ZEIT ONLINE

To consent to the use of zeit. de with ads please activate javascript in your browser.

Zeit. de with ads

Visit zeit. de as usual with advertising and tracking. With your consent, we and our partners store and process cookies and other technologies on your device as well as personal data in order to improve and finance our web offering.

Please visit the Privacy Policy and the Privacy Center for further details. Your consent can be revoked at any time via the Privacy Settings link at the bottom of each page.

When browsing with ads:

We collect personal data and also transmit it to that help us improve and finance our digital content. Some of the information stored on your device, such as cookies (§ 25 Abs. 1 TTDSG i. V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) or personal identifiers, IP addresses, as well as your individual usage behavior (Art. 6 Abs. 1 lit. a und f DSGVO), is thereby processed for the following purposes:

Cookies, device identifiers, or other information can be stored or accessed on your device for the purposes presented to you.

Personalised ads and content, ad and content measurement, audience insights and product development

Ads and content can be personalised based on a profile. More data can be added to better personalise ads and content. Ad and content performance can be measured. Insights about audiences who saw the ads and content can be derived. Data can be used to build or improve user experience, systems and software.

Fahrrad parken: Wo dürfen Sie Ihren Drahtesel abstellen?

Ja, grundsätzlich dürfen Sie sowohl auf Gehwegen als auch in Fußgängerzonen Ihr Fahrrad abstellen. Denn das Parken von Fahrrädern zählt zum sogenannten Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen. Beachten Sie allerdings, dass Sie weder Fußgänger noch Rollstuhlfahrer behindern, wenn Sie Ihr Fahrrad auf dem Gehweg parken. Stellen Sie es deshalb möglichst an den Rand des Gehwegs, z. B. an eine Hauswand oder eine Laterne.

Ja, entgegen einer weit verbreiteten Meinung sind öffentliche Parkplätze nicht ausschließlich Kraftfahrzeugen vorbehalten, sondern dürfen auch von anderen Fahrzeugen wie z. B. Fahrrädern in Anspruch genommen werden. Ebenso dürfen Sie Ihr Fahrrad am rechten Fahrbahnrand abstellen. Beachten Sie jedoch, dass alle Fahrzeugführer verpflichtet sind, platzsparend zu parken. Blockieren Sie mit Ihrem einzelnen Fahrrad einen Pkw-Parkplatz, kann dies deshalb vorschriftswidrig sein und Ihnen 10 Euro Verwarnungsgeld einbringen.

Auf öffentlichen Verkehrsflächen kann für Fahrräder kein Parkverbot ausgesprochen werden, auch nicht wenn das Schild von der Kommune selbst aufgestellt wird. Handelt es sich allerdings um ein privates Schild, das Ihnen z. B. verbietet, Ihr Rad an ein Schaufenster zu lehnen oder an einen Gartenzaun anzuschließen, dürfen Sie dieses nicht ignorieren. Hier kann das Abstellen des Fahrrads nämlich als Besitzstörung gelten, welche dem Eigentümer der Sache unter Umständen das Recht einräumt, das Fahrrad zwangsweise zu entfernen.

Fahrrad sicher und rechtskonform abstellen

Nicht nur für Autofahrer kann sich schwierig gestalten. müssen mitunter gut überlegen, wo sie ihr Gefährt abstellen. Schließlich bedarf es dafür nicht nur einer ausreichend großen Fläche, sondern es sollte nach Möglichkeit auch sein, an dem das Fahrrad angeschlossen werden kann.

Beliebte Abstellplätze sind deshalb zum Beispiel. Aber ist es wirklich erlaubt, das Fahrrad hier zu parken oder gibt es Einschränkungen?

Tatsächlich dürfen Fahrräder abgestellt werden, sofern es sich dabei handelt. Selbst wenn eine Kommune ein offizielles Schild aufstellt, laut dem das Fahrradparken auf einem Gehweg verboten ist, hat dieses, denn es fehlt hier an einer Rechtsgrundlage. Die Bundesgesetze und – verordnungen sehen schlichtweg keine Möglichkeit vor, zu erlassen. Dies wurde 2004 auch (Urteil vom 29.01.2004 – BVerwG 3 C 29.03).

Wollen Sie Ihr Fahrrad auf dem Gehweg oder in einer Fußgängerzone parken, sollten Sie :

    Ihr Fahrrad darf Keine Fußgänger oder Rollstuhlfahrer behindern. Sie müssen Ihr Fahrrad Platzsparend abstellen. Hauseingänge, Ein – und Ausfahrten sowie Feuerwehrzufahrten sind freizuhalten. Verbietet Ihnen Ein privates Schild, Ihr Fahrrad an ein Schaufenster zu lehnen oder einen Zaun anzuschließen, haben Sie dieses zu befolgen. Denn auch wenn der Gehweg eine öffentliche Verkehrsfläche darstellt, dürfen sich Besitzer angrenzender Sachen (z. B. Läden, Grundstücke) Gegen Besitzstörungen wehren. Sie dürfen Ihr Fahrrad Nur vorübergehend parken. Stellen Sie ein kaputtes Rad ab, das offensichtlich nicht mehr fahrbereit ist, zählt das nicht mehr zum Gemeingebrauch und ist verboten.

Fahrrad auf der Straße oder auf Parkplätzen abstellen: Erlaubt oder nicht?

Eher selten ist der Anblick von Fahrrädern, die geparkt sind. Dabei ist das! Denn auch wenn so mancher Autofahrer etwas anderes behaupten mag: Öffentliche Parkplätze sind. Wenn Sie also auf dem Gehweg keinen geeigneten Platz für Ihr Fahrrad finden, dürfen Sie es auch abstellen – oder eben auf einem gekennzeichneten Parkplatz.

Beachten Sie hierbei jedoch, dass Sie auch als Fahrradfahrer verpflichtet sind, zu parken. Blockieren Sie mit einem einzelnen Fahrrad einen kompletten Pkw-Parkplatz, kann dies deshalb vorschriftswidrig sein, weil auf die Weise einfach übrig bleibt. Anders sieht das aus, wenn Sie auf der Parkfläche parken, sodass kein Platz verschwendet wird.

Stellen Sie Ihr Fahrrad am Fahrbahnrand ab, sollten Sie darauf achten, dass es wird. Ist das nicht der Fall, müssen Sie selbst sorgen, denn unbeleuchtet darf kein Fahrzeug auf der Straße geparkt werden.

Wo sind Fahrräder erlaubt und nicht erlaubt

Am 03.06.2021 ist der Weltfahrradtag. Doch was gilt eigentlich alles für Radfahrerinnen und Radfahrer in der Stadt?

Wer mit dem Rad unterwegs ist, muss sich wie Autofahrer an viele Verkehrsregeln halten. Doch müssen Radwege immer genutzt werden? Ist Absteigen am Zebrastreifen zwingend? Und ist es erlaubt, während der Fahrt Musik zu hören? Ein Faktencheck.

Berlin. Homeoffice, Lockdown und Kontaktbeschränkungen: Seit dem Beginn der Corona-Krise sind viele Menschen auf das Fahrrad umgestiegen. Experten rechnen damit, dass einige auch nach der Pandemie Radler bleiben. Um auf die zunehmende Belastung durch Autos hinzuweisen und das Zweirad mehr in den Fokus des Alltags zu rücken, findet seit 1998 jährlich am 3. Juni der Weltfahrradtag statt. Anlass genug, um mit einigen populären Irrtümern aufzuräumen:

Das Fahren auf dem Radweg ist nicht immer verpflichtend

: Falsch. Dem Rechtsexperten des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (ADFC), Roland Huhn, zufolge gilt die Regelung nur, wenn der Radweg mit einem der drei blauen Radweg-Schilder gekennzeichnet ist. Außerdem muss der Radweg gut befahrbar sein. Ist er von Wurzeln überwuchert, liegen Gegenstände im Weg und versperren Autos oder Mülltonnen die Fahrt, darf man auf die Straße ausweichen. Ist der Radweg mit keinem der Radweg-Schilder versehen, kann jeder selbst entscheiden, welchen Weg er wählt.

: Nicht immer. Gibt es nur einen Radweg und ist dieser nicht für beide Fahrtrichtungen gekennzeichnet, ist dies nicht erlaubt. In diesem Fall darf der Radweg nur in eine Richtung befahren werden. Klarer wird die Situation, wenn es für jede Fahrspur einen Radweg gibt. Dann ist man verpflichtet, die für die jeweilige Fahrtrichtung ausgewiesene Spur zu nutzen.

Musik hören ist unter Umständen erlaubt – aber nicht immer sicher

: Falsch. Nach ADFC-Angaben ist das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden ausdrücklich erlaubt. Mit der Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) 2020 ist die Regelung klar formuliert: Sofern der Verkehr nicht behindert wird, darf man generell zu zweit nebeneinander fahren. Auf Fahrradstraßen darf man sowieso immer zu zweit nebeneinander in die Pedale treten.

: Stimmt nicht. „Verboten sind Ohrhörer nur dann, wenn das Gehör wesentlich beeinträchtigt wird“, sagt Rechtsexperte Huhn. Laut StVO ist es grundsätzlich erlaubt, mit Kopfhörern Rad zu fahren und dabei Musik, Hörbüchern oder Podcasts zu lauschen. Wichtig sei, dass das Fahrverhalten nicht beeinträchtigt werde. So muss man gewährleisten, dass man den Straßenverkehr entsprechend wahrnimmt und Warnsignale deutlich hört. Daher rät der ADFC dazu, während der Fahrt auf Musik im Ohr zu verzichten.

Die Regelungen beim Fahrradfahren im Wald – kennst Du Dich da aus?

Der Wald ist ein geschütztes Erholungsgebiet. Alle dürfen ihn betreten und ja auch mit dem Fahrrad befahren. Aber es gibt klare Regeln, die wir Dir kurz erläutern möchten.

So dürfen die Biker(innen) nicht zwischen den Bäumen hindurch, sondern nur auf Wegen fahren. Die hierfür geltende Rechtsgrundlage wird durch die Landeswaldgesetze bestimmt und ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Jedoch haben alle Verordnungen gemeinsam, dass auf andere Waldbesucher Rücksicht zu nehmen ist. Dies solltest Du immer als oberste Richtschnur beachten, egal, ob Du mit dem Mountainbike oder mit einem anderen Fahrradmodell im Wald unterwegs bist. Fair Play ist hier kein leeres Wort, sondern ein absolutes Muss!

Im Wald gilt auf allen markierten Waldwegen die Straßenverkehrsordnung. Sie verpflichtet alle Waldbenutzer gleichermaßen, sich dieser unterzuordnen. Natürlich wirst Du nicht mit dem einschlägigen Regelwerk der Straßenverkehrsordnung im Wald unterwegs sein, das musst Du auch nicht, verhalte Dich einfach genauso wie sonst im allgemeinen Straßenverkehr.

Worauf musst Du beim Radfahren im Wald achten?

Der Wald dient in erster Linie der Forstwirtschaft. Die Forstarbeiter müssen bei ihrer Arbeit überwiegend schweres Gerät einsetzen. Dies führt oft zu matschigen und aufgewühlten Wegen, die nur mit Vorsicht zu befahren sind. Du kannst also nicht davon ausgehen, dass die normalen Straßenverhältnisse 1 : 1 übertragen werden. Auch sind die Waldbesitzer oder die Forstverwaltung nicht dazu verpflichtet, ständig vor Gefahren oder Einschränkungen zu warnen. So können aufgetürmte Holzstapel ins Rutschen kommen oder herabgestürzte Äste bilden plötzlich ein unerwartetes Hindernis. Deine Eigenverantwortung ist beim Radfahren im Wald ein äußerst dringendes Erfordernis!

Was hat es mit der Zwei-Meter-Regel auf sich?

In einigen Bundesländern ist von der sogenannten Zwei-Meter-Regel die Rede. Sie findet ihren Ursprung in verschiedenen Verwaltungsrichtlinien und besagt, dass die Fuß – und Radwege mindestens 2,0 Meter breit sein müssen. Diese Regelung wurde von verschiedenen Landesregierungen auch auf die Waldwege übertragen. Im Klartext bedeutet diese Regel, dass nur auf Waldwegen, die diese Breite erfüllen, mit dem Fahrrad gefahren werden darf. Du musst also bei Deinem Fahrradklub im jeweiligen Bundesland explizit nachfragen, ob die Zwei-Meter-Regel in Deinem Fahrgebiet von der Landesregierung vorgeschrieben ist. Der Allgemeine Deutsche Fahrrad Club (ADFC) hat sich schon seit Längerem für die Abschaffung dieser Regelung ausgesprochen.

Wann ist von Single Trails im Wald die Rede?

Dieser Begriff sagt Dir etwas über die Breite des Weges aus. Es handelt sich in der Regel um einen schmalen Pfad, der von Radfahrern genutzt werden darf. Sehr genau aufpassen solltest Du aber auf diesen schmalen Wegen, wenn mit Gegenverkehr, Fußgänger oder anderen Radfahrern gerechnet werden muss.

Eine deutliche Warnung ergeht an die Mountainbike Fahrer: die Single Trails sind keine sogenannten Downhill Strecken und haben auch keinerlei sonstigen Sicherheitsvorkehrungen, wie sie bei den reinen Mountainbike Strecken baulich vorgesehen sind..

Das kleine 1 x 1 für ein gutes Radfahrverhalten im Wald.

Als Zusammenfassung haben wir Dir zum Schluss dieses Artikels eine kleine Übersicht erstellt, mit deren Hilfe Du immer auf der sicheren Seite fährst:

    grundsätzlich haben die Fußgänger Vorrang. Damit Du an den Fußgängern ungehindert vorbei fahren kannst, hilft ein sanftes Klingeln. Du zeigst Respekt vor den Tieren im Wald – kein lautes Rufen oder schnelles Hinterherfahren, wenn Tiere sich in der Nähe befinden sollten. Du bleibst auf Deinen Wegen und gehst mit der Natur nachhaltig und vorsichtig um. Deine Geschwindigkeit passt Du selbstverständlich so an, dass Du – sollte ein unerwartetes Hindernis auftauchen – sofort bremsbereit bist. Du fährst praktisch auf Sicht. In der Nacht sind alle Katzen grau; dies gilt für den Wald erst recht. Keine Fahrten bei Dunkelheit oder in der Dämmerung. Die Gefahr eines Sturzes ist einfach zu groß. Forstfahrzeuge haben immer Vorrang. Du wirst die Anordnungen und Zeichen der Forstarbeiter stets beachten. Sie dienen Deiner Sicherheit! In der offenen Flur ist das Fahren mit Mountainbikes oder anderen Rädern nicht erlaubt. Auf keinen Fall darfst Du dort Downhill-Fahren oder Freeriding ausüben. Eine Missachtung dieser Anordnung zieht unweigerlich ein Bußgeld im Rahmen einer Ordnungswidrigkeit nach sich.

Dieser kleine Aufsatz bedeutet keine Rechtsberatung und erhebt auch nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Er sollte Dir nur eine Hilfestellung zu dem Thema – Radfahren im Wald – geben. Selbstverständlich kannst Du uns zu diesem Thema anschreiben oder anrufen. Wir helfen Dir im Rahmen unserer Möglichkeiten gerne weiter.

Abstellen erlaubt – Umfallen verboten

Frühlingszeit ist Radlzeit. Millionen von Menschen schwingen sich jetzt auf ihre Drahtesel. Warum auch nicht? Fahrradfahren ist schließlich gesund und preiswert.

Allerdings immer vorausgesetzt, man „baut“ keinen Unfall oder verursacht einen Schaden mit seinem Zweirad. Denn wie jeder andere Verkehrsteilnehmer müssen sich auch Fahrradfahrer an den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung messen lassen. Und die bestimmt:

Wer (Mit)verschulden an einem Unfall oder Schaden im Straßenverkehr trägt, der haftet.

Haftungsträchtig ist damit nicht nur das Fahrradfahren an sich, sondern auch das Parken der Bikes. Das gilt besonders, wenn man es mit dem Amtsgericht Düsseldorf zu tun hat. Dieses hatte einen Fahrradfahrer wegen des Verstoßes gegen das aus auf Schadensersatz verurteilt.

Er hatte sein Zweirad einen Meter von einem geparkten Auto abgestellt. Wegen eines Grundes, der später nicht mehr feststellbar war, war das Fahrrad umgefallen und hatte den Lack des Pkw zerkratzt.

Nun könnte man denken, die Justiz ist nicht besonders fahrradfreundlich, wenn dieses Urteil denn die übliche Jurisprudenz in solchen Fällen wäre. Andere Gerichte setzen jedoch – zum Vorteil der Fahrradfahrer – in vergleichbaren Konstellationen höhere Hürden als die Düsseldorfer:

So z. B. das Landgericht Tübingen (Urteil v. 31.05.2010, 7 S 11/09). Es hatte über einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem ein Krad ebenfalls aus unbekannter Ursache gegen ein Auto gekippt war und dieses beschädigt hatte.

Die Richter am Landgericht lehnten die Haftung des Kradfahrers ab. Der geschädigte Autofahrer habe nicht nachweisen können, dass sich im Fallen des Zweirads gerade dessen Betriebsgefahr realisiert habe. So sei unklar geblieben, warum es gekippt sei und das könne nicht zu Lasten des Zweiradfahrers gehen.

Viele Gerichte, viele Meinungen. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Radfahrer

Autos, Motorräder und Fahrräder auf Wirtschaftswegen: Was ist erlaubt?

© imago/McPHOTO Wird es auf Feldwegen eng, sind Rücksicht und Ausweichen leider nicht mehr selbstverständlich. In diesen Fällen ist es gut zu wissen, was erlaubt ist und was nicht.

Konflikte zwischen Verkehrsteilnehmern gehören nicht nur in der Stadt zur Tagesordnung. Immer häufiger scheint das Motto Provokation anstatt gegenseitige Rücksichtnahme zu sein. Das kann dazu führen, dass der gesunde Menschenverstand in den Hintergrund gerät und die StVO das Maß aller Dinge ist. Die wichtigsten Regeln für Wald – und Feldwege im Überblick:

Gegenseitige Rücksichtnahme anstatt Provokation

Laut Allgemeinem Deutschen Fahrrad-Club (ADFC) dürfen Radfahrer Wirtschaftswege befahren, wenn es keine Verbotsschilder gibt. Auf gilt die. Einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (24 U 21/99) zufolge seinen auch Wege mit einem „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ befahrbar, wenn die Gemeinde den Wirtschaftsweg in einen Radwegeplan aufgenommen hat.

Darüber hinaus weist der ADFC auf den gesetzlich festgeschriebenen Abstand von zwei Metern außerorts beim hin. Auch für Fußgänger gilt der Abstand von zwei Metern. Daran sollten Land – und Forstwirte denken – sieht der Bußgeldkatalog für einen nicht ausreichenden Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern vor.

Andererseits sind Radfahrer angehalten, das Gebots der Rücksichtnahme einzuhalten und an den Zweck eines Wirtschaftswegs zu denken. Land – und forstwirtschaftlichen Maschinen sollten sie Vorrang einräumen.

Befahrung von Waldwegen regeln die Bundesländer

Wie das Mobilitätsmagazin erklärt, regelt das jeweilige Landeswaldgesetz das Befahren von Waldwegen mit dem Auto oder mit dem Motorrad. Ob ein Verbot vorliegt, hängt also vom Bundesland ab.

Ist das Befahren nicht verboten, müssen auf Waldwegen, aber auch auf Feldwegen, insbesondere die Vorfahrtsregeln beachtet werden. Diese werden oft nicht eingehalten. Hier sieht der laut Mobilitätsmagazin drei Stufen der vor:

    25 Euro kostet die missachtete Vorfahrt, wenn das andere Fahrzeug dadurch Behindert wurde. Ein Bußgeld von 100 Euro wird fällig, wenn mit der missachteten Vorfahrt eine Gefährdung einher ging. Zusätzlich gibt es einen Punkt in Flensburg. 120 Euro beträgt das Bußgeld bei missachteter Vorfahrt auf Wald – und Feldwegen mit Unfallfolge. Auch hier gibt es einen Punkt.

Kreuzen sich zwei Feld – oder Waldwege, gilt die Regel „rechts vor links“. Endet der Weg in einer Straße, haben die Fahrzeuge auf der Straße Vorfahrt.

Landwirte müssen Betretungsverbot von Privatwegen prüfen

Nach StVO gibt es auf Wald – und Feldwegen. Das Tempo muss an die jeweiligen Bedingungen, den persönlichen Fähigkeiten und an das Fahrzeug angepasst werden. Auto – und Motorradfahrer müssen aber auf zusätzliche Schilder achten, die auf eine Geschwindigkeitsbegrenzung oder auch auf ein Verbot des Befahrens hinweisen. Ein Schild, das einen Privatweg kennzeichnet, ist laut Mobilitätsmagazin aber nicht unbedingt gültig, weil das Betretungsverbot in manchen Bundesländern erst genehmigt werden muss.

Land – oder Forstwirte müssen nicht mit bestimmten Maschinen oder Nutzfahrzeugen unterwegs sein, um die Feld – oder Waldwege befahren zu können. Entscheidend ist der.

Darf ich freihändig radeln? Was beim Fahrradfahren erlaubt ist – und was verboten

Schnell über den auf die andere Straßenseite fahren? Darf man – doch Achtung: Vorrang hat man dann keinen. Der gilt nur, wenn man absteigt und das Rad über den Zebrastreifen schiebt – oder wie einen Tretroller benutzt, so einige Gerichtsurteile.

Freihändig fahren?

Freihändig zu radeln ist eindeutig. Einhändig? Okay, wenn man das Fahrrad dabei unter Kontrolle hat. Die Füße von den Pedalen zu nehmen, ist nur erlaubt, „wenn der Straßenzustand das erfordert“. Beim Anhalten darf man das natürlich immer – selbst wenn die StVO es nicht explizit nennt.

Das Fahrrad zu versichern kann eine gute Idee sein – vor allem, wenn du ein hochwertiges Rad besitzt. Leistungen und…

Mit Kindern auf zwei Rädern unterwegs

Ab in den Fahrradanhänger und los geht’s! Aber aufgepasst: Es dürfen maximal zwei Kinder „bis zum vollendeten siebten Lebensjahr“ in den Radanhänger, legt die StVO fest. Darf die 14-jährige große Schwester das Rad fahren? Nein – hier beträgt das Mindestalter 16 Jahre. Für den Kindersitz am Rad gelten die gleichen Altersvorschriften.

Den Hund mit dem Rad Gassiführen?

Wenn der (große) Hund viel Auslauf braucht, kann man sich aufs Rad schwingen und ihn nebenher traben lassen. In der StVO ist das. Allerdings mit der Einschränkung, dass „nur Hunde“ von Fahrrädern aus geführt werden dürfen. Radelndes Gassiführen anderer Haustiere ist also – zumindest offiziell – tabu.

Fahrradmitnahme in U – und S-Bahn: Wann es wie erlaubt ist

Außer zu Stoßzeiten kann man in München das Fahrrad in U-Bahn, S-Bahn oder ausgewiesenen Regionalzügen mitnehmen. Aber: Auch das Rad braucht ein Ticket!

Fahrräder im öffentlichen Nahverkehr

In U – und S-Bahn sowie in ausgewiesenen Regionalzügen ist es erlaubt, ein Fahrrad mitzunehmen. ist die.

Zu den Hauptverkehrszeiten Montag – Freitag 06.00 – 09.00 Uhr und von 16.00 – 18.00 sind auch in den S – und U-Bahnen Fahrräder nicht erlaubt. Während der Schulferien gilt die Sperrzeit nur am Vormittag.

Das Ticket für das Fahrrad

Es gelten verschiedene Beförderungsbedingungen für unterschiedliche Fahrradtypen. Einen Überblick bietet die Webseite des MVV.

Ausnahmeregelung für Falträder

Falt – und Klappräder gelten zusammengefaltet als Gepäckstücke und können auch während der Sperrzeiten in U – und S-Bahn mitgenommen werden.

Hierbei ist zu beachten, dass die Kapazität des Transportmittels dies zulassen muss und keine Mitfahrer dadurch eingeschränkt werden. Die Entscheidung fällt dabei das Betriebspersonal vor Ort. Falls der Platz es erlaubt, dürfen die Falträder auch in Bus und Tram mitgenommen werden.

Radler aufgepasst: Fahrrad richtig abstellen

Die lästige Parkplatzsuche können Sie umgehen, wenn Sie mit dem Fahrrad fahren. Aber auch das Zweirad will sicher geparkt werden.

Rechtsfrage des Tages:

Wer mit dem Fahrrad in die Stadt oder zur Arbeit fährt, braucht keine Zeit für die Suche nach einem Parkplatz zu verschwenden. Trotzdem sollten Sie wissen, wo Sie Ihr Rad abstellen dürfen. Und ist Ihr Fahrrad vor der Haustür versichert?

Antwort:

Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist ein Fahrrad auch ohne jeglichen Hilfsmotor ein Fahrzeug und Fahrradfahrer sind damit Fahrzeugführer. Verkehrsrechtlich müssen Sie auf Ihrem Drahtesel daher einige kennen. Anders als bei Kraftfahrzeugen müssen Sie aber beachten. Trotzdem sollten Sie Ihr Fahrrad nicht einfach mitten auf dem Gehweg abstellen. Behindern dürfen Sie nämlich niemanden.

Fahrrad als Gemeingebrauch

Öffentliche Straßen und Plätze sind für den Gemeingebrauch freigegeben. Das bedeutet, jeder Verkehrsteilnehmer darf sie. Auch das Abstellen von Fahrrädern gehört zu diesem Gemeingebrauch. Voraussetzung ist nur, dass das Fahrrad ist und nur wird. Nicht zum Gemeingebrauch gehört es, wenn Sie Ihr schrottreifes Rad an den Straßenrand stellen.

Wo Sie wollen

Dem Grunde nach dürfen Sie mit Ihrem Fahrrad fast überall parken. Die StVO verbietet weder das Parken. Besondere Regeln wie beispielsweise das Abstellen in Fahrtrichtung gibt es nicht. Auch das ungeordnete Abstellen ist erlaubt. Wichtig ist aber, dass Sie mit Ihrem Fahrrad. Mitten auf den Gehweg sollten Sie Ihr Rad daher nicht parken. Auch Rettungswege müssen Sie freihalten. Stellen Sie Ihr Fahrrad auch nicht direkt vor einen Hauseingang und blockieren Sie keine Ein – und Ausfahrten.

Parkplatz nur für Autos?

Alternativ können Sie Ihr Fahrrad sogar. Allerdings müssten Sie es dann ausreichend beleuchten, beispielsweise mit einer eigentlich für Anhänger vorgesehenen reflektierenden Parkwarntafel. Oder achten Sie beim Parken über Nacht darauf, dass Ihr Fahrrad unter einer Straßenlaterne steht. Es gehört zu den Rechtsirrtümern, dass öffentliche Parkplätze nur Kraftfahrzeugen vorbehalten sind. Was nicht erlaubt ist: Mit einem Fahrrad einen. Außerdem müssen Sie auch Ihr Fahrrad platzsparend abstellen.

„Fahrräder abstellen verboten“

Sicherlich haben Sie auch schon häufiger Schilder gesehen, mit denen das Parken von Fahrrädern untersagt wird. Ob Sie sich daran halten sollten, kommt drauf an. Im sind solche Schilder nicht zulässig. Keine Kommune darf das Abstellen von Fahrrädern dort verbieten. Finden Sie hingegen eine solche Beschilderung, sollten Sie Ihr Fahrrad woanders parken. Grundstückseigentümer haben das Hausrecht und dürfen Regeln für die Benutzung frei aufstellen. Auch das Anketten an einen Gartenzaun oder das Anlehnen an ein Schaufenster kann der jeweils Berechtigte verbieten.

Und zu Hause?

Am besten ist Ihr Fahrrad im Fahrradkeller, Gartenhaus oder einer abschließbaren Fahrradgarage aufgehoben. Haben Sie diese Möglichkeit nicht, sollten Sie Ihr Rad immer gut an einem festen Gegenstand wie einer Laterne oder einem Fahrradständer. Achten Sie dabei auf ein gutes Fahrradschloss. In vielen sind Fahrräder gegen Diebstahl mitversichert. Schauen Sie sich aber Ihre Versicherungspolice genau an. Die meisten Versicherungen haben unterschiedliche Voraussetzungen für den Versicherungsschutz, wie beispielsweise die Sicherung des Fahrrades in einer Garage oder einem Fahrradkeller. Bei besonders teuren Fahrrädern kann eine sinnvoll sein.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert