Regelungen über das Verhalten im Straßenverkehr finden sich insbesondere in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Bei deren Ausführung ist zudem die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu beachten. Ziel ist, die Sicherheit und Leichtigkeit des gesamten Straßenverkehrs zu gewährleisten. Die Grundregel für das Verhalten im Straßenverkehr ist in Paragraph § 1 der StVO enthalten: „Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.“
Am 28. April 2020 ist die neue Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in Kraft getreten, die einen Schwerpunkt auf mehr Sichtbarkeit und Schutz für den Radverkehr setzt. Neue Regeln sollen vor allem die Sicherheit von Radfahrenden im Straßenverkehr erhöhen. Die wichtigsten Regelungen finden Sie hier und auf den Seiten des BMVI.
Rechtsfahrgebot
Auch Radfahrerinnen und Radfahrer müssen rechts fahren. Dies bedeutet, den Gegebenheiten angemessen weit rechts zu fahren. Gewisse Sicherheitsabstände, z. B. zu parkenden Autos oder Bordsteinen dienen dabei der eigenen Sicherheit.
Radwegbenutzungspflicht
Radwege müssen benutzt werden, wenn dies durch eine entsprechende Beschilderung gemäß Anlage 2 StVO mit den Zeichen ‚Radweg‘ (Zeichen 237), ‚gemeinsamer Geh – und Radweg‘ (Zeichen 240) oder ‚getrennter Geh – und Radweg‘ (Zeichen 241) angeordnet wird. Die Benutzungs pflicht besteht hier nur dann nicht, wenn die Benutzung der Radwege aufgrund deren Zustands objektiv nicht möglich bzw. unzumutbar ist (z. B. fehlender Winterdienst). Radwege, die keine „blaue“ Beschilderung aufweisen, können, müssen hingegen nicht benutzt werden.
Auf gemeinsamen Geh – und Radwegen müssen Radfahrende besondere Rücksicht auf Fußgänger innen und Fußgänger nehmen.
Radfahrerinnen und Radfahrer müssen den in Fahrtrichtung rechtsseitigen Radweg benutzen. Auf dem linksseitigen Radweg dürfen sie nur fahren, wenn dies durch entsprechende Beschilderung angezeigt wird.
Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr (8. Geburtstag) müssen Gehwege benutzen. Sie dürfen, wenn vorhanden, auch baulich getrennte Radwege befahren. Eine geeignete Aufsichts person (mindestens 16 Jahre) von unter achtjährigen Kindern darf ebenfalls mit ihrem Fahrrad auf dem Gehweg fahren, solange sie das Kind begleitet.
Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr (10. Geburtstag) dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen.
Fahrradstraßen
Auf Fahrradstraßen gelten die allgemeinen Verkehrsregeln über die Fahrbahnbenutzung und die Vorfahrt. Andere Fahrzeuge als Fahrräder dürfen diese Straßen nicht benutzen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn dies durch ein freigebendes Zusatzschild erlaubt ist. Der Kraftfahrzeugverkehr muss sich dem Radverkehr unterordnen und seine Geschwindigkeit entsprechend anpassen. Sofern durch Beschilderung nicht anders geregelt, gilt in Fahrradstraßen „Rechts-vor-Links“. Deren Beginn wird mit dem Zeichen 244.1 ‚Fahrradstraße‘ angeordnet.
Nutzung von Einbahnstraßen
Einbahnstraßen dürfen von Radfahrerinnen und Radfahrern nur in entgegengesetzter Richtung genutzt werden, wenn am Schild ‚Einfahrt verboten‘ (Zeichen 267) das Zusatzzeichen ‚Radfahrer frei‘ angebracht ist.
Ampeln / Lichtsignalanlagen
An Ampeln, in der Fachsprache Lichtsignalanlagen, gelten für Radfahrerinnen und Radfahrer die Lichtzeichen für den Fahrverkehr (d. h. dieselben wie für Autos), nicht die Lichtzeichen für den Fußverkehr. Ausnahme: Wenn eigene Lichtzeichen für Radfahrende vorhanden sind, müssen diese beachtet werden.
Nebeneinanderfahren
Das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden ist grundsätzlich gestattet. Lediglich wenn andere Verkehrs teilnehmende behindert werden, muss hintereinander gefahren werden.
Mitnahme von Personen
Auf Fahrrädern dürfen Personen mitgenommen werden, wenn die Fahrräder zur Personen beförderung gebaut und eingerichtet sind und der Fahrzeugführende mindestens 16 Jahre alt ist.
Mindestüberholabstand für Kfz
Für das Überholen von Radfahrenden durch Kraftfahrzeuge gilt ein Mindestüberhol abstand von 1,5 m innerorts und von 2 m außerorts.
Grünpfeil für Radfahrer
Mit der 54. StVO-Novelle wurde ein Grünpfeil nur für den Radverkehr eingeführt. Dieses Verkehrs zeichen erlaubt speziell Radfahrerinnen und Radfahrern nach dem Anhalten das Abbiegen nach rechts auch bei roter Ampel.
Daneben wurde die bestehende, für alle Fahrzeuge geltende Grünpfeilregelung für den Radverkehr ausgedehnt: sie gilt nun auch für Radfahrerinnen und Radfahrer, die aus einem am rechten Fahrbahnrand befindlichen Radfahrstreifen oder einem straßenbegleitenden, baulich angelegten Radweg heraus nach rechts abbiegen wollen.
Pedelecs, E-Bikes und S-Pedelecs (elektrisch unterstützte Fahrräder)
Es wird zwischen Pedelecs (Tretunterstützung, bis 25 km/h schnell), E-Bikes (tretunabhängiger Motor bis zu 25 km/h) und Speed – oder kurz S-Pedelecs (Tretunterstützung bzw. tretunabhängiger Motor, bis 45 km/h schnell) unterschieden. Im alltäglichen Sprachgebrauch werden die Begriffe häufig miteinander vermischt. Je nach Fahrzeug sind aber unterschiedliche Bestimmungen zu beachten:
- Für Pedelecs gelten die gleichen Verkehrsregeln wie für herkömmliche Fahrräder, sie sind diesen gleichgestellt. Bei E-Bikes handelt es sich um Kraftfahrzeuge (Mofas). Für sie sind grundsätzlich eine Mofa-Prüfbescheinigung und ein Versicherungskennzeichen erforderlich. Innerorts dürfen Radwege grundsätzlich nicht befahren werden, außerorts hingegen schon. S-Pedelecs sind ebenfalls Kraftfahrzeuge (Kleinkrafträder). Für S-Pedelecs sind ein entsprechender Führerschein sowie ein Versicherungskennzeichen und Helmpflicht vorgeschrieben. Mit ihnen dürfen Radwege nicht befahren werden.
Zebrastreifen / Fußgängerüberweg
An Zebrastreifen, fachlich Fußgängerüberwegen, müssen Radfahrende, die die Fahrbahn benutzen, den Fußgängerinnen und Fußgängern das Überqueren ermöglichen. Das gilt auch, wenn die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil führt. Wer mit dem Fahrrad am Zebrastreifen die Straße überqueren will, hat auf dem Zebrastreifen nur Vorrang, wenn abgestiegen und das Fahrrad geschoben wird. Ist auf der Fahrbahn kein Verkehr, darf man über den Zebrastreifen radeln.
Https://www. radverkehr. bayern. de/verkehrsregeln/index. php
Einbahnstraße: Diese Regeln gelten
In Einbahnstraßen läuft der Verkehr nur in eine Richtung. Aber gilt das wirklich immer? Welche Regeln es hier gibt, und welche Bußgelder bei Verstößen drohen.
Was ist eine Einbahnstraße?
Welche Bußgelder drohen bei Verstößen?
Dürfen Radfahrer in beide Richtungen fahren?
Einbahnstraße: Welche Parkregeln gelten?
Überholen: In Einbahnstraßen erlaubt?
Was ist eine „unechte“ Einbahnstraße?
Was ist eine Einbahnstraße?
Einbahnstraßen dürfen Nur in eine Richtung befahren werden. Ihren Beginn markiert das Verkehrszeichen 220, ein weiß-blaues Schild mit einem weißen Pfeil, auf dem „Einbahnstraße“ steht. Am Ende der Einbahnstraße ist das Verkehrszeichen 267 positioniert. Das runde rote Schild mit einem weißen Querbalken in der Mitte verbietet es Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern, von dieser Seite aus in die Straße einzufahren. In einer Einbahnstraße dürfen Sie Nicht rückwärts fahren (außer unmittelbar beim Einparken), das gilt als Fahren entgegen der Fahrtrichtung.
Es gibt hier Keine speziellen Vorfahrtsregeln. Das bedeutet, falls keine Ampeln oder Verkehrszeichen vorhanden sind, gilt in Einbahnstraßen „rechts vor links“.
Welche Bußgelder drohen bei Verstößen?
Wer von der falschen Seite aus in eine Einbahnstraße fährt, zahlt ein Bußgeld von 50 Euro. In der Tabelle sehen Sie, welche Bußgelder bei weiteren Verstößen fällig sind.
Dürfen Radfahrer in beide Richtungen fahren?
Grundsätzlich dürfen Radfahrer und Radfahrerinnen in einer Einbahnstraße ebenfalls nur in der freigegebenen Richtung fahren. In Ausnahmen ist es allerdings erlaubt, die Einbahnstraße auch in die Entgegengesetzte Richtung zu befahren. Unter dem Einbahnstraßenschild ist dann ein Zusatzzeichen angebracht, auf dem ein Fahrrad und zwei Pfeile in entgegengesetzter Richtung abgebildet sind.
Einbahnstraße: Welche Parkregeln gelten?
In Einbahnstraßen dürfen Fahrzeuge Auf beiden Seiten der Straße abgestellt werden. Natürlich nur dann, wenn es dort kein Parkverbot gibt. Das Parken ist grundsätzlich Nur in Fahrtrichtung erlaubt. Welche Bußgelder bei Parkverstößen drohen, sehen Sie in der Tabelle.
Überholen: In Einbahnstraßen erlaubt?
Ein generelles Überholverbot gibt es in Einbahnstraßen Nicht. Wenn also genügend Platz ist, und durch das Überholen Kein anderer gefährdet wird, ist es zulässig. Diese Frage wird sich jedoch vermutlich nicht oft stellen, da es sich bei Einbahnstraßen in der Regel um schmale Straßen handelt.
Was ist eine „unechte“ Einbahnstraße?
In einer sogenannten „unechten“ Einbahnstraße ist die Einfahrt – wie bei einer normalen Einbahnstraße – nur Aus einer Richtung erlaubt. Am einen Ende der Straße steht deshalb das runde rote Verkehrszeichen mit weißem Balken 267, „Verbot der Einfahrt“. Es fehlt jedoch das Verkehrszeichen 220 „Einbahnstraße“ am Beginn. In der Regel handelt es sich hier um Straßen, bei denen die jeweiligen Fahrbahnen durch Straßenbahngleise oder andere straßenbauliche Elemente getrennt sind.
Https://www. adac. de/verkehr/recht/verkehrsvorschriften-deutschland/einbahnstrasse-regeln/
Darf man Fahrradwege auch in entgegengesetzter Richtung nutzen? Was passiert rechtlich bei einem Unfall, wenn man „verkehrt“ radelt?
Nein, auch für Radfahrer gilt das Rechtsfahr-Gebot, auch wenn sich heutzutage keiner mehr dran hält. Bei einem Unfall hast du dann auf jeden Fall immer eine Mitschuld!
LIebe Blaue Fee, sie erzählen Unsinn.
Eine Benutzungspflicht der Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung besteht nur, wenn Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ allein angezeigt ist.
In „entgegengesetzter“ Richtung, also den Radweg links der Fahrbahn, *MUSS* man benutzen, wenn dies durch eines der Schilder angezeigt wird. Ansonsten darf man sie nicht benutzen. Radwege rechts der Fahrbahn darf man benutzen, es sei denn es wird durch die Zeichen 237,240 oder 241 angeordnet, dann muss man sie benutzen und darf nicht auf der Fahrbahn fahren.
Dummer weise bin ich nach der letzten Antwort genauso schlau wie vorher. Sagen wir es mal so herum:
Auf manchen Radwegen sind auf dem Boden Pfeile aufgemalt. Diese dürfen nur in Pfeilrichtugn befahren werden. Manchmal sind auch Pfeile in beiden Richtungen vorhanden. Dann gehts auch in beide Richtungen. Wenn auf beiden Seiten einer Straße ein Radweg ist, dann müssen diese auch auf der Fahrtrichtungsstraße benutzt werden, sofern kein Schild etwas anderes sagt.
Und wenn es knallt, ist der verkehrt radelnde Teilnehmer mitschuldig. Dazu gibt’s inzwischen Gerichtsurteile.
Wenn sie die Antwort nicht verstehen, sollten die evtl kein Fahrrad fahren. Es ist doch ganz einfach: Wenn das entsprechende Schild da steht, MUSS man den benutzenm, egal ob der nun links oder rechts der Fahrbahn ist. Ist kein Schild da, darf man den rechts benutzen, den links aber nicht. Was war da jetzt so schwer dran?
Die Gerichte urteilen mal so mal so. Grundsätzlich gilt immer die BGH Entscheidung mit der wichtigen Bemerkung, dass ein Radfahrer sein Vorfahrtsrecht nicht allein dadurch verliere, dass er einen Radweg in die entgegengesetzte Richtung benutzt.
Also, auf die gestellte Frage, möglicherweise trägt ein Radfahrer, der einen Fahrradweg in die entgegengesetzte Richtung benutzt bei einem Unfall eine Mitschuld.
Auch wenn dem so sein sollte, der Unfallverursacher bleibt der Autofahrer, und damit auf in der Regel 80-100% der Kosten sitzen. Und das ist gut so. Denn erstens ist die Gefährdungshaftung allein durch den Betrieb eines gefährlichen Geräts höher einzuschätzen und damit eine gewisse Demut des Betreibers zu verlangen. Und zweitens ist der Betreiber des gefährlichen Geräts genau deswegen pflichtversichert.
Ach ja, spannend wird das Ganze ja erst, wenn ein Radler mit einem Radler zusammenstößt.
Einbahnstraßen mit dem Fahrrad: Diese Punkte sollten Sie beachten
Einbahnstraßen sind Einbahnstraßen, außer für Radfahrer. Sie können die Einbahnstraße oft auch in beiden Richtungen befahren.
Fahrradfahrer benötigen zwar keinen Führerschein, dennoch haben sie die Regeln der Straßenverkehrsordnung einzuhalten. So ist es ihnen meist nicht erlaubt, entgegen der Richtung von Einbahnstraßen zu fahren. Wenn sie dabei erwischt werden, müssen sie mit einem Bußgeld von mindestens 20 Euro rechnen. Nur, wenn ein Zusatzschild angebracht ist, sind die Einbahnstraßen auch für Radfahrer in beide Richtungen freigegeben.
Einbahnstraße mit dem Fahrrad: Die Straßenverkehrsordnung gilt auch hier
Es gelten auch für Radfahrer in Einbahnstraßen die Regeln der Straßenverkehrsordnung, da sie ebenfalls als Teilnehmer des Straßenverkehrs zu betrachten sind. Wenn es keinen benutzungspflichtigen Radweg gibt, müssen Radler die Straße befahren. Die StVO sieht für die Straßennutzung mit dem Drahtesel einige Vorschriften vor, die auch in einer Einbahnstraße eingehalten werden müssen. Im Einzelnen handelt es sich dabei zum Beispiel um die folgenden Regeln.
- Auch in Einbahnstraßen ist das Rechtsfahrgebot mit dem Rad einzuhalten. Wenn es sich nicht um eine besonders für den Fahrradverkehr vorgesehene Straße handelt, dürfen Radfahrer nicht nebeneinander fahren, wenn sie dadurch den Verkehr behindern. Aus Radfahrersicht dürfte das selten der Fall sein. Für alle anderen Verkehrsteilnehmer ist eine Behinderung durch Radler jedoch durchaus häufig zu erkennen. Wer abbiegen möchte, muss das per Handzeichen anzeigen, damit sich der übrige Verkehr darauf einstellen kann.
Das sind zwar Vorschriften, die die meisten Radler kennen, wenn sie nicht nur Sonntagsfahrer sind. Aber es gibt immer wieder Unklarheiten bezüglich der Regelungen zur Fahrtrichtung.
Darf man als Radfahrer in Einbahnstraßen entgegen der vorgegebenen Richtung fahren?
Es hält sich noch immer das Gerücht, dass Radler auch entgegen der vorgegebenen Richtung in Einbahnstraßen unterwegs sein dürfen. Das ist jedoch so nicht zutreffend. Vielmehr handelt es sich beim Befahren von Einbahnstraßen in der Gegenrichtung um Ordnungswidrigkeiten. Wer erwischt wird, muss mit Bußgeldern rechnen, die eine Höhe von 20 bis 35 Euro erreichen. Kommt noch ein Sachschaden obendrauf, müssen Sie für diesen auch haften. Jedoch gibt es keine Regel ohne Ausnahmen. So ist es Fahrradfahrern in manchen Fällen erlaubt, die Einbahnstraßen in beide Richtungen zu befahren. Das ist mit einem Zusatzschild unter dem Einbahnstraßenschild gekennzeichnet. Das Schild zeigt ein Fahrradsymbol mit dem Wort „frei“ oder mit zwei Pfeilen, die nach links und rechts zeigen.
Vorsicht ist geboten, wenn man in der Gegenrichtung von Einbahnstraßen mit dem Rad fährt. Denn nach der StVO müssen Autofahrer auf entgegenfahrende Radler achten, wenn sie auf ihrer Seite ein Hindernis haben, dass gefahrloses Vorbeifahren verhindert. Nicht immer wissen Autofahrer, dass Radler die Einbahnstraße in beiden Richtungen befahren dürfen. Daher rechnen sie nicht mit den „Geisterfahrern“. Beim Ausfahren aus Einbahnstraßen in der Gegenrichtung gilt für Fahrradfahrer die übliche Regel „rechts vor links“, wenn nicht die Vorfahrt durch Schilder angezeigt wird.
FAQ – Häufig gestellte Fragen
Ja, Fahrradfahrer dürfen in einer Einbahnstraße grundsätzlich nebeneinander fahren. Dabei sollten sie jedoch darauf achten, den Verkehr nicht unnötig zu behindern und ausreichend Platz für andere Verkehrsteilnehmer zu lassen.
Ja, es gibt bestimmte Ausnahmen, die das Befahren einer Einbahnstraße entgegen der vorgeschriebenen Richtung als Fahrradfahrer erlauben. Diese Ausnahmen werden durch Zusatzschilder wie “Radverkehr frei” oder “Fahrrad frei” gekennzeichnet. Beachten Sie jedoch, dass dies nicht für alle Einbahnstraßen gilt, und halten Sie Ausschau nach den entsprechenden Verkehrszeichen.
In der Regel ist es Fahrradfahrern nicht erlaubt, eine Einbahnstraße entgegen der vorgeschriebenen Richtung zu befahren. Es gibt jedoch Ausnahmen, die durch zusätzliche Verkehrsschilder gekennzeichnet sind. Beachten Sie daher stets die entsprechenden Verkehrszeichen.
Https://www. lexika. de/wissenswertes/einbahnstrasse-fahrrad/
ZEIT ONLINE
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Https://www. zeit. de/mobilitaet/2018-06/radfahren-geisterradler-fahrrichtung-unfall-kosten
Straßenverkehr Hamburg Verkehrsregeln für Fahrradfahrer*innen
1.Gibt es Radwege, können Radfahrer*innen diese nutzen. Eine allgemeine Radwegbenutzungspflicht gibt es nicht. Es ist immer auf dem rechten Radweg zu fahren, es sei denn, Verkehrszeichen erlauben das Fahren auf der linken Seite.
2. Nur die Radwege, die mit einem blauen runden Schild gekennzeichnet sind, müssen benutzt werden. Wird der Weg mit Fußgängern geteilt, ist besondere Rücksicht geboten und die Geschwindigkeit ggf. anzupassen. Die Radwegbenutzungspflicht der so gekennzeichneten Radwege wird kontinuierlich überprüft und, wo möglich, aufgehoben. Nur dort, wo es aufgrund der Verkehrssicherheit notwendig ist, wird sie ausgesprochen. Sie besteht fast nur noch auf bestimmten Ausfallstraßen, den Ringen sowie im Hafen.
Abbildungen: Verkehrszeichen 237, 240 & 241
3. Wenn keine Radwege vorhanden sind, müssen Radfahrer*innen die Fahrbahn benutzen. Der Gehweg darf nur benutzt werden, wenn es durch entsprechende Verkehrszeichen erlaubt ist. Ausnahmen gelten für Kinder unter 10 Jahren, welche bis zum achten Lebensjahr auch von einer Begleitperson begleitet werden können.
Ist das Fahren auf dem Gehweg durch das Verkehrszeichen „Radfahrer frei“ erlaubt, ist die Geschwindigkeit anzupassen und auf Fußgänger*innen Rücksicht zu nehmen.
4. In Fahrradstraßen hat der Radverkehr Vorrang und Radfahrer*innen ist es immer erlaubt, nebeneinander zu fahren. Besonderheit: In Hamburg hat die Fahrradstraße in der Regel Vorfahrt. Das liegt an der besonderen Bauweise: Wenn eine Nebenstraße auf Gehwegniveau aufgepflastert ist, wie es auch bei Einfahrten zu Grundstücken üblich ist, ist diese gegenüber der Fahrradstraße wartepflichtig.
Abbildung: Verkehrszeichen „Fahrradstraße“
5. Gibt es an Knotenpunkten eine Ampel mit Fahrradpiktogramm, ist diese zu beachten. Sonst gilt für Radfahrer*innen immer die Ampel für den Verkehr auf der Fahrbahn. Fußgängerampeln gelten nicht für Radfahrer*innen.
Verhaltensregeln
6. Solange der Verkehr nicht behindert wird, dürfen Radfahrer*innen auch außerhalb von Fahrradstraßen nebeneinander fahren.
7. Autos, die an Ampeln oder im Stau auf dem rechten Fahrstreifen warten, dürfen von Radfahrer*innen vorsichtig rechts überholt werden.
8. Handys dürfen nur genutzt werden, wenn sie am Fahrrad fest montiert sind (z. B. zur Nutzung als Navigationsgerät) und zur Bedienung ein kurzer Blick weg vom Verkehrsgeschehen genügt.
9. Nur wenn der Straßenverkehr weiterhin uneingeschränkt wahrgenommen werden kann, darf Musik leise über Kopfhörer gehört werden.
10. Vor dem Abbiegen ist die Fahrtrichtung immer rechtzeitig durch ein Handzeichen anzuzeigen.
11. In Hamburg sind die meisten Einbahnstraßen für Radverkehr in beide Richtungen freigegeben. Hängt kein „Radfahrer frei“ unter dem Verbotsschild, dürfen auch Radfahrer*innen nicht entgegengesetzt der Fahrtrichtung fahren.
12. Es dürfen nur verkehrssichere Fahrräder am Straßenverkehr teilnehmen.
Fahrradcheck
Sehen und gesehen werden ist das A und O. Besonders in der dunklen Jahreszeit kann eine zu geringe Beleuchtung und Sichtbarkeit zu Unfällen führen. Hier finden Sie Tipps, wie Sie ihre Sichtbarkeit als Radfahrer*in erhöhen können.
Https://www. hamburg. de/fahrrad-und-sicherheit/12616194/verkehrsregeln/
ZEIT ONLINE
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Https://www. zeit. de/mobilitaet/2018-06/vorfahrtsregel-fahrrad-auto-stadt-radwege-kreisverkehr-stvo
Fahrordnung für Radfahrer
Ist eine Radfahranlage (Radfahrstreifen, Mehrzweckstreifen, Radweg, Geh – und Radweg oder Radfahrerüberfahrt) vorhanden, Muss diese von Radfahrerinnen/Radfahrern grundsätzlich auch Benutzt werden. Ansonsten muss auf der Fahrbahn gefahren werden. Eine Ausnahme bilden nicht benützungspflichtige Radwege bzw. nicht benützungspflichtige Geh – und Radwege.
Folgende Fahrzeuge dürfen Wahlweise entweder auf der Radfahranlage oder auf der Fahrbahn fahren:
- Einspurige Fahrräder mit einem Anhänger von maximal 100 cm Breite Mehrspurige Fahrräder, die nicht breiter als 100 cm sind Rennräder während einer Trainingsfahrt
Mit folgenden Fahrzeugen muss hingegen Immer auf der Fahrbahn gefahren werden:
- Einspurige Fahrräder mit einem anderen als den genannten Anhängern Mehrspurige Fahrräder über 100 cm Breite
Hinweis
Fahrordnung auf Radfahranlagen
Radfahranlagen (Radfahrstreifen, Mehrzweckstreifen, Radwege, Geh – und Radwege oder Radfahrerüberfahrten) dürfen Grundsätzlich in beiden Fahrtrichtungen befahren werden.
Von dieser Regel gibt es folgende Ausnahmen:
- Radfahranlagen mit Bodenmarkierungen (Richtungspfeile) dürfen nur in Pfeilrichtung befahren werden.
Achtung
Die Richtung, in der Fahrradsymbole als Bodenmarkierung angebracht sind, zeigt Nicht die Fahrtrichtung an.
- Radfahrstreifen dürfen nur in jener Fahrtrichtung befahren werden, in die der Angrenzende Fahrstreifen befahren werden darf (Ausnahme: Einbahnstraße).
Radfahrerinnen/Radfahrer dürfen auf Radwegen grundsätzlich nebeneinander fahren. Weitere Informationen zum Nebeneinanderfahren auf allen sonstigen Radfahranlagen und als Begleitung von Kindern finden sich ebenfalls auf oesterreich. gv. at.
Radfahrerüberfahrten
Auch wenn Radfahrerinnen/Radfahrer auf Radfahrerüberfahrten (wie auf allen Radfahranlagen) Vorrang haben, dürfen sie sich diesen – außer es befinden sich aktuell in unmittelbarer Nähe keine Kraftfahrzeuge – nicht beliebig schnell nähern: Die Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt bei der Annäherung an ungeregelte Radfahrerüberfahrten (das sind solche, die weder durch Arm – noch durch Lichtzeichen geregelt werden) eine Geschwindigkeit von Höchstens 10 km/h vor. Dies entspricht ungefähr dem doppelten Schritttempo.
Darüber hinaus darf man eine Überfahrt mit dem Rad Nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenkerin/Lenker Überraschend befahren.
Einbahnstraßen
Grundsätzlich ist es verboten, mit dem Rad gegen eine Einbahn zu fahren. Es muss in die Richtung gefahren werden, die das Einbahnschild anzeigt. Das Fahren gegen eine Einbahn ist für Radfahrerinnen/Radfahrer Nur zulässig, wenn
- es ihnen durch ein eigenes Verkehrszeichen („Ausgenommen Radfahrer“) erlaubt ist oder die Einbahnstraße zugleich eine Wohnstraße ist.
Im zweiten Fall ist keine besondere Kennzeichnung der Ausnahme für Radfahrerinnen/Radfahrer erforderlich.
Nähere Informationen zu den Vorrangbestimmungen für Radfahrerinnen/Radfahrer finden sich ebenfalls auf oesterreich. gv. at.
Fußgängerzonen
In Fußgängerzonen ist grundsätzlich jeglicher Fahrzeugverkehr und damit auch das Rad fahren – nicht hingegen das Schieben des Rades – Verboten. Mit dem Rad darf nur dann in Fußgängerzonen und nur in Schrittgeschwindigkeit gefahren werden, wenn dies durch Beschilderung ausdrücklich erlaubt ist; in solchen Fußgängerzonen ist dann auch das Fahren von Radfahrerinnen/Radfahrern neben einer anderen Radfahrerin/einem anderen Radfahrer erlaubt.
In Fußgängerzonen, in denen das Radfahren nicht erlaubt ist, darf ein Fahrrad geschoben und auch während des ganzen Tages abgestellt werden.
Gehsteige und Gehwege
Gehsteige und Gehwege dürfen mit Fahrrädern Nicht in der Längsrichtung befahren werden. Nur das Queren, z. B. im Zuge der Zufahrt zu einem Fahrradabstellplatz, ist Erlaubt.
Schutzwege („Zebrastreifen“)
Ein Verbot zum Befahren von Schutzwegen mit Fahrrädern ergibt sich aus der Definition des Schutzwegs in der Straßenverkehrsordnung: Ein Schutzweg ist ein durch gleichmäßige Längsstreifen (sogenannte „Zebrastreifen“) gekennzeichneter, für die Überquerung der Fahrbahn durch Fußgängerinnen/Fußgänger bestimmter Fahrbahnteil. Das Befahren von Schutzwegen mit Fahrrädern in Gehrichtung der Fußgängerinnen/Fußgänger Ist verboten; ausgenommen ist das Befahren mit Fahrrädern, wenn links und rechts des Schutzwegs Quermarkierungen jeweils versetzt zu den Längsstreifen der Schutzwegmarkierung angebracht sind.
Eine Radfahrerüberfahrt ist ein auf beiden Seiten durch gleichmäßig unterbrochene Quermarkierungen gekennzeichneter, für die Überquerung der Fahrbahn durch Radfahrerinnen/Radfahrer bestimmter Fahrbahnteil. Ist unmittelbar neben der Radfahrerüberfahrt ein Schutzweg markiert, so kann auf dieser Seite der Radfahrerüberfahrt die Quermarkierung entfallen.
Ist derselbe Fahrbahnteil in Fortsetzung eines (gemischten) Geh – und Radweges für die Überquerung der Fahrbahn durch Fußgängerinnen/Fußgänger und Radfahrerinnen/Radfahrer bestimmt, so sind die Quadrate der Blockmarkierungen beiderseits des Schutzweges versetzt zu den Längsstreifen des Schutzweges angebracht.
Wohnstraßen
In Wohnstraßen ist das Rad fahren erlaubt. Es darf nur in Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Ist die Wohnstraße zugleich eine Einbahnstraße, ist das Rad fahren gegen die Einbahn generell erlaubt.
Fahrradstraßen
Unter bestimmten Voraussetzungen können Straßen oder Straßenabschnitte zeitweilig oder dauernd zu Fahrradstraßen erklärt werden. Dort dürfen grundsätzlich alle Fahrzeuge zu – und abfahren, das Queren ist jedenfalls erlaubt. Radfahrerinnen/Radfahrer dürfen auch durchfahren. Die zuständige Behörde kann unter bestimmten Bedingungen auch anderen Fahrzeugen das Durchfahren einer Fahrradstraße gestatten. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit in Fahrradstraßen beträgt 30 km/h.
Begegnungszonen
Begegnungszonen werden als Straßen, deren Fahrbahn für die gemeinsame Nutzung durch Fahrzeuge und Fußgängerinnen/Fußgänger bestimmt und als solche gekennzeichnet ist, definiert. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit in Begegnungszonen beträgt generell 20 bzw. 30 km/h.
Weitere Informationen zur Benutzung von Verkehrsflächen und Fahrverbote finden sich ebenfalls auf oesterreich. gv. at.
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Radwege und Regeln
Radfahrende sind Teil des normalen Straßenverkehrs. Auf den meisten Straßen fahren sie deshalb gemeinsam mit den Autos auf der Fahrbahn. Nur wenn es nötig ist, werden Radwege eingerichtet und diese in unterschiedlicher Gestalt. Diese unterschiedlichen Typen werden Ihnen „für den täglichen Gebrauch“ erklärt und um weitere Informationen ergänzt.
Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert auch von Radfahrenden, dass sie sich an wichtige Grundregeln halten.
Gegenseitige Rücksicht und Vorsicht sind die wichtigsten Regeln und unmittelbar im §1 der Straßenverkehrsordnung verankert, aber auch gesunder Menschenverstand. Ein vorsichtiger und angemessener Fahrstil gehört dazu. Wichtig und immer wieder Konfliktpunkt ist auch: Gehwege (außer für Kinder bis 10 Jahre) sind für Radfahrende tabu! Genauso wie das Befahren von Radwegen entgegen der Fahrtrichtung.
Im Idealfall nicht notwendig, aber einsetzbar: Wie alle andere Verkehrsteilnehmende können auch Radfahrende für Fehlverhalten zu einem Bußgeld herangezogen werden.
Zur Teilnahme am Straßenverkehr gehört auch ein verkehrssicheres Fahrrad. Die Checkliste zeigt besonders für Kinder, was dazu gehört.
Radwege und Radverkehrsanlagen
Der Volksmund bezeichnet Radverkehrsanlagen als Radwege. Die Straßenverkehrsordnung kennt hier jedoch verschiedene Arten, von denen der typische Radweg nur eine Art ist. Diese Radverkehrsanlagen sind entweder beschildert, bezeichnet oder durch andere Merkmale identifizierbar. Eine zentrale Frage ist die nach der Benutzungspflicht.
Radwege Mit Benutzungspflicht
- Erkennbar an Fahrradzeichen mit blauem Hintergrund! Radfahrer müssen sie benutzen (aber im Regelfall nur in der richtigen Fahrtrichtung)
Radfahrstreifen
- ein Bereich auf der Fahrbahn getrennt durch einen breiten Strich ausschließlich für den Radverkehr in einzelnen Fällen zusätzliche Freigabe für Busse oder andere
Radweg
- nicht auf der Fahrbahn, sondern auf Bürgersteig, in Grünanlage, neben Landstraße ausschließlich für den Radverkehr
Kombinierte Fuß – und Radwege
- gemeinsam oder getrennt mittlerweile Ausnahmefall
Zweirichtungsradwege
Radwege und kombinierte Fuß – und Radwege können durch ein Zusatzschild auch als Zweirichtungsradwege gekennzeichnet sein. Dann sind sie auch gegen die Fahrtrichtung benutzungspflichtig.
Radwege Ohne Benutzungspflicht
Schutzstreifen
- Bereich auf der Fahrbahn getrennt durch einen schmalen, unterbrochenen Strich darf von Autos „im Bedarfsfall“ auch überfahren werden gekennzeichnet durch Fahrradzeichen auf der Fahrbahn (kein blauer Hintergrund) Parken von Autos ist hier verboten
Radwege ohne Benutzungspflicht
- meist ehemals benutzungspflichtige Radwege heute ohne Bezeichnung mit blauem Hintergrund, aber häufig mit Piktogramm häufig auch an Bodenbelag (z. B. rotes Pflaster im Kontrast zum Gehbereich) erkennbar
Fahrrad frei!
Geöffnete Einbahnstraße
- die meisten Einbahnstraßen in Aachen sind mittlerweile für den Radverkehr auch gegen die Einbahnrichtung freigegeben.