Auf einer Fahrradstraße haben Fahrradfahrer*innen Grundsätzlich immer Vorrang. D. h. Autos müssen warten und sich Nach der Geschwindigkeit der Fahrräder richten. Auch Nebeneinanderfahren ist erlaubt. Mehr Infos zu Fahrradstraßen sind noch in diesem Artikel…
Allerdings: Am Ausgang von Fahrradstraßen gelten natürlich weiterhin die Normalen Vorfahrtsregeln. Ohne weitere Schilder gilt dort Rechts vor links. Genauso wenn eine andere Straße, die Fahrradstraße quert. Die besonderen Regeln des Vorrangs für Radler*innen gelten nur innerhalb der Fahrradstraße.
D. h. konkret: Nicht immer haben Radfahrer*innen in einer Fahrradstraße Vorfahrt. Was aber Strikt verboten ist, dass Autofahrer*innen Verkehrsteilnehmer*innen mit Fahrrad Mit weniger als 1,5 Meter Abstand überholen. Grundsätzlich müssen erstere viel vorsichtiger im Verkehr walten lassen.
Insgesamt sind die Regeln für die Vorfahrt auf einer Fahrradstraße eigentlich recht einfach verstehbar. Viele wissen aber heute noch nicht Bescheid darüber.
Wichtig ist: Nur durch Zusatzzeichen dürfen überhaupt diverse Kfz-Arten auf den Fahrradstraßen fahren.
Seit wann gibt es Fahrradstraßen & wer darf sie ausweisen?
Fahrradstraßen existieren erst Seit 1997. Zuständig für die Ausweisung ist die jeweilige Kommune, also nicht der Landkreis und auch nicht das Land, sondern die kleinste Einheit in der Bundesrepublik.
Für die Kommunen sind Fahrradstraßen eine Günstige Möglichkeit etwas für den Radverkehr zu tun. Es müssen einfach nur Schilder aufgestellt werden. Oft wird aber kritisiert, dass die Fahrradstraßen zwar offiziell existieren, aber dennoch in den Straßen Viele Autos parken. Außerdem wissen viele Kfz-Fahrer*innen nichts von den Regeln.
Spitzenreiter in Deutschland ist wohl München mit 63 Fahrradstraßen im Jahr 2018 und über 20 Kilometer.
Https://www. radtouren-checker. de/wer-hat-vorfahrt-auf-einer-fahrradstrasse/
Kreuzung eines Radweges mit einer Straße
Zur Geltung der allgemeinen Vorfahrtregeln beim Kreuzen eines Radweges mit einer Straße hat das Landgericht Karlsruhe (Urteil vom 31.07.2009 – 9 S 61/09) ausgeführt:
„Im vorliegenden Fall war der Beklagte Ziffer 2, welcher der Bachstraße folgend die L allee überqueren wollte, gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO dem Verkehr auf der L allee vorfahrtspflichtig. Da keine Verkehrszeichen die Vorfahrt an der streitgegenständlichen Kreuzung regeln, gilt der allgemeine Grundsatz „rechts vor links“. An dieser Vorfahrtsberechtigung nimmt auch der parallel der L allee verlaufende Radweg teil. Der Radweg, den die Klägerin zum Unfallzeitpunkt befuhr, war ein Radweg im straßenverkehrsrechtlichen Sinne, da er sich dem äußeren Bilde, seiner Beschaffenheit und seinem Verlaufe nach als Radweg darstellte. Bereits aus den in der Strafakte sich befindlichen Lichtbildern ist trotz Bewuchs zwischen Straße und Rad-und Fußweg, an der Haltelinie für den Beklagten Ziffer 2 ersichtlich, dass neben der Straße ein Radweg verläuft, zumal der Bewuchs kurz vor der Einmündung endet und auch einen kurzen Bereich davor wegen Ein – und Ausfahrten unterbrochen ist. Unabhängig von der Beschilderung – es ist nicht vorgetragen, ob auch der Bereich, auf dem die Klägerin gefahren ist, als Radweg ausgewiesen ist – ist jedenfalls dieses äußere Bild für die Bestimmung des rechtlichen Charakters einer Straße – oder Wegefläche maßgeblich. Er verlief nämlich, auch aus Sicht des Beklagten Ziffer 2, über die Einmündung der Bachstraße hinaus, parallel zur Lindenstraße. Darüber hinaus muss ein Verkehrsteilnehmer immer damit rechnen, dass sich parallel zu einer Straße – gerade im Stadtbereich – oftmals Rad – und/oder Fußwege befinden. Radwege wiederum folgen in der Bestimmung des Vorfahrtsrechts der Straße, der sie zugehören (OLG Frankfurt, Urteil vom 23.01.2004, 24 U 118/03), und zwar unabhängig davon, ob der Radweg auf der Straße selbst verläuft oder durch Randstein oder Bewuchs von der Straße getrennt ist. Damit war die Radfahrerin, da sie ihrerseits aus Sicht des Beklagten Ziffer 2 von rechts gekommen ist, vorfahrtsberechtigt. Dieses Vorfahrtsrecht der Radfahrerin wurde nicht dadurch unterbrochen, dass diese zwecks Überquerung der Bstraße, kurzfristig vom Radweg auf die Straße fahren musste. Dies ergibt sich nach Auffassung des Gerichts bereits daraus, dass sie als von rechts kommender Verkehr gegenüber dem Verkehr von der Bachstraße kommend, Vorfahrt hatte. Damit findet im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Beklagten und des Amtsgerichts § 10 StVO vorliegend keine Anwendung, da vorrangig die allgemeine Vorfahrtsregelung Gültigkeit hat. Würde man hier nämlich zu Lasten des Radfahrers § 10 StVO anwenden, würde dies im Ergebnis bedeuten, dass für ihn die Vorfahrtsregelung „rechts vor links“ nicht gelten würde, obwohl der Radweg am Vorfahrtsrecht der Straße teilnimmt, der er zuzuordnen ist.“ |
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Weiterführende Links:
Allgemeines:
OLG Frankfurt am Main v. 23.01.2004:
Der Charakter eines Weges als Radweg oder anderer Weg bestimmt sich nach dem äußeren Bilde dieses Weges. Von der Aufstellung der Zeichen 237, 240, 241 ist der rechtliche Charakter des Weges nicht abhängig. Auch ein äußerlich von der Fahrbahn getrennter Weg kann Radweg sein und an der Vorfahrt der parallel zu ihm verlaufenden Fahrbahn teilhaben
LG Karlsruhe v. 31.07.2009:
Wenn an einer Kreuzung oder Einmündung keine Verkehrszeichen die Vorfahrt regeln, gilt der allgemeine Grundsatz „rechts vor links“. An dieser Vorfahrtsberechtigung nimmt auch der parallel verlaufender Radweg teil. Radwege folgen in der Bestimmung des Vorfahrtrechts der Straße, der sie zugehören, und zwar unabhängig davon, ob der Radweg auf der Straße selbst verläuft oder durch Randstein oder Bewuchs von der Straße getrennt ist.
OLG Karlsruhe v. 30.05.2012:
Treffen ein gemeinsamer Geh – und Radweg und eine ohne Beschränkung dem Fahrzeugverkehr gewidmete Straße aufeinander handelt es sich um eine Kreuzung im Sinn des § 8 Abs. 1 StVO, an der „rechts vor links“ gilt.
OLG München v. 04.04.2013:
Mündet ein asphaltierter höhengleicher gemeinsamer Fuß – und Radweg n eine Ortsverbindungsstraße, auf der 100 km/h schnell gefahren werden kann, ein, so kann dies zu Missverständnissen über das Vorfahrtrecht eines von rechts kommenden Radfahrers führen. In einem solchen Fall ist es Amtspflicht der Behörde, an der Einmündung eine ausdrückliche Vorfahrtsregelung durch Verkehrszeichen zu treffen oder ein geeignetes Gefahrenzeichen anzubringen. Wegen der Verletzung dieser Amtspflicht ist muss die Behörde dem Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Kfz die Hälfte des von ihr an den Radfahrer gezahlten Entschädigung ersetzen.
AG Köln v. 15.11.2013:
Bei einem Zusammenstoß zwischen einem wartepflichtigen Kfz und einem den Radweg in verkehrter Fahrtrichtung benutzenden vorfahrtberechtigten Radfahrer haftet der Radfahrer zu 40% für den eingetretenen Schaden mit.
LG Kiel v. 16.09.2015:
Die Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle allein rechtfertigt noch nicht die Annahme, der Unfall sei bei dem Betrieb dieses Fahrzeugs entstanden. Erforderlich ist vielmehr, dass die Fahrweise oder der Betrieb dieses Fahrzeuges zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen hat.
OLG München v. 05.08.2016:
Kommt es zu einem Verkehrsunfall zwischen einem Kfz und einem Radfahrer, der den gemeinsamen Geh – und Radweg entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung benutzt und von ihm kommend auf die Straße auffährt, ohne das Vorrecht des fließenden Verkehrs zu beachten, so resultiert daraus eine Haftungsverteilung von drei Vierteln zu Lasten des Radfahrers. – Die Rechtsprechung über die Vorfahrtsberechtigung des in entgegengesetzter Richtung auf dem Radweg der Vorfahrtsstraße fahrenden Radfahrers (vgl. BGH NJW 1986, 2651) ist nicht anwendbar, wenn sich der Radweg weder auf dem gegenüberliegenden Gehweg fortsetzt noch eine Markierung auf der Fahrbahn derartiges vermuten lässt.
Zubringerfahrbahn nach rechts auf kreuzende Straße:
AG Dortmund v. 06.09.2016:
Wird die rechte Spur einer mehrspurigen Straße in einem weiten Bogen nach rechts geführt, um dann in eine im rechten Winkel verlaufende Straße zu münden, handelt es sich nicht um Rechtsabbiegen gem. § 9 Abs. 3 StVO, so dass Fahrradfahrer, die auf einer einige Meter weiter rechts neben der mehrspurigen Straße verlaufenden Trasse geradeaus fahren, nicht vorfahrtsberechtigt sind, sondern bei Überqueren der Straße wartepflichtig sind.
Https://verkehrslexikon. de/Module/Radwegkreuzung_mit_Strasse. php
Haben Radfahrer immer Vorfahrt? Das steckt dahinter
Radfahrer haben nicht immer Vorfahrt. Fahrradfahrer sind genau wie Autofahrer Verkehrsteilnehmer auf der Straße. Daher müssen Radfahrer ähnliche Verkehrsregelungen wie Autofahrer beachten. Lesen Sie hier, wie es um die Vorfahrt beim Fahrradfahren steht.
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Haben Radfahrer immer Vorfahrt? Nein
Radfahrer haben nicht immer Vorfahrt. Sie nehmen wie Autofahrer und Fußgänger am öffentlichen Straßenverkehr teil. Daher gilt auch für Fahrradfahrer die Vorfahrtsregelungen.
Https://praxistipps. focus. de/haben-radfahrer-immer-vorfahrt-das-steckt-dahinter_143654
Auto vs. Fahrrad: Diese Verkehrsregeln sollten Radfahrer unbedingt kennen
Radfahrer und Autofahrer würden sich im Verkehr am liebsten aus dem Weg gehen. Doch wo gut ausgebaute Radwege fehlen, kommt es nicht selten zum Streit. Dabei sind die Regeln eindeutig.
Radfahrer leben gefährlich, zeigt ein Blick auf die Statistik. Dem Deutschen Verkehrssicherheitsrat zufolge sind im Jahr 2018 432 Radler bei Verkehrsunfällen gestorben – mehr als in den Jahren zuvor. Auch Radunfälle in Bayern enden immer öfter tödlich. „Die Mehrzahl wurde von abbiegenden Autos und Lastwagen übersehen“, sagt David Koßmann vom Pressedienst Fahrrad. Dies sei nach wie vor eine der gefährlichsten Situationen für Radler.
Fahrrad oder Auto? Vorfahrt durch die Straßenverkehrsordnung ist klar geregelt
Dabei ist die Vorfahrt durch die Straßenverkehrsordnungklar geregelt: „Der Geradeausverkehr hat immer Vorrang, egal ob der Fahrradfahrer auf der Straße oder auf einem Radweg fährt“, so Koßmann. Trotzdem kommt es deswegen immer wieder zu Unstimmigkeiten. Das hänge auch mit der Unwissenheit der Verkehrsteilnehmer zusammen, erklärt Koßmann.
Einige Radfahrer weichen da lieber auf den Fußweg aus, doch das ist nicht erlaubt. „Er ist ganz klar Fußgängern vorbehalten und radelnden Kindern bis zehn Jahren“, erklärt Koßmann. Lediglich der begleitende Elternteil des Kindes dürfe mit auf dem Fußweg fahren.
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An Ampeln gelten gleiche Regeln – mit einer Ausnahme für Radlergruppen
Gleiche Regeln für Fahrrad – und Autofahrer gelten übrigens auch an Ampeln: Beide müssen an der roten Pkw-Ampel warten, wenn es keine spezielle Fahrradampel gibt. Eine Ausnahme gilt nur für Radler, die in einer Trainingsgruppe unterwegs sind. „Wenn mindestens 16 Fahrräder im Trainingsverbund fahren und der erste noch bei Grün eine Ampel passiert hat, darf der letzte auch noch dann fahren, wenn die Ampel schon auf Rot umgesprungen ist“, erklärt Fahrrad-Experte Koßmann.
Am Zebrastreifen: Für fahrende Radler müssen Autofahrer nicht anhalten
Und was gilt, wenn ein Radfahrer einen Zebrastreifen überqueren will? Hier kann er schieben oder fahren, sagt Jens Dötsch, Fachanwalt für Verkehrsrecht. Für einen fahrenden Radler muss ein Autofahrer allerdings nicht anhalten. Und wer beim Radfahren über den Zebrastreifen in einen Unfall verwickelt wird, sei unter Umständen mitschuldig.
Diese Verkehrszeichen sollten Radfahrer kennen
Sind speziell gekennzeichnete Radwege vorhanden, müssen sie von den Radfahrern auch genutzt werden. „Verpflichtend ist beispielsweise das bekannte blaue, runde Verkehrszeichen mit einem weißen Fahrrad, das Zeichen Nummer 237“, erläutert Dötsch.
Die Verkehrszeichen 240 und 241 stehen für eine Kombination aus Fuß – und Radweg. Auf den ebenfalls runden Schildern sind Fußgänger und Radler durch einen Trennstrich abgebildet, erläutert Dötsch. „Auch hier muss der Radler der Straße fernbleiben und den Radweg nutzen, ansonsten droht ein Bußgeld von bis zu 35 Euro.“
Darüber hinaus gibt es den Fahrradstreifen, der auf der normalen Straße verläuft. „Erkennbar ist der Radstreifen oft durch ein großes Fahrrad-Piktogramm auf dem Asphalt, zudem ist dieser Radweg durch eine durchgezogene Linie von der sonstigen Fahrbahn abgetrennt“, erläutert Koßmann. Autos dürfen die durchgezogene Linie nicht überfahren und auch nicht als Parkfläche missbrauchen, „was in der Praxis leider oft nicht eingehalten wird“, so Koßmann.
Eine aufgeweichte Form des Fahrradstreifens ist der Schutzstreifen. „Er unterscheidet sich durch eine gestrichelte Linie zum Pkw-Verkehr vom Fahrradstreifen“, erklärt Koßmann. Hier dürfen Autofahrer den Schutzstreifen befahren, wenn es notwendig ist. Generell sieht Koßmann sowohl Fahrrad – als auch Schutzstreifen kritisch, da meistens nicht genügend Abstand zwischen Autos und Fahrrädern gehalten werde.
Radwegenetz in Deutschland unterentwickelt
Komfortabler und sicherer für Zweiräder sind da die Radschnellwege, die auch der Allgemeine Deutsche Fahrrad Club (ADFC) für die beste Lösung hält. „Sie sind in der Regel separat vom Autoverkehr geführt, weitgehend kreuzungsfrei, haben eine großzügige Breite und sind mit einem sehr guten Belag ausgestattet“, sagt Floriane Lewer vom ADFC.
Inzwischen gebe es in fast allen Metropolregionen Pläne für Radschnellwege. Ein Beispiel ist der Radschnellweg Ruhr („RS1“), der nach seiner Fertigstellung 100 Kilometer quer durch das Ruhrgebiet verlaufen soll. Auch reine Fahrradstraßen sind eine Alternative: Dort bestimmen Radler das Tempo, und Autos dürfen nicht überholen. Sie sind mit dem Verkehrszeichen 244 ausgezeichnet.
Aktuell, so der ADFC, sei das Radwegenetz in Deutschland insgesamt jedoch noch eher unterentwickelt. „Im Vergleich etwa zu Dänemark oder den Niederlanden ist Deutschland rückständig“, meint Lewer. Der Radverkehrsanteil liege in Deutschland seit Jahren unverändert bei elf bis zwölf Prozent. „Schuld ist die dramatisch unterdimensionierte und vielerorts schlecht gestaltete Radinfrastruktur“, sagt Lewer.
Verkehrsregeln für E-Bikes
Die Verkehrszeichen für Fahrräder gelten auch für E-Bikes. Anders ist es bei den schnellen S-Pedelecs. „Diese gehören im Stadtverkehr immer auf die Straße und dürfen nur außerorts den Radweg nutzen“, sagt David Koßmann vom Pressedienst Fahrrad. Rechtlich sind sie Kleinkrafträder, werden also wie Mofas behandelt und benötigen ein Versicherungskennzeichen.
Rechts vor links auf Fahrradwegen
Das Landgericht Wuppertal hat sich mit den Vorfahrtsregeln auf zwei sich kreuzenden Radwegen befasst.
Ist die Vorfahrt nicht durch Verkehrszeichen geregelt, so ist auch im Bereich zwei sich kreuzender Radwege die Regel „rechts vor links“ anzuwenden. Das gilt selbst dann, wenn an einem der Wege im Kreuzungsbereich Pfosten aufgestellt sind, welche Fahrradfahrer zu einer Reduzierung ihrer Geschwindigkeit veranlassen sollen, so das Landgericht Wuppertal in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil (Az.: 9 S 218/15).
Ein Mann war mit seinem Fahrrad auf einem als „Panorama-Radweg“ ausgeschilderten Fahrradweg unterwegs. Dieser Weg wurde von einem anderen, deutlich schlechter ausgebauten Radweg gekreuzt. Er ging folglich davon aus, Vorfahrt zu haben, als er sich der Kreuzung näherte. Er fuhr daher mit unverminderter Geschwindigkeit weiter.
Das sollte sich als Fehler erweisen. Denn im Kreuzungsbereich kam es zu einer Kollision mit einem von rechts kommenden Fahrradfahrer. Der hatte zwar kurz angehalten, war dann aber weitergefahren, nachdem er sich vergewissert hatte, dass sich aus seiner Sicht von rechts kein anderer Radler näherte.
Kollision im Kreuzungsbereich
In dem sich anschließenden Rechtsstreit behauptete der Mann, der von links kam, dass ihm der andere die Vorfahrt genommen habe. Denn der von diesem befahrene Fahrradweg sei zum einen deutlich schlechter ausgebaut als der „Panorama-Radweg“. Um die Nutzer dieses Weges zu veranlassen, im Kreuzungsbereich langsam und vorsichtig zu fahren, seien zum anderen unmittelbar vor der Kreuzung Pfosten aufgestellt worden. All das spreche nach Meinung des klagenden Radlers eindeutig dafür, dass den Nutzern des „Panorama-Radwegs“ die Vorfahrt eingeräumt werden sollte.
Dieser Argumentation wollten sich jedoch weder das in erster Instanz mit dem Fall befasste Amtsgericht Velbert (Az.: 11 C 81/14) noch das von dem Kläger in Berufung angerufene Wuppertaler Landgericht anschließen. Beide Gerichte wiesen die Klage als unbegründet zurück.
Rechts vor links
Dem Argument des Klägers, dass Schnittflächen sich kreuzender Radwege vom Ausbauzustand her zumindest ansatzweise vergleichbar sein müssen, um von einer Kreuzung im Sinne der Straßenverkehrsordnung ausgehen zu können, wollten sich die Richter nicht anschließen. Auch dass an dem von dem Beklagten genutzten Radweg im Kreuzungsbereich Pfosten aufgestellt waren, um die Nutzer dieses Weges zum langsamen und vorsichtigen Fahren zu veranlassen, hebt nach Ansicht der Richter nicht die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ auf.
Der Kläger habe auch nicht bewiesen, dass der Beklagte plötzlich und unerwartet in die Kreuzung eingefahren sei und dadurch seine Sorgfaltspflichten verletzt habe. Da die Vorfahrt im Bereich der sich kreuzenden Radwege nicht durch Zeichen geregelt war, habe der Kläger folglich das Vorfahrtsrecht des Beklagten missachtet. Er sei daher allein für den Unfall verantwortlich.
Schutz für alle Fälle
Tipp: Ist man als Fahrradfahrer in einen Unfall verwickelt, hilft eine Privathaftpflicht – und eine Rechtsschutzpolice weiter. Eine Privathaftpflicht-Versicherung übernimmt nicht nur mögliche Schmerzensgeld – und Schadenersatzansprüche, die ein Unfallgegner berechtigterweise an den Radfahrer stellt, sondern wehrt auch ungerechtfertigte Anforderungen Dritter ab.
Eine Privatrechtsschutz-Police wiederum übernimmt nach einer Leistungszusage die Anwalts – und Gerichtskosten, wenn man selbst unfallbedingte Schadenersatzansprüche gegenüber einem Unfallgegner geltend machen möchte.
Gefahr für Fahrradfahrer: Wer darf hier zuerst fahren?
Gefährliche Situationen im Straßenverkehr: An einer Brücke in Frankfurt ist die Verkehrsführung nicht sofort ersichtlich. Wer hat hier Vorrang?
Frankfurt – Wer mit dem Drahtesel statt mit Bus, Bahn oder Auto unterwegs ist, tut etwas für Gesundheit, Umwelt und den eigenen Geldbeutel. Laut dem Statistischen Bundesamt nutzt jeder zehnte das Fahrrad zum Pendeln zur Arbeit.
Trotzdem: Noch nicht überall sind Fahrradwege ausgebaut. Und auch wenn ein Fahrradweg vorhanden ist, bleiben manche Stellen gefährlich. Vor allem abbiegende Autos können Fahrradfahrer schnell in Bedrängnis bringen – insbesondere, wenn die Vorfahrtsituation unklar ist. So auch an der Emser Brücke am Bahnhof Messe in Frankfurt, wie fnp. de berichtet. Ein Fahrradweg ist zwar vorhanden, dennoch werden dort geradeaus fahrende Fahrradfahrer von Autos geschnitten, die nach rechts auf die Varrentrappstraße abbiegen wollen.
Komplizierte Verkehrsführung an der Emser Brücke
Wer ist hier im Recht? Dürfen zuerst die Autos abbiegen oder die Fahrräder die Kreuzung überqueren? Nachgefragt beim Straßenverkehrsamt Frankfurt.
Grundlage der Regeln an der Kreuzung an der Emser Straße ist § 9 Absatz 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Darin heißt es: „Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren.“
Im Klartext also: Fahrradfahrer haben Vorrang, abbiegende Autos müssen die Radler vorbeifahren lassen. Dass das in der Realität nicht immer umgesetzt wird, bemerken Radfahrer auf der Strecke jeden Tag. „Die Rechtlage ist also klar, die tatsächliche Verkehrslage stellt sich jedoch sicherlich mitunter anders dar“, beschreibt die Situation ein Sprecher vom Straßenverkehrsamt Frankfurt. Derart komplizierte Kreuzungen und abknickende Radwege würde man heute vermeiden wollen, heißt es weiter.
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Radler haben Vorrang, sollten aber vorsichtig sein
Radler sollten also weiterhin die Augen offen halten und vorsichtig an der Kreuzung vorbeifahren – auch, wenn sie rein rechtlich immer zuerst fahren dürfen. Eine Änderung der Kreuzung für eine übersichtlichere Straßenführung ist wohl zunächst auch nicht in Sicht. Das liegt an der Brücke, durch die „der Straßenraum baulich (. ) definiert“ wird, wie es vom Straßenverkehrsamt Frankfurt heißt.
Nicht sehr weit von der für abbiegende Radfahrer gefährlichen Stelle an der Emser Brücke gab es vor kurzem einen anderen Verkehrsversuch. Der bereits bekannte Grünpfeil wurde – auf Radler begrenzt – an einer Abfahrt der Emser Brücke eingeführt. Sie dürfen dadurch auch bei rot nach rechts abbiegen. (spr)
Bei sich kreuzenden Fahrradwegen gilt rechts vor links
Zwei Fahrradfahrer, die auf sich kreuzenden Radwegen unterwegs sind, kollidieren. Der eine Radler, der auf einem deutlich besser ausgebauten Radweg unterwegs war, meinte Vorfahrt gehabt zu haben, obwohl der andere Radfahrer von rechts kam. Mit der Frage, ob diese Annahme gerechtfertigt ist, hat sich das LG Wuppertal beschäftigt.
Kreuzung im Sinne der Straßenverkehrsordnung
Das Gericht konnte den Vorstellungen des Klägers nicht folgen. Denn bei der Verkehrssituation der sich kreuzenden Radwege habe es sich eindeutig um eine Kreuzung im Sinne von § 8 I StVO gehandelt. Für eine derartige Kreuzung gilt das Vorfahrtsgebot „rechts vor links“.
Damit folgte das Gericht nicht der Argumentation des klagenden Radfahrers, wonach Schnittflächen sich schneidender Fahrbahnen zumindest im Ansatz vergleichbar sein müssen, um sie als Kreuzung einzuordnen.
Vorfahrtsrecht wird durch kleineren Weg nicht beseitigt
Der Kläger hatte nämlich argumentiert, dass der Radfahrer, mit dem er zusammengestoßen war, auf einem wesentlich kleineren Panoramaweg unterwegs war, auf dem zudem Pfosten aufgestellt waren, damit Radler entsprechend langsam und vorsichtig fahren. Doch das Gericht stellte fest, dass auch solche Gegebenheiten das Vorfahrtsrecht nicht beseitigen.
Darüber hinaus hatte das Amtsgericht bereits festgestellt, dass es keinen Beweis dafür gebe, dass der beklagte Radler aus der Einmündung unerwartet hinausgeschossen sei. Laut einem Zeugen sei der Beklagte gefahren, habe dann angehalten und sei etwa mit seinem halben Vorderrad auf dem Radweg gestanden.
Keine Haftung für den von rechts Kommenden
Die Kammer des Landgerichts schloss sich deshalb der Auffassung des Amtsgerichts an, dass der Kläger den Beklagten für die Folgen des bedauerlichen Unfalls nicht, schon gar nicht zu 100 Prozent haftbar machen kann.
Haben Radfahrer auf Radwegen Vorfahrt
Es war ein Unfall, der leicht vermeidbar gewesen wäre: Ein Radler fährt in verkehrter Richtung auf einem Radweg, eine Autofahrerin will rechts abbiegen. Beide vertrauen auf ihre Vorfahrt, am Ende ist der Radfahrer tot. Selbst schuld, meint die Autofahrerin.
Beim Abbiegen müssen Autofahrer auf Verkehr aus beiden Richtungen achten.
Autofahrer müssen beim Rechtsabbiegen auch auf möglichen Fahrradverkehr aus der Gegenrichtung achten. Wer einen Radfahrer überfährt, der verbotenerweise den falschen Radweg nutzt, trägt die volle Schuld. Das hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden und den Erben eines verstorbenen Radfahrers den vollen Schadenersatz zugesprochen (Az. 4 U 406/12).
Der Mann war mit seinem Rennrad auf dem Radweg links der Straße unterwegs. Beim Rechtsabbiegen kreuzte ein Auto den Radweg. Die Fahrerin bremste nicht, weil sie meinte, Vorfahrt zu haben. Dasselbe dachte der Rennradler und vertraute darauf, dass der abbiegende Pkw vor dem Radweg anhalten würde. Daher kam es zur unvermeidlichen Kollision der beiden mit fatalen Folgen: Der Radfahrer starb noch am Unfallort.
Die Erben wollten nun alle aus dem Unfall resultierenden Schäden von der Autofahrerin ersetzt haben. Die Summe aus über 50.000 Euro berechneten sie aus Sachschäden, Beerdigungskosten sowie entgangenen Unterhalts – und Haushaltsführungsschäden. Ihr Vorwurf: Die Frau sei unbeirrt abgebogen, obwohl sie den Radfahrer schon von Weitem gesehen haben musste. Trotz der falschen Radwegseite hätte der Radfahrer Vorfahrt gehabt.
Die Autofahrerin sah das anders. Der Radfahrer müsse die Hälfte der Schuld schon allein deswegen tragen, weil er verbotenerweise auf dem linken Radweg fuhr. Er hätte daher nicht darauf vertrauen dürfen, dass er dort Vorfahrt genoss.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken gab den klagenden Erben recht. Die Autofahrerin habe beim Abbiegen die Fahrbahn des Radverkehrs gekreuzt. Deshalb müsse sie grundsätzlich Rücksicht nehmen, auch wenn ein Radfahrer in falscher Richtung unterwegs sei. „Die Regelung über die Benutzung linker Radwege schützt lediglich den Gegenverkehr – und nicht den Einbiege – und Querverkehr“, erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus von der Deutschen Anwaltsholtline. Das abbiegende Auto hatte daher keine Vorfahrt, deswegen hat die Fahrerin den Unfall in vollem Umfang selbst zu verantworten.
Https://www. n-tv. de/ratgeber/Fahrradfahrer-haben-Vorfahrt-article13982786.html
Haben Radfahrer auf Radweg immer vorfahrt?
Aber auf dem Bild ist der Radweg ein Teil der Straße, die vor dem roten Auto quer geht. Wenn das rote Auto also die Vorfahrt dieser Straße achten muss, gehört dazu auch der Radweg.
Und als Ergänzung: Auch Kraftfahrer, die von der Querstraße in die Straße des roten Wagens einbiegen wollten, müssten einem Radfahrer, der auf dem Radweg fährt, der die Querstraße begleitet, Vorfahrt gewähren.
Der Radweg ist auf dem Gehweg eigentlich bei der Kreuzung ist er auf Fahrbahn
Es ist egal wo sich der Radweg hier befindet. Wenn er die Fahrbahn begleitet, gilt er als weitere Geradeausspur und Radler haben damit Vorfahrt. Es gibt nur sehr wenige Ausnahmen, bei denen Radfahrer, auf Radwegen, dem Autofahrer Vorfahrt gewähren lassen müssen. In der Regel ist das dann mit entsprechenden Schildern gekennzeichnet.
In solchen Fällen wie auf dem Bild definitiv. Das Auto muss vor dem Querverkehr Vorfahrt gewähren. Zum Querverkehr gehören sowohl Autos als auch Fußgänger, Radfahrer, E-Scooter und was weiß ich was noch.
Ähnliche Fragen
Ich hätte zwei Fragen zur Vorfahrt/Vorrang:
1) Beim Rechts/ Linksabbiegen muss man ja den Parallelverkehr durchlassen, also darunter auch Radfahrer, die auf dem Radweg parallel zur Straße fahren.
Muss ich diese Radfahrer auch durchlassen, wenn diese ein Vorfahrt gewähren Schild haben? Als gilt deren Vorfahrt-Gewähren-Schild auch für den Parallelverkehr oder nur für den Querverkehr, also nur, wenn ich aus der Straße komme, die die Radfahrer überqueren wollen?
2) Muss ich Radfahrer auch durchlassen, wenn ihr Radweg parallel zur Vorfahrtsstraße verläuft und ich aus einer untergeordneten Straße komme, also Vorfahrt gewähren habe?
Danke im Voraus,
LG
Das Auto möchte hier rechts aus dem Kreisverkehr herausfahren? Von unten möchte ein Radfahrer über die Mittelinsel die Straße zeitgleich kreuzen.?
Am Radweg gibt es keine vorfahrtsregelnden Schilder. Wer darf zuerst fahren? Ich meine mich zu erinner dass das Auto hier warten muss das dfas Herasufahren aus dem Kreisverkehr mit einem Rechtsabbiegevorgang gleichzusetzen ist und deshalb der querende Verkehr Vorrang hat. Ist das Korrekt.
Was wäre wenn der Radfahrer auf der Mittelinsel wäre und ein Autofahrer möchte in den Kreiserkehr einfahren. Wer hat dann Vorfahrt?
Nur in der Theorie 😉
Wenn man beim Abbiegen in eine Einfahrt einen Radfahrer übersehen hat (der Radfahrer fuhr auf dem Fahrradweg und wollte geradeaus, der Autofahrer ist abgebogen und hat den Weg des Radfahrers gekreuzt und hat ihm die Vorfahrt genommen) und ihm die Vorfahrt nimmt, aber in diesem durchaus fiktiven Szenario es keinen Kontakt gab bzw. nichts passiert ist, das aber jemand aufgenommen hat, kann es dann eine Strafe geben?
Ich möchte aus dem Kreisel herausfahren Hätte ich Vorfahrt wenn von rechts oder links ein Radler auf dem Radweg überqueren möchte?
Stabil oder noch ausbaufähig?
Ich habe ein paar Szenarien skizziert in denen ich mir im Bezug auf die Vorfahrt unsicher bin, wenn ich mit dem Fahrrad unterwegs bin.
Legende für die Striche:
- Hellrot – Radweg Hellgrau – Fußweg Weinrot – Ich / Fahrrad Gelb – Fahrt – bzw. Zielrichtung Hellgrün – Auto 1 Dunkelgrün – Auto 2
Die große Straße mit den mittleren Strichen ist eine Vorfahrtsstraße.
1) Abbiegen vom Radweg auf die Straße
Darf ich mich vor das hellgrüne Auto stellen um von dort den Verkeher zu beobachten und wen es frei ist in Richtung des gelben Punktes fahren? Darf ich als Radfahrer, wenn ich vom Radweg auf die Straße abbiegen möchte, auf dem Radweg stehen bleiben? Falls nein, wo soll ich hin? 😀 Wie kommuniziere ich mein Vorhaben gegenüber einem Auto hinter mir?
2) Abbiegen von der Straße auf den Radweg
Müssen das hellgrüne Auto bzw. das dunkelgrüne Auto (fahren nicht beide gleichzeitig) mir Vorfahrt gewähren? Habe ich vor dem Radweg anzuhalten bis kein Verkehr mehr von „hellgrün“ oder „dunkelgrün“ zu erwarten ist? Wie kommuniziere ich mein Vorhaben gegenüber einem Auto hinter mir?
3) Vorfahrt auf dem Radweg, wenn die weißen Linien bei der Radweg-Straßen-Kreuzung fehlen
Habe ich in dieser Situation Vorfahrt oder muss ich auf den Verkehr von rechts und links achten, weil keine gestrichelten Linien den Radweg auf der Kreuzung „fortsetzten“. Wenn ähnliche Kreuzungen vor oder nach dieser skizzierten Kreuzung eine gestrichelte Linie haben, darf ich dann davon ausgehen, dass die Striche an der skizzierten Stelle einfach verblichen und nicht erneuert wurden?
4) Vorfahrt auf dem Radweg, wenn die weißen Linien bei der Radweg-Straßen-Kreuzung fehlen, aber auf der gegenüberliegenden Seite ein Radwegschild montiert ist
Falls ich im Fall 3) keine Vorfahrt habe, habe ich dann Vorfahrt, wenn auf meiner Seite in Gegenrichtung und auf der gegenüberliegenden Straße hinter der Kreuzung ein Radwegschild in meine Richtung zeigt?
Ich hoffe, jemand von euch kann mir sagen, ob ich in den skizzierten Szenarien Vorfahrt habe und falls nicht, wo ich anhalten darf und wie ich mein Vorhaben am besten mit den Autos kommuniziere.
Mir ist natürlich bewusst, das selbst wenn ich Vorfahrt habe, nicht darauf bestehen kann.
Freue mich auf eure Antworten! 🙂
Guten Abend liebe Straßenverkehrs-fans,
Ich habe mal eine Frage zum Vorfahrtsrecht, undzwar befinden wir uns in dieser Situation in einer Wohnsiedlung, 30erZone und durchgehend Rechts vor Links.
Die Kreuzung besteht quasi aus 3 Straßen und einem Radweg (der kleine Hellgraue) Nun war ich gestern mit dem Rad unterwegs und kam von der unteren Straße, Ein anderer Radfahrer mit hoher Geschwindigkeit aus dem Fußweg. Er ist mir dreißt davor gefahren und meinte mich anpöbeln zu müssen er hätte ja vorfahrt. Wer würde im Recht liegen wenn es zu einem Unfall gekommen wäre?
(Der Fußweg hat keine Beschilderung, also kein Fahrrad frei etc.)
Wir streiten uns gerade, wer hier vorfahrt hat. Es soll eine Bundes-/Kraftfahrtstraße sein mit einem Ausfädelungsstreifen. Das andere Auto möchte links abbiegen bzw. abfahren. Wer hat nun Vorfahrt?
Letzte Frage war wohl ohne Grafik zu schwer. Ich biege bei grünem Licht mit dem Fahrrad ab (schwarze Linie), direkt auf die Straße. Die Autos hinter mir haben logischerweise Rot. Ein Linksabbieger der Grün hat (oder sogar keine Ampel hat) fährt einfach und hupt (
Farbige Linie) Wer hätte Vorfahrt?
Also könnte es auch heißen, du, andere oder sogar jeder muss Vorfahrt gewähren!
Ich sehe ständig Autos darauf fahren, zwar stehen sie,,nur,, mit der rechten Hälfte des Autos auf dem Radweg aber wenn ein Radfahrer auftauchen würde, wäre der Platz schon sehr kritisch.
Hier ist an vielen Stellen der Gehweg schmaler als der Radweg. Der Radweg bleibt aber immer gleich breit. Ist das noch normgerecht?
Gibt’s nicht für Gehwege eine Mindestbreite von 2,50m?
Ich bin stark übergewichtig. An stellen wie dieser ist der Gehweg für mich zu schmal, sodass ich mit einem Fuß, teilweise auch komplett aufm Radweg laufen muss. Die Radfahrer meinen dann immer, ich hätte gefälligst zu warten oder mich auf den engen Gehweg zu quetschen. Wie ist da die Rechtslage, wenn man breiter ist als der Gehweg?
Https://www. gutefrage. net/frage/haben-radfahrer-auf-radweg-immer-vorfahrt