Die Seite listet alle Unfälle mit Todesfolge von 2022 auf.
Die Übersicht zu den Verkehrsunfällen mit Todesfolge wird anhand der Prüfergebnisse der einmal im Monat stattfindenden Unfallkommissionssitzung aktualisiert.
Stand: 19.12.2022
Es folgt eine Kartendarstellung. Karte überspringen
Nr. 1 – Unfall Storkower Straße
Nr. 2 – Unfall Saargemünder Straße / Zufahrt ehem. Kasernenareal
Nr. 3 – Unfall Wilhelmstraße / Unter den Linden
Nr. 4 – Unfall Britzer Damm
Nr. 5 – Unfall Falckensteinstraße / Schlesische Straße
Nr. 6 – Unfall Landsberger Allee
Nr. 7 – Unfall Hermannstraße / Boddinstraße
Nr. 8 – Unfall Wichertstraße / Gudvanger Straße
Nr. 9 – Unfall Bahnhofplatz / Glienicker Straße / Waldseeweg
Nr. 10 – Unfall Detmolder Straße
Nr. 11 – Unfall Grunewaldstraße
Nr. 12 – Unfall Bundesstraße 2 (Dorfstraß Ausbau Mühle) / Am Luchgraben
Nr. 13 – Unfall Schnellerstraße
Nr. 14 – Unfall Hohenzollerdamm / Karlsbader Straße
Nr. 15 – Unfall Behrenstraße / Glinkastraße
Nr. 16 – Unfall Matterhornstraße / Palmzeile
Nr. 17 – Unfall Gotthardstraße / Teichstraße
Nr. 18 – Unfall Veitstraße / Berliner Straße
Nr. 19 – Unfall Malteser Straße
Nr. 20 – Unfall Pölnitzweg / Röbellweg
Nr. 21 – Unfall Storkower Straße / Möllendorffstraße
Nr. 22 – Unfall Markstraße / Pankower Allee
Nr. 23 – Unfall Ermslebener Weg / Rudolstädter Straße
Nr. 24 – Unfall Zossener Straße
Nr. 25 – Unfall Müggelseedamm
Nr. 26 – Unfall Bundesallee / Nachodstraße / Hohenzollerndamm
Nr. 27 – Unfall Lichtenrader Damm / Grimmstraße / Fehlingstraße
Nr. 28 – Unfall Blumberger Damm / Kienbergstraße
Nr. 29 – Unfall Gehrenseestraße / Wollenberger Straße
Nr. N. N. – Unfall Baumschulenweg
Nr. 30 – Unfall Steglitzer Damm
Nr. 31 – Unfall Leonorenstraße
Nr. 32 – Unfall Bernecker Weg
Es wird prinzipiell über kurz – (innerhalb 2 bis 3 Monate), mittel – (innerhalb 6 bis 24 Monate) und langfristige (länger als 24 Monate) Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. noch werden, informiert. Die Tabelle stellt auch Unfallstellen dar, bei denen keine Änderung der Infrastruktur stattfindet und legt die Gründe dafür dar.
Nr. 1 – Unfall Storkower Straße
Unfallbeteiligte
Tödlich verunglückt
(1.) zu Fuß gehende Person
Abhilfe
Mittelfristig
Schaffung einer Querungshilfe (Mittelinsel und Gehwegvorziehung) an geeigneter Stelle zwischen Fußgänger – LSA und Knoten Kniprodestraße. Ausbesserung der Gehwegschäden Storkower Straße (Ostseite)
Keine Maßnahmen mit Begründung
Sachstand
Bestätigt in der UK-Sitzung am 21.01.2022
PDF-Dokument (446.6 kB)
Nr. 2 – Unfall Saargemünder Straße / Zufahrt ehem. Kasernenareal
Unfallbeteiligte
Tödlich verunglückt
(1.) Rad fahrende Person
Abhilfe
Kurzfristig:
Roteinfärbung des Schutzstreifens im Überfahrtbereich, Klärung der Fahrbahnreinigung (Baustellenverkehr) insb. im Schutzstreifenbereich
Mittelfristig:
Überprüfung des Sichtdreiecks vor dem FGÜ (Stellplatz?), Klärung der Binnenerschließung im Kasernenareal (Zonenregelung?) und der ggf. entsprechenden Ein-/Ausfahrtsituation
Keine Maßnahmen mit Begründung
Sachstand
Bestätigt in der UK-Sitzung am 25.02.2022
PDF-Dokument (463.7 kB)
Nr. 3 – Unfall Wilhelmstraße / Unter den Linden
Unfallbeteiligte
Tödlich verunglückt
(2.) Rad fahrende Person
Abhilfe
Kurzfristig
Unter allgemeinen Erwägungen (mutmaßlich nicht konkret unfallbegünstigend) soll Vz 275-50 (50 km/h) vor dem Knoten aus Richtung aus der Wilhelmstraße von Norden abgeordnet werden, um keine Beschleunigung zu forcieren.
Keine Maßnahmen mit Begründung
Sachstand
Bestätigt in der UK-Sitzung am 25.03.2022
PDF-Dokument (442.0 kB)
Nr. 4 – Unfall Britzer Damm
Unfallbeteiligte
Tödlich verunglückt
(1.) Krad fahrende Person
Abhilfe
Mittelfristig:
Durch einen geplanten BSF werden sich die Sichtverhältnisse deutlich verbessern. Die Haltelinien an der LSA sollen auf Regelabstand verschoben werden und längere Auslegermaste für besser Signalsicht sorgen.
Langfristig:
Es wird geprüft, den bisher unsignalisierten Ast der Hannemannstraße in die Signalisierung einzubeziehen und dabei ggf. die Signalphasen anzupassen.
Weiterführende Informationen zur Licht – und Tachopflicht für E-Bikes
Ab 1. April 2022 gilt eine generelle Tagfahrlichtpflicht für alle E-Bike-Fahrenden und ab 1. April 2024 eine Tachopflicht für schnelle E-Bikes (bis 45 km/h) mit Übergangsfrist bis 2027 für bereits im Verkehr stehende S-Pedelecs. Das Bundesamt für Strassen, ASTRA, hat die neuen Vorschriften auf Anfrage von Velosuisse präzisiert. Das Wichtigste in Kürze:
- Das Tagfahrlicht gilt ausnahmslos für alle E-Bike-Typen, auch E-MTBs und E-Rennräder. Als Tagfahrlicht kann auch die bestehende Beleuchtung eingeschaltet werden; es muss kein spezielles bzw. separates Tagfahrlicht angebracht werden. Das Tagfahrlicht an E-Bikes ist in der Schweiz nicht typengenehmigungspflichtig. Beim (Tag-) Fahrlicht werden auch Aufsteck-Akkuleuchten akzeptiert, die sich (als Diebstahlschutz und zum Nachladen) entfernen lassen. Das Tagfahrlicht darf nicht blinken und blenden und sollte auf 100 Meter sichtbar sein. Die Lichtstärke wird nicht näher spezifiziert. Die Geschwindigkeitsanzeige an schnellen E-Bikes muss nicht geeicht sein. Sie sollte aber mindestens die tatsächliche Geschwindigkeit anzeigen und darf nicht mehr als 10 Prozent plus 4 km/h über die tatsächliche Geschwindigkeit abweichen. Auch langsame E-Bikes, für die keine Tachopflicht gilt, können künftig bei Tempoüberschreitungen mit Fr. 30.- gebüsst werden.
Fragen zum Tagfahrlicht im Detail:
Gibt es für Sport-E-Bikes bzw. E-MTBs eine Ausnahme des Tagfahrlicht-Obligatoriums?
Nein, es gibt Keine Ausnahme für Sportfahrzeuge. Die Pflicht, auch am Tag mit Licht zu fahren, gilt für alle langsamen und schnellen E-Bikes (Motorfahrräder inkl. Leicht-Motorfahrräder, siehe Art. 18 VTS). An den Ausrüstungsvorschriften für die Leuchten ändert sich aber nichts (d. h. es gibt keine Ausrüstungspflicht mit Tagfahrleuchten). Ab 1. April 2022 neu eingeführt wird lediglich die Pflicht, bei Tag mit Licht zu fahren. Ist keine Tagfahrleuchte vorhanden, kann die bereits heute vorgeschriebene Mindestbeleuchtung eingeschaltet werden.
Auf welchen Strassen und Wegen soll das Obligatorium Tagfahrlicht gelten?
Die Lichtpflicht gilt auf allen öffentlichen Verkehrsflächen. Eine Verkehrsfläche ist dann öffentlich, wenn sie nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dient und somit einem unbestimmten Benutzerkreis die faktische Benutzungsmöglichkeit offensteht. Auch ein Waldweg oder ein Bike-Trail ist somit meist eine öffentliche Strasse und die Lichtpflicht gilt auch dort.
Gilt das Tagfahrlicht wie bei den Autos nur vorne?
Ja, wenn für das Fahren mit Licht am Tag sog. Tagfahrlichter (spezielle Leuchten) montiert sind. Sind keine Tagfahrlichter vorhanden, kann die bereits heute vorgeschriebene Mindestbeleuchtung eingeschaltet werden. Dies bedeutet mindestens ein nach vorne gerichtetes weisses und ein nach hinten gerichtetes rotes, ruhendes Licht (Art. 178a Abs. 1, resp. Art. 179a Abs. 1 VTS).
Ist eine Lichtstärke für das Tagfahrlicht definiert?
Bei langsamen E-Bikes (Leicht-Motorfahrräder) sind die Beleuchtungseinrichtungen nicht typengenehmigungspflichtig (mit Ausnahme allfälliger Richtungsblinker, deren Montage fakultativ ist. Sind sie aber vorhanden, müssen sie typengenehmigt sein). Die Lichter dürfen nicht blenden und müssen aus einer Distanz von 100 Metern sichtbar sein.
Auch bei schnellen E-Bikes besteht (im Gegensatz zu den übrigen Beleuchtungseinrichtungen) beim Tagfahrlicht keine Pflicht zur Typengenehmigung (siehe Anh. 1 Ziff. 2.1 TGV). Die Lichtstärke sollte aber in etwa dem Stand der Technik entsprechen, wie er auch sonst für Tagfahrlichter gilt (z. B. bei Kleinmotorrädern).
Sind abnehmbare Lichter auch am Tag erlaubt?
Gemäss Artikel 178a Absatz 1 VTS müssen die Lichter auch an langsamen E-Bikes fest angebracht sein. Lichter mit Klickverschluss (oder vergleichbarer Befestigung) erachten wir als fest angebrachte Lichter (sie können bei abgestelltem Fahrzeug abgenommen werden, z. B. zum Schutz gegen Diebstahl).
Die Verordnung tritt am 1.4.2022 in Kraft. Gibt es eine Übergangsfrist?
Die Pflicht zum Fahren mit Licht am Tag gilt sogleich ab dem 1. April 2022.
Fragen zur Tachopflicht im Detail:
In der Verordnung ist die zugelassene Abweichung der Tacho-Anzeige definiert. Muss der Tacho also nicht offiziell geeicht sein?
Die Anforderungen an den Tacho sind in Art. 178b Abs. 3 VTS vollständig definiert, weitere Anforderungen gibt es nicht (keine offizielle Eichung und keine Typengenehmigung erforderlich).
Die Verordnungsentwürfe mit den neuen Vorschriften können Sie unten bei der Medienmitteilung unseres Amtes herunterladen: https://www. astra. admin. ch/astra/de/home/dokumentation/medienmitteilungen/anzeige-meldungen. msg-id-86468.html
Kann auf dieser Basis eine Busse für eine Geschwindigkeitsüberschreitung ausgesprochen werden?
Ja. Gemäss der neuen Ziffer 625 von Anhang 1 OBV wird eine Busse in der Höhe von 30 Franken ausgesprochen. Dies gilt – trotz Ausnahme von der Geschwindigkeitsanzeige – auch für langsame E-Bikes.
In der Verordnung steht, dass die Geschwindigkeitsanzeige im Blickfeld der oder des Lenkers sein muss. Je nach Modell ist diese heute eher seitlich angebracht. Was bedeutet «im Sichtfeld»? Müssen seitlich angebracht Tachos in die Mitte versetzt werden?
Die Geschwindigkeitsanzeige muss während der Fahrt einfach einsehbar sein. Detailliertere Anforderungen sind nicht vorhanden. Selbst bei Personenwagen gibt es Geschwindigkeitsanzeigen, die in der Mitte des Armaturenbretts und nicht direkt vor der Person am Lenkrad angebracht sind.
Wie erfolgt die Durchsetzung dieser Vorschriften für ausländische Radtouristen?
In der EU zugelassene schnelle E-Bikes erfüllen die Schweizer Vorschriften. Schnelle E-Bikes, die in der Schweiz als Motorfahrräder immatrikuliert werden müssen, gelten in der EU als Kleinmotorräder. Die EU-Anforderungen an den Geschwindigkeitsmesser sind identisch mit den Schweizer Vorschriften (Messgenauigkeit, Toleranz). Dies ist insbesondere von Relevanz für den Import von in der EU typgenehmigten schnellen E-Bikes zum Verkauf auf dem Schweizer Markt. Im Gegensatz zur Schweiz sind in der EU sogar die Tachos selbst typgenehmigungspflichtig.
Bei schnellen E-Bikes aus anderen Ländern gilt die Tachoausrüstpflicht nur, wenn das Herkunftsland dies vorschreibt. Zur Ahndung von Geschwindigkeitsüberschreitungen bei denjenigen ausländischen Fahrzeugen, die keinen Geschwindigkeitsmesser aufweisen müssen, siehe unsere Antwort weiter oben.
Welche Übergangsfrist gilt bei der Tachopflicht?
Die Tachoausrüstpflicht ist für Neufahrzeuge vorgeschrieben, die ab 1. April 2024 in Verkehr gesetzt werden (Ziff. IV VTS). Zudem müssen vor diesem Zeitpunkt bereits in Verkehr stehende Fahrzeuge bis am 1. April 2027 ausgerüstet sein (neuer Art. 222q VTS). Die Tachoausrüstpflicht gilt nicht für langsame E-Bikes (Leicht-Motorfahrräder, z. B. Elektrovelos mit Tretunterstützung bis 25 km/h und E-Trottinette). Die meisten schnellen E-Bikes verfügen bereits heute über einen Geschwindigkeitsmesser. Eine Nachrüstung konventioneller Velotachos aus dem Zubehörhandel ist nicht ausgeschlossen, sofern sie den technischen Anforderungen bezüglich Genauigkeit genügen.
Https://www. velosuisse. ch/weiterfuehrende-informationen-zur-licht-und-tachopflicht-fuer-e-bikes/
Bußgeldrechner für Verstöße im Ausland
ES = Einkommensabhängige Geldstrafe
MV = Nettomonatsverdienst
TS = Tagessatz (Strafberechnung nach Monatsverdienst, in Finnland: max. 120 TS).
* = Für Fahranfänger und/oder Berufskraftfahrer gelten teilweise niedrigere Promillegrenzen
** = Mindestbußen tagsüber, nachts (22-7 Uhr) um ein Drittel höhere Bußgelder
*** = 0,0 Promille für Fahranfänger und Fahrer von Kfz mit zGM über 3,5 t bzw. mehr als 9 Sitzplätzen
**** = Geldbuße für Alkoholfahrten bis 0,5 Promille, über 0,5 Promille: einkommensabhängige Geldstrafe mindestens 10 Tagessätze (Polen) bzw. Geldstrafe ab 1000 Euro (Ungarn)
***** = für Fahrer von Privatautos ohne Anhänger, sonst generell 0,0 Promille
Https://www. adac. de/verkehr/recht/bussgeld-punkte/bussgeldrechner-ausland/
Bremsweg Pkw vs. Bremsweg Rad
Stimmt, aber die höhere Sitzposition ist schlecht quantifizierbar, außerdem dürfte das beim Rennrad wieder wegfallen. Auf der anderen Seite fehlt noch ein Effekt, der bei solchen Geschwindigkeiten durchaus eine Rolle spielt: wenn beim Rennrad die vom Haftreibungskoeffizient vorgegebenen etwa 9 m/s² nicht erreicht werden können, weil dann schon das Hinterrad abhebt, so hat das zwar eine geringere Verzögerung zur Folge. Aber: beim Anheben von Rad plus Fahrer wird auch eine ganz schöne Menge Energie aufgenommen. Ich hab‘ das vor ziemlich genau einem Jahr mal durchzukalkulieren versucht. Die Hauptarbeit bestand darin, zu ermitteln, wie viel Energie so in Hebearbeit umgewandelt wird, wenn sich das Rad gerade noch nicht überschlägt. Überprüft habe ich es, in dem ich aus den errechneten 12 km/h heraus eine Blockierbremsung gemacht habe. Und tatsächlich ist das Rad gerade so eben wieder nach hinten zurückgefallen. Das gibt einem doch ein ganz neues Vertrauen in die Physik! 🙂
Schließlich habe ich eine sehr konservative Rechnung angestellt, in der ich die diversen Sachverhalte (den ca. 2 m ausmachenden Vorsprung gegenüber dem Auto, den gerade beschriebenen Effekt, die schlechtere Verzögerung beim Rennrad, und die gerne zitierten schlechten 4 m/s² für’s Hollandrad, etwa: Winkler/Rauch – mein Hollandrad ist besser) zusammengefasst habe. Ich hoffe, die nachfolgende Tabelle übersteht den Export aus Excel; die zugehörige Graphik habe ich als Attachment beigefügt.
Wie man sieht, gibt es zwei Schnittpunkte, bei etwa 17 km/h und bei 30 km/h. Bis 17 km/h haben beide Räder einen kürzeren Bremsweg als das Auto, zwischen 17 km/h und 30 km/h ist das Rennrad besser und das Hollandrad schlechter als das Auto, und erst ab 30 km/h ist das Auto besser als das Rennrad – wobei der Unterschied auch bei 40 km/h noch nicht sonderlich bemerkenswert ist und jedenfalls erheblich geringer ausfällt als (relativ gesehen) der Abstand bei 10 km/h. Das gilt allerdings nur für’s Rennrad.
Wohlgemerkt: die Rechnung passt nur auf eine sorgfältige Vollbremsung auf gerader, glatter Strecke und auf Asphalt. Auf Radwegen, wo man praktisch immer schlechten Untergrund hat UND eine Kurve fährt, sind die Bremswege deswegen erheblich länger. Auch deswegen ist das Fahren auf der Straße sicherer.
Https://www. mystrobl. de/ws/fahrrad/rad2pkw. htm
Geschwindigkeitsübertretungen mit dem Fahrrad UK
08. Oktober 2021
Der Bundesrat hat mit seiner Zustimmung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung am 8.10.2021 ein langes Tauziehen endlich beendet. Seit der Novellierung der Straßenverkehrs-Ordnung im Jahr 2019 (Inkrafttreten am 28. April 2020) hatten sich Bund und Länder nach einem kleinen aber folgenschweren Zitierfehler nicht auf eine korrigierte Fassung einigen können.
Die ebenfalls in der Verordnung enthaltene Erhöhung der Verwarn – und Bußgelder bzw. die Verhängung von Fahrverboten bei Geschwindigkeitsübertretungen war zu einem politischen Kräftemessen geworden, das den Verordnungsgeber in der Bevölkerung in keinem guten Licht hat erscheinen lassen. Als Folge waren auch die mit der „fahrradfreundlichen“ StVO-Novelle eingeführten neuen Verkehrsregeln etwa zum Überholen von Fahrrädern mit Kfz über Monate nicht mit Sanktionen bei deren Missachtung verknüpft. Dadurch konnte die Polizei Verstöße nur schwerlich ahnden.
Aus Sicht des DVR wurde nun ein tragfähiger Kompromiss beschlossen, der zumindest deutlich macht, dass zu schnelles Fahren kein übliches „Kavaliersdelikt“ ist, sondern einen gefährlichen Verstoß darstellt.
Sanktionensystem bleibt Stückwerk
Trotz dieser Einigung bleibt das Gesamtsystem, mit dem Verkehrsverstöße sanktioniert werden, ein Stückwerk, welches das Gefährdungspotenzial der Verstöße teils nur unzureichend abbildet. Hier ist die nächste Bundesregierung gefragt, der langjährigen Forderung der Länder nach einer umfassenden Reform endlich nachzukommen.
Mit großer Zustimmung hat der DVR die Entschließung des Bundesrats verfolgt, eine Anhebung der sogenannten Verwarnungsgeldobergrenze zu prüfen. Dadurch könnten mehr Verstöße in einfacher zu bearbeitenden Verfahren geahndet werden. Entsprechen würden Kapazitäten frei, schwere Verkehrsverstöße im aufwändigeren Bußgeldverfahren konsequent zu sanktionieren.
Anhebung der Kosten für Halterhaftungsbescheide in bestimmten Fällen sinnvoll
Ebenfalls sinnvoll erscheint auch die Forderung nach einer Anhebung der Kosten für Halterhaftungsbescheide bei Fällen, in denen der Fahrer oder die Fahrerin bei Halt – und Parkverstößen nicht ermittelt werden können. Hier hat man mit dem Abwarten des Kostenbescheides teils deutlich geringere Kosten zu tragen als durch das Verwarnungsgeld. Gerade Parkverstöße sind durch ein Versperren von Übergängen und Sichtachsen häufig eine unterschätzte Gefahr für den Fuß – und Radverkehr.
Https://www. dvr. de/aktuelle-infos/tauziehen-um-bussgelder-endlich-beendet
Anzeigen infolge zu hoher Geschwindigkeitsübertretung in der Schweiz bis 2014
Diese Statistik zeigt die Anzahl der Anzeigen infolge zu hoher Geschwindigkeitsübertretung im Straßenverkehr in der Schweiz von 2010 bis 2014. Im Jahr 2013 wurden in der Schweiz knapp 95.000 Anzeigen infolge hoher Geschwindigkeitsüberschreitungen erstattet.
Anzahl der Anzeigen infolge zu hoher Geschwindigkeitsübertretung im Straßenverkehr in der Schweiz von 2010 bis 2014
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Hohe Geschwindigkeitsüberschreitungen werden angezeigt. Dies führt in der Regel zu einer Verwarnung, zu einem Führerscheinentzug und/oder zu einer strafrechtlichen Verurteilung.
Nicht alle Polizeibehörden konnten für jedes Jahr Daten liefern. Nur die Ergebnisse des Jahres 2014 basieren auf der Gesamtheit der gelieferten Daten. Die Ergebnisse für die vorangehenden Jahre wurden auf der Basis jener Behörden geschätzt, die für jedes Jahr Daten liefern konnten.
Durchschnittlicher Benzinpreis in Deutschland bis 2023
Durchschnittlicher Dieselpreis in Deutschland bis 2023
Durchschnittlicher Dieselpreis in Deutschland bis August 2023
Durchschnittlicher Preis für Super E10 in Deutschland bis August 2023
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Geschwindigkeitsübertretungen mit dem Fahrrad UK
17. September 2020
DVR zur StVO-Novelle: Klares Signal gegen das Rasen gefordert
17. September 2020
17. September 2020 – Vor der Sitzung des Bundesrats an diesem Freitag appelliert der Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR) an die Vertreter der Länder, bei der erneuten Beratung von Straßenverkehrs-Ordnung bzw. Bußgeldkatalog-Verordnung ein klares Signal gegen deutlich überhöhte Geschwindigkeit im Straßenverkehr zu setzen.
Geschwindigkeitsübertretungen sind keine Lappalie
„Wir erwarten vom Verordnungsgeber ein klares Zeichen, dass Geschwindigkeitsübertretungen über 21 km/h innerorts bzw. 26 km/h außerorts keine Lappalie sind, sondern grobe Verstöße“, so DVR-Präsident Prof. Dr. Walter Eichendorf. „Wer zu schnell fährt und sich damit nicht an die zulässige Höchstgeschwindigkeit hält, muss eine deutliche Sanktion zu spüren bekommen, unabhängig davon ob nun eine Kita, eine Gefahrenstelle oder eine enge Kurve Grund für die Geschwindigkeitsbeschränkung war.“ Die Anordnung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit sei ähnlich wie eine rot abstrahlende Ampel nicht einfach ein Angebot an Verkehrsteilnehmer, an das man sich halten könne oder auch nicht. Signale des Verordnungsgebers Geschwindigkeitsübertretungen lediglich vor Schulen, Kitas oder Pflegeeinrichtungen stärker zu sanktionieren, stellten die Geltung der Verkehrsregeln in anderen Fällen in Frage. Kinder seien nicht nur vor Schulen unterwegs; der Schulweg beginne zu Hause.
Verhältnismäßigkeit der Sanktionen ist entscheidend
Der DVR hatte schon in der Vergangenheit betont, dass Fahrverbote gegen grobe Verkehrsverstöße insofern wirkten, als man diese anders als Bußgelder nicht einfach „einpreisen“ könne.
Eichendorf bittet den Verordnungsgeber, die Verhältnismäßigkeit der Sanktionen auch vor dem Hintergrund der Fahrphysik zu bewerten: „Wer sich an ein Tempo 30-Schild hält, hat mit dem Auto einen Anhalteweg von etwa 18 Metern. Rechnen wir dazu 21 km/h, die jemand zu schnell fährt, haben wir schon ohne Toleranz einen Anhalteweg von über 40 Metern – also mehr als doppelt so viel.“
Kaum Überlebenschance bei 50 km/h
Entsprechend heftiger sei auch der Aufprall, wenn es zu Kollisionen kommt. „Menschen, die zu Fuß oder auf dem Rad unterwegs sind, haben noch eine Überlebenschance, wenn sie von einem Auto angefahren werden, das mit Tempo 30 gefahren ist. Über 50 km/h ist die Aufprallenergie so heftig, dass die Wetten eindeutig gegen ihr Leben stehen“, unterstreicht der DVR-Präsident.
Https://www. dvr. de/presse/pressemitteilungen/dvr-stvo-novelle-klares-signal-gegen-rasen-gefordert
Neue Regelfahrverbote wegen Verstoß gegen das Zitiergebot nichtig
In der Präambel der 54. Änderungsverordnung – der „fahrradfreundlichen“ StVO-Reform – müssen alle dem Erlass der Verordnung zugrunde liegenden Ermächtigungsgrundlagen genannt werden, um dem Zitiergebot des Art. 80 Grundgesetz (GG) zu genügen.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte in anderem Zusammenhang in seiner Entscheidung vom 06.07.1999 (2 BvF 3/90) geurteilt, dass ein Verstoß gegen das Zitiergebot des Art 80 Abs. 1 S. 3 GG zur Nichtigkeit der Verordnung führt.
Vorliegend werden hier zwar u. a. § 26a Abs. 1 Nr. 1 (neue Verwarnungen) und Nr. 2 (neue Bußgelder) Straßenverkehrsgesetz (StVG) genannt, nicht jedoch § 26a Abs. 1 Nr. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO), was für eine wirksame Erweiterung der Regelfahrverbote durch § 4 Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) notwendig gewesen wäre. Daher liegt bei der aktuellen Änderung ein Verstoß gegen das Zitiergebot vor.
Dies umfasst nur die nachfolgend aufgezählten Fahrverbotsregelungen des § 4 Abs.1 BKatV, so dass folgende neuen Regelfahrverbote nicht verhängt werden können:
- Geschwindigkeitsübertretungen von 21 – 30 km/h innerorts Geschwindigkeitsübertretungen von 26 – 40 km/h außerorts Nichtbilden der Rettungsgasse als Grundtatbestand (also ohne Behinderung/Gefährdung) Befahren der Rettungsgasse durch Unbefugte (alle Tatbestände) Gefährliches Abbiegen
Damit wiederholt sich die Situation aus 2010, als in der „Schilderwaldnovelle“ eine Ermächtigungsgrundlage für neue Verkehrsschilder falsch zitiert wurde; der damalige Bundesverkehrsminister Ramsauer hatte in einer Pressekonferenz vom 13.04.2010 die Nichtigkeit erklärt und die Weitergeltung des alten Rechts deklariert.
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Auswirkungen auf die Praxis
Die Nichtigkeit der Neuregelung hat zur Folge, dass die oben genannten Taten weiterhin zwar mit den neuen Bußgeldsätzen, aber eben nicht mit einem Regelfahrverbot geahndet werden können. Die Beachtung des Zitiergebots ist eine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung und nicht nur eine reine Ordnungsvorschrift. Der Verstoß führt wegen des Verfassungsrangs des Zitiergebots automatisch zur Unwirksamkeit von Anfang an.
Die bedeutet für einschlägige Bußgeldverfahren:
Offene Verfahren vor Erlass eines Bußgeldbescheides
Die Bußgeldstellen müssen nach Kenntnis der Nichtigkeit die bisherigen Regelungen anwenden, die hier kein Regelfahrverbot vorsahen. Die Verfahren werden nicht eingestellt, sondern § 4 BKatV ist in der alten Fassung anzuwenden.
Noch nicht rechtskräftige Bußgeldverfahren
Ist bereits ein Bußgeldbescheid erlassen und ist die 14-tägige Einspruchsfrist noch nicht verstrichen, sollte umgehend Einspruch (gerne durch eines unserer Büros) eingelegt werden und eine Änderung der Rechtsfolgen verlangt werden.
Rechtskräftige Bußgeldverfahren
Ist ein Bußgeldbescheid mit einem der oben genannten Fahrverbot bereits rechtskräftig, das Fahrverbot aber noch nicht angetreten, ist Vollstreckungsaufschub bei der Bußgeldstelle unter dem Aspekt der nichtigen Regelung zu beantragen (gerne durch eines unserer Büros).
Fahrverbote in der Vollstreckung
Befindet sich der Führerschein bereits zur Vollstreckung des Fahrverbotes in amtlicher Verwahrung, ist im Gnadenverfahren die Aufhebung der Entscheidung unter Herausgabe des Führerscheins zu beantragen.
Es ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber hinsichtlich der oben genannten neuen Regelfahrverbote ein neues Gesetzgebungsverfahren unter erneuter Beteiligung des Bundesrates verfolgen wird. Über die weitere Entwicklung werden wir Sie informieren.
Https://www. stalbohm. de/neue-regelfahrverbote-wegen-verstoss-gegen-das-zitiergebot-nichtig/
Halbzeit für „Aktion scharf“: nach 24 Schwerpunktaktionen rund um Wiener Schulen liegt nun die erste Bilanz vor
v. l.n. r.: GrI. Krakowitsch Martin, Mag. Christoph Feymann, Frau Oberstleutnant Andrea Anders, Insp. Andreas Aichmayr; APA-Fotoservice/Leitner
Mehrfache Geschwindigkeitsübertretungen, unzureichende Kindersicherungen und sonstige Verkehrsübertretungen: Seit September 2022 führte die Wiener Polizei 24 Schwerpunktaktionen rund um Wiener Schulen durch und registrierte dabei zahlreiche Verkehrsdelikte. Um mit Nachdruck auf die Einhaltung der Tempolimits einzuwirken, erfolgte heute der Startschuss für weitere Kontrollen. Das KFV begleitete die Schwerpunktaktion in Wien Leopoldstadt mit der Aktion Schneckentempo im Schulumfeld und appellierte mit auffälligen Plakaten für eine angepasste Fahrweise.
Wien, 22. März 2022. Für eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr brauchen Kinder nicht nur besonderes Know-how und Kompetenz, sondern auch ein möglichst sicheres Verkehrsumfeld. Die Wiener Landesverkehrsabteilung überwacht daher heuer erstmals während des gesamten laufenden Schuljahres die Schulwege in unterschiedlichen Gemeindebezirken. Wie gut die Schwerpunktaktionen wirken, zeigt die nun vorliegende Zwischenbilanz: „Im Laufe unserer bisher 24 durchgeführten Schwerpunktaktionen haben wir mehr als 215 Übertretungen festgestellt. Zusätzlich erfolgten 51 Anzeigen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen, zwei Anzeigen wegen unzureichender Kindersicherung und die Ahndung weiterer Verkehrsübertretungen. Diese Bilanz zeigt sehr anschaulich, wie wichtig und notwendig eine intensivierte Überwachung ist. Die subjektiv empfundene Wahrscheinlichkeit entdeckt zu werden, kann ausschlaggebend für eine Änderung des Fahrverhaltens sein,“ erläutert Frau Oberstleutnant Anders. In Summe wurde die Geschwindigkeit von 10.864 Fahrzeugen mittels mobiler Radaranlagen gemessen. Weitere 14 Schwerpunktaktionen werden bis Ende des Schuljahres folgen.
Bevölkerung befürwortet vermehrte Kontrollen
Das Mehr an Verkehrsüberwachung im Schulbereich wird auch von der Bevölkerung begrüßt: „Die Reaktion der Leute auf die verstärkte Überwachungstätigkeit durch die Exekutive war größtenteils positiv und wurde vor allem zu Schulbeginn und Schulschluss durchwegs goutiert,“ so Frau Obstlt. Anders. Durch konsequente Bewusstseinsbildung konnten dabei die Ziele der polizeilichen Präventionsarbeit noch deutlicher vermittelt werden.
Überhöhte Geschwindigkeit als häufigste Unfallursache
Mit der Plakatkampagne „Wahre Held*innen fahren langsam“ unterstützte das KFV nun in Wien Leopoldstadt die Bemühungen der Exekutive und erinnerte an die Einhaltung des Tempolimits. Denn: Jährlich verunglücken 470 Schulpflichtige im Alter zwischen sechs und 15 Jahren auf dem Schulweg, wobei überhöhte Geschwindigkeit der anderen Verkehrsteilnehmer die häufigste Unfallursache ist. „Leider sind auch Schutzwege kein Garant für das sichere Queren einer Straße. Alle 49 Stunden verunglückt ein Kind in Österreich auf ungeregelten Schutzwegen. Verkehrssicherheit ist eine permanente Aufgabe und Herausforderung, zu der auch effektive Bewusstseinsbildung gehört. Mit unserer Aktion möchten wir erhöhtes Bewusstsein für diese Problematik schaffen,“ so Mag. Christoph Feymann, Leiter des Bereichs Kommunikation im KFV, über die Aktion.
Zum Start der Bike – und Scooter-Saison warnt das KFV vor zusätzlichen Unfallgefahren
Mit dem Frühling kommen auch die beliebten E-Scooter wieder in Fahrt. Neben dem Einhalten der Tempolimits und einer umsichtigeren Fahrweise erinnern KFV-Expert*innen auch an die Verhaltensvorschriften für E-Scooter. Das Fortbewegungsmittel ist vor allem unter jüngeren Verkehrsteilnehmenden beliebt, aufgrund seiner Geschwindigkeit von bis zu 25 km/h aber nicht zu unterschätzen: Österreichweit sind jährlich rund 100 Kinder bei Schulwegunfällen als Fahrrad-, E-Bike – oder E-Scooter-Fahrer beteiligt. „Die häufigsten Ursachen für E-Scooter Unfälle sind Fehlverhalten und Ablenkung. So fahren beispielsweise 15 Prozent der E-Scooter Fahrer unerlaubterweise am Gehweg oder nähern sich zu schnell den Kreuzungen an,“ analysiert Mag. Feymann. Der KFV-Experte appelliert an die betroffene Zielgruppe, sich über die richtigen Verhaltensvorschriften zu informieren und sich eine angepasste Fahrweise anzueignen, um mehr Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmenden zu gewähren.