Bei jeder Fahrgeschwindigkeit muss ein Ausreichender Sicherheitsabstand zum voranfahrenden Fahrzeug eingehalten werden. Der Abstand muss so gewählt werden, dass die Lenkerin/der Lenker auch bei plötzlichem verkehrsbedingtem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs jederzeit anhalten kann.
Achtung
Die Nichtbeachtung der Vorschriften über den Sicherheitsabstand ist bei sehr geringem Abstand (0,2 oder mehr, aber weniger als 0,4 Sekunden, das sind zwischen 7 m und 14 m bei 130 km/h ) zusätzlich zur Geldstrafe ein Vormerkdelikt des Vormerksystems. Ein Abstand von Weniger als 0,2 Sekunden (das sind unter 7 m bei 130 km/h ) führt zusätzlich zur Geldstrafe zum Entzug Der Lenkberechtigung für mindestens sechs Monate.
Müssen Lenkerinnen/Lenker von hintereinanderfahrenden Fahrzeugen anhalten und reicht die Reihe der anhaltenden Fahrzeuge bis zu einer Querstraße, einem Schutzweg, einer Radfahrerüberfahrt oder einer die Fahrbahn querenden Gleisanlage zurück, so haben die Lenkerinnen/Lenker weiterer herannahender Fahrzeuge so anzuhalten, dass der Verkehr auf den oben genannten Verkehrsflächen nicht behindert wird.
Hinter Schienenfahrzeugen, die nicht überholt werden, muss jede Lenkerin/jeder Lenker einen Abstand von mindestens 20 m einhalten.
„Lange“ Fahrzeuge (Lastfahrzeuge, Kraftwagenzüge, Busse und dergleichen) müssen auf Freilandstraßen nach vor ihnen fahrenden „langen“ Fahrzeugen mindestens 50 m Abstand halten.
Überholen
Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen hat der Seitliche Abstand zu Radfahrerinnen/Radfahrern und Rollerfahrerinnen/Rollerfahrern im Ortsgebiet mindestens 1,5 m und außerhalb des Ortgebietes mindestens 2 m zu betragen.
Achtung
Vorbeifahren
Das Vorbeifahren an Fahrzeugen ist nur dann gestattet, wenn andere Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer – insbesondere entgegenkommende – weder gefährdet noch behindert werden und es ist zu dem Fahrzeug, an dem vorbeigefahren wird, ein den Verkehrsverhältnissen entsprechender Sicherheitsabstand einzuhalten.
Rechtsgrundlagen
- §§ 15, 17, 18Straßenverkehrsordnung (StVO) § 26Abs 2a Führerscheingesetz (FSG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Https://www. oesterreich. gv. at/themen/freizeit_und_strassenverkehr/kfz/10/Seite.063130.html
Nötigung im Straßenverkehr: Diese Strafen drohen
Haben Sie auf der Autobahn auch manchmal das Gefühl, der Fahrer hinter Ihnen sitzt quasi
In Ihrem Kofferraum? Drängeln durch zu dichtes Auffahren ist keine Seltenheit. Aber ab wann ist das Nötigung – und damit eine Straftat?
Was ist eine Nötigung?
Nötigung bedeutet, dass jemand durch Gewalt oder die Androhung von Gewalt so unter Druck gesetzt bzw. in eine Zwangssituation gebracht wird, dass er aus Angst um Leib und Leben zu einem bestimmten Verhalten genötigt wird. Nötigung ist eine Straftat und in § 240 des Strafgesetzbuchs (StGB) geregelt.
Lichthupe, dichtes Auffahren: Wann liegt Straftat vor?
Handelt es sich im konkreten Fall nur um eine Ordnungswidrigkeit, oder liegt eine Nötigung und damit eine Straftat vor? Was ist der Unterschied? Für Ordnungswidrigkeiten können Autofahrer einen Bußgeldbescheid kassieren. Beispiel: Der Hintermann auf der Autobahn fährt zu nah auf. Dieses dichte Auffahren ist nicht erlaubt und kann eine Geldbuße, Punkte in Flensburg oder sogar ein Fahrverbot von ein bis drei Monaten nach sich ziehen.
Zu einer Nötigung wird es aber erst, wenn der Vordermann durch längeres sehr dichtes Auffahren und gegebenenfalls zusätzlich ständiges Aufblenden mit der Lichthupe unter Massiven Druck gesetzt und dazu gebracht wird, aus Angst die Spur zu wechseln. Die Strafen hierfür fallen deutlich höher aus.
Ob ein falsches bzw. riskantes Fahrverhalten als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat eingestuft wird, hängt vom Einzelfall ab. Abhängig ist die rechtliche Einordnung als Nötigung auch von der Dauer und dem Grad der Gewalt – bzw. Druckausübung. Außerdem spielt die „Verwerflichkeit des Verhaltens“ eine große Rolle. Der Richter muss unter anderem entscheiden, welches Motiv der Angeklagte hatte, inwieweit das Verhalten nicht nur grob verkehrswidrig, sondern auch rücksichtslos und verwerflich war.
Beispiele aus der Praxis
Was genau ist Nötigung? Hier einige Beispiele.
Dauerhaftes Drängeln und dichtes Auffahren mit Lichthupe über einen längeren Zeitraum
Absichtliches, grundloses und abruptes Ausbremsen des Hintermanns
Den Hintermann vorsätzlich Am Überholen hindern
Auf eine Person oder ein Fahrzeug Zufahren und ggf. berühren, um den anderen dazu zu bewegen, eine Parklücke freizugeben
Bildung einer Straßenblockade (z. B. bei einer Demonstration), sodass sich dadurch ein langer Stau bildet
Sich auf eine Motorhaube werfen und den Autofahrer damit am Weiterfahren hindern
Welche Strafen gibt es für Nötigung im Straßenverkehr?
Eine Verurteilung wegen Nötigung führt in der Regel zu einer Geldstrafe, die In Tagessätzen berechnet wird und sich nach dem Nettomonatsgehalt richtet. Das bedeutet, man ist hier oft im vierstelligen Bereich. Zusätzlich kann ein Fahrverbot von einem oder mehreren Monaten angeordnet werden. In schweren Fällen oder bei Wiederholungstätern droht sogar der Entzug der Fahrerlaubnis und/oder eine Freiheitsstrafe.
Anzeige: Wie beweist man eine Nötigung?
Da es bei einer Straftat immer einen Täter braucht, Muss dieser auch Identifiziert werden können. Es reicht also nicht, sich nur das Kennzeichen des Fahrzeugs zu notieren und den Fall dann zur Anzeige zu bringen. So kann zwar der Fahrzeughalter ermittelt werden, das heißt aber nicht, dass der Halter auch der Fahrer war. Wichtig ist, dass man die Person und den Tathergang möglichst Genau beschreiben kann. Sehr hilfreich sind Zeugen, die die Angaben bestätigen. Sonst steht Aussage gegen Aussage und ohne Beweise läuft das Strafverfahren oft ins Leere.
Wie sieht es mit Fotos und Videos zur Beweissicherung aus? Das ist nur In einem engen rechtlichen Rahmen erlaubt und kann unter Umständen zu einem Bußgeldverfahren wegen Verletzung von Datenschutzvorschriften führen, wenn diese Fotos und Videos an die Polizei weitergegeben werden.
Urteile: So haben Gerichte entschieden
Keine Nötigung bei rücksichtslosem Überholen: Ein Pkw-Fahrer hatte auf der Autobahn einen langsamen Fahrer auf der linken Spur rechts überholt und war knapp vor
Dem anderen wieder auf die linke Spur gefahren. Das Kammergericht Berlin
Entschied, dass es sich hier „nur“ um rücksichtsloses Überholen und damit eine Ordnungswidrigkeit gehandelt hat, aber keine Absicht bestand, den anderen Fahrer auszubremsen oder zu behindern (Az. 161 Ss 211/16).
Autofahrer fährt auf Radfahrer zu, Bedroht ihn: Ein Rentner musste mit dem Auto
Ausweichen, da auf seiner Fahrbahn ein Auto parkte. Auf der Gegenfahrbahn kam
Ihm ein Radler entgegen. Der Rentner wollte den Radfahrer zum Ausweichen
Zwingen, indem er bis auf zehn Zentimeter an ihn heranfuhr, immer wieder Gas gab,
Ihn beschimpfte und drohte, ihn umzufahren. Er wurde wegen Beleidigung und
Nötigung zu 80 Tagessätzen und einem Fahrverbot verurteilt (Az. 942 Cs 412 Js
230288/15).
Ausbremsen ist Nötigung: Ein Münchner Taxifahrer hat (ohne Fahrgast) ein Ehepaar im Auto vor sich überholt, im Vorbeifahren den Mittelfinger gezeigt und ist knapp vor den beiden eingeschert. Ein Auffahrunfall konnte nur durch die Vollbremsung des anderen verhindert werden. Der Begründung des Taxifahrers, er wollte dem anderen Fahrer vor Augen führen, dass er zu langsam fährt, half ihm vor dem Amtsgericht nicht. Wegen Nötigung und Beleidigung wurde er zu 50 Tagessätzen und einem Monat Fahrverbot verurteilt (Az. 922 Cs 433 Js 114354/15).
Https://www. adac. de/verkehr/recht/verkehrsvorschriften-deutschland/noetigung-im-strassenverkehr/
Nötigung und Beleidigung eines Fahrradfahrers durch Kraftfahrer – Fahrverbot
I. Der Angeklagte T. G. ist schuldig der Nötigung in Tatmehrheit mit Beleidigung.
II. Der Angeklagte wird zur Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je EUR 20,00 verurteilt.
III. Dem Angeklagten wird für die Dauer von 1 Monat verboten, Kraftfahrzeuge aller Art auf öffentlichen Straßen zu führen.
IV. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 185, 194, 240 I, II, 44, 53 StGB.
Gründe
Der 72-jährige Angeklagte ist Rentner. Er lebt allein und hat erwachsene Kinder. Er bezieht EUR 308,73 Rente und verdient sich ca. 450,00 – 500,00 EUR pro Monat mit Überführungsfahrten hinzu. Seine Miete beläuft sich auf EUR 467,00.
Im Bundeszentralregister sind hinsichtlich des Angeklagten folgende Eintragungen enthalten:
1. Amtsgericht München, Entscheidung vom 05.10.2010, Rechtskraft: 13.10.2010, Nötigung in Tatmehrheit mit Beleidigung, Datum der Tat: 01.04.2009, 55 Tagessätze zu je EUR 25,00 Geldstrafe.
2. Amtsgericht München, Entscheidung vom 10.09.2013, Rechtskraft: 18.09.2013, Nötigung in zwei tatmehrheitlichen Fällen, Datum der Tat: 27.07.2012, 90 Tagessätze zu je EUR 20,00 Geldstrafe.
Symbolfoto: tommaso79/Bigstock
Im Verkehrszentralregister ist eine Eintragung wegen Nichteinhaltung des erforderlichen Abstands enthalten.
Der Angeklagte fuhr am 06.08.2015 gegen 14.30 Uhr mit dem Pkw Audi, amtliches Kennzeichen M-… auf der Baaderstraße in München. Als auf seiner Fahrbahn auf Höhe des Anwesens Nr. 57 ein unbekannter Pkw BMW in zweiter Reihe parkte, wechselte der Angeklagte auf die Gegenfahrspur um an dem BMW vorbeizufahren, obwohl sich zur gleichen Zeit R. F. mit dem Fahrrad auf der Gegenfahrbahn annäherte. Der Angeklagte und R. F. kamen neben dem parkenden BMW in einem Abstand ca. 1,5 Metern zum Stehen. Um R. F. dazu zu zwingen, mit dem Fahrrad auszuweichen und zurückzusetzen, damit der Angeklagte auf der Gegenfahrspur den BMW passieren konnte, fuhr der Angeklagte mit dem Pkw auf R. F. zu, bis zwischen der Stoßstange des Angeklagten und dem Fahrrad des R. F. ein Abstand von ca. 10 cm bestand. Anschließend drohte der Angeklagte, er werde R. F. umfahren, wenn dieser nicht zur Seite weiche, worauf dieser nach links zur Seite ging.
Die Tat wurde bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen.
Als der Angeklagte sodann an R. F. vorbeifuhr, äußerte er diesem gegenüber aufgrund eines neuen Tatanschlusses: „Du altes Arschloch“ um seine Missachtung auszudrücken.
Strafantrag wurde form – und fristgerecht gestellt.
Der unter I. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Angaben des Angeklagten sowie auf der Verlesung der Registerauszüge.
Der unter II. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Angaben der Zeugen F., B. und Gu. sowie auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte.
Der Angeklagte hat eingeräumt, dass es am 06.08.2015 in der Baaderstraße eine verbale Auseinandersetzung mit dem Zeugen F. gegeben habe, als sich der Angeklagte und der Zeuge F. an der Engstelle in der Baaderstraße getroffen hatten. Der Angeklagte jedoch weiter angegeben, er habe den Fahrradfahrer zunächst gar nicht gesehen, er habe auch keine Kraftausdrücke gebraucht und er sei nicht auf den Zeugen F. zugefahren.
Der Zeuge F. hat den Sachverhalt entsprechend Ziffer II. des Urteils geschildert.
Der Zeuge B., welcher den Vorfall zufällig beobachten konnte, gab an, der Angeklagte sei aggressiv gewesen, habe zwischendurch immer wieder Gas gegeben, wobei sich das Auto des Angeklagten auch bewegt habe. Die beiden seien ziemlich dicht bei einander gestanden. Er habe zudem gehört, wie der Angeklagte „Arschloch“ aus dem Auto gerufen habe, als er am Zeugen F. vorbeifuhr.
Die Zeugin Gu., welche den Vorfall aus ihrem Büro beobachten konnte, hat geschildert, dass der Angeklagte gereizt und aggressiv gewirkt habe und den Motor immer wieder habe Aufheulen lassen. Sie habe auch gehört, wie der Angeklagte „Arschloch“ geäußert habe.
An den Aussagen der Zeugen F., B. und Gu. bestanden seitens des Gericht seitens keine Zweifel. Alle Zeugen habe ihre Aussage ohne Widersprüche und nachvollziehbar gemacht, die Zeugen B. und Gu. stehen zudem in keinerlei Beziehung zum Angeklagten oder zum Zeugen F.. Zwar hat der Zeuge F. in seiner Aussage gewisse Belastungstendenzen gegenüber dem Angeklagten gezeigt. Aufgrund dessen, dass die Angaben des Zeugen F. in den wesentlichen Punkten von den Aussagen der neutralen Zeugen B. und Gu. bestätigt wurden, ist das Gericht überzeugt, dass auch die Angaben des Zeugen F. glaubhaft sind. Angesichts der glaubhaften Angaben der Zeugen erachtet das Gericht die Einlassung des Angeklagten als Schutzbehauptung.
Der Angeklagte ist daher schuldig der Nötigung in Tatmehrheit mit Beleidigung gern. §§ 240 Abs. 1 und Abs. 2, 185, 194, 53 StGB und war entsprechend zu verurteilen.
Der Angeklagte hat den Zeugen F. mit Gewalt durch Versperren des Wegs dahin gehindert, weiter zu fahren und hat durch das Zufahren auf den Zeugen F. und die Äußerung, ihn umzufahren, mit einem empfindlichen Übel gedroht. Dies war völlig anlasslos und verwerflich.
Zu Grunde zu legen waren die Strafrahmen des § 240 Abs. 1 StGB, der von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von 3 Jahren reicht, sowie des § 185 StGB, welcher von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von 1 Jahr reicht.
Bei der Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass sich die Situation vor Ort aufgeschaukelt hat und der Zeuge F. seinerseits gegenüber dem Angeklagten belehrend aufgetreten ist. Zu Lasten des Angeklagten waren jedoch die beiden Vorstrafen zu werten, welche jeweils einschlägig sind. Zudem war zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er sich in seinem Pkw in einer dem Zeugen F. auf dem Fahrrad gegenüber überlegenen Position befand.
Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte hielt das Gericht für die Nötigung eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen, für die Beleidigung eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen für tat – und schuldangemessen.
Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hielt das Gericht eine Gesamt-Geldstrafe von 80 Tagessätzen für tat – und schuldangemessen.
Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse war eine Tagessatzhöhe von EUR 20,00 festzusetzen.
Angesichts der Tat und den Voreintragungen im Bundeszentralregister hält das Gericht ferner die Verhängung eines Fahrverbots für erforderlich, § 44 StGB. Die Voreintragungen lassen ebenso wie auch die vorliegende Tat darauf schließen, dass der Angeklagte immer wieder nachlässig mit den straßenverkehrsrechtlichen Regelungen umgeht. Zur Einwirkung auf den Angeklagten war daher die Verhängung eines Fahrverbotes von 1 Monat erforderlich aber auch ausreichend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1, 464 StPO.
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Abstand zwischen Fahrrad – und Autofahrern
Seit Mai 2020 gilt der neue Bußgeldkatalog, der unter anderem die Sicherheit von Fahrradfahrern erhöhen soll. Wie gut das funktioniert wird unter Rad – aber auch Autofahrern viel diskutiert.
Die Regelung im neuen Bußgeldkatalog ist eindeutig: Beim Überholen von Radfahrern (oder auch Fußgängern und E-Scooter-Fahrern) müssen innerorts mindestens eineinhalb Meter Abstand eingehalten werden, außerhalb der Ortschaften zwei Meter. Wer sich nicht daran hält, muss mit 70 Euro Bußgeld und einem Punkt rechnen.
Beim Abstand halten spielen aber natürlich immer beide Seiten eine Rolle. So hat uns SWR1 Hörer und Autofahrer Christian Müller beispielsweise geschrieben:
Diesen Abstand müssen doch auch die Radfahrer halten. Wie wird das eigentlich kontrolliert? Und was wenn mich ein Radler schneidet?
Wie werden die Abstandsregeln überwacht?
„Die Überwachung kann per Video erfolgen oder durch die Beobachtung einer Polizeistreife“, sagt Frank Belz vom Heilbronner Polizeipräsidium.
Wird man als Fahrradfahrer bedrängt oder geschnitten, kann man bei der Polizei Anzeige erstatten. Wichtig ist dabei möglichst genaue Angaben zum Ablauf machen zu können und sich das Kfz-Kennzeichen zu notieren.
Andersrum ist es ähnlich: Verhält sich ein Fahrradfahrer nicht korrekt und provoziert beispielsweise eine gefährliche Situation, sollte man als Autofahrer versuchen, den Radfahrer anzusprechen und nach seinen Personalien fragen, meint der Polizist. Auch in diesem Fall kann man Anzeige erstatten.
Https://www. swr. de/swr1/bw/programm/artikel-fahrrad-autofahrer-abstand-100.html
Hupen, drängeln, schneiden – Was ist eine Nötigung im Straßenverkehr?
Verkehrsrecht Hupen, drängeln, schneiden – Was ist eine Nötigung im Straßenverkehr?
Nötigung ist eine Straftat. Sie kommt im Straßenverkehr häufig vor, ist aber schwer zu beweisen, denn es kommt auf die Absicht an. Doch zum Glück verraten sich Verkehrsrowdys häufig.
Viele Fahrrad – und Autofahrer glauben, es läge bereits eine Nötigung vor, wenn die Dinge nicht so laufen, wie sie es sich vorstellen. Das ist nicht der Fall. Wenn etwa ein Lieferwagen die Straße rücksichtslos blockiert, kann man umgangssprachlich sagen, er nötige alle anderen zu warten, juristisch handelt es sich aber nicht um Nötigung. Auch wer hinter einem Trecker oder einem Radler hängt, wird nicht zum Schleichen genötigt.
Von Nötigung kann man dann sprechen, wenn jemand durch ein Fahrmanöver eines Dritten Angst um Leib und Leben haben muss. Rechtlich gibt es ohnehin keinen Sonderparagrafen für Nötigung im Straßenverkehr, juristisch gibt es nur die Nötigung nach § 240 Strafgesetzbuch.
Nötigung ist eine Straftat
Es handelt sich nicht um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Straftat. Strafbar macht sich, wer einen Dritten mit Gewalt oder durch die Drohung mit Gewalt mit Absicht zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen zwingt. Gewalt bedeutet unbedingt Schläge, es reicht, wenn bestimmte Handlungsweisen beim Opfer Furcht und Schrecken hervorrufen und der Täter so seinem Willen gehorcht.
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Einfach gesagt: Wer bei einem Streit seinen Standpunkt mit dem Schwingen eines Baseballschlägers oder eines Hammers unterstreicht, nötigt sein Gegenüber. Riskante Manöver mit einem Kraftfahrzeug stellen nun immer eine Gefahr dar – vor allem für Fußgänger und Radfahrer. Rechtlich liegt hier das Problem woanders: Nämlich in der Absicht. Im Einzelfall ist es häufig kaum zu unterscheiden, ob nur ein Missgeschick, ein Unachtsamkeit vorliegt, oder ob die Gefährdung mit Absicht herbeigeführt wurde.
Wie weist man eine böse Absicht nach?
Wer soll entscheiden, ob jemand mit Absicht auf der Autobahn eng aufgefahren ist, oder ob er nur einen Moment abgelenkt war. Oder was steckt dahinter, wenn ein abbiegender Autofahrer einen Radfahrer bedrängt. Vielleicht wollte er seine eingebildete Vorfahrt durchsetzen – das wäre Nötigung – vielleicht hat ihn aber auch nur nicht gesehen.
Urteil zu Geister-Bikern Radler auf der falschen Seite – trotzdem ist der Autofahrer vor Gericht der Dumme
Bei einem kurzen, einmaligen Vorgang lässt sich diese Frage kaum entscheiden. Aber häufig geben sich Nötiger nicht mit einer Attacke zufrieden. Wer lange Zeit seinem Vorfahrer am Heck klebt und dazu noch die Lichthupe betätigt, offenbart unfreiwillig seine böse Absicht.
Genauso wie der abbiegende Autofahrer, wenn er statt abzubremsen auf die Hupe drückt, um sich durchzusetzen. An solchen Zeichen offenbart sich die Absicht. Auch wird es vor Gericht schwer, ein Missgeschick vorzutäuschen, wenn man den Kontrahenten mit Gesten oder Worten beleidigt hat.
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Das Opfer muss Angst haben
Zusätzlich muss die Drohung darauf zielen, dass das Opfer sein Verhalten ändert – also die Spur freigemacht wird, ein Fußgänger nicht auf den Zebrastreifen tritt oder ein vorfahrtsberechtigter Radfahrer abbremsen muss.
Wichtig ist zudem, dass der Bedrängte Furcht empfunden hat. Hier ist letztlich die Aussage entscheidend, weil niemand in den Kopf hineinschauen kann. Grundsätzlich sind Furcht und Angst eines bedrängten Radfahrers plausibel, Panik an Bord eines 40-Tonners, weil ein Ford Fiesta zu dicht auffährt, ist weniger glaubhaft.
Fraglich bleibt immer die Beweislage. Die Aussage des Opfers allein kann ausreichen. Zwei widersprüchlichen Aussagen führen vor Gericht nicht unbedingt zu einem Patt – ein Richter kann dann durchaus nach Glaubwürdigkeit entscheiden. Die Gesetzeslage zum Thema Dashcams in Deutschland schützt natürlich die Täter. In anderen Ländern sind diese Kameras, die den Verkehr vor und hinter dem Fahrzeug aufnehmen, weit verbreitet. Dort lässt sich in Minuten klären, ob jemand sich auf der Autobahn aus Versehen kurz angenähert hat, oder ob er versucht hat, seinen Vordermann von der Spur zu drängen.
Strafrahmen
Der Strafrahmen bei Nötigung reicht bis zu fünf Jahren – bei den alltäglichen Nötigungen im Verkehr wird es aber beileibe nicht ausgeschöpft. Drei Punkte werden fällig, wenn das Gericht die Nötigung bestätigt. Häufig wird ein Fahrverbot von einem bis drei Monaten verhängt. In schwerer Fällen kann auch ein Fahrerlaubnisentzug angeordnet werden. Dann wird meist eine Sperrfrist von mindestens sechs Monaten bis zu fünf Jahren ausgesprochen, in der der verurteilte Täter keinen neuen Führerschein beantragen darf. Das kam jedoch eher selten vor.
Höhere Strafen sorgen für mehr Abstand beim Überholen
Man kann auch in Spanien Pech haben und an einen Irren geraten. Also an jemanden, der beim Überholen einer Radfahrerin oder eines Radfahrers zehn Zentimeter Seitenabstand für ausreichend hält. Der in engen Gassen dicht auffährt, den Motor aufheulen lässt und sich vorbeidrängt – um eine Kreuzung weiter wieder überholt zu werden. Ja, auch in Spanien gibt es solche Patienten. Und der Kontakt mit ihnen ist potenziell lebensgefährlich.
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Ausbremsen im Straßenverkehr: Ist das eine Straftat?
Das Ausbremsen eines nachfahrenden Verkehrsteilnehmers kann strafbar sein, wenn dieses als Nötigung gewertet wird. In jedem Fall handelt es sich aber um eine Ordnungswidrigkeit, für welche gemäß Bußgeldkatalog mindestens 20 Euro fällig werden.
Eine Nötigung im Straßenverkehr kann zum Beispiel durch zu dichtes Auffahren oder Drängeln erfolgen, was die Verkehrssicherheit gefährdet. Auch das Ausbremsen stellt mitunter eine Form der Nötigung.
Gemäß § 240 Strafgesetzbuch (StGB) zieht eine Nötigung im Straßenverkehr oder in einem anderen Zusammenhang eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe nach sich.
Ausbremsen kann gefährlich werden
Drohen Konsequenzen, wenn Sie andere Verkehrsteilnehmer ausbremsen?
Im Straßenverkehr kommt es immer wieder vor, dass die Verkehrsteilnehmer unterschiedlich schnell unterwegs sind. Das liegt zum einen am Kfz selbst, zum anderen nehmen es einige Fahrer mit den Geschwindigkeitsbegrenzungen nicht so genau.
Durch dieses Ungleichgewicht kommt es immer wieder dazu, dass Drängler sehr dicht auffahren bzw. den Abstand unterschreite, um so den anderen Verkehrsteilnehmer zum Beschleunigen oder einem Spurwechsel Zu bewegen.
Doch wie sollten Sie darauf Reagieren? Dürfen Sie den Hintermann einfach Ausbremsen? Wann das Ausbremsen eines Dränglers eine Straftat? Diesen Fragen geht der nachfolgende Ratgeber auf den Grund und informiert Sie umfassend.
Langsam fahren ohne triftigen Grund
Grundsätzlich müssen sich alle Verkehrsteilnehmer an die Tempolimits halten. Eine schlechte Witterung oder beispielsweise Blitzeis erfordern eine Deutlich langsamere Fahrweise.
Allerdings schreibt § 3 Absatz 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) Folgendes vor:
Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.
Es ist also verboten, andere Verkehrsteilnehmer durch eine Zu langsame Fahrweise auszubremsen. Folglich dürfen Sie in der Stadt nicht nur 30 km/h fahren, wenn 50 km/h erlaubt sind. Haben Sie dafür keinen Triftigen Grund, kann das Ausbremsen der nachfolgenden Verkehrsteilnehmer als ein Verstoß gegen § 3 Absatz 2 StVO gewertet werden.
Ist Ausbremsen eine Straftat?
Abhängig von den Umständen der Tat, kann das Ausbremsen auch als Straftat gewertet werden.
Immer wieder tritt die Frage auf, ob das Ausbremsen anderer Verkehrsteilnehmer Strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Grundsätzlich ist es möglich, eine Anzeige wegen Ausbremsen auf der Autobahn oder einem anderen Streckenabschnitt zu stellen.
Das Ausbremsen kann eine Nötigung darstellen. Allerdings muss ein Gericht stets im Einzelfall beurteilen, ob dieser Straftatbestand auch tatsächlich erfüllt wurde.
Sicher ist allerdings, dass das Ausbremsen eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Hierfür ist § 4 Absatz 1 StVO maßgebend:
Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.
Wichtig: Wollen Sie eine Lkw ausbremsen, können Sie sich dadurch in Lebensgefahr bringen. Wenn der Lkw-Fahrer nämlich nicht mehr rechtzeitig auf die Bremse tritt, kommt es zu einem folgenschweren Auffahrunfall.
Gibt es fürs Ausbremsen ein Bußgeld?
Wie bereits erwähnt, stellt das Ausbremsen eine Ordnungswidrigkeit dar. Für diese werden Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog fällig. Sie müssen für eine Gefährdung durch das Abbremsen mindestens mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 20 Euro rechnen.
Kommt es dabei zu einem Unfall, erhöht sich die Geldbuße auf 30 Euro. Zusätzlich kann Ihnen die Schuld am Unfall zugesprochen werden, sodass auch dadurch noch einmal hohe Kosten auf Sie zukommen können.
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Https://www. bussgeldkatalog. de/ausbremsen/
Verkehrsregeln für Radfahrer*innen – Was dürfen sie und was dürfen sie nicht?
Damit die Fahrt auf dem Fahrrad im öffentlichen Verkehr nicht zum Problem wird, oder Unfälle verursacht werden, klären wir in diesem Blog auf: Das dürfen Radfahrende – und das nicht. Sie sind im Vergleich zu Autofahrer*innen die schwächeren Verkehrsteilnehmer. Trotzdem gelten auch für sie Regeln im Straßenverkehr, an die sie sich halten müssen.
Wie bei Autofahrer*innen ist es selbstverständlich untersagt, alkoholisiert Fahrrad zu fahren. Denn schon ab einem Blutalkoholwert von 0,3 Promille kann man sich jede Menge Ärger einhandeln. Ab 1,6 Promille wird das Radfahren sogar zur Straftat und man muss mit einer Geldstrafe rechnen. Darüber hinaus kann es außerdem zu einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) kommen, diese kostet zusätzlich zu Geldstrafe einige hundert Euro. Bei Verweigerung der Teilnahme oder Nichtbestehens dieses Tests wird der Führerschein für einige Zeit eingezogen.
Es gilt weiterhin ein generelles Fahrverbot für Radfahrer in Fußgängerzonen und auf Gehwegen. Für Kinder gilt hier jedoch aus Sicherheitsgründen eine Sonderregelung. Bis zum Alter von acht Jahren müssen sie den Fußweg benutzen, zwischen acht und zehn haben sie die Wahl zwischen dem Gehweg und der Straße.
Auch an roten Ampeln kommt es nicht selten zu Spannungen zwischen Auto – und Radfahrer*innen. Hier gilt: Das Fahrrad ist nicht dazu verpflichtet, sich an einer roten Ampel hinten anzustellen. Bei stehendem Verkehr darf es rechts an den Autos vorbeifahren. Dabei sollte jedoch langsam gefahren und umsichtig agiert werden, damit es zu keinen Unfällen kommt.
Das Überfahren einer roten Ampel ist genauso untersagt, wie für Autofahrer*innen und wird mit einem Bußgeld von bis zu 100 Euro geahndet. Sollte es dabei jedoch auch noch zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kommen, muss man neben einer hohen Geldstrafe von bis zu 160 Euro auch noch mit einem Punkt im Flensburger Verkehrsregister rechnen. Ampeln mit einem Fahrradsymbol gelten für alle Radfahrende auf dem Radweg vor den normalen Ampeln.
Wer beim Fahrradfahren Musik hören möchte, kann das grundsätzlich tun, solange man den Verkehr um sich herum akustisch wahrnehmen kann. Dennoch bewies eine Studie, dass Musik hören, selbst bei einer geringen Lautstärke, schon zu einer verminderten Reaktionszeit von bis zu 20 Prozent führt. Das erhöht ein Unfallrisiko enorm und deshalb sollte man sich überlegen, ob man nicht doch lieber auf die Kopfhörer verzichtet und den Sound des Straßenverkehrs genießt.
Auch wenn Autos und Fahrräder sich nicht immer besonders gut zurechtkommen, sind Radfahrende nicht dazu verpflichtet auf Seitenwege auszuweichen. Ist aber ein Radweg explizit benutzungspflichtig gekennzeichnet, müssen sie ihn auch benutzen, außer dieser ist durch Baustellen, parkende Autos oder ähnliches nicht befahrbar. Für Radfahrer*innen gilt ebenfalls das Rechtsfahrgebot. Hält man sich nicht daran. riskiert man ein Bußgeld von 15 Euro sowie eine Mitschuld im Falle eines Unfalls.
Genauso wie im Auto hinter dem Steuer, ist das Telefonieren auf dem Fahrrad untersagt. Hier müssen beide Straßenverkehrsteilnehmer mit einem Bußgeld von 25 Euro rechnen.
Auch wenn das Tragen von Helmen auf dem Fahrrad in vielen Situationen sehr empfehlenswert wäre, gibt es in Deutschland keine Helmpflicht. Selbst wer sein Rennrad nicht zur Beförderung, sondern zur sportlichen Ertüchtigung nutzen möchte, ist nicht dazu verpflichtet, einen Helm zu tragen.
Ebenfalls spielt die Beleuchtung an Fahrrädern eine große Rolle im Straßenverkehr. Hier galt bislang die Dynamo-Pflicht, von der nur Rennräder bis 11kg ausgenommen waren, welche auch ein Batterielicht haben durften. Doch im Laufe der Zeit wurde das Batterielicht immer beliebter und war dem Dynamo auch technisch ebenbürtig. Aus diesem Grund entstand eine Gesetzesneuerung, welche besagt, dass nun auch eine Kombination aus Dynamoscheinwerfer und Batterierücklicht zulässig ist. Darüber hinaus haben Front-Scheinwerfer und Rücklicht über ein Prüfzeichen (die sogenannte K-Nummer) des Kraftfahrt-Bundesamtes zu verfügen.
Einige Lichter besitzen auch eine Blinkfunktion, diese sind jedoch verboten, weil sie es anderen Verkehrsteilnehmern erschweren den Radfahrer zu orten und dadurch ein erhöhtes Unfallrisiko bedingen. Aus diesem Grund sind im Straßenverkehr nur dauerhafte Lichter zugelassen.
Es wird deutlich: Radfahrer*innen müssen sich ähnlich wie Autofahrer*innen täglich durch einen Dschungel aus Regeln und Gesetzten kämpfen. Wir hoffen, Du hast jetzt den vollen Durchblick. Gute Fahrt!
Fahrradfahrer überholen: Wie viel Abstand muss sein?
Quelle: Connel/fotolia. com
Gerade in der Stadt kann es zwischen Fahrradfahrern und Autofahrern eng werden. © Quelle: Connel/fotolia. com
Das Konfliktpotential zwischen Radfahrern und Autofahrern ist hoch. Besonders viel Streit gibt es beim Thema Überholen. Wir verraten, was auf zwei und auf vier Rädern rechtlich zu beachten ist.
Fahrradfahrer halten sich nicht an Verkehrsregeln. Autofahrer sind grundsätzlich aggressiv. An Vorurteilen wie diesen mangelt es nicht zwischen Radlern und Motorisierten. Besonders unfriedlich wird die Koexistenz auf den Straßen, wenn Rad – und Autofahrer sich beim Überholen begegnen. Die Radler fühlen sich von zu dicht vorbeifahrenden PKW bedrängt – die Autofahrer schimpfen über Zweiradfahrer, die mitten auf der Straße fahren und den Verkehr blockieren.
Innerorts sind 1,5 Meter Pflicht, außerorts zwei Meter
Ob sie an einem Radfahrer vorbeiziehen oder geduldig hinter ihm herfahren, entscheiden viele Autofahrer nach Gefühl. Doch es gibt Vorschriften für den Überholvorgang. Mit der Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO), die im April 2020 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber diese Vorschriften konkretisiert. § 5 StVO zufolge muss man sich beim Überholen so verhalten, dass eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Außerdem muss man genug Abstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern einhalten.
Für Autofahrer bedeutet das: „Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m.“
Je nach Straßen – und Wetterverhältnissen, Geschwindigkeit und Größe des eigenen Fahrzeugs können auch größere Abstände geboten sein. Das ist auch der Fall, wenn auf dem Fahrrad ein Kind transportiert wird – dann müssen Autofahrer nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg mindestens 2 Meter Abstand halten (AZ 12 U 29/05).
Was tun, wenn Radler schleichen?
Grundsätzlich dürfen Autofahrer überholen, ohne die Spur zu wechseln – übrigens auch bei durchzogener Mittellinie. Bei einer durchschnittlichen Fahrbahnbreite von 3 Metern innerorts ist es für Autofahrer aber häufig nicht möglich, Radfahrer mit ausreichend Abstand zu überholen, ohne auf die Gegenspur zu wechseln. Wenn diese durch dichten Gegenverkehr versperrt ist, bleibt dem PKW-Fahrer nichts anderes übrig, als langsam hinter dem Radfahrer herzufahren.
Selbst wenn der Fahrradfahrer eindeutig zu weit mittig fährt oder zwei Radfahrer nebeneinander fahren und die Straße blockieren, dürfen Autofahrer den Mindestabstand beim Überholen nicht unterschreiten. „Nur weil sich der eine Verkehrsteilnehmer falsch verhält, darf sich der andere nicht auch falsch verhalten“, sagt Rechtsanwalt Christian Janeczek von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Wie man sich rechtlich gegen rücksichtslose Fahrer wehren kann
Jede Behinderung durch bummelnde Radler müssen sich Autofahrer allerdings nicht bieten lassen. Wenn ein Fahrradfahrer durch seinen Fahrstil bewusst andere Verkehrsteilnehmer ausbremst, indem er beispielsweise über eine längere Strecke mitten auf der Fahrbahn fährt, führt dies zu einem Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot und damit einer Ordnungswidrigkeit. Im Extremfall kann dies sogar den Straftatbestand der Nötigung darstellen. „Wer eine solche Tat anzeigt, sollte sie allerdings auch nachweisen können, zum Beispiel durch die Aussage eines Mitfahrers oder eine Videoaufnahme“, so Rechtanwalt Janeczek.
Beweise sind auch im umgekehrten Fall nötig: Wenn Radfahrer sich gegen rücksichtslose Autofahrer wehren möchten. Hier ist theoretisch eine Anzeige wegen Gefährdung des Straßenverkehrs möglich – allerdings nur bei grob verkehrswidrigem Überholen des Autofahrers. „Wenn der Fahrradfahrer wegen eines zu dicht überholenden Fahrzeugs nachweislich stürzt und sich verletzt, kann er zudem Schadenersatz geltend machen“, sagt der Fachanwalt für Verkehrsrecht Christian Janeczek.
Radsportwettkampf: Schadensersatz nach Unfall beim Überholen
Bei Radsport-Wettkämpfen oder Trainingsfahrten fahren die Teilnehmer im Pulk. Es hängt vom Zufall ab, wer einen Unfall verursacht. Daher gibt es einen Haftungsausschluss. Die Haftung ist aber dann nicht mehr ausgeschlossen, wenn sich die Teilnehmergruppe bereits auseinandergezogen hatte und eine ruhige Phase der gemeinsamen Ausfahrt eingetreten war. Das Unfallopfer kann dann Schadensersatz beanspruchen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV informiert über eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 12. März 2020 (AZ: 1 U 31/19).
In dem Fall nahm der spätere Kläger mit dem Beklagten und 15 weiteren Teilnehmern an einer Fahrradtour teil. Der Kläger fuhr hier neben einem anderen Teilnehmer, der Beklagte versuchte links zu überholen. Durch eine Berührung stürzten mehrere Fahrer, der Kläger schleuderte gegen einen Baum und verletzte sich erheblich.
Da der Beklagte die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hatte, musste er Schadensersatz zahlen, so das Oberlandesgericht. Nach Auffassung des Gerichts hatte der Beklagte beim Überholen keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten. Selbst nach seinen eigenen Angaben habe der Abstand zum Lenker des anderen maximal 48 cm betragen.
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