Schon gewusst? Verkehrsregeln, die du als radfahrer beachten solltest (aber vielleicht nicht kennst)

Zu Fuß, im Auto oder auf dem Fahrrad: Die meisten von uns sind regelmäßig im Straßenverkehr unterwegs und kennen die Basics der Straßenverkehrsordnung. Doch weißt Du auch, welche besonderen Verkehrsregeln für Dich als Radfahrer gelten? Wir haben die wichtigsten für Dich zusammengestellt.

Fahrradweg: Kann oder Muss?

Als Radfahrer musst Du einen Fahrradweg nur dann benutzen, wenn er mit den Verkehrszeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist. Für alle, die die Nummern nicht im Kopf haben: Das sind die blauen Schilder, auf denen ein weißes Fahrrad abgebildet ist. Ist das nicht der Fall, darfst Du als Radfahrer auf der Fahrbahn fahren. Das gilt auch, wenn die Nutzung des Radwegs nicht zumutbar ist, zum Beispiel, weil er vereist oder durch Hindernisse wie parkende Autos versperrt ist.

Rechtsfahrgebot: Auch für Radfahrer?

Generell gilt auch auf dem Fahrrad das Rechtsfahrgebot – und zwar auf der Straße ebenso wie auf dem Radweg. Erlaubt ist das Fahren auf dem linken Radweg nur dann, wenn ein entsprechendes Verkehrszeichen darauf hinweist. Das Gleiche gilt für das Fahren in entgegengesetzter Richtung einer Einbahnstraße: Das darfst Du als Fahrradfahrer nur, wenn es dort ein „Radfahrer frei“-Schild gibt. Auch Fußgängerzonen darfst Du als Fahrradfahrer nur nutzen, wenn es ein solches Schild erlaubt – und auch dann gilt: Nicht schneller als Schrittgeschwindigkeit.

Kopfhörer: Erlaubt oder nicht?

Du liebst es, unterwegs den passenden Soundtrack im Ohr zu haben? Generell spricht nichts dagegen, dass Du beim Fahrradfahren über Kopfhörer Musik hörst oder einem Podcast lauschst. Auch Telefonieren per In-, On – oder Over-Ear-Kopfhörer ist generell erlaubt, solange Du Dein Handy dabei nicht in der Hand hältst. Wichtig ist auch, dass Du die Geräusche des Straßenverkehrs problemlos wahrnehmen kannst. Wird Dein Gehör durch die Kopfhörer beeinträchtigt, darfst Du damit nicht aufs Rad steigen. Da Radfahrern, die mit Kopfhörer unterwegs sind, bei einem Unfall oft eine Teilschuld zugerechnet wird, verzichtest Du im Straßenverkehr am besten grundsätzlich auf Kopfhörer, wenn Du auf Nummer sicher gehen möchtest.

Alkohol: Wie viel ist ok?

Wer Alkohol trinkt, ist gut beraten, sein Auto stehen zu lassen. Doch auch wenn Du mit dem Fahrrad fährst, solltest Du am besten nüchtern bleiben: Zwar gelten Radfahrer erst ab 1,6 Promille als absolut fahruntauglich, aber schon ein Promillewert von 0,3 kann unangenehme Konsequenzen haben, wenn Du bei einer Kontrolle durch unsichere Fahrweise auffällst oder es zu einem Unfall kommt.

Zebrastreifen: Vorrang auch für Radfahrer?

Generell darfst Du auch als Fahrradfahrer den Zebrastreifen zum Überqueren einer Straße nutzen. Allerdings gilt das Vorrecht, das Fußgänger und Rollstuhlfahrer vor dem querenden Straßenverkehr haben, für Dich dann nicht. Das heißt, auf dem Fahrrad musst Du warten, bis die Straße frei ist, bevor Du sie überquerst. Anders ist es, wenn Du vom Fahrrad absteigst: Dann giltst Du als Fußgänger und Fahrzeuge, die den Zebrastreifen kreuzen, müssen Dich vorlassen.

Helmpflicht: Ja oder Nein?

Rein verkehrsrechtlich ist die Antwort hier ein klares Nein, wenn es um das Fahren auf einem unmotorisierten Fahrrad oder einem Pedelec mit Tretunterstützung bis maximal 25 km/h geht. Auf dem S-Pedelec ist dagegen ein Helm vorgeschrieben. Da ein Helm in vielen Fällen darüber entscheiden kann, ob ein Sturz oder Unfall glimpflich ausgeht oder nicht, finden wir, dass für Deine eigene Sicherheit auch ohne Helmpflicht einen tragen solltest. Wie Du den passenden Helm für Dich findest, erfährst Du in unserem Blogpost Wegweiser Fahrradhelm.

Geschwindigkeitsbegrenzungen: Auch für Radfahrer?

Zugegeben: Auch wir denken bei Geschwindigkeitsbegrenzungen als erstes an den Autoverkehr. Doch unter anderem durch die wachsende Beliebtheit von Pedelecs wird auch der Fahrradverkehr immer schneller. Laut Straßenverkehrsordnung gelten die grundsätzlich zulässigen Höchstgeschwindigkeiten (z. B. 50 km/ innerorts) für Fahrradfahrer nicht. Anders sieht es aus, wenn ein Verkehrsschild auf die Begrenzung hinweist. Dann musst Du Dich auch auf dem Fahrrad an die angegebene Höchstgeschwindigkeit halten.

Rechts vorbei: Ok oder verboten?

Als Fahrradfahrer rechts an einem Auto vorbeizufahren ist nicht nur gefährlich, sondern in den meisten Fällen auch verboten. Eine Ausnahme gilt, wenn die Fahrzeuge – zum Beispiel an einer roten Ampel – stehen und rechts ausreichend Platz zum Vorbeifahren ist. Dann darfst Du auf dem Fahrrad langsam und vorsichtig passieren. Die Autos müssen dabei aber wirklich stehen, sobald ein Fahrzeug rollt, darfst Du es nicht rechts überholen.

S-Pedelec: Fahrrad oder Kraftfahrzeug?

S-Pedelecs sind rechtlich gesehen keine Fahrräder, sondern Kleinkrafträder. Darum gelten für sie andere Verkehrsregeln als die oben beschriebenen Regeln für Fahrräder. Welche Unterschiede es sonst noch zwischen Pedelecs und S-Pedelecs gibt, erklären wir in unserem Blogpost E-Bike, Pedelec oder S-Pedelec?

Bußgelder: Das kosten Verstöße gegen die Verkehrsregeln

Nicht nur als Autofahrer, auch wenn Du mit dem Fahrrad unterwegs bist, kann es für Dich teuer werden, wenn Du gegen geltendes Verkehrsrecht verstößt. Wie hoch das Bußgeld ist, hängt dabei nicht nur davon ab, welche Regeln Du missachtet hast, sondern auch, ob Du dadurch andere behinderst, gefährdest oder sogar einen Unfall verursachst. Die für Fahrradfahrer festgelegten Regelsätze reichen dabei von 5 Euro – z. B. für freihändiges Fahren – bis hin zu 180 Euro (Stand 10.2021, Quelle: ADAC) beim Überfahren einer roten Ampel mit Sachbeschädigung.

Rücksicht kommt immer gut an: Ab aufs Dienstrad!

Die wichtigsten Verkehrsregeln für Fahrradfahrer kennst Du spätestens jetzt, aber hast Du auch schon ein verkehrssicheres Fahrrad? Wie wäre es mit einem perfekt ausgestatteten Dienstrad für Deinen Weg zur Arbeit oder private City-Touren? Als Arbeitnehmer kannst Du mit Bikeleasing bei der Anschaffung Deines Wunschrads bis zu 40 % sparen. Wir wünschen Dir schon jetzt eine gute und sichere Fahrt!

PS: Wenn Du mehr über Verkehrsregeln und sicheres Fahren auf dem Fahrrad erfahren möchtest, findest Du zum Beispiel beim ADAC oder beim ADFC weitere Infos zum Thema Verkehrsrecht für Radfahrer.

Weitere Blogartikel

    Mehrfach-Leasing: zwei Diensträder für noch mehr Fahrspaß

Ein Dienstrad ist gut, zwei Diensträder sind besser. Siehst Du das auch so? Dann ist Mehrfach-Leasing genau das Richtige für Dich. In unserem Blogbeitrag erfährst Du, wer mehr als ein Dienstrad leasen darf und was man sonst noch zum Thema Mehrfach-Leasing wissen muss.

Du bist im Sommer viel auf dem Fahrrad unterwegs? Dann solltest Du den richtigen Sonnenschutz nicht vergessen.

Der Bikeleasing-Service begrüßt die wegweisende Initiative der Landesregierung Niedersachsens zur Einführung von Dienstfahrrädern für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter. Diese bedeutsame Entscheidung fördert nicht nur die individuelle Mobilität der Beschäftigten, sondern leistet auch einen bedeutenden Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung des Bundeslandes.

Sommer, Sonne, Dienstradzeit. Das gilt jetzt auch für viele Beschäftigte der Metall – und Elektroindustrie in Sachsen, denn seit dem 1. Juli 2023 gilt der neue Tarifvertrag Fahrradleasing, den die IG Metall mit den sächsischen Arbeitgebern abgeschlossen hat. Der Tarifvertrag bildet den Rahmen dafür, dass tarifgebundene Unternehmen ihren Beschäftigten Dienstrad-Leasing per Gehaltsumwandlung anbieten können. Voraussetzung dafür ist, dass Arbeitgeber und Betriebsrat sich auf eine entsprechende Betriebsvereinbarung einigen.

Mitte Juni hat der Branchenverband Zukunft Fahrrad die Ergebnisse der „Branchenstudie Fahrradwirtschaft in Deutschland 2019-2022“ veröffentlicht. Ein wesentliches Ergebnis: Die wirtschaftliche Bedeutung von Dienstleistungen wie Leasing, Sharing und der Verleih von Fahrrädern hat sich in den vergangenen drei Jahren enorm entwickelt. Der Umsatz in diesem Bereich hat sich von 2019 bis 2022 vervierfacht.

Https://bikeleasing. de/blog/verkehrsregeln-fuer-radfahrer

Allgemeines und Voraussetzungen für das Radfahren

Als Radfahranlagen gelten Radfahrstreifen, Mehrzweckstreifen, Radwege, Geh – und Radwege und Radfahrerüberfahrten.

Radfahrstreifen

Ein Radfahrstreifen ist ein für Radfahrerinnen/Radfahrer bestimmter und besonders gekennzeichneter Teil der Fahrbahn, dessen Verlauf wiederholt mit Fahrradsymbolen markiert ist.

Mehrzweckstreifen

Ein Mehrzweckstreifen ist eine spezielle Art von Radfahrstreifen, der dort eingerichtet ist, wo die Fahrbahnbreite für einen reinen Radfahrstreifen Nicht ausreicht. Einen Mehrzweckstreifen dürfen Auch andere Fahrzeuge als Fahrräder befahren, wenn

    der links daran angrenzende Fahrstreifen nicht breit genug ist oder Richtungspfeile auf der Fahrbahn das Befahren des Mehrzweckstreifens für das Einordnen anordnen.

Beim Befahren eines Mehrzweckstreifens muss Radfahrerinnen/Radfahrern der Vorrang eingeräumt werden.

Hinweis

Mehrzweckstreifen sind durch eine Warnlinie (unterbrochene Sperrlinie) vom daneben liegenden Fahrstreifen abgegrenzt.

Radweg

Radwege sind Nicht Teil der Fahrbahn, sondern von dieser baulich getrennt und ausschließlich für Radfahrerinnen/Radfahrer bestimmt.

Geh – und Radweg

Ein Geh – und Radweg ist ein für den Fußgänger – und Fahrradverkehr bestimmter Weg. Auf dem Verkehrszeichen, das diesen Weg kennzeichnet, ist dargestellt, ob der Fußgänger – und Fahrradverkehr Gemeinsam oder getrennt geführt wird. Bei getrennter Verkehrsführung ist am Verkehrszeichen erkennbar, auf welcher Seite Fußgängerinnen/Fußgänger gehen und auf welcher Seite Radfahrerinnen/Radfahrer fahren müssen.

Laut Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen sich Radfahrerinnen/Radfahrer auf Geh – und Radwegen so verhalten, dass Fußgängerinnen/Fußgänger nicht gefährdet werden.

Radfahrerüberfahrt

Radfahrerüberfahrten dienen, ähnlich den Schutzwegen („Zebrastreifen“) für Fußgängerinnen/Fußgänger, der Überquerung der Fahrbahn mit einem Fahrrad. Sie sind durch Weiße Blockmarkierungen gekennzeichnet. Befindet sich direkt neben einer Radfahrerüberfahrt ein Schutzweg, kann auf dieser Seite die Blockmarkierung entfallen; ist derselbe Fahrbahnteil in Fortsetzung eines (gemischten) Geh – und Radweges für die Überquerung der Fahrbahn durch Fußgängerinnen/Fußgänger und Radfahrerinnen/Radfahrer bestimmt, so sind die Quadrate der Blockmarkierungen beiderseits des Schutzweges versetzt zu den Längsstreifen des Schutzweges angebracht.

Ausstattung von Fahrrädern

Studien der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass sehr viele Fahrräder technische Mängel aufweisen, häufig in der Dunkelheit unbeleuchtet genutzt werden und daher zu Verkehrsunfällen führen. Die Fahrradverordnung, welche seit 1. Mai 2001 in Kraft ist, hat das Ziel, die Sicherheit von Fahrrädern durch Bestimmungen, welche die Ausrüstung betreffen, zu erhöhen.

Weitere Informationen zur Ausstattung von Fahrrädern finden sich ebenfalls auf oesterreich. gv. at.

Elektrofahrräder

Elektrofahrräder, die folgende Voraussetzungen erfüllen, fallen unter den Fahrradbegriff und damit unter die Fahrradbestimmungen:

    Nenndauerleistung von nicht mehr als 250 Watt Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h

Rechtsgrundlagen

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

Https://www. oesterreich. gv. at/themen/freizeit_und_strassenverkehr/rad_fahren/2/Seite.610901.html

Gemeinsame Rad – und Fußwege – kombinierter Geh – und Radweg

Zur Radwegebenutzungspflicht bei einem kombinierten Fuß – und Radweg hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 18.11.2010 – 3 C 42.09) ausgeführt:

Weiterführende Links:

Allgemeines:

OLG Oldenburg v. 09.03.2004:
Zu den Sorgfaltspflichten von Radfahrern gegenüber Fußgängern auf kombinierten Fuß – und Radwegen, sowie auf durch Zusatzschild für Radfahrer freigegebenen Gehwegen.

OLG Nürnberg v. 07.04.2004:
Auf einem gemeinsamen Fuß – und Radweg haben Fahrradfahrer auf Fußgänger besonders Rücksicht zu nehmen (§ 41 StVO, Zeichen 240). Darüber hinaus hat jeder Fahrzeugführer auch bei Dunkelheit auf Sicht zu fahren, d. h. er muss in der Lage sein, sein Fahrzeug innerhalb der überschaubaren Strecke anzuhalten (§ 3 Abs. 1 Satz 4 StVO). Selbst wenn am Fahrrad die batteriebetriebene Beleuchtung eingeschaltet ist, leuchtet diese nur eine Strecke von ca. 4 Meter in einer Breite von ca. 1,50 Meter aus. Bei derartig stark eingeschränkten Sichtverhältnissen ist eine Geschwindigkeit von 20 – 25 km/h deutlich überhöht.

OLG Düsseldorf v. 18.06.2007:
Eine erhöhte Rücksichtnahme von Radfahrern gegenüber Fußgängern ist nur bei gemeinsamen Geh – und Radwegen (Zeichen 240 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO – waagerechter Trennstrich), nicht aber bei getrennten Fußgänger – und Radwegen (Zeichen 241 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO – senkrechter Trennstrich) geboten.

BGH v. 04.11.2008:
Zur Rücksichtnahme von Radfahrern gegenüber Fußgängern auf – lediglich farblich getrennten – Rad – und Fußwegen im Sinne des Zeichens 241 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO.

OLG München v. 23.10.2009:
Bei einem gemeinsamen Geh – und Radweg haben beide Seiten aufeinander Rücksicht zu nehmen (§ 1 StVO), den Radfahrer trifft aber nach der gesetzlichen Wertung und der einhelligen höchst – und obergerichtlichen Rechtsprechung die höhere Verantwortung trifft. Dies kann eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Radfahrers als angemessen erscheinen lassen.

OLG Karlsruhe v. 30.05.2012:
Treffen ein gemeinsamer Geh – und Radweg und eine ohne Beschränkung dem Fahrzeugverkehr gewidmete Straße aufeinander handelt es sich um eine Kreuzung im Sinn des § 8 Abs. 1 StVO, an der „rechts vor links“ gilt.

OLG München v. 05.10.2012:
Nähert sich ein Radfahrer auf einem nur optisch getrennten Rad – und Gehweg mit hoher Geschwindigkeit einer Engstelle, an der der Radweg wegen Steinmetzarbeiten teilweise versperrt ist, und weicht er dann auf den Gehweg aus, wo es zu einem Unfall mit einem dort tätigen Arbeiter kommt, so haftet der Radfahrer allein für die Unfallfolgen.

OLG Frankfurt am Main v. 09.10.2012:
Tritt ein Fußgänger aus einem Hofeingang auf einen gemeinsamen Geh – und Radweg gemäß Zeichen 240 zu § 41 StVO, muss er nicht mit einem nah an der Fassade entlangfahrenden Radfahrer rechnen. Er haftet deshalb nicht für Schäden, die durch eine Kollision in dieser Situation entstehen.

OLG Celle v. 19.08.2019:
Auf einem Sonderweg, der eine Mischung des Radverkehrs mit den Fußgängern auf einer gemeinsamen Verkehrsfläche bewirkt, haben Radfahrer auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen. Diese Maßstäbe gelten erst recht auf Gehwegen, die durch ein Zusatzschild für Radfahrer freigegeben sind. Das Zusatzschild „Radfahrer frei“ eröffnet dem Radverkehr nur ein Benutzungsrecht auf dem Gehweg. Den Belangen der Fußgänger kommt in diesem Fall ein besonderes Gewicht zu.

OLG Hamm v. 11.04.2022:
Eine durch – jahreszeittypisch – feuchtes Laub und feuchte Nadeln auf einem Geh – und Radweg in einem ländlichen Waldstück begründete Rutschgefahr kann für jeden Benutzer des Weges gut zu erkennen und bei vorsichtiger Benutzung beherrschbar sein. Auf diesen Zustand hat sich ein Verkehrsteilnehmer einzustellen, er stellt keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle dar.

Haltestellen:

KG Berlin v. 15.01.2015:
Kollidiert ein Radfahrer auf einem gekennzeichneten Radweg, der rechts an einer Haltestelle des Linienverkehrs vorbeiführt und für die Fahrgäste einen für sie reservierten Bereich von bis zu 3 m vorsieht, mit einem Fahrgast, der gerade einen haltenden Bus verlassen hat, kommt wegen des Verstoßes gegen § 20 Abs. 2 StVO eine Haftungsverteilung von 80% zu Lasten des Radfahrers in Betracht.

Elektrokleinfahrzeuge / Pedelecs – Segways:

OLG Koblenz v. 16.04.2019:
Fußgänger haben auf einem gemeinsamen Fuß – und Radweg gegenüber sog. Elektrokleinstfahrzeugen wie Segways absoluten Vorrang. Ein Segway-Fahrer muss seine Fahrweise und Geschwindigkeit so anpassen, dass eine Behinderung oder gar Gefährdung von Fußgängern ausgeschlossen ist.

Https://verkehrslexikon. de/Module/Gemeinsame_Rad-und_Fusswege. php

FUSS e. V.
Fachverband Fußverkehr Deutschland

Schild-Bürgereien: Legales Radeln auf und an Gehwegen

Gleich drei Schilder regeln in Deutschland das Radfahren in unterschiedlicher Weise auf und an Gehwegen. Wir fürchten, nicht einmal der Bundesverkehrsminister kennt die feinen Unterschiede. Erst recht nicht bekannt sind sie bei den meisten Menschen, die zu Fuß und per Rad unterwegs sind. Schon darum wäre es sinnvoll, den Schilderwald nach zwei einfachen Prinzipien zu lichten:

Für Gehen und Radfahren gibt es getrennte Wege. Wo das ausnahmsweise nicht geht, gibt es nur noch ein Verkehrsschild. Nach ihm haben Fußgänger Vorrang und Radfahrer müssen sich den Schwächeren, Langsameren anpassen.

Zu den drei Schildern von heute:

1. Gehweg mit Rad-Gästen: Zusatzzeichen 1022-10

Schon gewusst? Verkehrsregeln, die du als radfahrer beachten solltest (aber vielleicht nicht kennst)

Mit dem Zusatzzeichen 1022-.20 der Straßenverkehrsordnung (StVO) bleibt ein Gehweg ein Gehweg, auf dem Radfahrer quasi als Gäste zugelassen sind. Sie müssen sich entsprechend benehmen und den Fußgängern anpassen. Vor allem dürfen sie nicht mit Klingeln, Pöbeln, Drängeln oder Rasen die dort Gehenden bedrängen. Welchen Mindestabstand das bedeutet, ist nicht geregelt. Wir erwarten das gleiche Maß, das wir beim Radfahren auf der Fahrbahn von Autofahrern verlangen: mindestens 1,50 Meter Seitenabstand. Wo es zu eng ist, ihn einzuhalten, gilt wie auf der Fahrbahn: Schnellere müssen sich anpassen – auf dem Gehweg also Schritttempo fahren oder absteigen.

2. Gemeinsamer Geh – und Radweg: Zeichen 240

Schon gewusst? Verkehrsregeln, die du als radfahrer beachten solltest (aber vielleicht nicht kennst)

Das Schild 240 der StVO macht Fußgänger und Radfahrern zu gleichberechtigten Verkehrsteilnehmern auf einem Weg. Gleichberechtigt heißt: Jeder muss dem anderen Raum geben. Es heißt aber NICHT: Wer schneller ist, darf andere verscheuchen, bedrängen oder gar gefährden. Ganz klar ist auf solchen Wegen die Verantwortung für die Sicherheit geregelt: Nach vielen Gerichtsurteilen liegt sie bei den Radfahrern. Erwähnt sei das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9.10.2012 (Aktenzeichen 22 U 10/11). Es urteilte in einem Fall, in dem eine Frau vom Grundstück auf einen gemeinsamen Geh – und Radweg trat. Ein Radfahrer verhakte sich in ihrer Tasche, stürzte und verletzte sich schwer. Er verklagte die Frau auf Schadenersatz und Schmerzensgeld, verlor aber, weil er gegen seine Sorgfaltspflichten verletzt hatte.

Wir zitieren aus der Urteilsbegründung: „Bei einem gemeinsamen Fuß – und Radweg gemäß Zeichen 240 zu § 41 StVO treffen den Radfahrer höhere Sorgfaltspflichten als den Fußgänger. Diese können ihn zur Herstellung von Blickkontakt, Verständigung und notfalls Schrittgeschwindigkeit zwingen. Radfahrer habe auf kombinierten Geh – und Radwegen keinen Vorrang, Fußgänger müssen sie aber vorbeifahren lassen. Dabei müssen die Radfahrer jede Gefährdung vermeiden. Fußgänger dürfen den gemeinsamen Fuß – und Radweg auf der ganzen Breite benutzen und dort auch stehenbleiben. Sie brauchen, da dort Radfahrer keinen Vorrang haben, nicht fortwährend nach Radfahrern, die etwa von hinten herankommen könnten, Umschau zu halten… Radfahrer haben demnach die Belange der Fußgänger auf solchen Wegen besonders zu berücksichtigen und insbesondere bei unklaren Verkehrslagen gegebenenfalls Schrittgeschwindigkeit zu fahren, um ein sofortiges Anhalten zu ermöglichen. Auf betagte oder unachtsame Fußgänger muss der Radfahrer besondere Rücksicht nehmen; mit Unaufmerksamkeiten oder Schreckreaktionen muss er rechnen.“

Das Schild 240 für gemeinsame Geh – und Radwege darf nach den technischen Regelwerken nur in Ausnahmefällen angebracht werden: Wege müssen eine bestimmte Breite haben, der Fuß – und Radverkehr darf nicht zu dicht sein; es darf kein stärkeres Gefälle geben. – Details dazu hier.

Wir fordern Sicherheit für alle – das Schild muss weg:

    Fußgänger-Sicherheit bedeutet, dass der Gehweg ein reiner Gehweg bleibt. Wo das ausnahmsweise nicht geht, muss klar sein, dass Fußgänger Vorrang haben und Radfahrer sich anpassen müssen. Radfahrer sind auf dem Gehweg gefährdet, weil Autofahrer sie an Kreuzungen und Einfahrten oft übersehen. Sicherheit für sie ist grundsätzliches auf der Fahrbahn zu schaffen, etwa durch Radstreifen oder Tempo 30.

3. Paralleler Geh – und Radweg

Schon gewusst? Verkehrsregeln, die du als radfahrer beachten solltest (aber vielleicht nicht kennst)

Wo das Schild 241 der StVo hängt, müssen Radfahrer den für sie ausgewiesenen Streifen benutzen. Sie dürfen nicht auf die Fahrbahn, aber auch nicht auf den Gehweg – auch wenn der nur einen Pinselstrich entfernt ist, auch wenn der Radweg gerade blockiert ist. Sie dürften auf die Fahrbahn, aber nicht auf den Fußweg, wenn der Radweg unzumutbar schmal, schadhaft oder sonstwie unbenutzbar ist.

Solche Wege dürfen nur angelegt werden, wenn beide Streifen zusammen mindestens 3,50 Meter breit sind und Fußgänger weder gehemmt noch gefährdet werden. Ein Problem ist die Trennung: Einerseits sollte es keine Schwellen und Kantsteine geben, die vor allem für Sehbehinderte gefährlich sind. Andererseits sollten Geh – und Fahrverkehr deutlich getrennt sein. Zahlreiche Details zu Breite, Belag, Trennung und mehr finden Sie hier.

In der von uns veröffentlichten umfangreichne Broschüre „Radfahrer auf dem Gehweg, Fußgänger auf dem Radweg – Regeln, Konflikte, Verbesserungspotential“ erklären wir sowohl Radfahrenden als auch Zufußgehenden anhand typischer Verkehrssituationen die Verkehrs – und Planungsregeln für Mischwege. Wem die 100 Seiten dieser Broschüre zu umfangreich sind, der findet hier die Kurzfassung „Gehwege, Radwege, Mischwege – Regeln für Verkehrsteilnehmer, Planende und Behörden“, welche sich auf die für Mischwege geltenden Verkehrsregeln sowie die für Planende und für Behörden geltenden Richtlinien und Vorschriften konzentriert.

Https://www. fuss-ev. de/regeln-konflikte/legrad1

Darf ich auf einem Radweg gehen

Zum Verhalten eines Fußgängers auf einem Weg, der von Fußgängern und Radfahrer benützt werden kann

Aus dem Gesetz lässt sich nicht ableiten, dass ein Fußgänger auf einer für Fußgänger bestimmten Verkehrsfläche, die auch von Radfahrern benutzt werden darf, rechts gehen muss bzw sich nur auf der rechten Hälfte des Weges bewegen darf.

Auf einem in einem Erholungsgebiet liegenden Weg ereignete sich ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Fahrradfahrer und die damals 11‑jährige Beklagte als Fußgängerin beteiligt waren. Der nicht als Geh – und Radweg iSd StVO gekennzeichnete Privatweg ist nach der (durch eine Beschilderung erkennbaren) Widmung des Eigentümers dem Fußgänger – und Fahrradverkehr vorbehalten.

Die Beklagte ging mit ihrer Schwester und einem an der Leine (rechts von ihnen) geführten Hund auf diesem ebenen und gerade verlaufenden Weg, wobei die rechte Hälfte des Wegs dadurch zur Gänze ausgefüllt war. Die Beklagte bewegte sich dann links und überschritt die Mitte des Wegs. Der Kläger und seine vor ihm fahrende Gattin näherten sich mit ihren Rädern den Kindern von hinten und beabsichtigten, sich an ihnen links vorbeizubewegen.

Weder der Kläger noch seine Gattin machten sich gegenüber den Kindern bemerkbar, etwa durch Klingeln oder Zurufe. Unmittelbar vor dem Passieren der Räder bewegte sich die Beklagte unvermittelt nach links. Die Gattin des Klägers reagierte prompt, bremste und lenkte ihr Fahrrad nach links aus. Wegen seines zu geringen Tiefenabstands prallte der Kläger mit seinem Fahrrad gegen das Hinterrad seiner Gattin, kam dabei zu Sturz und verletzte sich.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Abweisung der vom Radfahrer erhobenen Schadenersatzklage durch die Vorinstanzen.

Der Senat hielt fest, dass sich der Unfall nicht auf einer Fahrbahn iSd § 2 Absatz 2 Ziffer 2 StVO ereignet hat. Der Beklagten kann kein Verstoß gegen die (das Verhalten von Fußgängern regelnde) Bestimmung des § 76 StVO vorgeworfen werden.

Das Verhalten der Beklagten kann auch mit Blick auf die potentielle Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht als rechtswidrig qualifiziert werden. Wohl gibt es eine allgemeine Rechtspflicht, niemanden in seiner Sicherheit zu gefährden. Aus dieser Pflicht, die körperliche Unversehrtheit und das Eigentum eines anderen nicht zu gefährden, werden Sorgfaltspflichten und Verkehrssicherungspflichten abgeleitet. Daraus ist für den Kläger im Anlassfall nichts zu gewinnen.

Nach der Rechtsprechung hat ein Radfahrer, der sich einem Fußgänger in gefährlicher Weise nähert, die Kontaktaufnahme mit diesem durch die Abgabe eines Warnzeichens nach § 22 StVO herzustellen. Mit Blick auf den in § 3 StVO normierten Vertrauensgrundsatz hat die Beklagte nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts im konkreten Anlassfall mangels Warnzeichens (und sonstiger Erkennbarkeit des von hinten herannahenden Fahrrades) darauf vertrauen dürfen, dass kein Radfahrer naht und durch ihren Schritt nach links gefährdet werden könnte.

Https://www. ogh. gv. at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zum-verhalten-eines-fussgaengers-auf-einem-weg-der-von-fussgaengern-und-radfahrer-benuetzt-werden-kann/

Von Rechten und Pflichten auf dem Radweg

Welche Regeln gelten auf dem Radweg? Dürfen Autofahrende die gelbe Linie des Radwegs überfahren? Und wie sind die neuen Markierungen gemeint?

Schon gewusst? Verkehrsregeln, die du als radfahrer beachten solltest (aber vielleicht nicht kennst)

Julie Nielsen, Redaktorin (julie. nielsen@velojournal. ch)
News, Ratgeber, 16.03.2023

Schon gewusst? Verkehrsregeln, die du als radfahrer beachten solltest (aber vielleicht nicht kennst)

Welche Regeln gelten auf dem Velo? Wir klären auf. (Foto: Roy Buri, Pixabay)

Velofahren kann jedes Kind. Doch auch beim Velofahren sind Verkehrsregeln einzuhalten und die sind manchmal kompliziert und oft schnell vergessen. Abgesehen davon, verändert sich im Moment im Bereich Verkehrsführung für Velos gerade einiges. Höchste Zeit also für ein Update. Wir klären auf.

Welche Radwegtypen gibt es?

Radweg

Ein Radweg ist ein mit dem Signal «Radweg» gekennzeichneter Weg.

Velostreifen

Meistens rechts am Strassenrad mit einer gelben Linie (gestrichelt oder durchgezogen) markierte Fahrbahn, die ausschliesslich Velos und E-Bikes vorbehalten ist.

Veloroute

Örtliche und überörtliche besonders fürs Velo geeignete Wegweisungen, die Teil eines Velonetzes sind. Zum Beispiel Strecken des landesweiten Netzes Veloland Schweiz. Velovorzugsroute Alternativ auch Veloschnellroute, Velohauptroute, Velobahn oder Velo-Highway genannt. Zusammenhängende, hindernisfreie, direkte Strecken innerhalb des Velonetzes, auf denen das Velo bevorzugt wird. Velovorzugsrouten sollen nach Möglichkeit von Durchgangsverkehr befreit sein. Es herrscht in der Regel Tempo 30.

Velowanderweg

Velorouten, die sich für Freizeitfahrten besonders eignen.

Muss auf dem Radweg gefahren werden?

Radweg und Velostreifen

Velofahrende sind gemäss dem Strassenverkehrsgesetz dazu verpflichtet, Velowege und Velostreifen zu benützen. Das gilt auch für E-Bikes mit einer Tretunterstützung bis 25 km/h und 45 km/h. (Für schnelle E-Bikes gelten teilweise Regeln für Mofas.) Übrigens: Auch mit E-Trottinetts muss auf Radwegen und Velostreifen gefahren werden, das Trottoir ist tabu.

Schon gewusst? Verkehrsregeln, die du als radfahrer beachten solltest (aber vielleicht nicht kennst)

Fussweg – Radfahrer gestattet

Ein von der Strasse abgetrennter Weg mit der Signalisation «Fussweg – Velofahrer gestattet» muss nicht benützt werden. Velofahrende können selber entscheiden, ob sie auf der Strasse oder im Fussgängerbereich fahren möchten. Auf Fusswegen mit Zusatztafel «Velofahrer gestattet» haben Radfahrende auf Zu-Fuss-Gehende Rücksicht zu nehmen und das Tempo anzupassen.

Kinder unter 12 Jahren

Kinder bis 12 Jahre sind ebenfalls dazu verpflichtet, den Radweg zu benutzen. Sie dürfen nur dann mit dem Velo auf dem Trottoir fahren, wenn kein Radweg oder Velostreifen vorhanden ist. Allerdings haben Personen zu Fuss Vortritt und die Fahrweise – und Geschwindigkeit muss entsprechend angepasst werden.

Verkehrsregeln auf dem Radweg

Grundsätzliches

Grundsätzlich sind Radwege baulich abgetrennte und entsprechend signalisierte Wege, die für das Velo bestimmt sind. Der Veloverkehr darf von anderen Fahrzeugen nicht behindert werden. Fussgänger dürfen nur dann den Radweg benutzen, wenn ein Fussweg oder Trottoir fehlt. Ansonsten sind Radwege ausschliesslich dem Velo vorbehalten.

Vortrittsrecht

Das Velo hat auf dem Velostreifen Vortritt. Der Vortritt gilt auch, wenn andere Fahrzeuge ausserhalb von Verzweigungen (Kreuzungen und Gabelungen) zum Abbiegen den Velostreifen kreuzen müssen. Trifft beispielsweise ein Feldweg, eine Garagen-, Parkplatz-, Fabrik – oder Hofausfahrt auf den Radweg, haben die Velofahrenden Vortritt.

Autofahrende, die rechts abbiegen wollen, müssen Velofahrenden, die geradeaus fahren den Vortritt lassen.

Überholen und einfädeln

Velofahrende, die den Velostreifen zum Überholen verlassen, haben keinen Vortritt. Gleiches gilt, wenn Velofahrende aus einem Radweg auf die anliegende Fahrbahn fahren.

Rote, gelbe und grüne Streifen

Gelbe Markierungen

Radstreifen werden grundsätzlich mit gelber Farbe markiert. Ununterbrochene Linien eines Velostreifens dürfen von Fahrzeugen (Autos und Velos) weder überfahren noch überquert werden. Bei einer unterbrochenen Linie dürfen Autofahrende auf dem Velostreifen fahren, allerdings nur, wenn sie damit Personen auf dem Radweg nicht behindern. Entsprechend dürfen auch keine Fahrzeuge auf oder neben dem Velostreifen parkiert oder abgestellt werden.

Nebst den Velostreifen gibt es auch sogenannte FGSO-Bänder (Farbliche Gestaltung der Strassenoberfläche). Diese sind nicht gleichzusetzen mit einem Velostreifen, sondern sie werden oft dort eingesetzt, wo die Strasse nicht genug breit ist für einen solchen. Die 40 bis 60 Zentimeter breiten Streifen sollen zu einer angepassteren Fahrweise der Motorfahrzeuge führen, da die Strasse optisch verengt wird.

Rote Markierungen

Rote Markierungen werden auf Velostreifen dort eingesetzt, wo die Gefahr besteht, dass das Vortrittsrecht von Velofahrenden missachtet wird. Der Kanton Zürich hat in seinen Velostandards festgelegt, dass der Belag von Veloschnellrouten zur guten Erkennbarkeit und intuitiven Verkehrsführung rot eingefärbt werden soll.

Https://www. velojournal. ch/aktuell/nachrichten/detail/von-rechten-und-pflichten-auf-dem-veloweg/

Auf welcher Seite soll man laufen?

Schon gewusst? Verkehrsregeln, die du als radfahrer beachten solltest (aber vielleicht nicht kennst)

ANTWORT: Dazu erklärt Gabriele Zöscher, Verkehrsjuristin beim ÖAMTC: Aus § 68 Abs. 1 StVO geht hervor: „Auf Geh – und Radwegen haben sich Radfahrer so zu verhalten, dass Fußgänger nicht gefährdet werden.“ Aufgrund der zunehmenden Konflikte zwischen undisziplinierten Radfahrern und Fußgängern fordert diese Bestimmung ausdrücklich eine erhöhte Sorgfaltspflicht gegenüber Fußgängern.
Meist dürfen die kombinierten Geh – und Radwege in beiden Fahrtrichtungen befahren werden, daher ist es ratsam, wenn man als Fußgänger bzw. Läufer unterwegs ist, eher die von der Straße abgewandte Seite (also einmal am rechten; in der Gegenrichtung am linken Rand) des Geh – und Radwegs zu verwenden.
Im § 76 Abs. StVO ist geregelt: „Sind Gehsteige oder Gehwege nicht vorhanden, so haben Fußgänger das Straßenbankett und, wenn auch dieses fehlt, den äußersten Fahrbahnrand zu benützen; hiebei haben sie auf Freilandstraßen, außer im Falle der Unzumutbarkeit, auf dem linken Straßenbankett (auf dem linken Fahrbahnrand) zu gehen.“

Https://www. kleinezeitung. at/auto/4933210/AUTOOMBUDSMANN_Auf-welcher-Seite-soll-man-laufen

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