Radwegebenutzungspflicht

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Radwegebenutzungspflicht

Gerade in Großstädten nehmen nicht nur viele Autos am Straßenverkehr teil, sondern auch Fahrradfahrer. Viele Autofahrer sehen die langsamen Radler dabei als Verkehrshindernisse an, vor allem, wenn sie auf der Straße fahren, obwohl es einen Radweg gibt. Dabei Steht es Radfahrern frei, auf der Straße oder auf dem Radweg zu fahren, sofern es nicht durch Verkehrsregeln vorgeschrieben ist. Eine dieser Verkehrsregeln ist die Radwegebenutzungspflicht. Das bedeutet, dass Fahrradfahrer Auf dem Radweg fahren müssen, wenn entsprechende Verkehrsschilder dies anzeigen. Ein Verstoß hat Sanktionen in Form eines Bußgeldes zur Folge.

Radwege sind häufig Bestandteil einer Radverkehrsanlage. Radverkehrsanlagen sind bauliche Einrichtungen und dienen zur Regelung des Radverkehrs sowie zur Sicherheit der Fahrradfahrer. Eine Radverkehrsanlage umfasst neben Radwegen unter anderem auch Fahrradstraßen. Radwege sind von der Fahrbahn und vom Fußweg baulich abgegrenzt. Dies kann beispielsweise durch einen speziellen Bodenbelag oder durch Markierungen der Fall sein. Radwege müssen Mindestens 1,50 m breit sein.

Inhalt dieser Seite:

    Wann muss der Radweg benutzt werden? Ausnahmen von der Radwegebenutzungspflicht Sanktionen bei Verstoß gegen die Radwegebenutzungspflicht Ihre Fragen und unsere Antworten

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Wann muss der Radweg benutzt werden?

Die Vorschriften zur Benutzung eines Radweges sind in der Straßenverkehrsordnung (StVO) verankert:

(4) […] Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. […] (§ 2 Abs. 4 StVO)

Sind die Verkehrszeichen 237, 240 und 241 vor einem Radweg installiert, müssen Fahrradfahrer also den Radweg benutzen und dürfen nicht auf der Straße fahren. Diese Regelung gilt für alle Arten von Fahrrädern. Die Verkehrszeichen haben jeweils einen blauen Hintergrund mit einem weißen Fahrrad darauf. Auf den Verkehrszeichen 240 und 241 befindet sich über bzw. neben dem Fahrrad zusätzlich ein Fußgängersymbol. Das Zeichen 240 besagt, dass Radfahrer und Fußgänger den Weg gemeinsam nutzen müssen. Es handelt sich um einen kombinierten Rad – und Gehweg. Das Verkehrsschild 241 macht deutlich, dass Rad – und Gehweg nebeneinander liegen. Jeder der Verkehrsteilnehmer hat seinen eigenen Weg. In jedem Fall ist die Benutzung des Radweges verpflichtend.

Grundsätzlich handelt es sich bei der Radwegebenutzungspflicht jedoch um Ausnahmen. Für gewöhnlich dürfen Radfahrer auch auf der Straße fahren. Neben den Vorschriften, wann ein Radweg benutzt werden muss, gibt die StVO auch vor:

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist […] Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht […] (§ 45 Abs. 9 StVO)

Auf dieser Gesetzesgrundlage entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am 18. November 2010 (Aktenzeichen 3 C 42.09), dass die Radwegebenutzungspflicht Nicht zum Regelfall werden darf.

Https://anwalt-kg. de/verkehrsrecht/radwegebenutzungspflicht/

Verkehr
Radwegpflicht war gestern

Die generelle Pflicht zur Radwegbenutzung hat das Bundesverwaltungsgericht bereits Ende 2010 aufgehoben. Seitdem dürfen Kommunen Radwege innerorts nur noch bei besonderen Gefahrenlagen mit dem blauen Radwegekennzeichen ausweisen. Das bringt Vorteile, birgt aber auch Gefahren.

Von Kai Rüsberg | 18.08.2014

Die Bundesstraße 51 ist eine der Hauptachsen in Bochum. Der Verkehr von zwei Autobahnen läuft über die eng mit Wohnhäusern bebaute Straße in die Innenstadt – Jahrzehnte lang vierspurig.
Doch jetzt sind es nur noch zwei Fahrspuren plus eine Mittelspur. An den Seiten wurde Platz geschaffen für zwei Radwege auf der Fahrbahn. Solche gut sichtbaren Radwege werden von Jürgen Eichel, Sprecher des Länderrates im Verkehrsclub Deutschland, als vorbildlich gelobt.

„Jetzt ist das in unserem Sinne gut gelöst, gut markiert und gut sichtbar. Und in der Mitte können weiterhin auch die Autos fahren.“

In Bochum hat man inzwischen die meisten Radwege auf den Bürgersteigen entweder auf die Straße verlegt oder gänzlich abgeschafft.
In Herford in Westfalen ist die Stadt noch konsequenter. Der Verkehrsausschuss hat generell angeordnet, die Benutzungspflicht für die Radwege aufzuheben, die neben der Fahrbahn laufen. Nur noch zwei Ausnahmen gibt es, so Ordnungsamtsleiter Jürgen Sobek:

„Wir haben nach dem Beschluss beauftragt die Schilder abzumontieren. Das heißt, die Nutzer müssen nicht auf die Straße. Das wird ein Gewöhnungsprozess sein. Sie haben die Möglichkeit beides zu nutzen, sowohl Radweg, als auch die Straße.“

Die generelle Radwegebenutzungspflicht war bereits Ende 2010 vom Bundesverwaltungsgericht durch ein Urteil aufgehoben worden. Seitdem dürfen die Kommunen Radwege innerorts nur noch bei besonderen Gefahrenlagen mit dem blauen Radwegekennzeichen ausweisen.
In Herford läuft diese Umstellung seit vier Jahren. Die Radwege werden auf die Straße verlegt. Zunächst hatten die Radfahrer Sorgen, sie wären dadurch einer größeren Unfallgefahr auf der Straße ausgesetzt. Doch das Gegenteil ist der Fall. Seitdem sinken die Unfallzahlen kontinuierlich.

„Allerdings zeigen unsere Unfallstatistiken, dass es sich sehr positiv ausgewirkt hat. Dann hatten wir im Jahr 2008 115 Unfälle mit 101 verletzten Radfahrern im Stadtgebiet. Im Jahr 2013 als Vergleichsjahr hatten wir noch 50 Prozent der Unfälle, 64 mit 59 Verletzten. Eine sehr gute Entwicklung. / Das hat auch die letzten Zweifler überzeugt.“

Herford hat die Umstellung abgeschlossen. Das Urteil wird in den Kommunen jedoch sehr unterschiedlich umgesetzt. In München hat sich der Leiter der Abteilung Straßenverkehr für eine Überprüfung jedes einzelnen Radwegs entschlossen.

„Wir haben eine Prüfung für etwa 400 Straßen eingeleitet und haben bisher etwa 25 Prozent aller Straßen freigegeben.“

München bezeichnet sich selbst als Radelhauptstadt. Dort werden bereits fast 20 Prozent aller innerstädtischen Fahrten mit dem Fahrrad unternommen. Dabei ist es kein Widerspruch, die Radwegeschilder abzumontieren, so Bieling.

„Die größte Zahl der Unfälle mit Radfahrern entsteht an Knotenpunkten. Dabei ist es von Vorteil, wenn sich die Verkehrsteilnehmer untereinander sehen. Und wenn Radfahrer auf der Straße oder auf Radfahrstreifen fahren, können sich die Verkehrsteilnehmer auch untereinander sehen, als wenn sie untereinander versetzt fahren und in den Hintergrund geraten.“

Doch durch das Aufheben der Benutzungspflicht entstehen neue Konflikte. Zum einen sind die Radwege nicht mehr ausgeschildert, obwohl sie weiter benutzt werden dürfen. Sowohl für Radfahrer als auch Fußgänger ist die Situation oft unklar. Zum anderen sind Autofahrer häufig uneinsichtig, warum sie sich nun mit dem Fahrrad eine Fahrbahn teilen sollen. In München behilft man sich, indem die Stadt selbst entworfene Hinweisschilder aufstellt.

„Immer, wenn wir die Benutzungspflicht aufgehoben haben, haben wir das Hinweisschild aufgestellt, als Information an die Autofahrer, dass dort Radfahrer auf der Straße fahren dürfen.“

Die Radfahrverbände und der Verkehrsclub begrüßen die Neuregelungen der Radwege in den Kommunen. Jürgen Eichel vom VCD weist auf die großen Geschwindigkeitsunterschiede auf Rad und Fußwegen hin: durch die neuen, mit Elektromotor angetriebenen Pedelec-Fahrräder.

„Mit dem Aufkommen der Pedelecs verschärft sich der Druck auf Kommunen, dass man da jetzt handelt. Je stärker die Geschwindigkeitsunterschiede werden, um so untragbarer wird es, wenn man sich mit Fußgängern den Gehweg teilt.“

Https://www. deutschlandfunk. de/verkehr-radwegpflicht-war-gestern-100.html

Ist es Pflicht, den Radweg zu benutzen

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Radwegebenutzungspflicht

Copyright: dpa Lizenz

Köln – Ab auf die Straße. Die Stadt Köln will nach dem Willen nahezu aller Ratsfraktionen für Fahrradfahrer möglichst viele Straßen freigeben und sie nur noch in Ausnahmefällen dazu zwingen, einen Radweg zu benutzen.

Wir beantworten die wichtigsten Fragen zur Benutzungspflicht.

Besteht eine Pflicht für Radfahrer, einen vorhandenen Radweg auch immer zu nutzen?

Nein. Nicht immer. Seit 1997 schreibt die Straßenverkehrsordnung das nur für Radwege vor, die durch entsprechende blaue Verkehrszeichen mit weißem Fahrrad gekennzeichnet sind. Nur weil parallel zur Fahrbahn ein Radweg verläuft, müssen Radfahrer ihn nicht nutzen. Grundsätzlich hat der Radler die Wahlfreiheit und darf auch auf der Fahrbahn fahren. Nur der Gehweg bleibt tabu. Radfahrer dürfen immer zu zweit nebeneinander fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird.

Alles zum Thema ADFC

Gibt es Mindeststandards für den Pflicht-Radweg?

Ja. Er muss mindestens 1,50 Meter breit und die Wegeführung möglichst gerade sein. Auch an die Beschaffenheit werden hohe Anforderungen gestellt. So muss die Oberfläche einen möglichst geringen Rollwiderstand und eine hohe Griffigkeit bei Nässe garantieren. Das kann im Einzelfall so kompliziert sein, dass die Stadt Mainz im Juni 2011 eigens einen 62 Seiten starken „Leitfaden zur Überprüfung der Radwegebenutzungspflicht“ vorgelegt hat.

Wie müssen Radfahrer sich verhalten, wenn der benutzungspflichtige Radweg in einem schlechten Zustand ist?

Pflicht-Radwege, die offensichtlich nicht befahrbar sind, müssen auch nicht genutzt werden. Etwa dann, wenn der Weg im Winter vereist oder nicht geräumt ist, der Belag Schlaglöcher oder Aufbrüche beispielsweise von Baumwurzeln aufweist, parkende Autos oder Baustellen im Weg sind oder andere Umstände es unzumutbar machen, den Weg zu nutzen. Dabei kommt es auf den Einzelfall an.

Lesen Sie im nächsten Abschnitt: Wer über die Benutzungspflicht entscheidet und welche Regeln für Radler auf der Straße gelten.

Sind Rennradfahrer von der Benutzungspflicht befreit?

Nein. Dass Rennradfahrer, Mitglieder von Radsportvereinen oder Gruppen sich in diesem Punkt nicht an die Straßenverkehrsordnung halten müssen, wird immer wieder behauptet, ist aber falsch.

Wer entscheidet über die Benutzungspflicht?

Die Städte und Gemeinden. Allerdings sind ihnen durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2010 enge Grenzen gesetzt. Die Benutzungspflicht darf nur die Ausnahme und nicht die Regel sein. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten muss eine Gefahrenlage bestehen, die das allgemeine Risiko erheblich übersteigt, urteilten die Richter. Der Allgemeine Deutsche Fahrradclub (ADFC) kritisiert, dass viele Städte sich auch fünf Jahre nach dem Urteil immer noch nicht am Ausnahme-Tatbestand orientieren, sondern fleißig die Benutzungspflicht aus Sicherheitsgründen anordnen.

Welche Regeln gelten für das Radeln auf der Fahrbahn?

Es gilt wie sonst auch üblich das Rechtsfahr-Gebot. Radfahrer müssen also rechts am Fahrbahnrand fahren.

Lesen Sie im nächsten Abschnitt: Wie nah am Fahrbahnrad Radler fahren müssen und was der ADAC zu den Plänen der Kölner Politik sagt.

Aber wie weit rechts ist das? Durch den Rinnstein? Oder nahe an parkenden Autos vorbei?

Besser nicht. Etwa eine Autotürbreite Abstand (mehr als ein Meter) kann bei parkenden Autos angemessen sein, sonst etwas weniger (80 Zentimeter). Gemeint ist dabei immer der Abstand vom Lenker-Ende.

Welche Bedeutung hat der Schutzstreifen für Radfahrer auf der Fahrbahn?

Der Schutzstreifen ist als Teil der Fahrbahn mit einer unterbrochenen Linie abgeteilt, mit Fahrrad-Symbolen gekennzeichnet und für Radfahrer bestimmt. Er darf nur bei Bedarf von anderen Fahrzeugen mitbenutzt werden, wenn etwa die Fahrbahn für die Begegnung von zwei Lkw nicht ausreicht. Radfahrer dürfen dann aber nicht gefährdet werden. Parken ist auf Schutzstreifen verboten.

Wie sieht der ADAC die Kölner Pläne?

Der ADAC fürchtet, dass die Stadt damit ein falsches Signal aussendet. Es gebe viele Hauptverkehrsstraßen, die sich nicht für die Freigabe eignen, sagt ADAC-Sprecher Roman Suthold. Sollten im Zuge der Freigabe gar noch Fahrspuren aufgegeben oder generell Tempo 30 eingeführt werden, „wird das unser Straßennetz nicht verkraften können“. Die Stadt Köln bemühe sich seit langem, den Großteil des Verkehrs auf Hauptverkehrsachsen zu konzentrieren und die Viertel verkehrsfrei zu halten. Deshalb dürfe deren Leistungsfähigkeit nicht weiter eingeschränkt werden.

Grüner Pfeil beim Rechtsabbiegen ausschließlich für Radler? Was sagt der ADAC dazu?

Den Vorstoß, Radfahrern das Rechtsabbiegen auch bei Rotlicht zu erlauben, wie das derzeit bei einem Test in Basel erprobt wird, hält der ADAC angesichts der hohen Unfallzahlen mit Radfahrern in Köln für falsch. Dazu seien die Verkehrslagen an den großen Kreuzungen häufig zu unübersichtlich.

Https://www. ksta. de/koeln/fragen-und-antworten-radwegpflicht-sote-249580

Viel zu viele Radwegebenutzungspflichten!

Radwegebenutzungspflicht

Bild 1: Ansbach, Bayreuther Straße. Das Bild – einige Jahre alt – zeigt die frühere Beschilderung mit Z 241 Getrennter Geh – und Radweg. Dies bedeutete: Benutzungspflicht für alle Radfahrer! – obwohl es sich um eine ruhige Seitenstraße in einem Wohngebiet handelt.

Auf den ersten Blick scheint alles recht fürsorglich gemacht: Ein Radweg wurde gebaut.

Für viele Menschen – Kinder, unsichere oder ängstliche Radfahrer – eine schöne Sache. Der Nachteil ist nur, dass ihn alle Radfahrer benutzen müssen, auch die sicheren Radfahrer, auch die flotten, sogar die auf dem Rennrad.

Radwegebenutzungspflicht

Z 237 Radweg

Radwegebenutzungspflicht

Z 240 Gemeinsamer Geh – und Radweg

Radwegebenutzungspflicht

Z 241 Getrennter Geh – und Radweg

Diese Verkehrszeichen gebieten eine Radwegebenutzungspflicht:

Diese Beschilderung signalisiert eben nicht nur das Recht, sodern – nach § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO – auch die Pflicht Radwege zu benutzen. Radfahren auf der Straße ist hier verboten.

Weitergehende Infos hierzu finden Sie bei Wikipedia.

Es kann nervig sein, auf dem Radweg fahren zu müssen – zum Beispiel weil er holprig ist, weil er einen Umweg darstellt im Vergleich zur Straße, weil er dauernd auf und ab führt. Und überhaupt: Die Straße ist doch für alle da – § 2 Abs. 1 Satz 1 StVO – also auch für uns Radfahrerinnen und Radfahrer!

Der Gesetzgeber hat deswegen beschlossen, dass die Straßenverkehrsbehörden nur in Ausnahmefällen (durch die Z 237, 240 und 241) Radwegebenutzungspflichten (= Straßenbenutzungsverbote) anordnen dürfen, und zwar wenn es – laienhaft gesagt – der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer dient. Umfangreiche Detailregelungen klären, wann dies der Fall ist. Würden sich die Straßenverkehrsbehörden daran halten, gäbe es in Deutschland sehr viel weniger Radwegbenutzungspflichten. Aber das tun sie nur leider nicht.

Oft ist der Radweg auch unsicher: Weil der Radverkehr auf dem Radweg aus dem Blickfeld des Autofahrers verschwindet, taucht er im Kreuzungsbereich für ihn überraschend auf. Es kommt sogar vermehrt zu Unfällen – siehe hierzu eine grafische Zusammenfassung der Universität Lund: Abschnitt 2.1. des Radverkehrskonzepts der Stadt Ansbach

Sicher sind die meisten Radwege daher nur für den langsamen Radverkehr.

Mehr Wahlfreiheit für Menschen auf dem Rad!

Die Radfahrer sollten daher – jedenfalls in den meisten Fällen – selber entscheiden, ob sie auf der Straße oder auf dem Radweg besser unterwegs sind. Der Gesetzgeber sieht dies – dank der Lobby-Arbeit des ADFC – übrigens auch so: Nur in seltenen Gefahrenlagen sollen die Behörden Radwegebenutzungspflichten verbindlich anordnen; außerdem gibt es klare Qualitätskriterien, die vor allem für die verpflichtend zu benutzenden Radwege gelten. Schon 1997 wurden diese Vorgaben Gesetz. Damals war Bundeskanzler noch Helmut Kohl. Er ist schon lange Geschichte – die Umsetzung dieses eigentlich fahrradfreundlichen Gesetz wird jedoch noch eine Weile dauern.

Es müssen engagierte Bürger und ADFC-Gruppierungen vor Ort für die Umsetzung dieser Gesetze sorgen.

Beschweren Sie sich über eine Radwegebenutzungspflicht, wenn Sie sie ärgert! Verlangen Sie eine Änderung! Wie das geht beschreibt – sehr ausführlich – der ADFC Bottrop. Etwas einfacher geht es mit diesem Musterschreiben,

Bitte teilen Sie uns mit, ob und welchen Erfolg Sie haben. Gerne unterstützen wir dann auch Ihre Bemühungen.

Http://www. adfc-ansbach. de/verkehrspolitik/radwegebenutzungspflicht/

Radwegbenutzungspflicht: Was du als Radfahrer wissen musst

Radwegebenutzungspflicht

Je besser das Wetter ist, desto mehr Fahrradfahrer sind im öffentlichen Verkehrsraum auf den Straßen unterwegs. Auch für sie gelten Verkehrsregeln. Autofahrer sind mit ihrem Fahrzeug ausschließlich auf der Straße unterwegs. Fußgänger laufen auf dem Fußweg. Radfahrer können dagegen sowohl die Straße als auch den Fußweg befahren. Die Radwegbenutzungspflicht gilt immer abhängig von den örtlichen Verhältnissen. Wir schauen uns die Anordnung im folgenden Artikel etwas genauer an.

Was schreibt die Radwegbenutzungspflicht vor?

Die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) gelten für alle Verkehrsteilnehmer. Vor allem für Fahrradfahrer ist die Beachtung der StVO in doppelter Hinsicht enorm wichtig, damit es nicht zu Unfällen und Personenschäden kommt. Radfahrer müssen also selbst aktiv die Anordnungen der StVO und Zeichen auf den Verkehrsschildern kennen und einhalten. Sie sind jedoch auch darauf angewiesen, dass Autofahrer und andere Verkehrsteilnehmer sich ebenfalls an juristischen Regelungen orientieren und diese beachten. Sonst drohen Unfälle, bei denen der Radfahrer im Gegensatz zum Autofahrer über eine geringe bis gar keine Knautschzone verfügen.

Die wichtigste Anordnung für Radfahrer ist die Radwegbenutzungspflicht. Sie findet sich in der StVO im §2 Abs. 4 Satz 2 wieder und schreibt vor, dass Fahrradfahrer einen Radweg benutzen müssen, wenn diese in der jeweiligen Fahrtrichtung mit einem der folgenden drei blauen Verkehrsschilder für Fahrradfahrer gekennzeichnet sind:

    Zeichen 237, Zeichen 240 oder Zeichen 241

Woran erkenne ich einen Radweg?

Anhand der genannten drei Verkehrsschilder können Fahrradfahrer einen offiziellen Radweg eindeutig als solchen erkennen. Die Schilder stehen jeweils am Anfang und Ende eines Radweges. Die Zeichen 237, Zeichen 240 und Zeichen 241 zeigen an, ob der Radweg ausschließlich von Fahrradfahrern genutzt werden darf oder ob andere Verkehrsteilnehmer, in diesem Fall sind es Fußgänger, ebenfalls ein Nutzungsrecht besitzen.

Das Zeichen 237 zeigt ein weißes Fahrrad. Hier handelt es sich um einen benutzungspflichtigen Radweg nur für Räder. Die anderen beiden Zeichen bilden auch ein Rad und zusätzlich Personen ab. Beide Symbole sind durch eine waagerechte oder senkrechte Linie voneinander getrennt. Die Linien bestimmen, ob sich Radfahrer und Fußgänger Den Radweg teilen (horizontale Linie) oder jeder Verkehrsteilnehmer eine Eigene Spur nutzt (vertikale Linie).

Neben Radwegen, die entweder separat neben der Straße mit auf dem Fußweg verlaufen oder als Radfahrstreifen direkt neben der Straße markiert sind, gibt es auch sogenannte Schutzstreifen für Fahrradfahrer. Sie sehen aus wie ein Seitenstreifen und sind mit einer gestrichelten Linie markiert, um Autofahrer auf den Radfahrstreifen aufmerksam zu machen.

Diese dürfen, wenn es die Breite der Straße erfordert, den Radfahrstreifen auch überfahren, solange darauf kein Radler unterwegs ist. Anders verhält es sich für Autofahrer, wenn eine Durchgezogene Linie den separaten Radweg neben der Straße auszeichnet. Dann gilt die Regel der StVO, dass durchgezogene Linien von einem Fahrzeug Nicht überfahren werden dürfen. Der Radfahrstreifen ist auch mit blauen Schildern gekennzeichnet. Für das Fahren auf diesen Streifen gilt ebenfalls die Radwegbenutzungspflicht.

Ist ein Radweg immer benutzungspflichtig?

Fahrzeuge müssen auf der Straße fahren, während Radfahrer oft auf die Radwegbenutzungspflicht pfeifen und sich nach Belieben ihren Fahrtweg aussuchen. Doch die Anordnung der StVO ist klar formuliert und sieht so gut wie immer eine Benutzungspflicht vor. Das heißt, sobald das Zeichen 237 einen Radweg auszeichnet, müssen Radfahrer diesen Weg auch benutzen. Die Benutzungspflicht gilt auch, wenn sich Fußgänger den Radweg mit den Bikern teilen.

Doch es gibt wie bei jeder Regel auch Ausnahmen von der Benutzungspflicht. Radwege müssen nämlich gewisse Anforderungen erfüllen, damit sie zum Fahren geeignet und damit benutzungspflichtig sind. Der Radweg muss immer in einem ausreichend guten Zustand sein und nicht durch Hindernisse wie abgestellte Mülltonnen, parkende Fahrzeuge, Baustellen oder wild wuchernde Sträucher blockiert sein. Denn dann besteht die Benutzungspflicht für Radfahrer nicht mehr, so dass diese auf die Straße ausweichen dürfen.

Ob die jeweiligen Gründe allerdings ausreichen, um die Benutzungspflicht für den Radweg außer Kraft zu setzen, hängt immer von Einzelfall ab und wird im Zweifel daher auch Individuell bewertet, wenn ein Verstoß im Raum steht. Es spielt zum Beispiel unter anderem eine Rolle, mit welchem Rad du den Radweg benutzen willst. Denn einem filigranen Rennrad ist ein Fahren über holprige Strecken weniger zumutbar als einem robusteren Mountainbike mit Federung.

Wer darf auf einem benutzungspflichtigen Radweg fahren?

Radwege oder Radfahrstreifen dürfen grundsätzlich Nur Verkehrsteilnehmer mit Rad benutzen. Kraftfahrer oder Fußgänger sind dagegen ausgeschlossen, ebenso wie Motorräder oder motorisierte Roller. Spezielle Vorschriften gelten zudem auch für Pedelecs, S-Pedelecs und E-Bikes. Zukünftig werden jedoch vermehrt E-Scooter auf den RadverkehrsanlageN auftauchen. Die elektrisch betriebenen Tretroller sind ein neues interessantes Fortbewegungsmittel und dürfen ab diesem Jahr offiziell am Straßenverkehr teilnehmen. Sie unterliegen aber auch der Radwegbenutzungspflicht, weil sie nicht auf Fußwegen fahren dürfen.

Das Verkehrsaufkommen auf den Radverkehrsanlagen wird sich absehbar ändern. Vor allem Fahrradfahrer werden die zusätzliche Auslastung kritisch sehen und weniger mögen. Umso wichtiger wird die Gegenseitige Rücksichtnahme, besonders auf Radwegen, die sowohl Fußgänger als auch Fahrradfahrer benutzen. Hier sind Überhöhte Geschwindigkeiten, ein wilder Fahrstil und Riskante Überholmanöver fehl am Platz. Gleichzeitig sind die Verkehrsplaner gefordert, neue und vor allem praktische Mobilitätskonzepte zu entwickeln, bevor das benutzungspflichtige Fahren auf Radwegen irgendwann wegen Überlastung zu Frust führt.

Ausnahmen von der Radwegbenutzungspflicht

Für große Gruppen von Fahrradfahrern und für Kinder unter acht Jahren legt die StVO einige Ausnahmen der Benutzungspflicht fest. Wenn mehr als 15 Radfahrer zusammen unterwegs sind, dürfen sie als Gruppe auf der Straße fahren. Das gilt auch dann, wenn eine Radverkehrsanlage vorhanden ist. Im Verbund besteht keine Verpflichtung, diese zu benutzen.

Ausnahmen gelten auch für kleine Fahrradfahrer. Kinder, die jünger als acht Jahre sind, müssen trotz Radweg Auf dem Gehweg fahren. Fehlt der Gehweg, bleibt der Radweg die einzige Alternative, weil es für junge Radfahrer in dem Alter zu gefährlich auf der Straße ist. Bis zum 10. Lebensjahr steht einem Kind auf dem Rad die Entscheidung zu, zwischen Radweg und Gehweg frei zu wählen. Erst ab einem Alter von 11 Jahren kommt auch bei Kindern die Benutzungspflicht für Fahrradwege zum Tragen.

Benutzungspflicht ist keine Schikane

Als Fazit lässt sich ziehen, dass der Fahrradweg fast immer benutzungspflichtig ist. Diese Anordnung soll Radfahrer keineswegs ärgern. Die Benutzungspflicht dient der allgemeinen Sicherheit im fließenden Verkehr. Es ist daher ratsam, sich dieser Vorgabe bewusst zu sein und sich darauf einzustellen.

Verstöße gegen die Regeln der StVO von Fahrradfahrern sind zudem grundsätzlich Niemals zu rechtfertigen, genauso wie das Fehlverhalten von Kraftfahrern, die etwa die vorgeschriebene Geschwindigkeit in geschlossenen Ortschaften missachten. Denn es gibt keinen triftigen und nachvollziehbaren Grund, das Leben anderer Verkehrsteilnehmer durch rücksichtsloses Fahren zu gefährden.

Https://www. taylor-wheels. de/blog/radwegbenutzungspflicht-regeln-fuer-fahrradfahrer/

Stadt Burgdorf

Nachdem in der jüngeren Vergangenheit verschiedene Gerichtsurteile zum Thema Benutzungspflicht von Radverkehrsanlagen ergangen sind, gewinnt eine einheitliche Regelung der Benutzungspflicht auf kommunaler Ebene immer stärker an Bedeutung. Hintergrund ist, dass nach neuen Regelwerken zur Führung des Radverkehrs – insbesondere die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen 2010 (ERA 2010) – immer häufiger der Mischverkehr auf der Fahrbahn (gemeinsam mit dem Kraftfahrzeugverkehr) als geeignete Radverkehrsführung bewertet wird.

Überprüfung der Radwegebenutzungspflicht © Stadt Burgdorf Gehwege dürfen nur dort für den Radverkehr freigegeben werden, wo ausreichend Flächen zur Verfügung stehen. Nach der Straßenverkehrsordnung müssen Kinder bis zum 8. Lebensjahr auf dem Gehweg fahren. Kinder bis zum 10. Lebensjahr dürfen den Gehweg benutzen.

Die Überprüfung der Radwegebenutzungspflicht in der Stadt Burgdorf und ihren Ortsteilen ist abgeschlossen. Der nebenstehenden Grafik können Sie die Bereiche entnehmen, in denen die Radwegebenutzungspflicht aufgehoben werden soll. Die einzelnen Straßenabschnitte sind in einer Tabelle beschrieben, die Sie hier einsehen können.

Zum Teil sind weitergehende Planungen (z. B. die Markierung von Schutzstreifen) erforderlich. Weitere Informationen zu diesen Planungen erhalten Sie hier.

Nachfolgend erhalten Sie einige Beispiele zur Beschilderung bzw. Ausweisung der verschiedenen Radwege.

Folgende Schilder ordnen eine Benutzungspflicht von Radwegen an, dort müssen Radfahrer die Radwege benutzen und dürfen nicht auf der Fahrbahn fahren:

Bei den nachfolgenden Schilder besteht eine Wahlmöglichkeit:

Hier darf der Radfahrer nicht fahren:

Baulich angelegter Radweg – ohne Benutzungspflicht

© Stadt Burgdorf In der Sorgenser Straße gibt es beidseitig einen baulich angelegten Radweg, der vom Fußweg durch graues Betonpflaster optisch abgetrennt ist. Die Radwege zwischen den Straßen Vor dem Celler Tor und Rhedener Straße müssen nicht mehr von Radfahrern benutzt werden. Die Radfahrer können wählen, ob sie die Fahrbahn oder die beidseitig vorhandenen, baulich angelegten Radwege nutzen wollen. Das gilt auch für den Kleinen Brückendamm. Die Radfahrer haben die Wahl, ob sie die markierten Radwege im Seitenraum benutzen oder auf der Fahrbahn fahren wollen. Es heißt also für Kfz-Fahrer: Aufgepasst, Radfahrer dürfen auf der Fahrbahn fahren oder auf den vorhandenen, baulich angelegten Radwegen, die nicht extra beschildert sind.

Radweg ohne Beschilderung

© Stadt Burgdorf Ohne Beschilderung besteht keine Benutzungspflicht der Radwege. Es kann auf dem in Fahrtrichtung rechten Radweg oder auf der Fahrbahn gefahren werden. Der einseitige Radweg in der Bahnhofstraße zwischen der Rolandstraße und dem Kreisverkehrsplatz ist nicht benutzungspflichtig.

Bei weiteren Fragen zur Radwegebenutzungspflicht im Bereich der Stadt Burgdorf steht Ihnen Frau Vollmert unter den nachfolgend angegebenen Kontaktdaten gern zur Verfügung.

Https://www. burgdorf. de/portal/seiten/radwegebenutzungspflicht-in-der-stadt-burgdorf-und-den-ortsteilen-902000562-20500.html

BayVGH : Rad ­fahrer müssen auch (zu) sch ­male Rad ­wege benutzen

Fahrradfahrer haben es schwer. Denn ob ein Radweg benutzt werden muss oder nicht, ist eine Sache des Einzelfalls. Der BayVGH hat nun entschieden, dass eine Radwegbenutzungspflicht sogar auf solchen Wegen angeordnet werden darf, die nach der StVO gar nicht als Radweg geeignet sind.

Die einschlägige Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (StVO) sieht vor, dass gekennzeichnete Radwege eine Mindestbreite von 1,50 Metern aufweisen müssen. Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) ist dieses Mindestmaß jedoch keine zwingende Voraussetzung.

So dürfe eine Radwegbenutzungspflicht auch auf engeren Wegen angeordnet werden, wenn dies durch den Zweck der StVO, Gefahren im Straßenverkehr angemessen zu begegnen, geboten und die Benutzung dem Fahrradfahrer zumutbar ist (Urt. v. 06.04.2011, Az. 11 B 08.1892).

Im entschiedenen Fall hatte sich ein Radfahrer gegen die Regelung auf der Rosenheimerstraße in München zur Wehr gesetzt. Dort ist der Radweg lediglich zwischen 0,72 und 1,29 Meter breit.

Dennoch hielten die bayerischen Verwaltungsrichter die angeordnete Radwegbenutzungspflicht an dieser Stelle für gerechtfertigt: Die besonderen örtlichen Verhältnisse ließen es nicht zu, dass Radfahrer die Fahrbahn mit benutzten. Auch ein Ausbau des Radweges sei aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht ohne Weiteres möglich.

Mbr/LTO-Redaktion

BayVGH: Rad fahrer müssen auch (zu) sch male Rad wege benutzen. In: Legal Tribune Online, 18.04.2011 , https://www. lto. de/persistent/a_id/3063/ (abgerufen am: 28.08.2023 )

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VG Koblenz zum Flensburger Punktesystem :

Nach acht Punkten ist die Fahr­er­laubnis weg

Wer aufgrund von Verkehrsverstößen acht Punkte in Flensburg erhalten hat, verliert die Fahrerlaubnis. Ob der Fahrer vor dem letzten Verkehrsverstoß für frühere Verstöße ermahnt wurde, hält das VG Koblenz für unbeachtlich.

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24.07.2023 Cannabis-Legalisierung

VG Berlin zur E-Scooter-Fahrt :

Unsi­cheres Fahren nach Canna­bis­konsum führt zu Fahr­er­laub­nis­entzug

Wer nach Cannabiskonsum mit einem E-Scooter fährt, dem kann die Fahrerlaubnis entzogen werden. Das VG Berlin hat entschieden, dass die zuständige Behörde entsprechend ein medizinisch-psychologisches Gutachten verlangen durfte.

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28.08.2023 Enteignung

Vergesellschaftung von Wohnungsunternehmen :

Ber­liner Senat läutet Vor­stufe zur Vor­stufe ein

Die Mehrheit der Berliner will sie und die Expertenkommission hält sie für zulässig: eine Vergesellschaftung großer Wohnungsunternehmen. Dafür braucht es ein entsprechendes Gesetz, doch der Senat will vorerst nur ein Rahmengesetz erlassen.

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28.08.2023 Anzeige

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28.08.2023 Dienstrecht

Bei Suspendierung des Familienrichters am AG Weimar :

Jus­tiz­mi­nis­te­rium machte „erheb­liche Fehler“

Die Entscheidung über die vorläufige Suspendierung des Familienrichters vom AG Weimar litt unter einem „besonders schwerwiegenden Verfahrensmangel“, das OLG Jena hob den Beschluss daher auf. Inzwischen gibt es aber schon einen neuen.

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Verbundeinsätze von Polizei und Ordnungsbehörden werden als rechtswidrig kritisiert. Jörg Lehnert ist selbst an solchen Einsätzen beteiligt und hält dagegen. Die gewonnenen Erkenntnisse müssten aber weise und effektiv genutzt werden.

Https://www. lto. de/recht/nachrichten/n/bayvgh-radfahrer-muessen-auch-zu-schmale-radwege-benutzen/

Dürfen Fahrräder nicht auf die Straße, wenn es einen Radweg gibt?

Radwegebenutzungspflicht

Wir blicken auf Alltagsfragen und checken die Mythen. Diesmal: „Schtimmt dees…‟, dass Fahrradfahrer nicht auf der Straße fahren dürfen, sobald ein Radweg vorhanden ist?

Radwegebenutzungspflicht

Alle Radfahrende kennen wohl die Situation: Man fährt auf dem gemeinsamen Geh – und Radweg, entdeckt vor sich eine Gruppe von Menschen – und weicht kurzerhand eben auf die Straße aus.

Aber darf man das überhaupt? Immer wieder hört man, es gebe eine Pflicht für Fahrradfahrer, Radwege zu benutzen. Doch..„Schtimmt dees‟?

Es kommt darauf an

Die Antwort darauf ist nicht ganz einfach, denn: Es kommt tatsächlich darauf an.

Laut Straßenverkehrsordnung Müssen Radwege nur benutzt werden, wenn sie mit einem entsprechenden Verkehrszeichen gekennzeichnet sind.

Das bedeutet: Es muss entweder das blaue Schild mit dem weißen Fahrrad oder ein Zeichen für einen kombinierten Rad – und Fußweg aufgestellt sein. Ist das der Fall, ist die allgemeine Fahrbahn für Radfahrer tatsächlich tabu. Häufig findet man diese Konstellation bei viel befahrenen Straßen vor.

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Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auch: Ist keines der blauen Schilder zu sehen, ist die Benutzung von Radwegen Freiwillig.

Ausnahmen bestätigen die Regel

Doch natürlich gibt es wie fast immer auch Ausnahmen. Wenn etwa Hindernisse, Eis, Schnee oder Blätter den Radweg unsicher machen, darf man als Radfahrer Trotz Schild auch auf die Straße ausweichen.

Des Weiteren gelten andere Regeln für Kinder und Familien: Die Radwegbenutzungspflicht für Kinder bis zu einem Alter von zehn Jahren entfällt. Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr Müssen mit dem Fahrrad auf dem Gehweg fahren.

Gibt es einen baulich von der Fahrbahn getrennten Radweg, dürfen sie auch diesen gemäß StVO befahren. Wird ein Kind bis zum Alter von acht Jahren von einer Aufsichtsperson begleitet, dann darf auch diese Person den Gehweg mit dem Fahrrad benutzen. Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit dem Fahrrad Gehwege benutzen, aber auch auf der Straße fahren.

Https://www. schwaebische. de/themen/schtimmtdees/fahrraeder-duerfen-nicht-auf-die-strasse-wenn-es-einen-radweg-gibt-1818393

Regeln für den Fahrradweg: Wann Sie ihn nutzen müssen, wann nicht

Radwegebenutzungspflicht

Die wenigsten Radfahrer kennen die genauen Regeln für die Nutzung von Fahrradwegen. Mancher fährt beispielsweise trotz vorhandenen Radwegs dennoch lieber auf der Straße. Lesen Sie hier, ob und wann so etwas überhaupt erlaubt ist.

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Für die Nutzung von Fahrradwegen gibt es gesetzliche Regeln

Grundsätzlich regelt die Nutzung von Fahrradwegen die Straßenverkehrsordnung (StVO). Diese besagt: Es gibt in Deutschland eine Radwegebenutzungspflicht für entsprechend gekennzeichnete Wege.

    Sobald die Verkehrszeichen Nummer Z237, Z240 oder Z241 aufgestellt sind – das sind die blauen, weiß umrandeten und runden Schilder mit einem darauf abgebildeten weißen Rad, teilweise ergänzt durch Fußgänger – dann gilt für Radfahrer: sie müssen diesen Rad – bzw. Fußweg benutzen. Sind keine solcher offizieller Fahrradweg-Schilder vorhanden, ist stattdessen lediglich ein Fahrrad auf den Grund eines Fahrradstreifens oder – weges aufgezeichnet, so dürfen Sie frei wählen: Radweg oder Straße.

Ausnahmen bestätigen die Regel: Nutzungswahl frei

Die Benutzungspflicht von Radwegen gilt nicht uneingeschränkt. Es gibt Ausnahmen, die Sie als Fahrrad-Fahrer kennen sollten. In diesen Fällen dürfen Sie nämlich trotz Ausschilderung des Radwegs auch die Straße befahren.

    Ausnahmen: Der Radweg ist unbenutzbar oder nicht zumutbar. Wenn auf Sie auf dem Radweg Hindernisse warten, können Sie ihn manchmal tatsächlich nicht nutzen. Baustellen etwa oder parkende Autos, herabgefallene Äste, Mülltonnen – es gibt viele Dinge, die Ihre Fahrt behindern können. Wechseln Sie dann getrost auf die Straße, sofern dies nicht zu gefährlich für Sie erscheint. In manchen Fällen, wenn es sich beispielsweise um mit Fußgängern geteilte Flächen handelt, sind auch einfach zu viele Personen im Weg. Der Sicherheit halber macht es auch dann Sinn – zumindest kurzzeitig – auf die Straße zu wechseln. Im Winter kann unverhältnismäßig viel Schnee auf dem Radweg liegen, oder aber er ist aufgrund der Witterungsverhältnisse zu glatt. Auch dies gilt als Ausnahme für den Wechsel auf die Straße, da das Befahren des Radweges dann zu gefährlich wäre. Glasscherben, schlechte Pflasterung oder tiefe Löcher, rutschige Blätter im Herbst, aber auch häufige Wechsel der Fahrbahnseite mit Querung einer Straße sind unzumutbar. Sie dürfen die Radwegenutzungspflicht in diesen Fällen ausblenden. Ist der Fahrradweg alle paar hundert Meter aufgrund von Hindernissen nicht befahrbar, muss er gar nicht genutzt werden. Ansonsten ist es lediglich erlaubt, für den nicht nutzbaren Bereich auf die Straße auszuweichen.

Radwegebenutzungspflicht

Weitere Vorschriften für sicheren Fahrradverkehr

Natürlich gibt es auch noch weitere Regeln, die das sichere Radfahren im Straßenverkehr erleichtern. Manchmal erfordern andere Umstände, dass die Autostraße vom Radverkehr genutzt wird.

    Beispielsweise wird die Radwegebenutzungspflicht für Personengruppen ab 16 Personen aufgehoben. In solchen „Reisegruppen“ dürfen Sie sogar zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren. Generell gilt: Die Fahrtrichtung auf Radwegen muss so gewählt werden, dass die Beschilderung Ihnen sichtbar entgegensteht. Die meisten Radwege liegen rechts der Fahrbahn. Zweirichtungsradwege im Gegenverkehr sind, sofern die Führung linksseitig der Straße verläuft, häufig nur mit dem Hinweis „Radverkehr frei“ gekennzeichnet. In diesem Fall besteht Nutzungsrecht aber keine – pflicht. Für Kinder gilt: Bis zum Alter von acht Jahren müssen sie auf dem Fußweg bleiben, auch wenn ein Fahrradweg vorhanden ist. Sie können das freiwillig noch bis zum zehnten Lebensjahr so beibehalten. Danach gelten für Kinder ab neun optional bzw. elf Jahren verbindlich die Regeln von Erwachsenen. Empfehlenswert ist für Kinder jedoch immer: Abstand zum fließenden Straßenverkehr halten, aber dennoch möglichst gut für alle Verkehrsteilnehmer sichtbar bleiben.

Erfahren Sie in einem weiteren Praxistipp, welche Vorschriften die Straßenverkehrsordnung zur Verkehrstauglichkeit Ihres Fahrrades vorsieht. Überprüfen Sie alles, so fahren Sie sicher.

Https://praxistipps. chip. de/regeln-fuer-den-fahrradweg-wann-sie-ihn-nutzen-muessen-wann-nicht_110709

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