Ist ein lastenfahrrad sein geld wert

Dienstfahrräder geleast durch Entgeltumwandlung werden gerade als eine win-win-win Situation beworben: Der Beschäftigte spart Geld, der Arbeitgeber auch, und die Umwelt gewinnt auch noch. Letzteres stimmt uneingeschränkt, deshalb hat ver. di auch nichts gegen Fahrräder. Aber bei den derzeit angebotene Modellen gewinnen nur die Arbeitgeber und die Fahrradhändler wirklich, für die Beschäftigten geht es Richtung Nullsummen Spiel, Hauptverlierer sind die Sozialkassen.

Warum? Private Fahrradhändler bieten Beschäftigten an, einen Teil ihres Entgelts durch den Arbeitgeber in eine monatliche Leasingrate umwandeln zu lassen, um so beispielsweise beim Kauf eine (E-)Bikes im Wert von 2.500 Euro gut 1.000 Euro zu sparen. Im Kleingedruckten ist schnell zu erkennen: Die Hälfte des gesparten Kaufpreises entsteht durch eine fiktiv bei einem Neukauf unterstellte Fahrradversicherung von drei Jahren im Wert von fast 500 Euro, also einem Kaufpreis von dann 3.000 Euro statt – verhandelt und mit Skonto – wahrscheinlich sogar unter 2.500 Euro. Die anderen 500 Euro fallen nicht vom Himmel, sie fehlen dem Staat durch Steuereinnahmen aber vor allem den Sozialversicherungen.

Die Krux: Wer weniger in die Rentenversicherung einzahlt spart nur scheinbar, dadurch sinkt auch automatisch die spätere Rente, auch die Ansprüche auf Krankengeld und Arbeitslosenunterstützung sinken natürlich. Der Restwert des Fahrrades muss womöglich zum Teil auch noch mal versteuert werden. Dann ist die Ersparnis langsam nahe Null Euro!

Richtig sparen kann bei diesem Modell nur der Arbeitgeber, nämlich seine Beiträge zur Sozialversicherung. Deshalb lehnt ver. di Modelle der Entgeltumwandlung ab, in denen tarifliche Bestandteile des Gehalts gekürzt werden. Anders sieht es aus, wenn Arbeitgeber bereit sind on top die Leasingraten zu finanzieren. Dann stehen wir auch für tarifvertragliche Lösungen bereit. Das wollen die öffentlichen Arbeitgeber und die meisten privaten bis jetzt aber nicht.

Weitere Informationen zu den angebotenen Modellen in den beiden Flugblättern (rechts) dazu.

FAZ Steuertipp: Mit dem Rad zur Arbeit

Welche steuerlichen Folgen sich ergeben, wenn man einen Dienstwagen bekommt – das ist mittlerweile vielen bekannt. Aber was ist eigentlich mit einem Dienstfahrrad?

Die Klimaanlage auf Hochtouren, die Nerven am Limit – im Stau stehen auf dem Weg zur Arbeit oder von dort nach Hause ist besonders in den Sommermonaten ein wahrer Genuss. Als Alternative: mit dem Fahrrad, auch dem Elektrofahrrad, ins Büro. Und wenn sich daran noch der Arbeitgeber beteiligt, umso besser. Ein durchaus beliebtes Modell besteht darin, dass der Arbeitgeber das Fahrrad least und es dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlässt. Der Arbeitnehmer wiederum versteuert den sich daraus ergebenden geldwerten Vorteil und erwirbt das Fahrrad nach Ende der Leasingzeit verbilligt vom Arbeitgeber. Doch aufgepasst: Welche steuerlichen Folgen sich ergeben und auf was bei solch einem verbilligten Erwerb zu achten ist, erläutert die Oberfinanzdirektion (OFD) Nordrhein-Westfalen in einer Kurzauskunft vom 17. Mai 2017.

Vorsicht, wenn der Kauf des Dienstfahrrads günstig ist
Denn erwirbt der Arbeitnehmer bei Ablauf der Leasingzeit das ihm zunächst überlassene Fahrrad zu einem geringeren Preis als dessen Geldwert, so handelt es sich bei dem Differenzbetrag um steuerpflichtigen Arbeitslohn von dritter Seite. Das gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer (wirtschaftlicher) Leasingnehmer ist oder ob ein Andienungsrecht beziehungsweise eine Kaufoption vereinbart ist, sowie auch dann, wenn Familienangehörigen des Arbeitnehmers ebenfalls Fahrräder zur Verfügung gestellt werden.

Dabei lässt es die OFD aus Vereinfachungsgründen zu, den Sachbezugswert eines Fahrrads, das dem Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses nach üblicherweise 36 Monaten Nutzungsdauer überlassen wird, mit 40 Prozent der unverbindlichen Preisempfehlung (auf volle 100 Euro abgerundet) im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Erwirbt der Arbeitnehmer das Fahrrad nach Ablauf von drei Jahren zum Beispiel für 700 Euro und betrug die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme 5500 Euro, so ergibt sich ein steuerpflichtiger Arbeitslohn von 1500 Euro.

Https://bund-laender-nrw. verdi. de/service/++co++04610690-5719-11e7-b58e-525400940f89

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