Gilt das tempolimit eigentlich auch für radfahrer?

Theo K.: „Ich bin mit meinem Rennrad vor kurzem in der Stadt geblitzt worden. Die Polizei hat mich darauf angehalten und ich musste ein Bußgeld bezahlen. Doch gilt das Tempolimit wirklich auch für Radfahrer?“

Ja, das Tempolimit gilt auch für Radfahrer!

Jedoch müssen wir da etwas differenzieren.

Denn das generelle Tempolimit von 50 km/h in geschlossenen Ortschaften gilt nur für Kraftfahrzeuge (Allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkungen nach § 3 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung). Sollten Sie also wider Erwarten diese Geschwindigkeit in der Stadt knacken und werden dabei von der Polizei erwischt, wird das keine Folgen für Sie haben – zumindest was die Geschwindigkeitsüberschreitung angeht.

Allerdings könnten Sie Probleme mit den Beamten bekommen, weil Sie mit dem Fahrrad nirgendwo beliebig schnell fahren dürfen, sondern immer nur so schnell, wie Sie Ihr Fahrzeug sicher beherrschen, d. h. abbremsen können. Und das dürfe Ihnen mitten in der Stadt mit über 50 km/h schwerfallen.

Bei Tempo-Limit-Verkehrsschilder:

Dort, wo die Geschwindigkeit durch Verkehrsschilder beschränkt wird, z. B. in Tempo-30-Zonen oder in den sogenannten „Spielstraßen“ (offiziell: verkehrsberuhigte Zonen), Müssen sich auch Radfahrer an die 30 km/h bzw. an die Schrittgeschwindigkeit halten. Werden Sie also in so einem Bereich mit Ihrem Drahtesel geblitzt, kann es durchaus sein, dass Sie die Polizei unmittelbar anhält und Ihnen ein Bußgeld aufbrummt.

Klären wir gleich die anderen Fragen mit ab.

Welche Ampel gilt für Radfahrer?

Generell gilt: Wenn es keine Ampel speziell für Radfahrer gibt, müssen sich Radfahrer an die Ampeln für den Fahrzeugverkehr halten. Die Fußgängerampeln gelten für Radler nur, wenn sie absteigen und schieben.

Dürfen sich Radfahrer vordrängeln?

Ja, wenn die Ampel „Rot“ zeigt und alle Autos stehen. Dann dürfen sich Radfahrer mit geringer Geschwindigkeit an den Autos vorbei bis zur Haltelinie vormogeln. Sobald die Autos wieder in Bewegung sind, und sei es ganz langsam, ist das nicht mehr erlaubt.

Wann darf ich auf dem Bürgersteig fahren? Gar nicht. Das dürfen nur Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr (Kinder unter acht Jahre Müssen jedoch sogar den Bürgersteig befahren).

Https://advopedia. de/blog/stra%C3%9Fenverkehr-und-fuehrerschein/gilt-das-tempolimit-eigentlich-auch-fuer-radfahrer

Maximal 10 km/h: FDP fordert Tempolimit für Radler

Gilt das tempolimit eigentlich auch für radfahrer?

Tempolimits – das ist doch nur etwas für motorisierte Verkehrsteilnehmer? Nein, denn jetzt kommt auch für Fahrradfahrer eine Geschwindigkeitsbegrenzung ins Gespräch. In Düsseldorf fordert die FDP ein Limit von 10 km/h für die Radler.

Tempolimits könnte nicht nur motorisierte Fahrer und Fahrerinnen betreffen, sondern möglicherweise auch ganz normale Fahrradfahrer. Denn die FDP bringt ein Tempolimit für Radfahrer in Düsseldorf ins Gespräch. Der Vorschlag bezieht sich jedoch nicht auf den gesamten Stadtbereich, sondern auf die Schadowstraße in der Innenstadt. Dem Nachrichtenportal RP Online zufolge nutzen hier Fußgänger und Fahrradfahrer den Weg gleichermaßen, wodurch es in der Vergangenheit vermehrt zu Behinderungen und Zusammenstößen kam.

Shopping-Meile mit Radweg sorgt für Chaos

Die Forderung nach einem Tempolimit für Radfahrer kommt nicht ohne Grund. Denn bei der Schadowstraße in Düsseldorf handelt es sich um eine viel besuchte Shopping-Meile mit integriertem Radweg in der Mitte der Straße. Bereits zu Beginn wurde das Konzept heftig diskutiert und wie sich herausstellte, setzte die Stadt das Konzept nicht optimal um. Für viele Fußgänger ist es nicht ersichtlich, dass der mittlere Teil der Straße tagsüber für Fahrräder gedacht ist.

Um in Zukunft Zusammenstöße und Chaos zu vermeiden, will die Stadt die Radwege besser kennzeichnen und das geforderte Tempolimit einführen. Die entsprechenden Hinweisschilder sollen dann zum einen mehr Aufmerksamkeit auf den Fahrradweg lenken und gleichzeitig die Radfahrer dazu bringen, in der Innenstadt langsamer zu fahren.

Ein Tempolimit für Fahrradfahrer ist aber nicht neu, wie folgendes Beispiel aus der Hauptstadt zeigt.

Berlin setzte ein solches Tempolimit bereits um

In der Bergmannstraße in Berlin-Kreuzberg führte die Stadt ein Tempolimit von 10 km/h bereits ein, da es auch hier vermehrt zu Unfällen mit Fahrradfahrern kam. Daraufhin klagte ein Radfahrer gegen das Limit, mit der Begründung, dass die meisten Fahrräder nicht über einen Tachometer verfügen. Dadurch können die Fahrer und Fahrerinnen kaum einschätzen, wie schnell sie wirklich fahren und entsprechend wenige halten sich an die Geschwindigkeitsbegrenzung.

In einer Pressemitteilung verkündete das Verwaltungsgericht Berlin im Juli dann schließlich, dass das Tempolimit in der Bergmannstraße auch weiterhin bestehen bleibt. Für die geplante Einführung der Begrenzung in Düsseldorf könnte diese Entscheidung von großer Bedeutung sein, da derzeit noch geklärt wird, ob das Limit rechtlich überhaupt umsetzbar ist.

Tempolimit für Fahrradfahrer: Es gibt sie bundesweit

Tatsächlich gibt es auch ein Tempolimit für Fahrradfahrer: In verkehrsberuhigten Bereichen dürfen Sie nicht nur als Autofahrer, sondern auch als Fahrradfahrer und E-Biker nicht schneller als Schrittgeschwindigkeit fahren. In der Regel sind das zwischen 4 und 10 Kilometer pro Stunde. Verkehrsberuhigte Bereiche sind Straßen mit einem blauen Schild, auf dem neben einem Erwachsenen ein Haus, ein Auto und ein spielendes Kind zu sehen sind. Nicht zu verwechseln mit Spielstraßen, die Autos und Fahrradfahrer nicht befahren dürfen. Sie erkennen Spielstraßen anhand eines „Durchfahrt verboten“-Schildes und dem Zusatz eines ballspielenden Kindes.

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Https://efahrer. chip. de/e-bikes/maximal-10-kmh-fdp-fordert-tempolimit-fuer-radler_109208

Tempolimit für Radfahrer: Bei diesen Schildern ist Vorsicht geboten

Gilt das tempolimit eigentlich auch für radfahrer?

Tempolimits gibt es nichts nur für Autos. Auch Radfahrer müssen in bestimmten Bereichen ihr Tempo drosseln. Welche Schilder jedoch ein Tempolimit anzeigen, weiß aber nicht jeder. Hier eine kleine Auffrischung.

In manchen Städten, wie etwa in Berlin, gibt es in einzelnen Straßen für Fahrradfahrer ein Tempolimit von 10 km/h, um Zusammenstöße mit Fußgängern zu vermeiden. Auch in Düsseldorf plant die FDP nun die Einführung einer solchen Geschwindigkeitsbegrenzung. In einigen Verkehrsbereichen gilt allerdings schon jetzt ein Tempolimit für Radfahrer. Da diese jedoch weniger bekannt sind als die Begrenzungen für Autofahrer, informierte der ADAC nun ausführlich über die fraglichen Bereiche und die jeweils geltenden Tempolimits.

Achtung, Verwechslungsgefahr: Spielstraße und verkehrsberuhigter Bereich

Viele kennen das rechteckige blaue Verkehrszeichen, auf dem ein Fußgänger, ein spielendes Kind, ein Haus und ein Auto abgebildet sind. Hierbei kommt es jedoch häufig zu Verwechslungen, denn bei dem Verkehrszeichen handelt es sich nicht um eine Spielstraße, sondern um einen Verkehrsberuhigten Bereich. In diesen Bereichen dürfen Autos und Fahrradfahrer zwar fahren, allerdings nur in Schrittgeschwindigkeit. Also mit rund 4 km/h bis 10 km/h. Parken ist hier nur in den dafür vorgesehenen und entsprechend gekennzeichneten Bereichen erlaubt. Obwohl Fußgänger und spielende Kinder hier erlaubt sind, müssen sie auf den Fahrverkehr achten und dürfen Autos und Fahrradfahrer nicht unnötig behindern.

Das Verkehrszeichen für eine Spielstraße besteht aus zwei Schildern: Einem „Durchfahrt verboten“-Schild und einem Verkehrszeichen mit ballspielendem Kind. In einer Spielstraße sind grundsätzlich keine motorisierten Fahrzeuge oder Fahrräder erlaubt. Denn dieser Bereich gehört ausschließlich Fußgängern und spielenden Kindern.

Gilt das tempolimit eigentlich auch für radfahrer?

Fahrradstraße: Hier geben die Zweiräder das Tempo vor – wenn sie nebeneinander fahren

Neben der Spielstraße und dem verkehrsberuhigten Bereich gibt es noch eine weitere Zone, in der sich Fahrradfahrer an ein Tempolimit halten müssen: die Fahrradstraße. Auf diese weist ein Verkehrszeichen hin, das ein Fahrradsymbol auf blauem Hintergrund zeigt und mit dem Wort „Fahrradstraße“ gekennzeichnet ist. In diesem Bereich gilt eine generelle Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Wenn hier zwei Radfahrer erlaubterweise nebeneinander fahren, müssen sich die anderen Fahrzeuge nach deren Tempo richten.

Ohne weitere Hinweise sind auf diesen Straßen nur Fahrräder und E-Scooter erlaubt. In den meisten Fällen steht allerdings ein Zusatz dabei, der auch Autos die Nutzung der Fahrradstraße erlaubt. Autofahrer müssen allerdings besondere Rücksicht auf Radfahrer nehmen und dürfen den Radverkehr nicht behindern oder gar gefährden.

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Geschwindigkeitsbegrenzung auf Radweg rechtmäßig?

Gilt das tempolimit eigentlich auch für radfahrer?

Eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf einem Radweg von zehn Stundenkilometer, um die Sicherheit des Verkehrs zu gewährleisten. Ist dies rechtmäßig und für Fahrradfahrer ohne Tacho überhaupt einhaltbar? Das Verwaltungsgericht Berlin hat hierzu im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden.

Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg in Berlin hatte im Juli 2021 in der Bergmannstraße die Einrichtung einer Einbahnstraße sowie eines Zweirichtungsradweges angeordnet und für den Fahrradweg eine Geschwindigkeitsbegrenzung von zehn Stundenkilometer bestimmt sowie entsprechende Verkehrszeichen aufgestellt.

Radfahrer klagt gegen Geschwindigkeitsbegrenzung auf Radweg

Die Geschwindigkeitsbegrenzung wollte ein Radfahrer, der die Bergmannstraße regelmäßig auf dem Weg von seinem Wohnort zur Arbeit befuhr, nicht akzeptieren und legte Widerspruch ein, der zurückgewiesen wurde. Daraufhin klagte der Mann.

Argumentation des Radlers: Die Anordnung sei rechtswidrig, weil Keine Gefährdungslage gegeben sei, die Verkehrsbeschränkungen rechtfertigen würde. Zudem halte sich ohnehin kein Radfahrer an das Tempolimit.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Eilantrag des Mannes zurückgewiesen und machte die Rechtmäßigkeit der Geschwindigkeitsbegrenzung im Wesentlichen an diesen Punkten fest.

Besondere Gefahrenlage

Die Anordnung sei rechtmäßig aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs getroffen worden, weil in der Bergmannstraße aufgrund der Besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestanden habe.

Konkret: In den Nebenstraßen hätten sich zwischen 2018 und 2020 Insgesamt 14 Fahrradunfälle ereignet mit 12 Leicht – und zwei Schwerverletzten.

Zudem seien die besonderen örtlichen Verhältnisse in der Bergmannstraße von einer für Nebenstraßen besonders hohen Dichte an Fußgängern, Rad – und Autofahrern geprägt.

Schützenswerte Fußgänger – hohe Dichte an Fußgängern, Rad – und Autofahrern

Auch nach der baulichen Umgestaltung der Straße sei diese stark von allen möglichen Verkehrsteilnehmern frequentiert. So sei die Zahl der querenden Fußgänger deutlich gestiegen. Diese müssten geschützt werden. Angesichts Dieser Gefahrenlage sei die Entscheidung auch Nicht ermessensfehlerhaft.

Geschwindigkeitsbegrenzung von 10km/h für Fahrradfahrer nicht grundsätzlich unmöglich

Das Gericht räumte zwar ein, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung für Radfahrer, deren Fahrräder in der Regel nicht mit einem Tacho ausgestattet seien, schwer zu befolgen sei. Der Antragsteller habe aber nicht glaubhaft gemacht, dass dies gänzlich unmöglich sei.

Über die Frage, ob die Einrichtung der Fahrradstraße in der Bergmannstraße als solche rechtmäßig war, hatte das Gericht nicht zu entscheiden.

Https://www. haufe. de/recht/weitere-rechtsgebiete/verkehrsrecht/verkehrsrecht-geschwindigkeitsbegrenzung-auf-radweg_212_572052.html

Tempolimit: 10 km/h für Radfahrer rechtmäßig?

Fußgänger leben in Großstädten mit Fahrradverkehr sehr gefährlich. Jeder falsche Schritt kann der letzte sein. Berlin stemmt sich nun mit Tempo 10 für besonders gefährliche Strecken gegen diese Gefahr. Das VG Berlin (Beschl. vom 18.07.2022, Az. 11 L 280/22) musste über die Rechtmäßigkeit des Tempolimits entscheiden.

Gilt das tempolimit eigentlich auch für radfahrer?

© KevinAlexanderGeorge /​ iStock /​ Getty Images Plus

Hohe Zahl von Unfällen

Im Juli 2021 ordnete ein Berliner Bezirksamt das Einrichten einer Einbahnstraße sowie eines Zweirichtungsradwegs für die Bergmannstraße zwischen der Nostitzstraße und der Zossener Straße an. Auf dem Fahrradweg wurden Verkehrszeichen (Zeichen 274-10 der Anlage 2 zur StVO) aufgestellt, die die zugelassene Geschwindigkeit auf 10 km/h begrenzen.

Das Bezirksamt begründete die Anordnung mit der Zahl von 14 Fahrradunfällen mit zwölf Leicht – und zwei Schwerverletzten von 2018 bis 2020. Zudem seien die Besonderen örtlichen Verhältnisse in der Bergmannstraße von einer für Nebenstraßen besonders hohen Dichte an Fußgängern, Rad – und Autofahrern geprägt.

Ein Radfahrer, der die Bergmannstraße regelmäßig auf dem Weg zu seiner Arbeitsstelle und zurück mit dem Fahrrad durchquert, erhob Widerspruch und beantragte vor Gericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs.

Fallbeispiele – Arbeitshilfen – Rechtliche Grundlagen

Auf welcher Rechtsgrundlage beruht das Tempolimit?

Die Anordnung beruht zutreffend auf § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 Satz 1 und 3 StVO, erläuterte das VG. Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen grundsätzlich nur angeordnet werden, wo aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen von § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Dies beurteilt sich danach, ob die konkrete Situation an einer bestimmten Stelle oder Strecke einer Straße die Befürchtung nahelegt, dass – möglicherweise durch Zusammentreffen mehrerer gefahrenträchtiger Umstände – die zu bekämpfende Gefahrenlage eintritt.

Besteht eine qualifizierte Gefahrenlage?

Die für eine Nebenstraße deutlich erhöhte Zahl an Fahrradunfällen laut dem Unfallatlas in den Jahren 2018 bis 2020 (14 Fahrradunfälle mit 12 Leichtverletzten und zwei Schwerverletzten) rechtfertigt die Annahme einer Gefährdungslage, die verkehrsberuhigende Maßnahmen erfordert, entschied das Gericht.

Die Geschwindigkeitsbeschränkung ist ermessensfehlerfrei ergangen, weil das Bezirks­amt ausweislich der schriftlichen Anordnungen laut Akte erkannt hat, dass Ermessen besteht, und im Rahmen eines umfangreichen Beteiligungsverfahrens verschiedene Möglichkeiten ausgelotet hat, die unterschiedlichen Interessen in Einklang zu bringen sowie potenzielle Unfallgefahren zu minimieren.

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Behörde die Interessen der Radfahrer an einer von Geschwindigkeitsbeschränkungen freien Durchquerung des Straßenabschnitts von weniger als 500 Metern gegenüber der Verhinderung von potenziellen Unfällen mit den querenden Fußgängern zurückgestellt hat. Für den Radverkehr ist eine Zeitverzögerung von wenigen Sekunden zumutbar. Der Eingriff in ihre Handlungsfreiheit ist daher gering. Zudem ist die Geschwindigkeitsbeschränkung zur Minimierung der aufgezeigten Gefahren geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne.

Greift der Einwand, das Tempolimit werde nicht beachtet und könne auch nicht kontrolliert werden?

Dem Einwand, die Maßnahme sei ungeeignet, weil sie von Radfahrern konsequent ignoriert werde, hielt das VG entgegen, dass die fehlende Befolgung einer behördlichen Maßnahme nicht deren Rechtswidrigkeit, sondern allenfalls ein Vollzugsdefizit impliziert. Eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 10 km/h ist zwar für Radfahrer schwerer zu befolgen als für Verkehrsteilnehmer, die mithilfe eines Tachos ihre Geschwindigkeit ablesen können. Das Einhalten der Geschwindigkeitsbeschränkung ist für sie aber nicht unmöglich.

Ergebnis

Die Anordnung wurde rechtmäßig aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs getroffen, entschied das VG. In der Bergmannstraße bestand aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage. Das VG Berlin wies daher den Eilantrag des Fahrradfahrers zurück.

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Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)

Https://www. weka. de/ordnungsamt-gewerbeamt/tempolimit-radfahrer/

Tempolimit fürs Fahrrad: Welche Regeln gelten im Straßenverkehr?

Mit dem Fahrrad durch die Stadt düsen – viele Menschen ziehen das dem Auto vor, weil es oftmals sogar schneller geht. Doch zu schnell darf es auch nicht sein! Welche Regeln gelten auf dem Fahrrad bezüglich der Geschwindigkeit?

Gilt das tempolimit eigentlich auch für radfahrer?

Post von der Bußgeldstelle?

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FahrraD: Geschwindigkeit ist nicht generell festgelegt

Gilt das tempolimit eigentlich auch für radfahrer?

Erst einmal klingt es richtig gut für alle Radfahrer: Sie sind nicht an die festen Tempolimits gebunden, die im § 3 Absatz 3 der Straßenverkehrsordnung geregelt sind. Das heißt, Für Fahrradfahrer gilt keine generelle Geschwindigkeitsbegrenzung. Während Autos beispielsweise in der Stadt maximal 50 km/h fahren dürfen, könnten Fahrradfahrer hier rein theoretisch stärker in die Pedale treten und schneller unterwegs sein. Allerdings kommt eine Einschränkung gleich hinterher: Fahrradfahrer müssen sich an Verkehrszeichen halten, die die Geschwindigkeiten für alle Fahrzeuge regeln. Das bedeutet: Ist eine 30er-Zone explizit ausgeschildert, dürfen Fahrradfahrer dort auch nicht schneller fahren, sonst werden sie zu zweirädrigen Temposündern und es werden die gleichen Bußgelder wie für zu schnell fahrende Autos fällig.

Gut zu wissen: Die Durchschnittsgeschwindigkeit auf dem Fahrrad liegt bei 10 bis 25 km/h. Allerdings sind Fahrradfahrer damit eher gemütlich unterwegs. Sportliche Radler können deutlich höhere Geschwindigkeiten erreichen.

Kann man mit dem Fahrrad geblitzt werden?

Mit Fahrrad geblitzt: Geht das? Ja, genauso wie Autos auch, können auch Fahrradfahrer geblitzt werden, wenn sie sich nicht an die vorgegebene Geschwindigkeitsbeschränkung halten – etwa in einer 30er Zone. Das liegt daran, dass sowohl stationäre als auch Mobile Blitzer auf alle Objekte reagieren, die die Höchstgeschwindigkeit überschreiten. Fahrradfahrer können jedoch meist aufatmen, wenn sie von einem Stationären Blitzer geblitzt wurden: Da ein Fahrrad kein amtliches Kennzeichen hat, durch das sich der Radler identifizieren lassen könnte, bleibt in der Regel ein Bußgeldbescheid aus. Anders sieht es aus, wenn Beamte die Messung selbst vor Ort vornehmen und den zu schnellen Radler auf frischer Tat ertappen – dann wird der Radfahrer vermutlich ein Bußgeld kassieren.

Zu schnell unterwegs mit dem Fahrrad – das sind die Strafen

Der Bußgeldkatalog teilt Rasende Radler in zwei Gruppen ein:

Wer im Fußgängerbereich zu schnell unterwegs ist und dabei auch noch Fußgänger gefährdet, muss 30 Euro Bußgeld bezahlen und erhält Einen Punkt in Flensburg. Wer in einem für Fahrräder nicht zugelassenen Fußgängerbereich radelt und dabei zu schnell ist, muss 35 Euro Bußgeld zahlen und erhält ebenfalls Einen Punkt in Flensburg.

Wichtig: Selbst auf Radwegen dürfen Radfahrer nicht zu schnell fahren. Hier gilt zwar kein generelles Tempolimit, aber Fahrradfahrer müssen darauf achten, dass sie in gefährlichen Situationen rechtzeitig abbremsen können und ihr Fahrrad zu jeder Zeit unter Kontrolle haben.

Https://www. rueden. de/bussgeldkatalog/geblitzt/fahrrad-geschwindigkeit/

Darf man so schnell Radfahren, wie man will?

Gilt das tempolimit eigentlich auch für radfahrer?

Bei der Tour de France erreichen Fahrer mit ihren Rädern Durchschnittsgeschwindigkeiten von rund 40km/h. Bei unglaublichen 296 km/h liegt der derzeitige Geschwindigkeits-weltrekord der Radfahrerin Denis Müller-Korenek, eine Geschwindigkeit bei der schon Porsche-Fahrer neidisch werden können.

Gilt Tempo 30 nur für Kraftfahrzeuge?

Von solchen Geschwindigkeiten sind Alltags – und Hobbyradfahrer natürlich weit entfernt. Wie eine aktuelle KFV-Studie zu Radgeschwindigkeiten im urbanen Bereich in Österreich zeigt, fahren nur 2 Prozent der Radler mit mehr als 30km/h durch die Stadt. Die mittlere Geschwindigkeit der Radfahrer beträgt rund 19km/h. Wie schnell dürfen also Radfahrer auf Straßen unterwegs sein? Gilt z. B. die Tempo 30 Zone nur für Kraftfahrzeuge?

Nein, sagt KFV Verkehrsjurist Dr. Armin Kaltenegger: „Grundsätzlich gelten für Fahrzeuge aller Art, und damit auch für Fahrräder die gleichen Regelungen. Alle allgemeinen Geschwindigkeitslimits und alle durch Verkehrszeichen ausgedrückten Limits gelten auch für Radfahrer (§ 20 StVO). Fahrräder sind zwar keine Kraftfahrzeuge, aber Fahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrsordnung.“

Zu beachten ist auch, dass z. B. in Wohnstraßen auch Radfahrer – so wie alle Kraftfahrzeuge – Schrittgeschwindigkeit fahren müssen. Nicht vergessen werden darf, dass Radfahrer auf Gehsteigen gar nicht fahren dürfen und sogar auch Micro-Scooter ihre Geschwindigkeit bei der Benutzung von Gehsteigen dem Fußgängerverkehr anpassen müssen. Bei Verstößen eines Radfahrers können Bußgeldsätze ab 7 Euro und in der Regel 30 bis 100 Euro kosten, fügt Kaltenegger hinzu.

Dr. Armin Kaltenegger
Ist Jurist beim Kuratorium für Verkehrssicherheit und selbst leidenschaftlicher Radsportler.

Für alle Radfahrer mit Tour-de-France-Ambitionen gilt immer auch der Paragraf 20 Absatz 1 der StVO: Demnach dürfen sie nur so schnell fahren, dass sie ihr Fahrrad ständig beherrschen. „Eine angepasste Geschwindigkeit verlangt, dass sie die Straßen-, Verkehrs-, Sicht – und Witterungsverhältnisse sowie die eigenen Fähigkeiten berücksichtigt. Das heißt ein Radfahrer muss auch auf Forststraßen bei Dunkelheit seine Geschwindigkeit den Verhältnissen anpassen“, sagt Kaltenegger.

Https://www. kfv. at/darf-man-so-schnell-radfahren-wie-man-will/

Auch für Radfahrer gilt innerorts die allgemeine Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h. – Falsch!

Gilt das tempolimit eigentlich auch für radfahrer?

Tatsächlich dürfen Radfahrer innerorts so schnell fahren wie sie wollen (bzw. wie sie können). Die innerhalb von Ortschaften bestimmte Geschwindgkeitsbegrenzung von 50 km/h gilt gemäß § 3 Abs. 3 Ziff. 1 StVO nämlich nur für Kraftfahrzeuge. Zu solchen Kraftfahrzeugen zählen zwar auch Pedelecs, nicht jedoch herkömmliche Fahrräder, die sich allein mit Muskelkraft fortbewegen können. Das heißt: Radfahrer dürfen innerorts generell so schnell fahren wie es ihnen gefällt – auf Radwegen ebenso wie auf der Straße.

So weit, so schnell.

Doch keine Regel ohne Ausnahme: Für alle Fahrzeuge, also auch für Fahrräder, gelten die nach Zeichen 274 der Anlage 2 zur StVO angeordneten besonderen Geschwindigkeitsbegrenzungen. Auch ein Fahrradfahrer darf daher z. B. in einer Tempo-30-Zone nicht schneller als 30 km/h fahren. Und in einem verkehrsberuhigten Bereich, in dem Schrittgeschwindigkeit vorgeschrieben ist, dürfen auch Fahrräder nicht wesentlich schneller als Schrittgeschwindigkeit fahren. Dass Fahrräder normalerweise kein Tacho haben (und auch nicht haben müssen) ist dabei unerheblich.

Und noch eine Ausnahme: Radfahrer müssen – wie jeder andere Fahrzeugführer auch – ihr Fahrzeug jederzeit sicher beherrschen und die Geschwindigkeit der Verkehrssituation, der Witterung und den Sichtverhältnissen anpassen. Hinzu kommt, dass Radfahrer nach Ansicht des Bundesgerictshofs (VI ZR 73/90) und des Oberlandesgerichts Karlsruhe (5 Ss 352/89) nur so schnell fahren dürfen, wie es allgemein von ihnen erwartet wird – was auch immer dies im Einzelfall konkret bedeuten soll. Außerdem müssen Radfahrer auf Radwegen mit angepasster Geschwindigkeit fahren, d. h. ihre Geschwindigkeit der Breite des Weges und der Oberflächenbeschaffenheit anpassen sowie Hindernisse, Geisterradler und Fußgänger berücksichtigen.

Https://www. rechtsanwalt-verkehrsrecht-berlin. de/2014/10/auch-fuer-radfahrer-gilt-innerorts-die-allgemeine-geschwindigkeitsbegrenzung-von-50/

Gilt das Tempolimit auch für Radfahrer

Gilt das tempolimit eigentlich auch für radfahrer?

Berlin führt auf der für Autos gesperrten Friedrichstaße eine Geschwindigkeitsbegegrenzung für Fahrräder ein. Berlin ist der Meinung, damit Neuland zu betreten.

Aber wir in Stuttgart haben schon lange ein Tempo-20-Schild nur für Radfahrende stehen, nämlich in der Lautensschlager Straße, wenn man von der Bolzstraße her gegen die Einbahnrichtung fährt. Das Foto oben habe ich 2014 aufgenommen. In Berlin will man die Radler:innen auch kontrollieren. Allerdings radeln eh die meisten dort nicht schneller als 20 km/h (Berlin ist keine Stadt der Pedelecs wie Stuttgart) und würde man mit Messgeräten kontrollieren, müssten sie eine Toleranz von 10 km/h einrechnen und der Radler schon mit mehr als 30 km/h unterwegs sein. So schnell fahren höchsten eins paar Renndadler:innen in einer Innenstadt.

Die große Frage ist aber: Gilt für Radfahrende eine Geschwindigkeitsbegrenzung? Kurioserweise legt nämlich unsere StVO für Fahrräder keine konkrete Geschwindigkeitsbeschränkung innerorts fest. Das gelbe Ortsschild, das allen Autofahrenden sagt, ab jetzt nur noch 50 km/h, hat für Radfahrende keine Gültigkeit. Theoretisch könnten wir mit achztig durch einen Ort brettern, schaffen wir halt bloß nicht mit dem Fahrrad. Steht aber ein Schild mit einer Tempobeschränkung da, Tempo 30 oder Tempo 20, dann gilt es auch für Radfahrende. Denn eine Stadt kann aus guten Gründen, den Verkehr verlangsamen (StVO § 45), und weil Fahrräder Teil des Verkehrs sind, müssen sich ihre Fahrer:innen daran halten. So gilt zum Beispiel auch für uns Radfahrende in der Tübinger Straße im Abschnitt zwischen Gerber und Rotebühlplatz wie für alle Autofahrende Tempo 20.

Die üblichen stationären Blitzer können zwar auch Radfahrende blitzen, aber die Verwaltung kann in der Regel den Fahrer oder die Fahrerin nicht ermitteln (es sei denn, sie oder er ist öffentlich bekannt), und deshalb wird es eher keinen Bußgeldbescheid geben. Die Polizei muss sich da schon mit einem Tempomessgereät hinstellen und den Radler gleich rauswinken.

Allerdings müssen Fahrräder keine Tachos haben. Ein Radfahrender muss nicht seine genaue Geschwindigkeit kennen. Bei der gefühlsmäßigen Abschätzung kann man sich durchaus um ein paar Stundenkilometer irren. Auch der Tacho kann ungenau sein. Hat man ihn sich selber rangebastelt, kann er auf eine falsche Reifengröße eingestellt sein oder er geht aus anderen Gründen ungenau. Auch deshalb muss die Polizei bei einer Konztrolle eine Toleranz von 10 km/h einrechnen.

Ein gewisses Gefühl für die eigene Geschwindigkeit vermittelt einem ein Fahrrad allerdings gut, sogar ein Pedelec. Ich weiß genau, wie schnell ich bin, ich merke es am Fahrverhalen bergab und an meiner Trittfrequenz. Aber ich muss es nicht merken. Die StVO zwingt mich nicht dazu zu wissen, wie schnell ich mit meinem Fahrrad bin. Wenn allerdings ein Radfahrer auf der Neuen Weinsteige bergab ein halbes Dutzend Autos überholt, dann weiß er schon genau, dass er schneller ist als die erlaubten 40 km/h, und dürfte bei der Argumentation einer Polizeistreife gegenüber Schwierigkeiten haben.

Https://dasfahrradblog. blogspot. com/2020/09/wann-gilt-das-tempolimit-auch-fur. html? m=1

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