R/Fahrrad schließt sich den Protest gegen die Änderungen der Reddit-API an und ist bis Ende Woche nicht verfügbar: r/Save3rdPartyApps
Letztens habe ich in einer Einkaufsmeile gesehen, wie ein Mann mit dem Fahrrad auf dem Gehweg gefahren ist. Er wurde von Beamten des Ordnungsamtes angehalten und es wurde anscheinend ein Bußgeld verhängt. Der Mann hat sich sehr geärgert und gesagt er sei nur von dem Geschäft, vor dem er sein Fahrrad angeschlossen hatte, zur Ampel gefahren. An der Ampel sei schließlich ein abgesenkter Bordstein und die Möglichkeit die Fahrtrichtung zu ändern (es gab einen Mittelstreifen, sodass man nicht überall die Fahrtrichtung ändern konnte). Laut seiner Beschreibung hat es sich wirklich nur um eine Strecke von etwa 20-50 Metern gehandelt.
Ich hab mich jetzt gefragt: Warum scheinen* eigentlich Rolller – und Motorradfahrer auf dem Gehweg fahren zu dürfen um ihr Fahrzeug zu einem Parkplatz bzw. wieder zurück zur Fahrbahn zu bewegen aber Fahrradfahrer nicht? Müssten* Roller – und Motorradfahrer nicht auch absteigen und schieben?
TLTR: Fahrradfahrer müssen auf dem Gehweg immer absteigen und schieben. Wenn sie auf dem Gehweg geparkt haben, dürfen sie nicht zur nächsten Ausfahrt fahren. Motorrad – und Rollerfahrer scheinen* auf dem Gehweg zur nächsten Ausfahrt fahren zu dürfen. Jedenfalls habe ich noch nie diesbezüglich von Strafen gehört oder etwas gesehen. Müssten* die nicht absteigen & schieben? Bitte um Aufklärung.
*Edit: Absolute Formulierungen relativiert.
Edit2: Ich weiß, dass Motorräder und Roller auf der Straße parken müssten. Da jedoch der Parkraum bereits für Autos knapp ist, ist es in Großstädten üblich, dass Motorräder & Roller immer auf dem Gehweg parken. Zu einem beliebigen Parkplatz (natürlich kein Halteverbot etc.) und von dort weg zu fahren wird zumindest in meinen Augen nie bestraft. Fahrradfahrer wiederum werden in bestimmten Gegenden scheinbar (?) bewusst diesbezüglich kontrolliert und geahndet.
Fahrrad auf der Fahrbahn schieben bei VZ 267?
Die Frage steht bereits im Thread-Titel: Darf man auf der Fahrbahn ein Fahrrad schieben, wenn da das steht?
Im Anhang 2 zur StVO steht zum Zeichen 267:
Ge – oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht in die Fahrbahn einfahren, für die das Zeichen angeordnet ist.
Erläuterung
Das Zeichen steht auf der rechten Seite der Fahrbahn, für die es gilt, oder auf beiden Seiten dieser Fahrbahn.
Führt man ein Fahrzeug, wenn man es schiebt? Es steht dort, dass man nicht einFahren darf, also müsste Schieben erlaubt sein, oder?
Hintergrund ist mal wieder dieses Nonsens-Stelle:
Es gibt einen „Radweg“, der in der gezeigten Richtung nicht befahren werden darf, weil 1. auf der falschen Straßenseite, 2. dafür ohne Freigabe und 3. zu schmal, um eine Freigabe zu erteilen und 4. das auch überhaupt nicht nötig ist, wenn man die Fahrbahn in Gegenrichtung der Einbahnstraße freigeben würde. Auf dem „Radweg“ darf man auch kein Fahrrad schieben, weil man dann Fußgänger ist, der ein Fahrzeug mitführt. Es gibt daneben einen ca. 1m breiten Gehweg, der aus meiner Sicht zu schmal ist, darauf ein Fahrrad zu schieben, ohne entgegenkommende Fußgänger zu behindern, also gilt §25 (2).
Bleibt also noch die Fahrbahn, auf der man auch nicht fahren darf, weil die f+++ing Verkehrsbehörde es seit 23 Jahren nicht geschafft hat, unter das noch ein zu hängen, obwohl das problemlos möglich wäre (30er Zone, sehr wenig Verkehr, 4m breite Fahrbahn, keine Busse, keine LKW). Wenn man auch dort nicht einmal das Fahrrad schieben darf, hat man ein Problem.
Trotzdem zeigt der Wegweiser in Richtung des „Radweges“, auf dem man gar nicht fahren darf. Dort hat es in den letzten Jahren mindestens einen schweren Unfall / Unfall mit Schwerverletzten zwischen einem Radfahrer und Fußgänger gegeben.
Https://radverkehrsforum. de/forum/thread/3018-fahrrad-auf-der-fahrbahn-schieben-bei-vz-267/
Schieben verboten?
Einer Leserin wurde in einem Einkaufszentrum untersagt, ihr Fahrrad durch eine Fußweg-Passage zu schieben. Ihre Frage zur Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme leiteten wir an Roland Huhn, den Rechtsreferenten des ADFC, weiter. Da auch auf Wochenmärkten in Frankfurt Radfahrer nicht gerne gesehen werden (Frankfurt aktuell 5/12, Editorial), baten wir auch hierzu um Auskunft. Roland Huhns Antwort sowie die Anfrage der Leserin geben wir hier wieder.
(Die Redaktion)
Ich lebe in Flörsheim und auch wir haben eines der mittlerweile überall fast gleich aussehenden Einkaufszentren: Um einen Kfz-Parkplatz herum sind U-förmig Geschäfte aneinandergereiht, einmalig „durchbrochen“ durch eine Passage, die vom Parkplatz auf die rückwärtige Straße führt und in der ebenfalls Geschäfte, z. B. auch die Post plaziert sind.
An den beiden Eingängen (Parkplatz/Straße) sind jeweils Fahrradverbotsschilder angebracht (rundes Schild mit rotem Rand und Fahrrad in der Mitte). Bislang hatte ich – dem Schild Folge leistend – mein Fahrrad immer durch diese Passage hindurch geschoben, bis ich vor kurzem von einem „Security“ beim Öffnen der Türe daran gehindert wurde, diese Passage mit dem Fahrrad überhaupt nur zu betreten. Ich erklärte ihm, dass ich nicht die Absicht hätte, durch die Passage zu fahren, sondern mein Fahrrad – wie immer – schieben werde, worauf er mir erklärte, dass auch dies nicht erlaubt sei.
Ist ein solches Verbot wirklich zulässig? Ich kann es mir fast nicht vorstellen. Wie bitte ist es zu begründen, dass man z. B. einen Kinderwagen durch die Passage schieben darf, nicht aber ein Fahrrad?
Ich wäre Euch sehr dankbar, wenn Ihr mir in dieser Angelegenheit weiterhelfen könntet.
links das Zeichen 254: Verbot für Fahrräder; rechts: Aufsteller auf Marktplatz
Fotos: Peter Sauer
Roland Huhn hat geantwortet:
. das beschriebene Zeichen 254 „Verbot für Fahrräder“ meint nur ein Fahrverbot. Wer sein Fahrrad schiebt, ist Fußgänger. Schieben ist erlaubt, aber nicht, wenn es auf dem Gehweg die anderen Fußgänger erheblich behindern würde (§ 25 Abs. 2 StVO: „Fußgänger, die Fahrzeuge mitführen. „). Kinderwagen sind keine Fahrzeuge, sondern Fortbewegungsmittel und zählen zum Fußgängerverkehr (§ 24 Abs. 1 StVO)
Wenn die Passage keine öffentliche Straße ist, würde nicht die StVO gelten. Der Eigentümer könnte Fahrräder aufgrund seines Hausrechts ausschließen und mit seinem Wachdienst durchsetzen. Gegen einen öffentlichen Weg durch die Passage spricht, dass man eine Tür passieren muss („beim Öffnen der Türe. „). Ich schätze, dass das Fahrradverbot in der Passage ab der Tür rechtmäßig ist.
Auf einem Wochenmarkt könnten geschobene Fahrräder bereits durch § 25 StVO verboten sein, nämlich, wenn sie andere Fußgänger erheblich behindern. Viele kommunale Satzungen (Marktordnungen) verbieten das Mitführen von Fahrzeugen auf Wochenmärkten ausdrücklich.
Google: „Marktordnung Wochenmarkt Fahrräder“
Https://www. adfc-frankfurt. de/frankfurt-aktuell/ausgaben/2013-03/2013_3_11_schieben_verboten/
ZEIT ONLINE
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Https://www. zeit. de/mobilitaet/2017-03/fussgaengerzone-fahrrad-nutzung-roller-erlaubt
Darf ich mein Fahrrad auf dem Bürgersteig schieben
Beitrag von Winne » 07.12.2020, 16:24
Ich habe mal eine rechtliche Frage bei der ich derzeit überfragt bin. Ich habe am Wochenende wie jedes Jahr mit dem Fahrrad einen Weihnachtsbaum besorgt. Da dieser dieses Mal sehr massiv war, konnte ich ihn nicht wie sonst auf der Schulter tragen, sondern habe ihn längs auf mein Fahrrad gelegt und geschoben. Das Ganze war ca. einen Kilometer von meinem Zuhause entfernt, dazwischen liegt nur eine schmale Anwohnerstraße ohne Radweg. Da der Bürgersteig extrem schmal ist, habe ich aufgrund meiner tannenbaumbedingten Überbreite mein Fahrrad auf der Straße schieben müssen, bin dabei aber von einem Autofahrer extrem aggressiv angegangen worden.
Jetzt stelle ich mir die Frage, ob ich in so einer Situation mein Fahrrad überhaupt auf der Straße schieben darf oder nicht? Google hilft mir hier nicht wirklich weiter. Vielen Dank schon mal für Eure Antworten!
Re: Fahrrad auf der Straße schieben
Beitrag von Jacfm » 07.12.2020, 18:06
(1) Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden; außerhalb geschlossener Ortschaften muss am linken Fahrbahnrand gegangen werden, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, muss einzeln hintereinander gegangen werden.
(2) Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden. Benutzen zu Fuß Gehende, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.
(3) Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. Wenn die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf es erfordern, ist eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen, an Fußgängerquerungshilfen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) zu überschreiten. Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.
Kocmonaut A-Lizenz-Schreiber Beiträge: 840 Registriert: 06.11.2012, 21:50 Wohnort: Schleswig-Holstein
Re: Fahrrad auf der Straße schieben
Beitrag von Kocmonaut » 07.12.2020, 19:43
. (2) Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden.
Einschränkung: Es sei denn ein Verbotsschild verbietet genau dies. Für Radfahrer und Fußgänger sieht man diese Verbotsschilder an Autobahnen und Schnellstraßen und und und.
Auf italienischen Straßen sieht man sporadisch noch ein Verbotsschild, das man ‚hier‘ gar nicht mehr kennt: Verbot der Benutzung einer Handkarre. Dieses Schild kann man ab und an noch in der Nähe von alteingessenen städtischen Wochenmärkten erblicken. Egal, denn ein geschobenes Rad wird dadurch keine Handkarre sondern bleibt ein Rad.
Re: Fahrrad auf der Straße schieben
Beitrag von Ducdich » 07.12.2020, 21:20
Mal ganz ehrlich: wer zu Coronazeiten alleine unterwegs ist und einen Weihnachtsbaum nach Hause transportiert, um es sich gemütlich und das beste aus der Situation zu machen, der braucht sich nicht von irgendwelchen verblendeten, kleinkarierten Aushilfspolizisten anmachen lassen, die meinen, das Gesetz wäre auf ihrer Seite. Selbst wenn es so wäre (was ich stark bezweifle, weil auch Deutschland mittlerweile umdenkt und den Fahrradfahrern mehr Rechte und Freiräume zuspricht), so ist doch gerade in der jetzigen Zeit und unter den genannten Umständen Rücksichtnahme und Toleranz angesagt.
Ich hätte dem Autofahrer keine Beachtung geschenkt und mir auch weiter keinen Kopf drum gemacht. Rechtlich gesehen wärst du im Recht gewesen, wenn du schiebend mit dem Tannenbaum auf dem Rad den Bürgersteig oder Radweg nicht mehr benutzen konntestund deswegen auf die Fahrbahn ausweichen musstest.
Frohe Weihnachten allen und denkt daran: beim Weihnachtsbaumkauf fängt der frühe Vogel den Wurm.
Re: Fahrrad auf der Straße schieben
Beitrag von Winne » 08.12.2020, 08:54
Besten Dank für die Antworten. Das Problem war, dass der Autofahrer mir an einer Engstelle entgegenkam und absichtlich noch mal aufs Gas getreten hat. Er hat mich dann mit einem Abstand von vielleicht zehn Zentimetern passiert. Als ich ihm hinterhergerufen habe, dass das ja wohl ein bisschen eng war, hat er eine Vollbremsung gemacht, das Auto gewendet, mich noch mal überholt, mir den Weg versperrt und drohte, mich zu verprügeln. Die Straße sei für Autos da und nicht für einen „Blödmann mit ’nem Weihnachtsbaum“. Dann fing er an, gegen mein Rad zu drücken, um mich den den Weihnachtsbaum umzuwerfen. Er hat dann von mir abgelassen, als zufällig ein Spaziergänger vorbeikam, der allerdings auch anfing zu schimpfen, dass ich ja auf der Straße nicht zu suchen hätte.
Davon mal abgesehen, dass die Reaktion des Autofahrers völlig überzogen war, hatte mich interessiert, ob ich prinzipiell im Recht war, die Straße zu benutzen. Daher danke noch mal für die Antworten!
Re: Fahrrad auf der Straße schieben
Beitrag von Jacfm » 08.12.2020, 09:45
Also das Verhalten von dem Autofahrer ist ja schon als Nötigung zu werten.
Um mal kurz rein rechtlich zu beleuchten hätte ich evtl versucht den baulichen Gegebenheiten entsprechend (wenn es denn wirklich so eng gewesen ist) soviel wie möglich vom Gehweg und so wenig wie möglich der Straße mit zu benutzen soweit das motorisch/technisch denn möglich gewesen wäre für den Moment des Begegnens, das wäre dann das was man mit Gegenseitetiger Rücksichtnahme usw. in §1 StVO findet.
Ob das jetzt was am Verhalten grade dieses Autofahrers geändert hätte bezweifel ich allerdings, der scheint grundsätzlich was gegen andere Leute auf der Strasse zu haben, nur wäre man dann ja rechtlich ziemlich auf der sicheren Seite gewesen weil mehr als kurz vor „ich kann mich nicht in Luft auflösen“ geht eben nicht
Re: Fahrrad auf der Straße schieben
Beitrag von Winne » 08.12.2020, 11:14
Das wäre nicht gegangen, da die Seite der Straße komplett vollgeparkt ist. Der Bürgersteig ist so schmal, dass man nicht oder nur sehr knapp zu zweit nebeneinandergehen kann, daher blieb halt nur die Straße. Wegen der geparkten Autos gibt es da auch nicht wirklich eine Ausweichmöglichkeit.
Das mit der Nötigung stimmt zwar, aber wir wissen ja alle, wie viel Erfolg man hat, wenn man so etwas anzeigt. Dafür ist mir meine Zeit zu schade.
Kocmonaut A-Lizenz-Schreiber Beiträge: 840 Registriert: 06.11.2012, 21:50 Wohnort: Schleswig-Holstein
Re: Fahrrad auf der Straße schieben
Beitrag von Kocmonaut » 08.12.2020, 23:07
Hast mal wieder Recht. Bei den Italienern ist am 08.12. sogar Feiertag: Maria Empfängnis. Da wird die Krippe und Tannebäumchen aufgestellt:
Der hektische Autofahrer merkt es hoffentlich auch noch: Weihnachten 2020 will entschleunigt und entspannt genossen werden. Ich hoffe Ihr seid dabei.
Https://helmuts-fahrrad-seiten. de/forum/viewtopic. php? f=44&t=12410
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Fahrrad schieben in der Fußgängerzone
Mich würde mal interessieren, wie es sich bei folgendem fiktiven Fall verhalten würde:
In einer Fußgängerzone, in der das Fahrradfahren nicht gestattet ist (kein „Radfahrer frei“ Schild), ist es, soweit man die StVO richtig versteht, erforderlich, das Fahrrad zu schieben, so dass man als Fußgänger zählt, der einen sperrigen Gegenstand mit sich bewegt.
Wenn man nun, durch die Bauform des Fahrrads gegeben, auf dem Sattel sitzen bleibt, sich jedoch durch Laufen auf dem Boden statt mit den Pedalen fortbewegt (also so wie mit einem Tretroller, dessen Benutzung in der Fußgängerzone erlaubt ist), gilt dies dann weiterhin als Fahren (im Sinne, dass man noch als Fahrradfahrer gilt), oder doch eher als Schieben (wie es der Definition im Duden entsprechen würde)?
Https://www. juraforum. de/forum/t/fahrrad-schieben-in-der-fussgaengerzone.411317/
Ist betrunken Fahrrad schieben strafbar nach § 316 StGB?
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
Handelt es sich bei einem Fahrrad denn überhaupt um ein Fahrzeug?
Ja, diese Frage ist noch relativ leicht zu beantworten. Auch E-Bikes, Pedelecs und E-Scooter oder Motorroller sind Fahrzeuge nach dieser Vorschrift.
Wann wird jedoch ein Fahrrad geführt?
Ganz klar liegt ein führen eines Fahrrads vor, wenn dieses gefahren wird und man dazu die Pedale betätigt und mittels Lenker lenkt. Fraglich wird dies jedoch bereits sein, wenn man dies als Betrunkener schiebt und nicht mittels Pedale in Bewegung setzt und daneben herläuft.
Urteil zur Trunkenheit im Verkehr mit Fahrrad
Das Landgericht Freiburg (Urteil vom 26.10.2021, 11/21 10 Ns 530 Js 30832/20) hatte sich mit einer derartigen Konstellationen § 316 StGB Trunkenheit im Verkehr und Fahrrad auseinandergesetzt:
Der Angeklagte besuchte an einem Abend eine Vereinsfeier und begab sich nach Genuss von einigen alkoholischen Getränken auf den Nachhauseweg. Die Entfernung hatte 3 bis 4 Kilometer betragen. Auf seinem Heimweg hatte der Angeklagte sein Fahrrad mitgenommen und stieß mit dem Fahrrad einmal gegen eine Brücke und gegen ein Geländer. Danach stürzte er mit dem Fahrrad, so dass es in einer Böschung lag. Einige Meter weiter, hatten Polizeibeamte dann den bewusstlosen Angeklagten gefunden und einen Rettungsdienst herbeigerufen.
Nachdem er aufwachte gab er gegenüber den Polizeibeamten an, dass er vom Fahrrad gefallen sei. Ein Alkoholtest ergab einen Wert von 2,3 Promille (ab einem Wert von 1,6 Promille gilt man als Fahrradfahrer als absolut fahruntauglich und macht sich strafbar). Der Angeklagte hatte sich dahingehend eingelassen, dass Fahrrad wegen seiner starken Alkoholisierung nur geschoben zu haben.
Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten noch wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe. Dagegen sprach das Landgericht Freiburg den Angeklagten frei.
Zwar bedient der Schiebende sich dafür in aller Regel des Lenkers (s. BayObLG VRS 75 127, 128), so dass das Zweirad unter eigenverantwortlicher Handhabung einer seiner wesentlichen technischen Vorrichtungen durch den öffentlichen Verkehrsraum geleitet wird. Dennoch geht die herrschende Meinung, der die Strafkammer sich anschließt, davon aus, dass das Schieben eines Fahrrads nicht als Führen im Sinne des § 316 StGB angesehen werden kann.
Das Landgericht Freiburg begründete seine Entscheidung damit, dass man nicht habe feststellen können, dass der Angeklagte zu irgendeinem Zeitpunkt auf dem Fahrrad gesessen oder dieses gefahren hat.
Die Strafkammer konnte sich nicht davon überzeugen, dass der Angeklagte auf dem Weg vom Vereinsheim bis zu der Stelle, an der er bewusstlos aufgefunden wurde, zu irgendeinem Zeitpunkt mit dem Fahrrad gefahren ist. (. )
Wer ein Fahrrad schiebt, auch wenn er stark betrunken ist, macht sich nicht strafbar!
Da sich weder ein betrunkener Fußgänger im Straßenverkehr strafbar macht ist damit auch nicht strafbar, wer ein Fahrrad bei sich hat und dieses neben sich herschiebt.
Im Übrigen ist auch der Versuch betrunken Fahrrad zu fahren und aufzusteigen, da eine Versuchsstrafbarkeit bei § 316 StGB nicht existiert, nicht strafbar. So dass auch wenn ein Betrunkener vorhat und dies versucht hat mit dem Fahrrad zu fahren, nicht bestraft werden kann.
Vorladung wegen Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB erhalten – jetzt vom Anwalt beraten lassen!
Wir beraten Sie zu allen Fragen im Strafrecht und zum Vorwurf Trunkenheit im Verkehr und vereinbaren zeitnah ein Beratungsgespräch 0341-225 22780.
Darf ich mein Fahrrad auf dem Bürgersteig schieben
Fahrradfahren – aber richtig!
Grundsätzlich dürfen Radfahrer nicht Auf dem Gehweg oder in der Fußgängerzone Fahren.
Ist das Zusatzzeichen 1022-10 „Radfahrer frei“ vorhanden, dürfen Radfahrer mit Schrittge – schwindigkeit auf dem Gehweg bzw. in der Fußgängerzone (Zeichen 242.1) fahren.
Text ab hier von ADAC kopiert.
Die ADAC Juristen haben FAQs rund um das Thema Radfahren beantwortet: Von fahrradfahrenden Kindern auf dem Gehweg, dem rechts überholen von wartenden Fahrzeugen an einer roten Ampel oder dem Mitführen eines Hundes an der Leine vom Fahrrad aus – wir haben sie alle beantwortet.
Welche Ampel gilt für Radfahrer auf Radwegen?
Für Radfahrer gelten an Ampeln mit Radverkehrsführungen seit 01.01.2017 entweder die Lichtzeichen für den Fahrverkehr oder – sofern vorhanden – eigene (Symbol „Radverkehr“) bzw. kombinierte Lichtzeichen (Symbole „Radverkehr“ und „Fußgänger“).
Können Radfahrer Punkte bekommen?
Auch Radfahrer können für bestimmte Verkehrssünden Punkte in der Verkehrssünderkartei in Flensburg bekommen. Die Geldstrafen für Verkehrsverstöße sind bei Radfahrern grundsätzlich halb so hoch wie bei motorisierten Fahrern: Ein Rotlichtverstoß kostet 60 Euro und einen Punkt. War die Ampel länger als eine Sekunde rot, sind 100 Euro Geldbuße und ein Punkt in Flensburg fällig.
Was droht, wenn man erheblich alkoholisiert Fahrrad fährt?
Alkohol am Fahrradlenker wird teuer: Ab 1,6 Promille oder wenn der Radfahrer seine Fahrweise offensichtlich nicht mehr kontrollieren kann, gilt die Alkoholfahrt als Straftat. Dafür gibt es Punkte und eine Geldstrafe von ca. einem Monatsnettogehalt. Zusätzlich wird ab 1,6 Promille eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet. Wer diese nicht besteht verliert auch seine Fahrerlaubnis.
Grundsätzlich ist jedem Fahrradfahrer zu empfehlen, einen Helm zu tragen, vor allem Kinder sollten immer mit Fahrradhelm fahren. Eine gesetzliche Helmpflicht für Radfahrer existiert in Deutschland jedoch nicht, selbst nicht für Kinder. Ein erwachsener Fahrradfahrer, der mit moderater Geschwindigkeit fährt, muss sich daher auch kein Mitverschulden bei einem Unfall aufgrund Fehlens eines Schutzhelms entgegenhalten lassen. Etwas anderes gilt, wenn das Radfahren als Sport betrieben wird und es dabei gerade um sportlich ambitionierte Schnelligkeit geht. Kommt es dann zu einem Unfall trägt der Radfahrer eine Mithaftung, wenn er keinen Helm trägt, auch wenn ihn sonst kein Verschulden trifft.
Was ist ein Radfahrstreifen?
Radfahrstreifen sind Sonderwege für Radfahrer. Andere Fahrzeuge dürfen sie nicht befahren. Die Verkehrsfläche ist nicht baulich, sondern durch eine durchgezogene weiße Linie Zeichen 295 von der Fahrbahn abgetrennt und mit Zeichen 237 gekennzeichnet. Radfahrer müssen dann einen solchen Radfahrstreifen benutzen.
Was ist ein Schutzstreifen für Radfahrer?
Der Schutzstreifen ist eine Verkehrsfläche für Radfahrer. Sie ist auf den Straßen rechts durch eine unterbrochene weiße Leitlinie (Zeichen 340) markiert. Radfahrer müssen ihn wegen des Rechtsfahrgebotes dann benutzen, wenn Ihnen ein ausreichender Sicherheitsabstand zum rechten Fahrbahnrand zur Verfügung steht. Eine generelle Benutzung durch andere Fahrzeuge ist verboten. Kraftradfahrern ist es nicht gestattet, den Schutzstreifen zu befahren, um z. B. Fahrzeugkolonnen zu überholen. Nur bei Bedarf dürfen andere Fahrzeuge die Leitlinie überfahren. Wenn sie z. B. kurzfristig ausweichen müssen und kein Radfahrer gefährdet wird, können sie die Leitlinie überfahren.
Darf ich einen Hund vom Fahrrad aus führen?
Es dürfen nur Hunde von Fahrrädern aus geführt werden (§ 28 I S. 4 StVO). Hunde, die auf Zuruf gehorchen, müssen nicht zwingend angeleint werden. Wenn Hunde auf Straßen mit mäßigem Verkehr nicht an der Leine, sondern durch Zuruf und Zeichen geführt werden, ist das in der Regel nicht zu beanstanden. Eine Einwirkungsmöglichkeit setzt aber voraus, dass sich der Hund noch im Blickfeld der Begleitperson befindet. Beim Anleinen und neben den Fahrrad herlaufen lassen des Hundes ist immer die Eigenart des Tieres zu berücksichtigen. Größere, schnell laufende Hunde dürfen von Fahrrädern aus geführt werden, soweit es mit dem Tierschutzgesetz vereinbar ist. Tierquälerei ist zwingend auszuschließen.
Darf ich Fahrräder auf dem Gehweg schieben?
Der Gehweg ist als Sonderweg den Fußgängern vorbehalten. Sie können aber Fahrräder auf dem Gehweg schieben, soweit keine erhebliche Behinderung der Fußgänger gegeben ist. Behindert das Schieben der Fahrräder allerdings den Gehweg – oder Seitenstreifenverkehr, so müssen Sie zwingend ausschließlich den rechten Fahrbahnrand benutzen. Das Linksgehgebot für Fußgänger außerorts gilt insoweit nicht.
Darf ich mein auf dem Gehweg Fahrrad fahrendes Kind mit dem Fahrrad begleiten?
Aufsichtspersonen dürfen Fahrrad fahrende Kinder unter 8 Jahren ebenfalls mit Fahrrädern auf Gehwegen begleiten.
Welcher Sicherheitsabstand muss beim Überholen von Radfahrern eingehalten werden?
Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen von Radfahrern ist stets deren Ausschwenken zu berücksichtigen, vor allem bei Glätte, bei Wind und in Steigungen. Damit muss auch jeder Kraftfahrer rechnen. Unter normalen Verkehrsbedingungen wird ein Abstand von 1,5 – 2 m zwischen Radfahrer und Kraftfahrer als ausreichend angesehen.
Bis zu welchem Alter dürfen Kinder mit dem Fahrrad auf dem Gehsteig fahren?
Bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen Kinder, bis zum vollendeten zehnten dürfen Kinder den Gehweg benützen. Auf Fußgänger müssen die Kinder besonders Rücksicht nehmen. Fußgänger haben immer Vortritt und dürfen nicht gefährdet werden. Die Kinder dürfen auf dem Gehsteig deshalb nur langsam fahren.
Darf ich als Radfahrer an der roten Ampel wartende Fahrzeuge rechts überholen?
Als Radfahrer dürfen Sie Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, vorsichtig und mit mäßiger Geschwindigkeit rechts überholen. Voraussetzung ist jedoch, dass ausreichend Raum ist. Das wird meist angenommen, wenn zwischen den wartenden Fahrzeugen und dem Bordstein mindestens 1 m frei ist. Entsprechendes gilt gem. § 5 Abs. 8 StVO auch für Mofa-Fahrer. Allerdings darf nur auf dem rechten Fahrstreifen überholt werden. Andere Fahrstreifen dürfen dabei nicht benutzt werden. Die Fahrzeuge müssen tatsächlich zum Stillstand gekommen sein. Langsam rollende Fahrzeuge dürfen Sie nicht rechts überholen.
Der Radfahrer möchte den Zebrastreifen überqueren. Was muss er tun?
Der Vorrang an einem Fußgängerüberweg mit Zebrastreifen (Zeichen 293) gilt nach § 26 StVO nur für Fußgänger und Rollstuhlfahrer. Deshalb muss ein Radfahrer absteigen und sein Rad über den Zebrastreifen auf die andere Straßenseite schieben, wenn er diesen Vorrang in Anspruch nehmen will.
Dürfen Radfahrer in einer Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung fahren?
Radfahrer dürfen in Einbahnstraßen nur dann ausnahmsweise in entgegengesetzter Richtung fahren, wenn das Verbot der Einfahrt (Nr. 267) durch das Zusatzschild „Radverkehr frei“ (Nr. 1922-10) ergänzt wird. Verkehrsteilnehmer, die der Einbahnstraße folgen, müssen am Beginn durch das Zusatzschild „kreuzender Radverkehr“ (Nr. 1000-32) neben dem Schild „Einbahnstraße“ (Nr. 220) vorgewarnt werden.
Dürfen Autofahrer auf einer Fahrradstraße (Zeichen 244) fahren?
Grundsätzlich dürfen nur Radfahrer auf einer Fahrradstraße fahren – und zwar auch nebeneinander. Alle anderen Fahrzeuge brauchen eine spezielle Erlaubnis durch ein Zusatzschild am Zeichen Fahrradstraße (Nr. 244). Das kann zum Beispiel Anliegern mit Auto die Zufahrt ermöglichen. Für alle heißt es hier maximal Tempo 30.
Was ist bei der Benutzung von Radwegen zu beachten?
Alle Fahrzeuge dürfen grundsätzlich die Fahrbahn benutzen. Daher müssen Radfahrer Radwege nur dann benutzen, wenn diese durch die Verkehrszeichen 237 (Radfahrer), 240 (gemeinsamer Geh – und Radweg) und 241 (getrennter Geh – und Radweg) gekennzeichnet sind. Nicht entsprechend gekennzeichnete rechtsverlaufende Radwege dürfen, müssen aber nicht benutzt werden. Ist ein links verlaufender Radweg durch die genannten Verkehrszeichen in der Gegenrichtung freigegeben, so besteht in dieser Fahrtrichtung Benutzungspflicht. Durch das Zusatzzeichen (1022-10) kann ein linker, nicht benutzungspflichtiger Radweg freigegeben werden.
Darf man mit dem Mofa auf dem Radweg fahren?
S eit der Änderung der StVO im Jahr 2007 dürfen Mofafahrer außerhalb geschlossener Ortschaften generell den Radweg benutzen. Ausnahme: Radwege mit dem Schild „Kein Mofa“. Innerhalb geschlossener Ortschaften ist es genau umgekehrt: Dort ist es motorisierten Zweiradfahrern untersagt, den Radweg zu befahren, außer ein Zusatzschild lässt es explizit zu.
Darf man einem Pedelec – während man steht – mit dem Handy telefonieren?
In § 23 Abs. 1 b) Nr. 1 der StVO ist geregelt, dass das Verbot der Nutzung elektronischer Kommunikationsgeräte – wie z. B.: Handy – bei stehenden Fahrzeugen nicht gilt. Nur bei Kraftfahrzeugen muss zusätzlich der Motor ausgeschaltet sein. Pedelecs mit Tretunterstützung bis 25 km/h sind aber gem. § 1 Abs. 3 Nr. 1 des StVG keine Kraftfahrzeuge. Ergo muss der Motor nicht ausgeschaltet werden zum Telefonieren.
Stehenbleiben muss man aber schon.
Https://www. seiler-fahrschule. de/fahrrad-fahren-aber-richtig/?mobile=1