Waren im Ausland bestellen

Wenn Sie Waren im Ausland bestellen, müssen Sie damit rechnen, dass Sie bei der Einfuhr in die Schweiz Zollabgaben entrichten müssen. Übersicht über die bei Online-Käufen zu erwartenden Kosten.

Welche Sendungen sind zollpflichtig? Akkordeon öffnen

Grundsätzlich sind für jede Warensendung aus dem Ausland Zollabgaben und die schweizerische Mehrwertsteuer zu bezahlen.

In den meisten Fällen bezahlt der Absender nur die Transportkosten. Die Zollabgaben, die Mehrwertsteuer und die Kosten für die Verzollung gehen automatisch zulasten der Empfängerin oder des Empfängers, wenn der Absender auf den Begleitpapieren zur Ware nicht ausdrücklich andere Handelsbedingungen vermerkt hat.

In der Praxis werden Steuerbeträge bis 5 Franken nicht erhoben. Um die Entrichtung der Steuer kommen Sie also herum, wenn der Wert des Pakets unter 200 Franken liegt (inklusive Transport – und Verpackungskosten). Dies gilt für Bücher und andere Waren mit reduziertem Mehrwertsteuersatz von 2,5 %. Bei Waren, für die ein Mehrwertsteuersatz von 7,7 % gilt, muss der Wert des Pakets dafür unter 65 Franken liegen.

Sie müssen auch keine Abgaben bezahlen, wenn Sie von einer Privatperson ein Geschenk im Wert von höchstens 100 Franken erhalten. Diese Ausnahme gilt aber nicht für Zigaretten und Alkohol.

Wie viel kostet es? Akkordeon öffnen

Der Betrag kann sehr variieren. Als Empfängerin oder Empfänger einer Paketsendung in der Schweiz müssen Sie folgende Kosten tragen:

Im Post – und Kurierverkehr erledigen die Transporteure (z. B. Post, DHL, UPS) die Formalitäten der Verzollung. Sie verlangen eine entsprechende Entschädigung; diese kann je nach Herkunftsland der Ware variieren. Die schweizerische Post verlangt mindestens 11.50 Franken und höchstens 70 Franken für die Verzollung. Sie hat FAQ zu den Kosten bei der Einfuhr von Paketsendung publiziert.

Wo bleibt mein Paket? Akkordeon öffnen

Wenn die von Ihnen online bestellte Ware nicht ankommt, wenden Sie sich an den Verkäufer der Ware im Ausland oder an den Kundendienst des Transporteurs. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit kann Ihnen bei diesen Fragen nicht weiterhelfen. Online-Verkaufsplattformen versenden in der Regel eine Mitteilung mit einem Link, über den Sie den Weg der bestellten Waren zu Ihnen in Echtzeit nachverfolgen können.

Einfuhrumsatzsteuer

Bei dem Import von Waren aus Drittländern fällt die sogenannte an. Sie ist mit der Umsatzsteuer vergleichbar, die bei dem Verkauf von Waren oder bei der Erbringung einer Dienstleistung im Inland oder innerhalb der Europäischen Union anfällt. Bei der spielt es keine Rolle, ob der Import durch ein Unternehmen oder eine private Person erfolgt, da sie von allen abzuführen ist. Außerdem zählt sie im Gegensatz zur Umsatzsteuer nicht zu den Mehrwertsteuern, sondern zu den Verbrauchssteuern. Die Erhebung dieser Steuer erfolgt neben den anderen Verbrauchssteuern durch die deutsche Zollverwaltung. Das Finanzamt spielt für diese Steuer keine Rolle. Sie wird auch als Einfuhrsteuer oder Einfuhrabgabe bezeichnet.

Warum gibt es die Einfuhrumsatzsteuer?

Der Sinn hinter dieser Steuer ist, dass die Waren beim Kauf aus einem Drittland von der Umsatzsteuer in ihrem Ursprungsland befreit sind. Folglich ist die Einfuhrsteuer der Ersatz für die Steuern im Drittland. Sie dient als Ausgleich, damit es keinen ungerechtfertigten steuerlichen Vorteil gibt. Die steuerliche Belastung erfolgt bei der Einfuhr der Waren im Zielland. Durch die Einfuhrabgabe ist es also vermeidbar, dass importierte Waren ohne die Umsatzsteuer an ihren Endverbraucher kommen und eine internationale Steuergerechtigkeit herrscht.

Wie hoch ist die Einfuhrumsatzsteuer?

Die Berechnung der Einfuhrabgabe sowie deren Zahlung ist im Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelt. Für die Berechnung ist der Zollwert, die Bemessungsgrundlage und die Einfuhrumsatzsteuer notwendig. Der Zollwert besteht aus dem Warenwert inklusive der Transport – oder Versandkosten und eventuellen ausländischen Steuern. Der Zollwert plus eventuelle Zollgebühren ergeben die Bemessungsgrundlage. Der Einfuhrumsatzsteuersatz bezieht sich auf den Betrag der Bemessungsgrundlage und die Höhe des Steuersatzes richtet sich nach den Umsatzsteuersätzen der einführenden Länder. Die Höhe der Einfuhrsteuer für die Bundesrepublik Deutschland entspricht demnach dem Mehrwertsteuersatz von 19 % oder 7 % für spezielle Produkte.

Beispiel für die Einfuhrumsatzsteuer

Im Onlineshop wurde ein Fahrrad für 1.200 Euro bestellt. Zuerst berechnet man den Zollwert, der sich aus den Kosten für das Fahrrad von 1.200 Euro und den Transportkosten von 200 Euro zusammensetzt. Der Zollwert beträgt demnach 1.400 Euro. Somit fallen zusätzliche Zollgebühren in Höhe von 210 Euro an, da der Freibetrag überschritten ist. Die Zollsätze sind sehr variabel je nach Beschaffenheit oder Produkt. In diesem Beispiel wurde mit einem Prozentsatz von 15 Prozent gerechnet. Die Bemessungsgrundlage liegt demnach bei 1.610 Euro und die Einfuhrsteuer beläuft sich auf 305,90 Euro. Dadurch ergibt sich ein Gesamtbetrag von 1.915,90 Euro für das Fahrrad inklusive der Steuern und Zollabgaben.

Ist die Einfuhrumsatzsteuer abzugsfähig?

Ein Unternehmen, dass die eingeführten Waren später für umsatzsteuerpflichtige Zwecke verwenden möchte, hat die Möglichkeit, die Einfuhrumsatzsteuer wie die Mehrwertsteuer als Vorsteuer abzuziehen. Dazu ist eine Umsatzsteuer Voranmeldung oder eine Umsatzsteuererklärung notwendig. Durch den Vorsteuerabzug ist eine mehrfache steuerliche Belastung vermeidbar.

Einkäufe in das Drittlandsgebiet

Gewerbliche Importeure können Waren bis zu einem Wert von 22 Euro ohne eine Einfuhrsteuer importieren. Private Personen dürfen bis zu 45 Euro frei im E-Commerce shoppen. Bestellungen in das Nicht-EU-Ausland sollten gut überlegt sein denn es kann auch schnell zu zusätzlich hohen Kosten kommen. Es sollte beachtet werden, aus welchem Land die bestellten Waren wirklich kommen. Der Standort des Onlineshopbetreibers ist möglicherweise in der EU, aber die Versendung der Ware erfolgt aus steuerlichen Gründen aus dem Nicht-EU-Ausland. In diesem Fall können hohe Zollkosten beim Zollamt anfallen. Bis zu einem Zollwert von 150 Euro inklusive der Versandkosten fallen keine zusätzlichen Zollgebühren an, sondern ausschließlich die Einfuhrumsatzsteuer. Außerdem können auch bei mitgebrachten Souvenirs aus dem Urlaub im Ausland zusätzliche Kosten anfallen, wenn diese den Freibetrag von 430 Euro übersteigen.

Zoll­rechner Zoll und Steuern bei Internet-Bestel­lungen im Ausland

Bei Online-Käufen außer­halb der EU werden Steuern und Zoll fällig. Paket­dienste verlangen Extra-Gebühren. Infos zu Zoll und Steuern und ein Zoll­rechner.

Wer außer­halb der EU online-shoppt, muss mit einigen Über­raschungen rechnen. Dies betrifft nicht nur ungewisse Liefer­zeiten, sondern auch schwer zu kalkulierende Einfuhr­abgaben, die der Paket­dienst bei Lieferung verlangt. Zoll und Steuern können eine scheinbar güns­tige Online-Bestellung deutlich verteuern. Einfuhr­umsatz­steuer wird für fast jede Bestellung fällig, Zoll ab einem bestimmtem Waren­wert. Je nach Waren­art gibt es sehr unterschiedliche Zoll­sätze.

Es kommt oft auf Details an – unser Zoll­rechner über­schlägt die Gebühren für Sie. Darüber hinaus können Extra­kosten für den Paket­dienst anfallen. Was Online-Shopper wissen müssen, erklären die Expertinnen der Stiftung Warentest.

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20 Kommentare Diskutieren Sie mit

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Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

@Ronnycol: Wenn Sie individuelle Fragen zur Bemessung des Zolls zu einem bestimmten Kauf (von gebrauchten Autoteilen) haben, bitten wir Sie, sich an die Zollauskunft zu wenden:www. zoll. de/DE/Unternehmen/Buerger-Geschaeftskundenportal/buerger-geschaeftskundenportal_node. htmlDie Rechtsgrundlagen für die Berechnung des Zolls sind unseres Erachtens zu komplex, dass es einen Sinn machen würde, diese einfach nur aufzuzählen. Unter dem folgenden Link finden Sie die Darstellung des Zolls zu den Abgaben bei einer Internetbestellung:www. zoll. de/DE/Privatpersonen/Postsendungen-Internetbestellungen/Sendungen-aus-einem-Nicht-EU-Staat/Zoll-und-Steuern/Internetbestellungen/internetbestellungen_node. htmlDie Bemessungsgrundlage für die Berechnung der EuSt enthält den Zollwert der Ware, den auf die Ware anfallenden Zoll, zusätzliche Steuern, wie z. B. die Verbrauchssteuer und die Beförderungskosten. Die Grafik („Mit diesen Einfuhrabgaben müssen Sie rechnen“) stellt keinen Berechnungsweg dar. Die Infografik stellt lediglich dar, dass bis zu einem Warenwert von 150 Euro „nur“ VSt und EUSt fällig werden und ab einem Warenwert von über 150 Euro zusätzlich Zoll. Über die Art und Weise, wie diese Einfuhrabgaben berechnet werden, trifft die Infografik keine Aussage.

In Ihrem Zollrechner berechnen Sie auf den Wert mit Versand erst den Zoll, dann auf die Summe der 3 Beträge EUSt. In der bildhaften, schematischen Darstellung ist die Folge jedoch: Wert – VSt – EUSt – Zoll. Was stimmt? Warum wird (auch) auf eine staatliche Abgabe/Gebühr (Zoll) eine staatliche Steuer (EUSt) erhoben? Warum besteuert sich der Staat (seine Abgabe) nochmals selbst? Klingt sehr unzulässig. Welche Vorschrift gibt das her? Sie geben einen Zollsatz von 3,5-4,5% für Autoteile aus GB an. Wovon ist welcher %-Satz abhängig? Bei meiner noch nicht erfolgten Bestellung geht es um GEBRAUCHTE Teile. Hilft diese Angabe, den Zollsatz zu drücken, vielleicht auf 0 ?

@TomBarnloher: Die Rückerstattung von Zoll/ Steuern ist direkt beim Zoll zu beantragen. Zu der Frage, wie lange das dauern kann, haben wir leider noch keine Erfahrungswerte. Gerne können Sie über den Fortgang hier berichten, wir sind an solchen Informationen sehr interessiert. https://www. zoll. de/SharedDocs/Boxen/DE/Fragen/0083_verzollte_sendung_zurueckschicken. html? nn=289528&faqCalledDoc=289538

Schlittschuhe nichts Böses ahnend bei einem englischen online-shop gekauft, knapp 100€ Einfuhrgebühren brav gezahlt, Produkt erhalten. Da sich die Schlittschuhe als etwas zu groß herausstellten, hab ich den Kauf widerrufen und das Produkt zurückgesendet. Nach Rücksendung und meiner ersten Bitte an DPD um entsprechende Rückerstattung der Einfuhrgebühren sind mittlerweile 4 Wochen und 2x Nachfragen bei DPD vergangen, ohne dass DPD oder Zoll mir irgendeine sinnvolle Nachricht gesendet haben (lediglich Eingangsbestätigungen gleich inclusive der Bitte um Geduld und dem „Absehen von weiteren Nachfragen“ sendete mir DPD). Wie erhalte ich meine knapp 100€ doch noch zurück (und idealerweise „noch vor dem St.-Nimmerleins-Tag“)?

Ein Buch in Groß-Britannien für 17,56 € bestellt. Zusteller der Deutschen Post läutet und sagt, ich müsse die Sendung (Polsterumschlag) in einer Post-Filiale abholen, er könne kein Geld annehmen. Daher in den Hauptort gefahren, 3,34 € Einfuhrumsatzsteuer (19 %, obwohl Sendung als „Book“ richtig deklariert war) und 6,00 € für den „Service“ der Deutschen Post gezahlt. Abholung beim Zollamt kommt für uns hier kaum infrage, da über 30 km entfernt. Die ganze Neuregelung ist bürgerunfreundlich und auch nicht klimafreundlich!

Kunden aus der Schweiz

Für unsere Kunden mit Wohnsitz in der Schweiz / Nicht EU Land wird die deutsche Mehrwertsteuer von 19 % nicht mitberechnet. Sie erhalten eine Netto Rechung von uns.

Die schweizer Mehrwertsteuer von nur 7.7 % + Zollgebühren muß bei Anlieferung nachbezahlt werden. Außerdem verlangt die Zustellspedition noch Handlingkosten welche hinzukommen. Die Höhe der Handlingkosten ist im Durchschnitt ca. 100 CHF, kann je nach Warenwert aber auch höher sein. Die Kosten bei Anlieferung im einzelnen sind:

    7.7 % Schweizer Mehrwertsteuer ca. 12 CHF Zollgebühren ca. 85 CHF Einfuhrverzollung (variiert nach Warenwert, Handlingkosten Spedition) ca. 6.50 CHF Kapitalkommission (variiert nach Warenwert, Handlingkosten Spedition) ca. 6.50 CHF Bürgschaftsprovision (variiert nach Warenwert, Handlingkosten Spedition)

Die Versandkosten in die Schweiz betragen für Fahrräder 149 Euro und für kleine Pakete 30 Euro. Diese scheinen relativ hoch zu sein, ist aber leider aufgrund von EU-Bestimmungen nicht anders möglich, da wir ebenfalls die Verzollung bezahlen müssen.

Bei Abholung müssen Sie zunächst die deutsche Mehrwertsteuer mitbezahlen. Sie erhalten von uns eine Ausfuhrbescheinigung, die Sie am deutschen Zoll bei der Ausreise abstempeln und unterschreiben lassen müssen. Am schweizer Zoll müssen Sie die Ware verzollen lassen, schweizer Mehrwertsteuer von 7.7 % + ca. 12 CHF Zollgebühren müssen nachbezahlt werden.

Nach Übermittlung dieser abgestempelten Ausfuhrbescheinigung und Ihrer Bankverbindung IBAN/SWIFT wird die deutsche Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % zurückerstattet.

Zölle und Einfuhrabgaben

In der Regel ist an die Wareneinfuhr die Erhebung von Zöllen und Einfuhrabgaben geknüpft.

Zolltarif

Der Zolltarif der Schweiz basiert auf der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung von Waren. Die Schweiz erhebt ausschließlich spezifische Zölle, hauptsächlich basierend auf Gewicht oder Stückzahl. Die anzuwendenden Zollsätze können Sie im elektronischen Zolltarif Tares der Schweiz einsehen. Gewerbliche Waren sind zumeist zollfrei. Für Agrarwaren gelten hohe Zölle.

Für zollreduzierte Einfuhren bestehen mengenmäßige Kontingente. Der Stand der Ausnutzung ist online abrufbar: Stand der Kontingente

Zollpräferenzen werden im Rahmen der bestehenden Freihandelsabkommen sowie des allgemeinen Präferenzsystems für Entwicklungsländer gewährt.

Zollfreiheit für Industriewaren ab 2024

Ab 2024 erhebt die Schweiz keine Einfuhrzölle auf Industrieprodukte mehr. Gleichzeitig wird der Zolltarif für Industrieprodukte vereinfacht.

Zollgebiet

Zum Schweizer Zollgebiet gehören das Fürstentum Liechtenstein sowie die Enklave Büsingen. Nicht zum Zollgebiet gehören die Talschaften Samnaun und Sampuoir.

Einfuhrsteuer

Die anlässlich der Einfuhr von Waren erhobene Mehrwertsteuer heißt in der Schweiz Einfuhrsteuer. Der Regelsatz beträgt 7,7 Prozent, der reduzierte Steuersatz 2,5 Prozent. Dieser wird beispielsweise auf Grundnahrungsmittel erhoben.

Für 2024 ist eine Erhöhung der Steuersätze geplant: Ab 1. Januar 2024 soll der Regelsatz um 0,4 auf 8,1 Prozent steigen, der reduzierte Steuersatz auf 2,6 Prozent.

Bemessungsgrundlage ist der Kaufpreis (Entgelt). Nebenkosten bis zum Bestimmungsort der Ware in der Schweiz werden mit einbezogen, vorausgesetzt, dass sie nicht bereits im Entgelt enthalten sind. Hierzu zählen beispielsweise Verpackungs-, Versicherungs – oder Transportkosten, Kosten für die Zollabwicklung, Zollabgaben oder Gebühren für Bewilligungen.

Einfuhrsteuer: Mehrwertsteuer bei Einfuhr

In der Schweiz wird die Einfuhrsteuer von der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) erhoben. Die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen zielt in erster Linie darauf ab zu verhindern, dass Firmen, die Waren aus dem Ausland importieren, weniger Steuern zahlen als Firmen, die sie in der Schweiz kaufen.

Aktuelle Steuersätze

Für die Einfuhrsteuer gelten dieselben Sätze wie für die Mehrwertsteuer im Inland. Seit dem 1. Januar 2018 liegt der Normalsatz bei 7,7% statt vormals 8%. Der neue Steuersatz erklärt sich aus der Tatsache, dass Ende 2017 die Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung (IV) durch die MWST, welche 0,4 Prozentpunkte ausmachte, ausläuft. Gleichzeitig werden die MWST-Sätze für die Finanzierung des Ausbaus der Bahninfrastruktur um einen Prozentsatz erhöht. Für bestimmte Güter wie Lebensmittel, alkoholfreie Getränke, Medikamente sowie Zeitungen und Zeitschriften gilt ein reduzierter Satz von 2,5%.

Berechnung der MWST

Bei der Einfuhr einer Ware in die Schweiz wird die Mehrwertsteuer grundsätzlich auf der Grundlage des für die Ware zu entrichtenden Entgelts sowie aller Kosten, die bis zum Bestimmungsort in der Schweiz anfallen, berechnet. Der Zollstelle muss bei der Einfuhr ein Nachweis über den Wert der Ware (Rechnung, Kaufvertrag o. Ä.) übergeben werden. Nicht berücksichtigt wird hingegen die ausländische Mehrwertsteuer, sofern der Lieferant sie auf der Rechnung oder dem Kaufvertrag ausgewiesen hat.

Befreiung von der Einfuhrsteuer

Einige Güter sind von der Einfuhrsteuer befreit. Dies betrifft insbesondere die Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag, bestimmten Kunstwerken, bestimmten zollfreien Gütern oder auch Gegenständen, die im Rahmen völkerrechtlicher Verträge als steuerfrei erklärt werden. Die Gegenstände, für die diese Regelung gilt, sind in Art. 53 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) aufgelistet.

Abzug der Einfuhrsteuer

Ein schweizerisches Unternehmen, dessen weltweiter Jahresumsatz CHF 100’000 oder mehr beträgt, muss sich bei der Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eintragen lassen. Als solches muss es darüber entscheiden, ob es nach Saldosteuersätzen oder der effektiven Methode abrechnen will (Saldosteuersätze sind betraglich limitiert). Am häufigsten wird die effektive Methode gewählt, bei der vierteljährlich abgerechnet wird.

Firmen, die sich für diese Methode entschieden haben, können in ihrer Abrechnung die an die EZV entrichtete Einfuhrsteuer abziehen. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Günstig im Ausland einkaufen? Haben Sie auch die Zollkosten und die Einfuhrumsatzsteuer gedacht? Ab wann muss man die bezahlen und was kostet mich dass dann mehr?

Wichtig: Sie zahlen für die Einfuhr von Waren nur Steuern, wenn diese kommen. D. h., wenn Sie aus z. B. Griechenland importieren, haben sie keine Zölle zu bezahlen. Wenn Sie aus den USA zB. importieren, müssen Sie Zölle zahlen.

Warenwert: bis zu EUR 22

Diese Regel ist entfallen. Seit dem Wegfall dieser Schwelle zum 1.7. 2022 ist die Abgabe elektronischer Einfuhrzollanmeldungen nunmehr für alle Waren Pflicht.

Warenwert: über EUR 22 bis EUR 150

Sollte der Warenwert EUR 22 übersteigen, so ist Mehrwertsteuer auf den Warenwert zu entrichten. Sofern der Warenwert aber noch unterhalb von EUR 150 ist, fallen keine Zölle an und die Ware ist Zollfrei.

Warenwert: über EUR 150

Übersteigt der Warenwert EUR 150, so sind die Waren nicht mehr Zollfrei und es ist neben der Mehrwertsteuer noch zusätzlich ein prozentualer Zollsatz auf den Wert der Kaufpreises (also inkl. den Versandkosten) zu bezahlen. Der Zollsatz variiert in Abhängigkeit von den Produkten. Es sind jedoch nicht auf alle Produkte auch Zölle zu zahlen, vieles ist Einfuhrfrei.

Mehrwertsteuer

Bei der Einfuhr von Waren wird die derzeit gültige MwSt. auf den Gesamtkaufpreis erhoben. Dabei werden die Versand,-/Versicherungskosten zum Warenwert hinzu gerechnet, wenn die Wertgrenze von EUR 22 überschritten ist. Der sogenannte Transaktionspreis einer Ware ist der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, der zur Berechnung der Einfuhrabgaben zugrunde gelegt wird. Allerdings wird nicht zu jeder ZTN die gleiche Umsatzsteuer erhoben, eine Liste dazu finden Sie hier: https://www. gesetze-im-internet. de/ustg_1980/anlage_2.html

Versandkosten Ausnahme

Bei nichtgewerblichen Wareneinfuhren sind die Versandkosten nicht hinzuzurechnen, sofern diese nicht im Feld Zollwert der Zollinhaltserklärung (Vordruck CN22 / CN23 / C1) oder anderweitig schriftlich bzw. mündlich angemeldet wurden.

Zollsätze

Es empfiehlt sich bei jeder Einfuhr die aktuellen Zollsätze zu überprüfen, da sich diese immer wieder ändern! Sie finden bei uns unter jeder Einzelbeschreibung einen Link zu den aktuellen. Nutzen Sie diese!

Besondere Verbrauchssteuern

Bei der Einfuhr von Mineralölerzeugnisse, Alkohol und alkoholhaltige Getränke sowie Tabakwaren gilt eine besondere Verbrauchssteuer.

Sonstige Hinweise

Sie waren im Auslandsurlaub, nehmen Waren im Gepäck mit und waren schon vor Antritt der Reise in Ihrem besitzt? Ggf. überprüft der Zoll die Richtigkeit Ihrer Angaben anhand der Seriennummer von z. B. elektronischen Geräten, um den Verkaufsort zu überprüfen! Wir empfehlen Ihnen, die Rechnungen dieser Geräte zu behalten und mitzuführen.

Import, Kosten und Einfuhrunterlagen

Als Import bezeichnet man die Einfuhr eines Produktes aus einem anderen Land. Für die Einfuhr von Waren nach Österreich gelten nachfolgende Informationen.

Welche Kosten können auf Sie zukommen?

Wenn Waren aus Drittländern (Länder außerhalb der EU) importiert werden, können zusätzlich zum Warenwert der Sendung folgende Kosten anfallen:

    20% Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) Zollabgabe ab einem Warenwert von 150 Euro Importtarif abhängig von Warenwert und Produkt zwischen 5,45 und 39,24 Euro (Tarife für Zolldienstleistungen Brief, Tarife für Zolldienstleistungen Paket) Allfällige Verbrauchssteuern – für alle verbrauchssteuerpflichtigen Waren wie Tabak und Tabakwaren, Parfums und Eau de Toilette, alkoholische Erzeugnisse sowie Röstkaffee, löslicher Kaffee und andere kaffeehaltige Waren. Bearbeitungs – und Lagerentgelt in der Höhe von 26,16 Euro bei notwendiger Kontaktaufnahme mit dem*der Empfänger*in

HINWEIS

Seit 01.07.2021 gibt es keine 22 Euro-Freigrenze mehr. Das bedeutet, dass für alle Warensendungen aus Drittländern (Länder außerhalb der EU) die Einfuhrumsatzsteuer zu tragen kommt. Zollabgaben fallen weiterhin erst ab einem Betrag von 150 Euro an.

Zollgebühren China: Ab 1. Juli 2021 entfällt Freigrenze von 22 Euro für Einfuhr von Waren nach Deutschland

* Anzeige: Mit Sternchen (*) oder einem (a) gekennzeichnete Links sind Werbelinks. Wenn Sie auf solch einen Link klicken, etwas kaufen oder abschließen, erhalten wir eine Provision. Für Sie ergeben sich keine Mehrkosten und Sie unterstützen unsere Arbeit.

Es könnte das Ende der massenhaften Bestellung von Billigprodukten aus China sein: Zukünftig müssen Verbraucher für alle Warensendungen aus Fernost und aus anderen Ländern außerhalb der Europäischen Union Einfuhrumsatzsteuer bezahlen. Dadurch lohnt sich die Bestellung der vermeintlichen Schnäppchen aus China in vielen Fällen nicht mehr. Ab 1. Juli 2021 gelten die neue Regelungen für Sendungen aus Nicht-EU-Ländern. Bisher waren Pakete mit einem Wert von bis zu 22 Euro von der Abgabe befreit. Künftig wird eine. Allerdings gilt das nicht für Geschenke unter Privatpersonen. Diese bleiben bis zu einer Wertgrenze von 45 Euro abgabenfrei.

Aufpassen sollten Sie weiterhin, wenn Sie eine SMS mit Zollgebühren erhalten. Der Zoll versendet keine SMS an Sie. Deshalb sollten Sie weder den Link anklicken, noch den geforderten Betrag bezahlen. Sie landen am Ende in einer Abofalle. Mehr dazu erfahren Sie in unserer Warnung zu den SMS im Namen vom Zoll.

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Änderungen für Bestellungen in ausländischen Onlineshops

Neben der Abschaffung der Einfuhrumsatzsteuer-Freigrenze werden Unternehmen dazu verpflichtet, die Pakete elektronisch beim Zoll anzumelden. Mit dieser Regelung soll der Mehrwertsteuer-Betrug bekämpft werden. Damit sollen faire Wettbewerbsbedingungen für EU-Unternehmen gesichert werden. Gleichzeitig soll der grenzüberschreitende Online-Handel vereinfacht werden. In den letzten Jahren war ein großes Ungleichgewicht entstanden, da Händler aus Deutschland ihren Kunden die Mehrwertsteuer in Rechnung stellen mussten, Onlineshop-Betreiber aus China diese Steuer aber umgangen sind und so billiger anbieten konnten.

Bisher haben viele Händler aus Fernost auf ihren Warensendungen einen Wert unterhalb von 22 Euro angegeben, obwohl ein höherer Wert im Paket war. Dadurch mussten die Kunden der China-Shops keine Einfuhrumsatzsteuer und keine Zollgebühren bezahlen. Nur bei stichprobenartigen Kontrollen hat der Zoll festgestellt, dass die Unternehmen immer wieder mogeln. Doch damit ist jetzt Schluss, da alle Kunden Einfuhrumsatzsteuer bezahlen müssen, unabhängig vom Wert der Warenlieferung.

Von dieser Regel ausgenommen sind Waren, deren Einfuhrumsatzsteuer unter einem Euro liegt sowie Geschenke von Privatpersonen an Privatpersonen bis zu einem Wert von 45 Euro. Briefsendungen können ohne elektronische Zollanmeldung versendet werden. Weitere Ausnahmen gibt es für Alkohol, Tabak und Parfüm.

Zollgebühren 2021: Sendungen bis 150 Euro sind zollfrei

Für alle Warenlieferungen bis 150 Euro fallen keine Zollgebühren an. Lediglich die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von sieben Prozent (zum Beispiel für Bücher) beziehungsweise 19 Prozent und eventuell Zölle sowie Verbrauchssteuern für alkoholische Erzeugnisse, Parfüm, Tabak und Tabakwaren müssen bezahlt werden. Neu ist, dass die bisherige Freigrenze von 22 Euro entfällt. Beträgt der Wert der Waren mehr als 150 Euro, müssen Sie als Empfänger zusätzliche Zollgebühren (Einfuhrabgaben) entrichten.

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Was bedeutet die neue Regelung für private Empfänger?

Bestellungen in Onlineshops aus China werden für Verbraucher in Deutschland durch die Neuregelung in jedem Fall teurer. Die zusätzliche Abgabe können Sie auf verschiedenen Wegen bezahlen. Entweder kassiert der Händler die Steuer bereits beim Einkauf im Onlineshop, so wie das in Deutschland üblich ist. Alternativ erhalten Sie die Produkte aus China-Shops weiterhin zum Schnäppchenpreis, müssen dann aber in Deutschland die Einfuhrumsatzsteuer bei der Auslieferung der Pakete bezahlen. Die Steuer kassieren die Paketdienstleister, welche allerdings eine zusätzliche Servicepauschale berechnen. Verbraucher werden also durch den Postboten immer häufiger zur Kasse gebeten.

Die Neuregelung gilt für alle ab 1. Juli 2021 ausgelieferten Pakete – unabhängig davon, wann Sie die Ware bestellt haben. Eine Ausnahme gilt für Waren, die vor dem 1. Juli 2021 beim Zoll angemeldet wurden. Diese Pakete werden noch ohne Kassierung der Einfuhrumsatzsteuer zugestellt. Bei einigen Kunden wird die zusätzliche Abgabe zu einer unangenehmen Überraschung führen. Die Deutsche Post / DHL kassiert an der Haustür neben der fälligen Umsatzsteuer für die Warenlieferung noch eine zusätzliche Auslagenpauschale in Höhe von sechs Euro.

Wussten Sie übrigens, dass Sie hohe Bargeldsummen beim Zoll anmelden müssen, wenn Sie damit durch die EU reisen? Wir verraten Ihnen, wo welche Grenzen gelten und ab wann Sie sich strafbar machen. Auch Schmuck oder Goldmünzen sind schöne Mitbringsel aus dem Urlaub. Aber auch hier müssen Sie Werte beachten. Sie können nicht einfach größere Mengen Gold nach Deutschland einführen, ohne diese beim Zoll anzumelden.

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