Ein Radfahrer, der auf einem neben einem Kreisverkehr geführten Radweg das Verkehrszeichen «Vorfahrt gewähren» zu beachten hat, ist, wenn er eine Zufahrtstraße zum Kreisverkehr queren will, gegenüber den von dort einfahrenden Autos wartepflichtig. Das gilt nach einer am 06.11.2013 veröffentlichten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm selbst dann, wenn die Autofahrer vor dem Radweg und dem Erreichen des Kreisverkehrs selbst das Zeichen «Vorfahrt gewähren» in Kombination mit dem Zeichen «Kreisverkehr» passieren müssen.
Die seinerzeit 67-jährige Klägerin, eine Hausfrau aus Velen, erlitt im Juni 2008 in Südlohn einen Verkehrsunfall, als sie mit ihrem Elektrofahrrad auf dem neben einem Kreisverkehr geführten Radweg die Einmündung einer Straße querte. Sie stieß im Einmündungsbereich mit dem Fahrzeug der Beklagten zusammen, die von der querenden Straße kommend in den Kreisverkehr einfahren wollte. Vor dem Queren der Straße haben Radfahrer das Verkehrszeichen «Vorfahrt gewähren» zu beachten. Die in den Kreisverkehr einfahrenden Autofahrer passieren vor dem Radweg und dem Kreisverkehr ebenfalls das Zeichen «Vorfahrt gewähren» in Kombination mit dem Zeichen «Kreisverkehr».
Die Frau verklagte die Autofahrerin auf Schadensersatz, unter anderem auf Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro. Sie war der Auffassung, die Beklagte habe ihr Vorfahrtsrecht verletzt. Das Gericht sah dies anders und wies die Klage ab. Die Klägerin treffe ein erhebliches, eine Mithaftung der Beklagten ausschließendes Eigenverschulden am Unfall. Insbesondere habe die beklagte Autofahrerin kein Vorfahrtsrecht verletzt.
Aufgrund der von ihr zu passierenden Verkehrszeichen sei die Autofahrerin lediglich gegenüber dem auf der eigentlichen Kreisbahn befindlichen Verkehr wartepflichtig gewesen und nicht auch gegenüber Radfahrern, die den neben der Kreisbahn befindlichen Radweg benutzen. Demgegenüber habe die Klägerin der Beklagten Vorfahrt gewähren müssen. Denn ihre Wartepflicht gelte nicht nur gegenüber Fahrzeugen, die vom Kreisverkehr in die Zufahrtsstraße abbiegen, sondern auch gegenüber den Fahrzeugen, die über die Zufahrtsstraße in den Kreisverkehr einfahren wollten. Nur so verstanden ergebe die vorhandene Beschilderung einen Sinn.
Hinzu komme, so das OLG weiter, dass die Klägerin über einen abgesenkten Bordstein vom Radweg auf die Fahrbahn der Zufahrtstraße gefahren sei. Nach der Straßenverkehrsordnung habe sich derjenige, der über einen abgesenkten Bordstein auf eine Fahrbahn einfahre, so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Daraus folge, dass ihm insoweit auch kein Vorfahrtsrecht zustehen könne. Ihm Übrigen fehlten auf der Fahrbahn der Zufahrtstraße Markierungen für einen querenden Radweg, was ebenfalls ein Anhaltspunkt dafür sei, dass ein querender Radfahrer wartepflichtig sei.
Https://rbh-recht. de/olg-hamm-klaert-vorfahrtsregelung-von-radfahrern-und-autos-am-kreisverkehr/
Fahren im Kreisverkehr: So funktioniert’s
Das Fahren im Kreisverkehr verunsichert oft auch geübte Autofahrer. Wann muss man blinken, wer hat Vorfahrt, wie verhält man sich im mehrspurigen Kreisverkehr? Wer diese Regeln beachtet, ist auf der sicheren Seite.
Klassischer Kreisverkehr: Geblinkt wird nur beim Ausfahren
Wann Radfahrer und Fußgänger Vorfahrt bzw. Vorrang haben
Regeln im zweispurigen Kreisverkehr
Für jeden Kreisverkehr gilt: Fahrzeuge fahren nach rechts ein und dann entgegen dem Uhrzeigersinn. Parken oder Anhalten ist verboten – es sei denn, der Verkehr stockt. Die Mittelinsel darf nicht überfahren werden, auch wenn sie nur aufgemalt ist. Ausnahme: besonders lange Fahrzeuge.
Der klassische Kreisverkehr
Er kommt am häufigsten vor und wird durch die Schilderkombination „Vorfahrt gewähren“ und „Kreisverkehr“ gekennzeichnet. Deshalb gilt: Die Fahrzeuge Im Kreisel haben Vorfahrt. Geblinkt wird nur Beim Verlassen des Kreisverkehrs.
Richtig einordnen im doppelspurigen Kreisverkehr
Bei einer doppelspurigen Zufahrt sollten sich diejenigen Fahrer Rechts einordnen, die schon an der Nächsten oder übernächsten Ausfahrt ausfahren möchten. Wer erst später den Kreisel verlassen möchte, kann die Innenspur nehmen, muss aber stets den rechts von ihm Fahrenden im Blick haben.
Zweispuriger Kreisverkehr: Wer fährt wann raus?
Wer die innere Kreisbahn wählt, muss beim Verlassen den Vorrang des Außenfahrenden beachten. Wer von innen nicht rechtzeitig auf die rechte Spur kommt, muss eine Extrarunde drehen, weil für ihn die besonderen Sorgfaltspflichten beim Spurwechsel gelten.
Eher selten: Der „unechte“ Kreisverkehr
Der „unechte“ Kreisverkehr wird auch „kreisförmiger Knotenpunkt“ genannt. Er kommt selten vor, meist in Wohngebieten. Hier gilt die Regel „Rechts vor links„, der Einfahrende hat also Vorfahrt. Fahrtrichtung ist, wie gehabt, gegen den Uhrzeigersinn. Achtung: Der Blinker muss hier beim Ein – und Ausfahren gesetzt werden.
Fußgänger und Radfahrer im Kreisverkehr: Wer darf zuerst?
Radfahrer haben im klassischen Kreisverkehr grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten wie motorisierte Fahrzeuge. Das bedeutet: Vorfahrt gewähren bei der Einfahrt, im Kreisverkehr gilt Vorfahrt vor ein – und ausfahrenden Fahrzeugen. Außerdem müssen Radfahrer Handzeichen geben, wenn sie den Kreisel verlassen möchten. Diese Regeln gelten, egal ob der Radler auf der Fahrbahn oder auf einem Radweg unterwegs ist. Autofahrer aufgepasst: Zu gefährlichen Situationen kann es vor allem dann kommen, wenn ein Autofahrer den Kreisverkehr verlassen möchte und rechts von ihm ein Radfahrer fährt, der im Kreisverkehr bleibt.
Fußgänger haben nur Vorrang vor Fahrzeugen, die aus dem Kreisverkehr ausfahren. Ausnahme: Wenn sich unmittelbar vor dem Kreisverkehr ein Zebrastreifen befindet, gilt der Vorrang der Fußgänger sowohl für Autofahrer, die in den Kreisverkehr einfahren, als auch für diejenigen, die ihn verlassen.
Außergewöhnliche Kreisverkehre
Über ihre Zweckmäßigkeit hinaus zeichnen sich manche Kreisel auch durch künstlerische Gestaltung oder eine besondere Verkehrsführung aus. Hier finden Sie eine Zusammenstellung der 11 kuriosesten Kreisverkehre weltweit.
Https://www. adac. de/verkehr/recht/verkehrsvorschriften-deutschland/kreisverkehr/
Gericht klärt Vorfahrtsregeln für Fahrradfahrer und Autos am Kreisverkehr
Wer immer schon irritiert war, welche Vorfahrtsregeln am Kreisverkehr gelten, vor allem wenn Radfahrer kreuzen, kann sich jetzt an einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm orientieren. Danach ist ein Radfahrer, der der auf einem neben dem eigentlichen Kreisverkehr geführten Radweg das Verkehrszeichen „Vorfahrt gewähren“ beachten muss, wenn er eine Zufahrtsstraße zum Kreisverkehr queren möchte, gegenüber den Autos, die in den Kreisverkehr einfahren wollen, wartepflichtig. Das gilt auch dann, wenn für den Autofahrer vor dem Radweg und damit auch vor dem Kreisverkehr das Zeichen „Vorfahrt gewähren“ in Kombination mit dem Zeichen „Kreisverkehr“ steht (Urteil vom 17.07.2012, Az: 9 U 200/11).
Dem OLG Hamm zufolge ist das in den Kreisverkehr einfahrende Auto aufgrund der von ihm zu passierenden Verkehrszeichen nur gegenüber dem auf der eigentlichen Kreisbahn befindlichen Verkehr wartepflichtig. Das Auto ist nicht wartepflichtig gegenüber Radfahrern, die den neben der Kreisbahn befindlichen Radweg benutzen.
Der Radfahrer muss hingegen dem Auto Vorfahrt gewähren. Seine Wartepflicht gilt nicht nur gegenüber Fahrzeugen, die vom Kreisverkehr aus in die Zufahrtsstraße abbiegen, sondern auch gegenüber Fahrzeugen, die über die Zufahrtsstraße in den Kreisverkehr einfahren wollen.
Außerdem stellte das OLG Hamm klar, dass sich nach der Straßenverkehrsordnung derjenige, der über einen abgesenkten Bordstein auf eine Fahrbahn fährt, so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Hieraus ergibt sich, dass dem Radfahrer ebenfalls kein Vorfahrtsrecht zusteht, wenn er über einen abgesenkten Bordstein fahren muss.
Im Streitfall, in dem es als Folge eines Unfalls um Schadensersatz ging, fehlten auf der Fahrbahn auch noch Markierungen für einen querenden Radweg, was das Gericht ebenfalls als Anhaltspunkt wertete, dass ein querender Radfahrer wartepflichtig ist.
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Vorfahrtsregeln für Radfahrende im Kreisverkehr
Laut dem Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (ADFC) gibt es immer wieder Nachfragen „Wie soll ich mich als Radler, wie als Autofahrer verhalten?“ Bezüglich der Führung der Radler gibt es sehr unterschiedlich gestaltete Kreisverkehre –. „Zum Teil gibt es sogar im gleichen Kreisel je nach Fahrtrichtung unterschiedliche Situationen“, erklärt der ADFC.
Ein echter Kreisverkehr hat eine Mittelinsel und Verkehrsschilder mit weißen Pfeilen auf blauem Grund und an den Einfahrten „Vorfahrt gewähren“ Schilder. „Wer im Kreisverkehr fährt, der hat Vorfahrt – und zwar Radfahrer ebenso wie Autofahrer“.
Verengte Einfahrt
Es habe sich gezeigt, dass es zu den wenigsten schweren Unfällen kommt, wenn Radler im Kreisel die Fahrbahn nutzen. Mündet in den Kreisel eine Straße mit seitlichem Radweg, Radfahrstreifen oder Schutzstreifen, sollen Radler vor dem Kreisel auf die Fahrbahn geführt werden. Sie sind gleichberechtigt mit den Autos. „Ideal funktioniert die Führung für Radler, wenn die Einfahrt so verengt ist, dass an dieser Stelle Überholungen nicht möglich sind“.
Gefährlich werde es, wenn Autofahrer im Kreisel überholen und dann bei der Ausfahrt Radler schneiden, die im Kreisel weiterfahren. Radler sollten daher zügig und so auf der Kreiselspur fahren, dass sie nicht überholt werden können, Autos aber auch nicht zur Schleichfahrt gezwungen werden. Bei den älteren Bauformen verlaufen gesonderte Radwege rund um den Kreisel, oft kombiniert mit danebenliegenden Zebrastreifen für Fußgänger. Der kreuzende Radfahrer auf dem Radweg hat Vorfahrt vor Autos, die den Kreisel verlassen, wenn der Radweg maximal fünf Meter vom Kreisel entfernt ist.
Nach Ansicht des ADFC sollten Kreisel so gestaltet werden, dass Radler aus allen Richtungen rechtzeitig sicher auf die Fahrbahn geführt werden. Zebrastreifen für Fußgänger sollten grundsätzlich dazugehören. Den Radlern wird geraten, zügig auf der Fahrbahn zu radeln. Wenn sie vor dem Kreisel von einem begleitenden Radweg auf die Straße wechseln, immer genau auf die Autofahrer achten: Blickkontakt aufnehmen, sich auch per Handzeichen bemerkbar machen. Die vielen Regeln führen immer wieder zu Missverständnissen. Der ADFC rät deshalb: Die Beteiligten sollten im Zweifelsfall nicht auf ihr Recht pochen, sondern Rücksicht aufeinander nehmen.
Https://radwegekonzept. de/faq/vorfahrtsregeln-fuer-radfahrende-im-kreisverkehr/
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Auto vs. Fahrrad: Wer hat Vorfahrt im Kreisverkehr?
Autofahrer sind auf Zufahrtsstraßen zu einem Kreisverkehr nur gegenüber den im Kreisel fahrenden Kraftfahrzeugen wartepflichtig, nicht jedoch gegenüber Radfahrern, die den im Kreisverkehr befindlichen Radweg benutzen. Dies gilt auch, wenn sowohl auf dem Radweg als auch auf der Zufahrstraße „Vorfahrt gewähren“-Zeichen aufgestellt sind.
Der Kreisverkehr hat einen großen Vorteil: Je nach Verkehrsaufkommen kann der Verkehr an komplizierteren Kreuzungen ohne langes Warten an Ampelanlagen fließen. Der Nachteil: Es sind viele Verkehrsregeln und – schilder zu beachten. Und so ist es immer wieder eine kleine Herausforderung, einen Kreisel zu passieren. Als Autofahrer hat man dabei schon genug Mühe, all die ein – und ausfahrenden Fahrzeuge im Auge zu behalten. Kommen dann auch noch Fahrradfahrer hinzu, ist die Verwirrung perfekt.
Ein kleines Schild für die Radfahrer.
Im Sommer 2008 fuhr die damals 67jährige Klägerin auf einem Radweg, der sich neben der Fahrbahn In einem Kreisverkehr befand. Vor jeder Zufahrtsstraße war hier ein Kleines „Vorfahrt gewähren“-Zeichen (Zeichen 205 StVO) aufgestellt. Nach der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung haben „kleine“ Verkehrszeichen üblicherweise ca. 70 % der Größe von den „normalen“ Verkehrszeichen (Größe 1 und 2, VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43). Der Bordstein auf dem Radweg war in den Einmündungsbereichen jeweils abgesenkt.
. ein großes für die Autofahrer
Für die in den Kreisverkehr Einfahrenden Fahrzeuge stand an jeder Zufahrtsstraße das normal große „Vorfahrt gewähren“-Zeichen verbunden mit dem Zeichen „Kreisverkehr“ (Zeichen 215 StVO). Als die Radfahrerin eine der Zufahrtsstraße überquerte, stieß sie mit einem PKW, der gerade in den Kreisverkehr einfahren wollte, zusammen und erlitt schwere Verletzungen. Sie verklagte die Autofahrerin und verlangte Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 EUR.
Klägerin: Wartepflicht nur gegenüber dem ausfahrenden Verkehr
Die Klägerin war der Auffassung, dass die Beschilderung insgesamt nur so verstanden werden konnte, dass Radfahrer lediglich die Vorfahrt der aus dem Kreisverkehr herausfahrenden Fahrzeuge beachten müssten. Die in den Kreisverkehr einfahrenden Autos hätten jedoch die Vorfahrt sowohl der Fahrzeuge im Kreisverkehr als auch der Fahrräder zu beachten.
OLG deutet den Schilderwald anders
Dieser Auffassung folgten die OLG-Richter nicht und wiesen die Klage als unbegründet zurück. Ein Mitverschulden der Beklagten sei ausgeschlossen, da sie Kein Vorfahrtsrecht verletzt habe. Sie sei nur gegenüber den sich im Kreisel befindlichen Fahrzeugen wartepflichtig gewesen, nicht aber gegenüber der Radfahrerin. Stattdessen habe die Klägerin der Beklagten die Vorfahrt genommen. Denn ihre Wartepflicht beschränke sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf die Hinausfahrenden Fahrzeuge, sondern bestehe selbstverständlich auch gegenüber den in den Kreisel Einfahrenden Fahrzeugen. Nur so ergebe die Beschilderung nach Ansicht des Gerichts einen Sinn.
Abgesenkter Bordstein und fehlende Radwegmarkierungen auf der Fahrbahn
Für die Wartepflicht der Radfahrerin spreche zudem die Fehlende Radwegmarkierung auf der querenden Zufahrtsstraße. Auch die Tatsache, dass der Bordstein auf dem Radweg vor jeder Zufahrtsstraße Abgesenkt war, deute nach Auffassung der Richter auf einen Vorfahrtsverstoß seitens der Klägerin hin. Denn derjenige, der über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf eine Fahrbahn einfahren will, hat sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (§ 10 StVO).
Vorfahrtsregeln Vorfahrt im Kreisverkehr: Die Rechtslage
Nicht immer hat das einfahrende Fahrzeug Vorfahrt im Kreisverkehr. Es kommt dabei auf die Beschilderung an. Autofahrer sollten außerdem wissen, welche Vorfahrtsregeln im Zusammenhang mit querenden Fußgängern und Radfahrern gelten und wie die Vorfahrt im Kreisverkehr in anderen Ländern geregelt ist.
Vorfahrt im Kreisverkehr: Auf Beschilderung achten
Wer Vorfahrt im Kreisverkehr hat, bestimmt die Beschilderung. Vor den meisten Kreisverkehren steht das runde blaue Schild mit den drei Pfeilen in Kombination mit einem dreieckigen rot-weißen Vorfahrt-gewähren-Schild. Nur dann gilt gemäß § 8 Absatz 1a Straßenverkehrsordnung (StVO): Wer in den Kreisverkehr einfährt, muss warten. Die Fahrzeuge, die bereits im Kreisverkehr sind, haben Vorfahrt. Fehlt das Vorfahrt-gewähren-Schild, dann ist der Kreisverkehr wie eine normale Kreuzung anzusehen: Es gilt rechts vor links. Die Vorfahrt im Kreisverkehr hat also das einfahrende Fahrzeug.
Eine besondere Herausforderung ist der mehrspurige Kreisverkehr. Die Vorfahrtsregeln gelten hier entsprechend. Beim Spurwechsel innerhalb des Kreisels muss geblinkt und abgewartet werden, bis andere Fahrer Platz machen. Wer den Kreisverkehr bereits an der ersten Ausfahrt wieder verlassen will, sollte sich sicherheitshalber sofort rechts einordnen.
Kreisverkehr: Vorfahrt für Radfahrer?
Oft queren Radwege die Ein – und Ausfahrten am Kreisverkehr. Radfahrer haben gemäß § 9 StVO auf diesen Wegen Vorfahrt vor den Fahrzeugen, die aus dem Kreisverkehr ausfahren – denn wer den Kreisverkehr verlässt, biegt ab und muss daher Vorfahrt gewähren. Fahrzeuge, die den Kreisverkehr verlassen, müssen auch auf Fußgänger achten, die dort die Fahrbahn überqueren. Benutzen diese einen Zebrastreifen, haben sie in jedem Fall Vorrang.
Kreisverkehr im Ausland: Abweichende Vorfahrtsregeln beachten
Nicht überall gelten dieselben Vorfahrtsregeln: Wer eine Auslandsreise mit dem Auto plant, sollte wissen, wie die Vorschriften beim Thema Vorfahrt im Kreisverkehr im jeweiligen Land aussehen. So weist der TÜV Nord zum Beispiel darauf hin, dass in Österreich, Italien und Frankreich im Kreisverkehr grundsätzlich rechts vor links gilt. Das bedeutet: Wer in den Kreisel einfährt, hat Vorfahrt – es sei denn, ein Verkehrsschild gibt etwas anderes vor. Dies ist vor allem in Frankreich häufig der Fall. In der Schweiz, in Spanien, Polen und Portugal hat hingegen wie in Deutschland das Fahrzeug Vorfahrt, das sich bereits im Kreisverkehr befindet. Das gilt auch in Großbritannien. Hier ist allerdings besondere Vorsicht geboten, denn der Kreisverkehr fährt entsprechend dem Linksverkehr ebenfalls links herum.
Vorfahrt in Kreisverkehren: Innerorts und Außerorts
Für reinen Autoverkehr ist die Vorfahrtsregelung in einem Kreisverkehr recht einfach: Ist man einmal auf der Kreisfahrbahn, so hat man Vorfahrt gegenüber anderen, die in den Kreisverkehr einfahren wollen. Schwer wird es, wenn Radverkehr auf einem Radweg dazukommt. Da sind die Regeln nämlich komplett gegenteilig, je nach dem, ob der Kreisverkehr inner – oder außerorts ist.
In Wesseling gibt es ein tolles Beispiel, da sind zwei Kreisverkehre direkt nebeneinander, der westliche ist außerorts, der östliche ist innerorts. Auf der Karte von Open Street Map habe ich in Rot die Ortsgrenze eingezeichnet:
Die Beschilderung ist an sich komplett erklärend, ich bezweifele aber, dass wirklich alle Verkehrsteilnehmer*innen diesen Unterschied bewusst wahrnehmen.
Innerorts
Schaut man in Richtung innerorts, sieht man hinter dem Schild am Ortseingang die Zeichenkombination 205 (Vorfahrt achten) über Zeichen 215 (Kreisverkehr).
Diese beiden Schilder für den Autoverkehr stehen vor der Furt für den Radverkehr. Für den Radverkehr ist kein gesondertes Schild angebracht.
Der Radverkehr hat aber eine markierte Furt, und für den Fußverkehr ist auch ein Fußgängerüberweg (Zebrastreifen) angebracht:
Hier haben also Fuß – und Radverkehr Vorfahrt gegenüber dem Kraftverkehr, sowohl bei Ein – und Ausfahrt aus dem Kreisverkehr.
Außerorts
Schaut man sich nun in die andere Richtung den Kreisverkehr an, kann man schon erkennen, dass es hier anders ist.
Der Autoverkehr hat hier die Schilderkombination aus Zeichen 205 und 215 hinter der Furt für den Fuß – und Radverkehr.
Aus Sicht des Radverkehrs hat man hier zwar eine Querungshilfe (Verkehrsinsel), aber keine markierte Furt, und es gibt es auch keinen Fußgängerüberweg. Auch sieht man hier das kleine Zeichen 205 (Vorfahrt achten), das den Radverkehr wartepflichtig stellt.
Hier ist es also anders herum. Der Kraftverkehr muss bei der Einfahrt in den Kreisverkehr nur auf den anderen Kraftverkehr auf der Kreisfahrbahn achten. Fuß – und Radverkehr muss die Vorfahrt vom ein – und ausfahrenden Kraftverkehr achten.
Fazit
Wenn man genau auf die Schilder achtet, so ist das alles klar geregelt. Die VwV-StVO zu Zeichen 215 ist da auch eindeutig:
Der Fahrradverkehr ist entweder wie der Kraftfahrzeugverkehr auf der Kreisfahrbahn zu führen oder auf einem baulich angelegten Radweg (Zeichen 237, 240, 241). Ist dieser baulich angelegte Radweg eng an der Kreisfahrbahn geführt (Absatzmaß max. 4-5 m), so sind in den Zufahrten die Zeichen 215 (Kreisverkehr) und 205 (Vorfahrt gewähren) vor der Radfahrerfurt anzuordnen. Ist der baulich angelegte Radweg von der Kreisfahrbahn abgesetzt oder liegt der Kreisverkehr außerhalb bebauter Gebiete, ist für den Radverkehr Zeichen 205 anzuordnen.
Dass der Radverkehr außerorts ausgebremst werden soll, ist diskriminierend. Hier steht »Leistungsfähigkeit« für den Kraftverkehr über Attraktivität des Radverkehrs. So sollen höhere Geschwindigkeiten für das Auto ermöglicht werden. Aber das ist eine politische Diskussion über die Zukunft. Aktuell ist das bei der Anlage von Kreisverkehren die Vorschrift.
Diese Unterscheidung scheint für Verwirrung zu sorgen. Häufig beobachte ich Personen, die anscheinend aus Unsicherheit auch außerorts dem Radverkehr die Vorfahrt geben, obwohl sie es nicht müssten. Auch anders herum habe ich schon viele Situationen erlebt, bei denen mir die Vorfahrt genommen wurde, ich einen Unfall aber verhindern konnte. Wahrscheinlich wird es auch dadurch geprägt, welche Kreisverkehre die Personen regelmäßig fahren. Zudem gibt es auch Fälle, bei denen die Vorfahrt falsch angeordnet wurde, das macht die Wahrnehmung noch schlimmer.
Https://martin-ueding. de/posts/vorfahrt-in-kreisverkehren-innerorts-und-ausserorts/
Kreisverkehr ist nicht gleich Kreisverkehr: Wer hat eigentlich wo Vorfahrt?
Die Zahl der Radfahrer steigt, die der tödlichen Unfälle auch. Konflikte in Kreiseln sind in Konstanz an der Tagesordnung. Sogar die Polizei staunt, wie oft Verkehrsregeln ignoriert werden. Was gilt eigentlich wo?
Wie sind eigentlich die Regeln in einem Kreisverkehr? Viele Verkehrsteilnehmer – egal ob Auto – oder Fahrradfahrer sowie Fußgänger – sind sich oft nicht sicher, ob sie sich richtig verhalten.| Bild: Aurelia Scherrer
Eigentlich will Polizeihauptkommissar Franz Link vom Referat Prävention einfach nur demonstrieren, welche Regeln im Kreisverkehr an der Riedstraße gelten. Zur Vorführfahrt kommt es zunächst nicht, denn Link ist damit beschäftigt, Fahrradfahrer
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