Das Fahrradfahren auf dem Bürgersteig stellt als Thema einen Dauerbrenner dar. Dabei taucht immer wieder die Frage auf, ob Eltern mit ihren Kindern auf dem Gehweg fahren dürfen.
Für die Kinder selbst gilt zunächst Folgendes:
Kinder mit eigenem Fahrrad dürfen bis zum Alter von 10 Jahren laut Gesetz auf dem Bürgersteig fahren.
Bis zum Alter von 8 Jahren sind sie sogar dazu verpflichtet, auf dem Gehweg zu bleiben. Sofern ein Radweg vorhanden ist, können sie diesen nur benutzen, wenn er baulich von der Fahrbahn getrennt ist. Unter 8 Jahren dürfen sie also nicht auf der Straße fahren. Selbst wenn dort Fahrradwege durch auf die Fahrbahn gemalte Abgrenzungen vorhanden sind, dürfen sie diese unter 8 Jahren nicht nutzen.
Zwischen 8 und 10 Jahren besteht die Wahl. Die Kinder dürfen auf dem Gehweg fahren oder sich schon wie die Älteren verhalten.
Aber wo dürfen die Eltern fahren?
Früher hätten sie auf dem Radweg oder der Straße fahren müssen, also von ihren Kindern entfernt. Inzwischen wurde dies neu geregelt. Ein Elternteil oder eine andere Aufsichtsperson, die grundsätzlich über 16 Jahre alt sein soll, darf mit dem Kind auf dem Bürgersteig fahren.
Wer auf dem Gehweg fahren darf, muss allerdings auf Fußgänger Rücksicht nehmen und darf diese weder gefährden noch behindern, wie es ausdrücklich im Gesetz heißt. Die Kinder und auch die Aufsichtspersonen müssen zudem nach § 2 Absatz 5 StVO vor dem Überqueren einer Fahrbahn absteigen.
Was gilt mit Kindern im Kindersitz oder Anhänger?
Interessant ist auch, ob Eltern auf dem Bürgersteig fahren dürfen, wenn sie Kinder auf einem Fahrradsitz oder in einem Anhänger mitnehmen. Ein derartiges Recht sieht die Straßenverkehrsordnung jedoch nicht vor. Geregelt ist lediglich in § 21 StVO, dass Personen ab 16 Jahren Kinder bis 7 Jahren mitnehmen dürfen.
Wenn das Kind aber selbst Rad fährt, darf die Aufsichtsperson mit ihm auf dem Gehweg fahren.
Radwegebenutzungspflicht: Wann ist die Fahrbahn tabu?
Die Nutzung des Radwegs ist nur dann verpflichtend vorgeschrieben, wenn ein solcher amtlich durch die Zeichen 237, 240 und 241 ausgewiesen ist. Bei einer Behinderung auf dem Radweg ist eine Nutzung der Straße erlaubt. Auf den Gehweg dürfen Erwachsene nicht ausweichen.
Kinder bis acht Jahren müssen den Gehweg benutzen, der Radweg ist für sie tabu. Kinder zwischen acht und zehn Jahren können mit dem Fahrrad den Gehweg oder den Radweg nutzen.
Ist kein Verkehrszeichen vorhanden, sondern nur Markierungen oder Piktogramme auf der Fahrbahn, besteht keine generelle Radwegbenutzungspflicht. Fahrradfahrern können hier auch der Straße fahren.
Ist der Radweg immer Pflicht?
Besteht in Deutschland wirklich Radwegebenutzungspflicht?
Kinder Bis acht Jahre haben es einfach. Sie müssen mit dem Fahrrad Auf dem Gehweg fahren. So klar ist das in einem höheren Alter nicht mehr. Über zehn Jahre ist der Gehweg komplett tabu. Nur Aufsichtspersonen (über 16 Jahren), welche ein Unter acht Jahre altes Kind beaufsichtigen, dürfen ihn noch benutzen.
Damit bleiben den Fahrradfahrern nur noch Die Fahrbahn oder der Radweg. Viele Radfahrer entscheiden sich für die Fahrbahn, denn auf dieser kommen sie meist ohne Hindernisse von A nach B. Aber ist das Überhaupt erlaubt oder besteht eine Radwegebenutzungspflicht?
Im nachfolgenden Beitrag klären wir, wann Radler die Radwegebenutzungspflicht beachten müssen und wann ein Ausweichen auf die Fahrbahn erlaubt ist.
Die Radwegebenutzungspflicht in der StVO
Radwege können gefährlich sein. Statistisch gesehen ist sogar das Unfallrisiko auf einem Radstreifen Höher als auf der Fahrbahn. Auf baulich getrennten Radwegen kommt es Immer wieder zu Konflikten mit Fußgängern. Hinzu kommt, dass abbiegende Kraftfahrzeuge häufig die Fahrradfahrer übersehen. Dieser Umstand führte dazu, dass festgelegt wurde, dass das Fahren auf der Straße bzw. der Fahrbahn der Regelfall ist. Eine generelle Radwegebenutzungspflicht gibt es also nicht.
Radfahrer müssen den Radweg benutzen bei diesem Schild.
Radfahrer müssen aber den Radweg benutzen, wenn Ein Schild dies gebietet. Gemeint sind die Zeichen 237, 240 und 241. Das Verkehrsschild ist Rund und blau. In Weiß ist ein Fahrrad darauf dargestellt. Ist ein solches Verkehrszeichen angebracht, gilt gemäß § 2 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung (StVO) Die Benutzungspflicht für Radwege. Die Fahrbahn darf dann Nicht mit Fahrrad befahren werden. Es gibt aber Ausnahmen, die ein Ausweichen auf die Straße Rechtfertigen:
- Geschlossene Verbände ab 16 Radfahrern dürfen die Fahrbahn benutzen und sogar nebeneinander fahren. Die Radwegebenutzungspflicht gilt nicht, wenn der Radweg aus objektiven Gründen unbenutzbar ist (z. B. falsch geparkte Kfz versperren die Durchfahrt, Wildwuchs, vereiste oder stark defekte Fahrbahn). Der Radweg kann z. B. Nicht mit Anhänger befahren werden, weil die Auffahrt zu schmal oder durch ein Hindernis blockiert ist.
Radwegebenutzungspflicht: Grundsätzliches Urteil von 2010
Um den Verkehr auf der Straße frei von Fahrrädern zu halten, waren viele Kommunen dazu übergegangen, die Blauen Schilder für die Radwegebenutzungspflicht aufzustellen. Damit einher geht nämlich auch Ein Fahrverbot für die Fahrbahn.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig bereitete aber dieser Inflationären Handhabung des blauen Schilds mit einem Grundsatzurteil (BVerwG 3 C 42.09) ein Ende. Das Gericht bestätigte, dass für Fahrräder Die Benutzung der Fahrbahn der Regelfall ist. Schilder, welche eine Radwegebenutzungspflicht ausweisen Dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen aufgestellt werden.
Https://www. bussgeldkatalog. de/radwegebenutzungspflicht/
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Fahrradunfall – Haftung bei falscher Radwegnutzung?
VINQO » Verkehr » Fahrradunfall » Fahrradunfall – Haftung bei falscher Radwegnutzung?
Ausgewiesene Fahrradwege sind für viele Fahrradfahrer die sicherste Form der Straßenmitnutzung. Auch haftungstechnisch können Fahrradwege einen Unterschied bei einem Fahrradunfall mit Kfz-Beteiligung machen:
Der Fahrer eines Kfz hat auf dem Fahrradstreifen nichts verloren. Somit besteht grundsätzlich die Vermutung, dass den Kfz-Fahrer auch die Alleinschuld bei einem Zusammenstoß mit einem Fahrrad auf einem Fahrradstreifen trifft. Er muss besondere Vorsicht walten lassen, wenn er über den Fahrradstreifen abbiegen will, oder eine Parkbucht anpeilt.
Doch was passiert, wenn der Fahrradfahrer den Radweg in der falschen Richtung befuhr? Kann die gegnerische Versicherung in solchen Fällen die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verweigern?
Fahrradunfall bei falscher Radwegnutzung
Grundsätzlich unterliegen auch Radwege einem „Richtungsgebot“. Dies gilt nur insoweit nicht, als dass nach § 2 Abs. 4 S. 2 StVO das Fahren in die Gegenrichtung für Fahrradfahrer freigegeben wurde.
Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist.
Wenn der Radweg, auf dem Sie fahren, nicht durch eines der drei Zeichen in beide Richtungen freigegeben wurde, müssen Sie sich An die Richtungsangabe Halten und sind an den Rechtsverkehr gebunden.
In den meisten Fällen wird ein Fahrradunfall dann entstehen, wenn ein Fahrradfahrer auf einem Radweg einer Vorfahrtsstraße auf der „falschen“ Seite fährt und dann durch ein Kfz von einer „untergeordneten“ Straße erfasst wird. Die Rechtsprechung hat in jahrzehntelanger Rechtsprechung für diesen Fall klar gemacht:
Durch das Verkehrswidrige Benutzen des Fahrradstreifens in die falsche Fahrtrichtung verliert der Fahrradfahrer NICHT seinen Vorfahrtsanspruch.
Insbesondere der BGH gewährte auch falschfahrenden Fahrradfahrern weite Vorfahrtsrechte:
Das Vorfahrtsrecht erstreckt sich nach der allgemeinen Rechtsauffassung auf die gesamte Fahrbahn der bevorrechtigten Straße, einschließlich der vorhandenen Radwege. (Urteil vom 05.02.1974 – VI ZR 195/72)
Auf das Vorfahrtsrecht hat es auch keinen Einfluss, ob der Radfahrer den Radweg „verkehrswidrig“ nutzt.
Den Autofahrer trifft in solchen Fällen auch eine Schuld an dem Unfall, denn er unterlässt es fahrlässig, auch auf solche Verkehrsteilnehmer zu achten, die „in die falsche Richtung“ auf dem Radweg unterwegs sind. Auch wenn es auf den ersten Blick wenig schmeichelhaft klingt: Der BGH führte in einem Urteil aus, dass aus der zu beobachtenden Disziplinlosigkeit von Fahrrad – und Mopedfahrern mit einem falschen Befahren der Radwege durchaus Zu rechnen sei, sodass Kfz-Fahrer zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen bei einem Abbiegen auf eine Vorfahrtsstraße mit Radwegen treffen müssen. (Urteil vom 06.10.1981, Az. VI ZR 296/79). Mithin ist ein Kfz-Fahrer bei einem Zusammenstoß mit einem Fahrradfahrer in dieser Konstellation auch zum Schadensersatz Verpflichtet.
Mitverschuldensquote bei Radweg entgegen der Fahrtrichtung
Das Befahren eines Radweges in die falsche Fahrtrichtung kann jedoch bei der Frage nach der Haftungshöhe zu negative Folgen für den Fahrradfahrer führen. Ihm ist in solchen Fällen regelmäßig ein Mitverschulden an dem Unfall nach § 254 Abs. 1 BGB zuzuweisen. Dem Rechtsgedanken des § 254 BGB nach soll nämlich ein Schädiger nicht für den Anteil des Schadens aufkommen, den der Fahrradfahrer „sich selber“ zugefügt hat. Daher besteht die Haftung dem Grunde nach zwar, da der haftungsbegründende Tatbestand durch die Kfz-Fahrer vorliegt, jedoch wird der Haftungsanspruch in Höhe des Mitverschulden des Fahrradfahrers gequotelt.
Für das falsche Befahren des Fahrradweges wird regelmäßig ein Mitverschulden in Höhe von Einem Drittel angesetzt. Dies hat zu Folge, dass der Kfz-Fahrer 2/3 des Schadens und des Schmerzensgeldes zu begleichen hat, der Fahrradfahrer jedoch 1/3 des Schadens selber tragen muss.
Https://vinqo. de/fahrradunfall-haftung-bei-falscher-radwegnutzung/
In Reinbek müssen Radfahrer auf der Straße fahren
Die Stadt setzt die Abschaffung der Radwegbenutzungspflicht um. Dutzende Verkehrsschilder werden heute abgebaut.
Reinbek. Fahrrad – und Autofahrer in Reinbek müssen sich von heute an umstellen und mit einer neuen Situation zurechtkommen. Grund ist die Aufhebung der sogenannten Radwegbenutzungspflicht, die an einem Großteil der Straßen in Reinbek umgesetzt wird. Dafür werden an zahlreichen Stellen in den kommenden zwei Wochen Schilder abgebaut. Die Folge: Dort, wo Radfahrer bisher durch entsprechende Schilder verpflichtet waren, einen Fahrradweg oder den Gehweg gemeinsam mit Fußgängern zu nutzen, dürfen sie nun auch auf der Straße fahren.
An einigen Stellen müssen sie das sogar – nämlich dort, wo kein Radweg vorhanden ist und bisher durch entsprechende Schilder zum Beispiel eine gemeinsame Nutzung mit Fußgängern angeordnet war. Ausgenommen von dieser Regelung sind Kinder im Alter bis zu zehn Jahren, die weiterhin den Gehweg benutzen dürfen. 21 Straßen sind von dem Abbau der Schilder betroffen. Die Pflicht, den Radweg zu benutzen, gilt dann künftig nur noch an der Kreisstraße 80, der Sachsenwaldstraße (L 314), der Möllner Landstraße (L 94), der Königstraße und der Haidkrugchaussee (beide L 222).
Die Rechtslage wurde schon vor 20 Jahren geändert
„Wir passen die Beschilderung an die geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen an“, sagt Jan Behrenbruch von der Reinbeker Verkehrsaufsicht. Diese rechtlichen Rahmenbedingungen haben sich allerdings schon vor 20 Jahren geändert, nämlich mit der Fahrradnovelle in der Straßenverkehrsordnung im Jahr 1997. Ziel der damaligen Gesetzesänderung war es, die Zahl der benutzungspflichtigen Radwege zu reduzieren. Damit sollte zum einen die Eigenverantwortung der Verkehrsteilnehmer gestärkt werden, zum anderen hatten Unfalluntersuchungen ergeben, dass Radfahrer, die sich auf der Fahrbahn befinden, von Autofahrern besser wahrgenommen werden. Ein weiterer Punkt: Die Radwege sind oft zu schmal oder in derart schlechtem Zustand, dass sie nicht mehr sicher genug sind.
Das ist auch in Reinbek der Fall, bestätigt der Chef der örtlichen Polizei, Karsten Wagner. „Es bleibt uns nichts anderes übrig“, sagt er zur Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht in der Stadt, denn die Radwege in Reinbek entsprächen nicht den gesetzlichen Anforderungen. „In der Regel müssen Radwege zwei Meter breit sein, mindestens aber 1,50 Meter. Das ist in Reinbek meist nicht der Fall.“
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Bundesverwaltungsgericht traf wegweisende Entscheidung
Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in einer wegweisenden Entscheidung im Jahr 2010 bekräftig, dass Städte und Gemeinden nur im Ausnahmefall Radwege als benutzungspflichtig einstufen dürfen, etwa wenn aufgrund der örtlichen Verhältnisse eine erhöhte Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer besteht. Durch dieses Urteil kam Bewegung in die Städte und Gemeinden, die die geänderte Straßenverkehrsordnung bis dahin weitgehend ignoriert hatten. So wurden auch in vielen Stormarner Kommunen bereits die Schilder abgebaut.
Das führte nicht selten zu Verwirrung bei Rad – und Autofahrern, die mit der geänderten Situation nicht sofort klarkamen. Dieses will man in Reinbek vermeiden und deshalb mit besonderen Hinweistafeln auf die neue Situation hinweisen. „Sie sollen mit einem deutlich sichtbaren, Achtung’-Zeichen Auto – und Radfahrer warnen“, sagt Jan Behrenbruch.
„Auf der Straße ist es für Radfahrer gefährlich“
Unter den vom Abendblatt befragten Radfahrern kommt die Neuregelung nur bedingt gut an. „Auf der Straße werden Fahrradfahrer bestimmt öfter verletzt“, sagt etwa Michaela Hoppe. Gerade im Herbst und Winter sei es besonders gefährlich auf den Fahrbahnen.
Schülerin Paula Clasen findet die Aufhebung „Okay, wenn man die Radwege weiter benutzen darf.“ Sie werde weiter auf den Fahrradweg fahren, meint die 16-Jährige, denn auf der Straße sei es für Radfahrer gefährlich. „Ich habe vor ein paar Tagen einen Unfall beobachtet, wo ein Auto einen Fahrradfahrer auf der Straße beim Ausparken übersehen hat“, sagt sie.
Auch Maria-Fernando Sousa will die Radwege weiter benutzen: „Ich finde es gut, dass es Fahrradwege gibt“, sagt die gebürtige Portugiesin, die in Reinbek lebt. Sie wünsche sich aber mehr Achtsamkeit der Fußgänger für die Radwege: „Wenn ich morgens durch die Klosterbergenstraße fahre, muss ich immer auf die Fahrbahn ausweichen, weil Schüler oder Hundebesitzer auf den Radwegen spazieren.“
Münster: Radfahrer dürfen bald auf (fast) allen Straßen fahren
Radfahrer dürfen bald auf (fast) allen Straßen fahren
Bislang gilt in Münster eine sogenannte Radwegebenutzungspflicht. Doch die Tage sind gezählt: Die Stadt will die Pflicht zum Fahren auf dem Radweg abschaffen. Für den Verkehr in der Stadt dürfte das weitreichende Folgen haben.
Von Klaus Baumeister
12.05.2022, 08:10 Uhr
Solche Schilder wie an der Wolbecker Straße dürften demnächst überflüssig werden. Bis auf wenige Aufnahmen können Radler dann überall in der Stadt die Straße benutzen. Foto: Oliver Werner
Die verkehrspolitische Revolution kommt im schlichten Behördendeutsch daher: „Stellungnahme der Verwaltung zum Antrag vom 10. Juni 2021“. In dem besagten Antrag von Grünen, SPD, Volt und Internationaler Fraktion / Die Partei / ÖDP wird die Abschaffung der Radwegebenutzungspflicht gefordert.
Https://www. wn. de/muenster/radfahrer-muenster-strasse-radweg-pflicht-2570393
Gemeinsamer Weg für Radfahrer und Fußgänger: Wer hat Vorrang?
Gemeinsame Wege für Fußgänger und Radfahrer bergen einiges an Konfliktpotenzial, wie eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) zeigt (OGH 27.6.2022, 2 Ob 64/22h). Eine Radlerin war auf dem Rheinauweg in Höchst (Vorarlberg) unterwegs gewesen, als plötzlich eine Fußgängerin die Straße querte und mit ihr zusammenstieß.
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Immer wieder Konflikte auf dem Gehsteig: Wann Radfahrer auf Fußweg fahren dürfen
Auf Gehwegen, in Fußgängerzonen und auf gemeinsamen Rad – und Fußwegen kommt es immer wieder zu Konflikten zwischen Radfahrern und Fußgängern. Wir erklären, welche Regeln gelten.
Kassel – Nachdem wir kürzlich über die Probleme mit parkenden Lieferwagen und Autos auf Fußwegen berichtet hatten, meldeten sich HNA-Leser bei der Redaktion. Ihr Tenor: Auch Fahrradfahrer würden immer wieder Fußgänger auf Gehwegen gefährden. Das haben wir zum Anlass genommen, die Regeln für Radfahrer auf Gehwegen, kombinierten Rad-Fußwegen und in Fußgängerzonen zu erläutern.
Freigegebener Gehweg
Ein Fußweg oder eine Fußgängerzone, gekennzeichnet mit dem Zusatzschild „Radverkehr frei“, darf ebenfalls mit dem Rad befahren werden. Allerdings gilt dann Schrittgeschwindigkeit für die Radfahrer. Diese Bereiche seien primär den Fußgängern vorbehalten und Radfahrer müssten sich dort wie „artige Gäste“ benehmen, heißt es von der Straßenverkehrsbehörde.
Die Befreiung über das Zusatzschild gilt aber jeweils nur bis zur nächsten Einmündung. Wird das Schild an der Einmündung nicht wiederholt, ist die Befreiung an der Stelle aufgehoben. Radfahrer sind nicht verpflichtet, freigegebene Fußwege zu nutzen, sie dürfen in diesen Bereichen auch die Fahrbahn nutzen.
Gemeinsame Wege
Auf gemeinsamen Geh – und Radwegen kommt es häufiger zu Konflikten zwischen Radfahrern und Fußgängern, weil es keine Trennung durch Markierung oder andere Elemente gibt. Diese Wege seien für Radfahrer überdies „benutzungspflichtig“, teilt die Verkehrsbehörde mit.
„Laut Rechtsprechung müssen alle auf diesen Wegen aufeinander Rücksicht nehmen, wobei Radfahrende gegenüber Fußgängerinnen und Fußgängern eine erhöhte Sorgfaltspflicht haben“, heißt es aus dem Rathaus. Eine konkrete Tempovorgabe für Radfahrer gebe es auf diesen gemeinsamen Wegen laut Straßenverkehrsordnung aber nicht.
Wer auf Gehwegen oder in der Fußgängerzone auf dem Rad fährt, obwohl es keine Befreiung gibt, muss mit einem Verwarngeld von 25 bis 40 Euro rechnen. (Bastian Ludwig)
Https://www. hna. de/kassel/duerfen-wann-radfahrer-auf-fussweg-92438943.html
Haftung für 6-jähriges Kind, das bei Ausweichen auf dem Radweg ein Auto beschädigt
Kinder, die das achte Lebensjahr nicht vollendet haben, dürfen Fahrradwege, die nicht von der Fahrbahn abgetrennt sind, auch dann nicht benutzen, wenn sie zusammen mit einem Erwachsenen unterwegs sind. Im Falle eines Unfalls kann eine haftungsbegründende Verletzung der Aufsichtspflicht der Eltern vorliegen.
Ein Vater machte mit seinen drei Kindern im Alter von sechs, elf und fünfzehn Jahren einen Fahrradausflug. Alle vier fuhren auf einem Fahrradweg, der baulich nicht von der Fahrbahn abgetrennt war. Als ein auf dem Radweg abgestelltes Auto ihren Weg blockierte, versuchten die Radler auszuweichen – mit unterschiedlichem Erfolg.
Ausweichmanöver misslungen, Sechsjährige streift parkendes Auto
Der vorausfahrende Vater verließ den Fahrstreifen nach links, um das Auto zu umfahren. Die hinter ihm fahrende sechsjährige Tochter versuchte es ihrem Vater gleichzumachen. Doch das Ausweichmanöver der Sechsjährigen missglückte. Sie Streifte mit dem Lenker ihres Fahrrads Ein entgegenkommendes Fahrzeug im Bereich der rechten Tür. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von 790 Euro.
Die Halterin des Autos forderte von der Haftpflichtversicherung des Familienvaters, den Schaden zu übernehmen. Das Amtsgericht Düsseldorf bestätigte den Anspruch. Es sah eine Verletzung der Aufsichtspflicht des Vaters über seine sechsjährige Tochter aus §§ 832 Abs. 1 S. 1, 249 ff BGB.
Durfte die Sechsjährige den Radweg benutzen?
Seine Aufsichtspflicht habe der Vater verletzt, indem seine Tochter ihm entgegen § 2 Abs. 5 S.1, 2 StVO folgte und dazu den Fahrradweg benutzte, der nur auf der Fahrbahn markiert, aber baulich nicht von der Fahrbahn abgegrenzt war.
Unter Achtjährige dürfen nur Radwege benutzen, die baulich von der Fahrbahn getrennt sind
Laut § 2 Abs. 5 S.1, 2 StVO müssen Kinder, die nicht das achte Lebensjahr vollendet haben, auf dem Gehweg fahren. Einen Radweg dürfen sie nur benutzen, wenn dieser baulich von der Straße getrennt ist.
Die Regelung habe einerseits den Zweck, Gefahren von Kindern abzuwenden. Es fielen aber auch neben einem solchen Radweg verkehrende Fahrzeuge in den Schutzbereich, weil eine typische Folge einer unsicheren Fahrweise die Berührung parallel verkehrender Fahrzeuge und so mögliche Schäden seien.
Verletzung der Aufsichtspflicht: Vater hätte mit Kind auf Gehweg radeln müssen
Das Gericht wies darauf hin, dass es bei der Frage nach der Haftung des Vaters nicht darauf ankomme, ob der Vater über die Duldung der Nutzung des Radwegs durch seine Tochter hinausgehend durch seine konkrete Fahrweise seine Aufsichtspflicht weitergehend verletzt habe. Deshalb spiele es auch keine Rolle, ob der Vater sich anders hätte verhalten müssen, beispielsweise, ob er hinter seiner Tochter hätte fahren müssen oder ob er vor der Umfahrung des auf dem Radweg abgestellten Autos hätte warten müssen, um den Abstand zwischen sich und seiner Tochter zu verringern.
Der Vater könne sich auch nicht nach § 832 Abs. 1 S 2 BGB entlasten, weil der Unfall nicht in gleicher Art und Weise geschehen wäre, wenn er seine Aufsichtspflicht beachtet und dafür gesorgt hätte, dass seine Tochter auf dem Gehweg fährt.
Die Einhaltung der Aufsichtspflicht war dem Vater auch zumutbar, denn er wäre selbst nach § 2 Abs. 5 S.3 StVO Berechtigt gewesen den Gehweg zu benutzen, um seine Tochter zu beaufsichtigen.
Dass seine Söhne dann ohne ihn selbstständig den Radweg hätten benutzen müssen, ist nicht unzumutbar, weil sie 11- und 15-jährig altersentsprechend in der Lage sind, ohne Beaufsichtigung und Vorausfahrt eines Erziehungsberechtigten Fahrrad zu fahren.