Die gute Nachricht: Jedes Jahr sterben bei uns weniger Menschen im Straßenverkehr. Die schlechte: Bei den Radfahrer*innen bleiben die Zahlen auf hohem Niveau. Was sich ändern muss, damit Radfahren sicher wird, erklärt die erste Professorin für Radverkehrsmanagement in Deutschland.
Entspannt mit dem Rad durch die Stadt – für viele von uns ist das nach wie vor nicht möglich. Insgesamt werden die deutschen Straßen zwar sicherer, bei den Radfahrer*innen bleiben die Unfälle und Opferzahlen dagegen auf hohem Niveau: 2021 sind fast 15.000 von ihnen bei Unfällen schwer verletzt worden, gut 370 sind dabei ums Leben gekommen.
Infrastruktur für Räder nicht ideal
Wie kann man die unterschiedlichen Interessen auf der Straße besser leiten? Wie kann die Gefahr für Radfahrende geringer werden? Antworten auf diese Fragen sucht der 60. Verkehrsgerichtstag in Goslar vom 17. bis 19. August. Mit dabei ist auch Jana Kühl von der Hochschule für angewandte Wissenschaften Ostfalia in Salzgitter. Dort hat sie die deutschlandweit erste Professur für Radverkehrsmanagement.
„Immer mehr Leute steigen aufs Fahrrad, und gleichzeitig geben die Infrastrukturen das nicht so richtig her.“
Nach wie vor seien die Infrastrukturen primär auf Effizienz und Störungsfreiheit des Kfz-Verkehrs ausgerichtet – sowohl auf den parkenden wie auch den fließenden. Radfahrende und Fußgänger*innen hätten demgegenüber häufig das Nachsehen: Radwege enden zum Beispiel abrupt oder sind gar nicht erst vorhanden. So komme es immer wieder zwangsläufig zu gefährlichen Begegnungen zwischen Autos und Radfahrenden.
Mehr, schnellere und größere Räder
Dadurch, dass der Radverkehr zunimmt – und zusätzlich Fahrräder mit höheren Geschwindigkeiten dazukommen wie Pedelecs und Lastenräder, die auch noch mehr Platz brauchen – wird es auf den Radwegen immer voller und enger.
Das Platzproblem sei insgesamt das größte, grundsätzlich gehe es dabei immer um die Frage der Priorisierung. Nötig sei eine Umkehr der Prioritäten zugunsten der verwundbaren Verkehrsteilnehmenden wie Radfahrende und Fußgänger*innen.
Eine Wende anzustoßen, sei schwierig, weil für viele Menschen immer noch das Auto das wichtigste Verkehrsmittel ist, sagt Jan Kühl. Zumindest sei aber etwas Bewegung in die festgefahrenen Einstellungen gekommen: Das Fahrrad als Verkehrsmittel werde zunehmend akzeptiert und ernst genommen.
Es gehe darum, einen Konsens zu finden, so die Radverkehrsmanagerin, der allen Verkehrsteilnehmenden mehr Sicherheit gewährleiste.
Getrennte Infrastrukturen für Autos und Räder
Deutschland kann hier noch dazulernen. International gibt es gute Beispiele: In den Niederlanden etwa wird flächendeckend für durchgängige und sichere Radverkehrsnetze gesorgt. Dort gibt es getrennte Infrastrukturen für den Auto – und Radverkehr.
Auch in Kopenhagen, der „Vorzeigestadt“ oder „Fahrradstadt schlechthin“, habe die Umkehr der Prioritäten in der Nahverkehrsplanung schon längst stattgefunden. Sehr konsequent sei die Förderung des Radfahrens dort vorangetrieben worden. Ergebnis: Dort macht es einfach Spaß und ist auch praktisch, mit dem Fahrrad unterwegs zu sein.
Bund, Länder und Kommunen haben sich ambitionierte Ziele zum Ausbau des Radverkehrs gesetzt – vor allem aus Klimaschutzgründen. Der „Nationale Radverkehrsplan“ des Bundes sieht vor, die mit dem Rad zurückgelegten Kilometer in Deutschland bis 2030 zu verdoppeln – in Großstädten wie auch ländlichen Regionen. Mit Blick auf die CO2-Emission wäre interessant, wie viele Kilometer dadurch im Autoverkehr eingespart werden, sagt Jana Kühl.
In der Stadt sei das Rad meist die bessere Lösung als das Auto. Auf dem Land, wo es weniger Infrastrukturen gibt und die Wege länger sind, sei oft das Pedelec eine gute Wahl – auch für weitere Distanzen. Doch gebe es hier noch viel mehr Aufholbedarf: Vor allem die Anbindung an die nächste Ortschaft oder die nächstgrößere Stadt und an den Bahnhof müsse hier durch durchgängige, sichere Radwege gewährleist werden.
- Beitrag aus unserem Archiv vom 17. August 2022 Moderation: Till Haase Gesprächspartnerin: Jana Kühl, Professorin für Radverkehrsmanagement an der Hochschule für angewandte Wissenschaften Ostfalia in Salzgitter
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Gefahr für Fahrradfahrer: Wer darf hier zuerst fahren?
Gefährliche Situationen im Straßenverkehr: An einer Brücke in Frankfurt ist die Verkehrsführung nicht sofort ersichtlich. Wer hat hier Vorrang?
Frankfurt – Wer mit dem Drahtesel statt mit Bus, Bahn oder Auto unterwegs ist, tut etwas für Gesundheit, Umwelt und den eigenen Geldbeutel. Laut dem Statistischen Bundesamt nutzt jeder zehnte das Fahrrad zum Pendeln zur Arbeit.
Trotzdem: Noch nicht überall sind Fahrradwege ausgebaut. Und auch wenn ein Fahrradweg vorhanden ist, bleiben manche Stellen gefährlich. Vor allem abbiegende Autos können Fahrradfahrer schnell in Bedrängnis bringen – insbesondere, wenn die Vorfahrtsituation unklar ist. So auch an der Emser Brücke am Bahnhof Messe in Frankfurt, wie fnp. de berichtet. Ein Fahrradweg ist zwar vorhanden, dennoch werden dort geradeaus fahrende Fahrradfahrer von Autos geschnitten, die nach rechts auf die Varrentrappstraße abbiegen wollen.
Komplizierte Verkehrsführung an der Emser Brücke
Wer ist hier im Recht? Dürfen zuerst die Autos abbiegen oder die Fahrräder die Kreuzung überqueren? Nachgefragt beim Straßenverkehrsamt Frankfurt.
Grundlage der Regeln an der Kreuzung an der Emser Straße ist § 9 Absatz 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Darin heißt es: „Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren.“
Im Klartext also: Fahrradfahrer haben Vorrang, abbiegende Autos müssen die Radler vorbeifahren lassen. Dass das in der Realität nicht immer umgesetzt wird, bemerken Radfahrer auf der Strecke jeden Tag. „Die Rechtlage ist also klar, die tatsächliche Verkehrslage stellt sich jedoch sicherlich mitunter anders dar“, beschreibt die Situation ein Sprecher vom Straßenverkehrsamt Frankfurt. Derart komplizierte Kreuzungen und abknickende Radwege würde man heute vermeiden wollen, heißt es weiter.
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Radler haben Vorrang, sollten aber vorsichtig sein
Radler sollten also weiterhin die Augen offen halten und vorsichtig an der Kreuzung vorbeifahren – auch, wenn sie rein rechtlich immer zuerst fahren dürfen. Eine Änderung der Kreuzung für eine übersichtlichere Straßenführung ist wohl zunächst auch nicht in Sicht. Das liegt an der Brücke, durch die „der Straßenraum baulich (. ) definiert“ wird, wie es vom Straßenverkehrsamt Frankfurt heißt.
Nicht sehr weit von der für abbiegende Radfahrer gefährlichen Stelle an der Emser Brücke gab es vor kurzem einen anderen Verkehrsversuch. Der bereits bekannte Grünpfeil wurde – auf Radler begrenzt – an einer Abfahrt der Emser Brücke eingeführt. Sie dürfen dadurch auch bei rot nach rechts abbiegen. (spr)
Auto vs. Fahrrad: Diese Verkehrsregeln sollten Radfahrer unbedingt kennen
Radfahrer und Autofahrer würden sich im Verkehr am liebsten aus dem Weg gehen. Doch wo gut ausgebaute Radwege fehlen, kommt es nicht selten zum Streit. Dabei sind die Regeln eindeutig.
Radfahrer leben gefährlich, zeigt ein Blick auf die Statistik. Dem Deutschen Verkehrssicherheitsrat zufolge sind im Jahr 2018 432 Radler bei Verkehrsunfällen gestorben – mehr als in den Jahren zuvor. Auch Radunfälle in Bayern enden immer öfter tödlich. „Die Mehrzahl wurde von abbiegenden Autos und Lastwagen übersehen“, sagt David Koßmann vom Pressedienst Fahrrad. Dies sei nach wie vor eine der gefährlichsten Situationen für Radler.
Fahrrad oder Auto? Vorfahrt durch die Straßenverkehrsordnung ist klar geregelt
Dabei ist die Vorfahrt durch die Straßenverkehrsordnungklar geregelt: „Der Geradeausverkehr hat immer Vorrang, egal ob der Fahrradfahrer auf der Straße oder auf einem Radweg fährt“, so Koßmann. Trotzdem kommt es deswegen immer wieder zu Unstimmigkeiten. Das hänge auch mit der Unwissenheit der Verkehrsteilnehmer zusammen, erklärt Koßmann.
Einige Radfahrer weichen da lieber auf den Fußweg aus, doch das ist nicht erlaubt. „Er ist ganz klar Fußgängern vorbehalten und radelnden Kindern bis zehn Jahren“, erklärt Koßmann. Lediglich der begleitende Elternteil des Kindes dürfe mit auf dem Fußweg fahren.
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An Ampeln gelten gleiche Regeln – mit einer Ausnahme für Radlergruppen
Gleiche Regeln für Fahrrad – und Autofahrer gelten übrigens auch an Ampeln: Beide müssen an der roten Pkw-Ampel warten, wenn es keine spezielle Fahrradampel gibt. Eine Ausnahme gilt nur für Radler, die in einer Trainingsgruppe unterwegs sind. „Wenn mindestens 16 Fahrräder im Trainingsverbund fahren und der erste noch bei Grün eine Ampel passiert hat, darf der letzte auch noch dann fahren, wenn die Ampel schon auf Rot umgesprungen ist“, erklärt Fahrrad-Experte Koßmann.
Am Zebrastreifen: Für fahrende Radler müssen Autofahrer nicht anhalten
Und was gilt, wenn ein Radfahrer einen Zebrastreifen überqueren will? Hier kann er schieben oder fahren, sagt Jens Dötsch, Fachanwalt für Verkehrsrecht. Für einen fahrenden Radler muss ein Autofahrer allerdings nicht anhalten. Und wer beim Radfahren über den Zebrastreifen in einen Unfall verwickelt wird, sei unter Umständen mitschuldig.
Diese Verkehrszeichen sollten Radfahrer kennen
Sind speziell gekennzeichnete Radwege vorhanden, müssen sie von den Radfahrern auch genutzt werden. „Verpflichtend ist beispielsweise das bekannte blaue, runde Verkehrszeichen mit einem weißen Fahrrad, das Zeichen Nummer 237“, erläutert Dötsch.
Die Verkehrszeichen 240 und 241 stehen für eine Kombination aus Fuß – und Radweg. Auf den ebenfalls runden Schildern sind Fußgänger und Radler durch einen Trennstrich abgebildet, erläutert Dötsch. „Auch hier muss der Radler der Straße fernbleiben und den Radweg nutzen, ansonsten droht ein Bußgeld von bis zu 35 Euro.“
Darüber hinaus gibt es den Fahrradstreifen, der auf der normalen Straße verläuft. „Erkennbar ist der Radstreifen oft durch ein großes Fahrrad-Piktogramm auf dem Asphalt, zudem ist dieser Radweg durch eine durchgezogene Linie von der sonstigen Fahrbahn abgetrennt“, erläutert Koßmann. Autos dürfen die durchgezogene Linie nicht überfahren und auch nicht als Parkfläche missbrauchen, „was in der Praxis leider oft nicht eingehalten wird“, so Koßmann.
Eine aufgeweichte Form des Fahrradstreifens ist der Schutzstreifen. „Er unterscheidet sich durch eine gestrichelte Linie zum Pkw-Verkehr vom Fahrradstreifen“, erklärt Koßmann. Hier dürfen Autofahrer den Schutzstreifen befahren, wenn es notwendig ist. Generell sieht Koßmann sowohl Fahrrad – als auch Schutzstreifen kritisch, da meistens nicht genügend Abstand zwischen Autos und Fahrrädern gehalten werde.
Radwegenetz in Deutschland unterentwickelt
Komfortabler und sicherer für Zweiräder sind da die Radschnellwege, die auch der Allgemeine Deutsche Fahrrad Club (ADFC) für die beste Lösung hält. „Sie sind in der Regel separat vom Autoverkehr geführt, weitgehend kreuzungsfrei, haben eine großzügige Breite und sind mit einem sehr guten Belag ausgestattet“, sagt Floriane Lewer vom ADFC.
Inzwischen gebe es in fast allen Metropolregionen Pläne für Radschnellwege. Ein Beispiel ist der Radschnellweg Ruhr („RS1“), der nach seiner Fertigstellung 100 Kilometer quer durch das Ruhrgebiet verlaufen soll. Auch reine Fahrradstraßen sind eine Alternative: Dort bestimmen Radler das Tempo, und Autos dürfen nicht überholen. Sie sind mit dem Verkehrszeichen 244 ausgezeichnet.
Aktuell, so der ADFC, sei das Radwegenetz in Deutschland insgesamt jedoch noch eher unterentwickelt. „Im Vergleich etwa zu Dänemark oder den Niederlanden ist Deutschland rückständig“, meint Lewer. Der Radverkehrsanteil liege in Deutschland seit Jahren unverändert bei elf bis zwölf Prozent. „Schuld ist die dramatisch unterdimensionierte und vielerorts schlecht gestaltete Radinfrastruktur“, sagt Lewer.
Verkehrsregeln für E-Bikes
Die Verkehrszeichen für Fahrräder gelten auch für E-Bikes. Anders ist es bei den schnellen S-Pedelecs. „Diese gehören im Stadtverkehr immer auf die Straße und dürfen nur außerorts den Radweg nutzen“, sagt David Koßmann vom Pressedienst Fahrrad. Rechtlich sind sie Kleinkrafträder, werden also wie Mofas behandelt und benötigen ein Versicherungskennzeichen.
Haben Radfahrer immer Vorfahrt? Das steckt dahinter
Radfahrer haben nicht immer Vorfahrt. Fahrradfahrer sind genau wie Autofahrer Verkehrsteilnehmer auf der Straße. Daher müssen Radfahrer ähnliche Verkehrsregelungen wie Autofahrer beachten. Lesen Sie hier, wie es um die Vorfahrt beim Fahrradfahren steht.
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Haben Radfahrer immer Vorfahrt? Nein
Radfahrer haben nicht immer Vorfahrt. Sie nehmen wie Autofahrer und Fußgänger am öffentlichen Straßenverkehr teil. Daher gilt auch für Fahrradfahrer die Vorfahrtsregelungen.
Https://praxistipps. focus. de/haben-radfahrer-immer-vorfahrt-das-steckt-dahinter_143654
Radfahrer haben auch dann Vorfahrt, wenn sie den Radweg entgegen der Fahrtrichtung befahren
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 04.08.2017 (AZ: 9 U 173/16) entschieden, dass ein Fahrradfahrer gegenüber einbiegenden Verkehrsteilnehmern auch dann das Vorfahrtsrecht behält, wenn er den für seine Fahrtrichtung nicht freigegebenen Radweg benutzt. Der Fahrradfahrer muss sich jedoch ein anspruchsminderndes Mitverschulden entgegenhalten lassen.
Im vorgenannten Fall befuhr die Klägerin mit ihrem Fahrrad die Straße auf einem linksseitigen Radweg. Diesem folgte sie auch, als er nur noch für Radfahrer aus der entgegengesetzten Fahrtrichtung freigegeben war. Sie beabsichtigte, die Einmündung der untergeordneten Straße zu überqueren, um dann nach links einzubiegen. Der Beklagte befuhr mit seinem Pkw die Straße und wollte nach rechts abbiegen. Er hatte zunächst angehalten, war dann aber langsam abgebogen. Dabei kollidierte sein Mercedes mit dem Fahrrad der Klägerin. Die Klägerin fiel zunächst auf die Motorhaube und rutschte sodann, das Fahrrad zwischen den Beinen, auf die Straße. Sie schlug mit dem Kopf auf die Fahrbahn auf und erlitt hierbei schwerste Verletzungen, unter anderem ein Schädelhirntrauma und einen Schädelbasisbruch.
Die Fahrradfahrerin verklagte den Halter und seinen Haftpflichtversicherer auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Das Landgericht gab der Klage teilweise statt und sprach der Klägerin 80 % ihres Schadens zu. Auf die Berufung der Beklagten änderte das Oberlandesgericht das Urteil ab und bewertete das Mitverschulden der Klägerin mit 1/3.
Das Oberlandesgericht ist zu der Ansicht gelangt, dass der Beklagte wartepflichtig war. Die Klägerin hat ihr Vorfahrtsrecht nicht dadurch verloren, dass sie den Radweg entgegen der Fahrtrichtung befahren hat, obwohl dieser für eine Nutzung in ihrer Fahrtrichtung nicht mehr freigegeben war. Ein Radfahrer behält demnach sein Vorrecht gegenüber kreuzenden und einbiegenden Fahrzeugen auch dann, wenn er verbotswidrig den linken von zwei vorhandenen Radwegen nutzt.
Die Klägerin ihrerseits hat den Unfall jedoch mitverschuldet, denn sie hat mit ihrem Fahrrad den an der Unfallstelle vorhandenen Radweg entgegen der Fahrtrichtung befahren. Dass die Klägerin auf dem für ihre Fahrtrichtung nicht freigegebenen Weg erst wenige Meter zurückgelegt hatte, entlastet sie nicht. Sie befand sich verbotswidrig auf dem Radweg. Das ihr zustehende Vorfahrtsrecht schuf für sie auch keine hinreichende Vertrauensgrundlage, dass der Beklagte sie registrierte und ihr das Vorfahrtsrecht einräumen würde. Denn die Klägerin wusste, dass sie den Radweg entgegen der zugelassenen Fahrrichtung benutzte und sich nicht verkehrsgerecht verhielt, was das Risiko einer Kollision mit dem einbiegenden und ihren Fahrweg kreuzenden Verkehr erhöhte. Auch ein Vertrauen darauf, dass der Beklagte sie zunächst passieren lassen würde, hätte die Klägerin nur in Anspruch nehmen dürfen, wenn sie sich zuvor mit dem Beklagten verständigt hätte, durch Blickkontakt und gegebenenfalls Geben von Handzeichen. Beides ist unterblieben. Auch wenn der Beklagte mit seinem Fahrzeug zunächst vor dem querenden Radweg angehalten hat, durfte die verkehrswidrig fahrende Klägerin ohne weitere Anhaltspunkte nicht davon ausgehen, dass der Beklagte sie wahrgenommen hatte und ihr den Vorgang einräumen würde. Deshalb war das Mitverschulden der Klägerin mit 1/3 zu bewerten.
Rechtsanwältin Helena Meißner, Kanzlei Wohlfeil, Gießen
Radfahrer und Auto – Vorfahrt-Zweifel am Kreisverkehr?
Im vorliegenden Fall führte ein Radweg um einen Kreisverkehr (Zeichen 205 und 215) herum. Wo der Radweg die Zufahrtsstraßen zum Kreisverkehr schnitt, stand für Radfahrer Zeichen 205 „Vorfahrt gewähren“ (klein).
Im streitigen Fall sah eine Radfahrerin ihr Vorfahrtrecht verletzt, weil sie mit einem Pkw zusammenstieß, während sie auf dem oben beschriebenen Radweg unterwegs war. Sie forderte von der Führerin des Pkw ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro, weil diese sie vor Einfahrt in den Kreisverkehr hätte passieren lassen müssen.
Den Fall nehme ich zum Anlass einer grundsätzlichen Betrachtung über die Vorrangverhältnisse zwischen Radfahrern und Kraftfahrzeugen am Kreisverkehr.
Was sagt die StVO?
Der „echte“ Kreisverkehr ist durch eine Kombination von Zeichen 205 und 215 beschildert. Fehlt das Zeichen 205, handelt es sich lediglich um einen kreisförmigen Knotenpunkt mit Rechts-vor-links-Regelung.
Vorrang/Vorfahrt
Ist in den Zufahrten des Kreisverkehrs die Zeichenkombination 205/215 angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisbahn Vorfahrt; die einfahrenden Fahrzeuge sind wartepflichtig (§ 8 Absatz 1a StVO). Beim Ausfahren aus dem Kreisverkehr muss der Vorrang des Fußgängers beachtet werden (§ 9 Absatz 3 StVO). Radfahrer auf Radwegen, die den Kreisverkehr unmittelbar umgeben, haben Vorrang vor einfahrenden Fahrzeugen, es sei denn, sie sind, wie im gegebenen Fall, durch Verkehrszeichen 205 wartepflichtig. Unkenntnis über diese unterschiedlichen Vorrangregelungen führte im vorliegenden Fall zur Konfliktsituation.
Benutzer von Radwegen mit Zeichen 205 wartepflichtig
Hat ein Radfahrer auf einem neben einem Kreisverkehr geführten Radweg das Verkehrszeichen „Vorfahrt gewähren“ zu beachten, wenn er eine Zufahrtsstraße zum Kreisverkehr überqueren will, ist der Radfahrer gegenüber allen anderen Fahrzeugen wartepflichtig.
Das heißt, Radfahrer müssen auf so beschilderten Radwegen sowohl den aus dem Kreisverkehr ausfahrenden als auch den einfahrenden Fahrzeugen die Vorfahrt gewähren. Das gilt auch dann, wenn die Autofahrer vor dem Radweg und dem Erreichen des Kreisverkehrs selbst das Zeichen „Vorfahrt gewähren“ in Kombination mit dem Zeichen „Kreisverkehr“ passieren müssen. Nur so verstanden ergibt die vorhandene Beschilderung nach Auffassung des OLG Hamm einen Sinn.
Abgesenkter Bordstein
Aus Sicht der Richter ergaben sich im streitigen Fall noch weitere Anhaltspunkte für die Eindeutigkeit der Vorfahrtsituation:
Benutzer des Radweges mussten über einen abgesenkten Bordstein auf die Fahrbahn der Zufahrtsstraße fahren. Nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) muss sich derjenige, der über einen abgesenkten Bordstein auf eine Fahrbahn einfährt, so verhalten, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. Daraus folgt, dass ihm auch insoweit kein Vorfahrtsrecht zustehen kann.
Im Übrigen fehlten auf der Fahrbahn der Zufahrtsstraße Markierungen für einen querenden Radweg, was ebenfalls ein Hinweis darauf ist, dass ein Radfahrer, der überqueren will, wartepflichtig ist.
Fazit
Zugegeben, die dort aufgestellten Verkehrszeichen mögen etwas irritierend sein. Besser ist eine Beschilderung, bei der die Verkehrszeihenkombination „Vorfahrt gewähren und Kreisverkehr“ nach dem Radweg und für den Autofahrer direkt am Kreisverkehr steht. Die Entscheidung geht aber in Ordnung, denn das für den Radweg angebrachte Verkehrszeichen „Vorfahrt gewähren“ war gut und deutlich zu erkennen und gebietet klar, dem Verkehr auf der Zufahrtsstraße die Vorfahrt zu gewähren. Insoweit lag eine eindeutige Vorfahrtsverletzung der Radfahrerin vor.
FAHRLEHRERVERBAND
Baden-Württemberg e. V.
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Wer hat Vorfahrt auf einer Fahrradstraße?
Auf einer Fahrradstraße haben Fahrradfahrer*innen Grundsätzlich immer Vorrang. D. h. Autos müssen warten und sich Nach der Geschwindigkeit der Fahrräder richten. Auch Nebeneinanderfahren ist erlaubt. Mehr Infos zu Fahrradstraßen sind noch in diesem Artikel…
Allerdings: Am Ausgang von Fahrradstraßen gelten natürlich weiterhin die Normalen Vorfahrtsregeln. Ohne weitere Schilder gilt dort Rechts vor links. Genauso wenn eine andere Straße, die Fahrradstraße quert. Die besonderen Regeln des Vorrangs für Radler*innen gelten nur innerhalb der Fahrradstraße.
D. h. konkret: Nicht immer haben Radfahrer*innen in einer Fahrradstraße Vorfahrt. Was aber Strikt verboten ist, dass Autofahrer*innen Verkehrsteilnehmer*innen mit Fahrrad Mit weniger als 1,5 Meter Abstand überholen. Grundsätzlich müssen erstere viel vorsichtiger im Verkehr walten lassen.
Insgesamt sind die Regeln für die Vorfahrt auf einer Fahrradstraße eigentlich recht einfach verstehbar. Viele wissen aber heute noch nicht Bescheid darüber.
Wichtig ist: Nur durch Zusatzzeichen dürfen überhaupt diverse Kfz-Arten auf den Fahrradstraßen fahren.
Seit wann gibt es Fahrradstraßen & wer darf sie ausweisen?
Fahrradstraßen existieren erst Seit 1997. Zuständig für die Ausweisung ist die jeweilige Kommune, also nicht der Landkreis und auch nicht das Land, sondern die kleinste Einheit in der Bundesrepublik.
Für die Kommunen sind Fahrradstraßen eine Günstige Möglichkeit etwas für den Radverkehr zu tun. Es müssen einfach nur Schilder aufgestellt werden. Oft wird aber kritisiert, dass die Fahrradstraßen zwar offiziell existieren, aber dennoch in den Straßen Viele Autos parken. Außerdem wissen viele Kfz-Fahrer*innen nichts von den Regeln.
Spitzenreiter in Deutschland ist wohl München mit 63 Fahrradstraßen im Jahr 2018 und über 20 Kilometer.
Https://www. radtouren-checker. de/wer-hat-vorfahrt-auf-einer-fahrradstrasse/
Vorfahrtsregeln für Radfahrende im Kreisverkehr
Laut dem Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (ADFC) gibt es immer wieder Nachfragen „Wie soll ich mich als Radler, wie als Autofahrer verhalten?“ Bezüglich der Führung der Radler gibt es sehr unterschiedlich gestaltete Kreisverkehre –. „Zum Teil gibt es sogar im gleichen Kreisel je nach Fahrtrichtung unterschiedliche Situationen“, erklärt der ADFC.
Ein echter Kreisverkehr hat eine Mittelinsel und Verkehrsschilder mit weißen Pfeilen auf blauem Grund und an den Einfahrten „Vorfahrt gewähren“ Schilder. „Wer im Kreisverkehr fährt, der hat Vorfahrt – und zwar Radfahrer ebenso wie Autofahrer“.
Verengte Einfahrt
Es habe sich gezeigt, dass es zu den wenigsten schweren Unfällen kommt, wenn Radler im Kreisel die Fahrbahn nutzen. Mündet in den Kreisel eine Straße mit seitlichem Radweg, Radfahrstreifen oder Schutzstreifen, sollen Radler vor dem Kreisel auf die Fahrbahn geführt werden. Sie sind gleichberechtigt mit den Autos. „Ideal funktioniert die Führung für Radler, wenn die Einfahrt so verengt ist, dass an dieser Stelle Überholungen nicht möglich sind“.
Gefährlich werde es, wenn Autofahrer im Kreisel überholen und dann bei der Ausfahrt Radler schneiden, die im Kreisel weiterfahren. Radler sollten daher zügig und so auf der Kreiselspur fahren, dass sie nicht überholt werden können, Autos aber auch nicht zur Schleichfahrt gezwungen werden. Bei den älteren Bauformen verlaufen gesonderte Radwege rund um den Kreisel, oft kombiniert mit danebenliegenden Zebrastreifen für Fußgänger. Der kreuzende Radfahrer auf dem Radweg hat Vorfahrt vor Autos, die den Kreisel verlassen, wenn der Radweg maximal fünf Meter vom Kreisel entfernt ist.
Nach Ansicht des ADFC sollten Kreisel so gestaltet werden, dass Radler aus allen Richtungen rechtzeitig sicher auf die Fahrbahn geführt werden. Zebrastreifen für Fußgänger sollten grundsätzlich dazugehören. Den Radlern wird geraten, zügig auf der Fahrbahn zu radeln. Wenn sie vor dem Kreisel von einem begleitenden Radweg auf die Straße wechseln, immer genau auf die Autofahrer achten: Blickkontakt aufnehmen, sich auch per Handzeichen bemerkbar machen. Die vielen Regeln führen immer wieder zu Missverständnissen. Der ADFC rät deshalb: Die Beteiligten sollten im Zweifelsfall nicht auf ihr Recht pochen, sondern Rücksicht aufeinander nehmen.
Https://radwegekonzept. de/faq/vorfahrtsregeln-fuer-radfahrende-im-kreisverkehr/
Auto vs. Fahrrad: Wer hat Vorfahrt im Kreisverkehr?
Autofahrer sind auf Zufahrtsstraßen zu einem Kreisverkehr nur gegenüber den im Kreisel fahrenden Kraftfahrzeugen wartepflichtig, nicht jedoch gegenüber Radfahrern, die den im Kreisverkehr befindlichen Radweg benutzen. Dies gilt auch, wenn sowohl auf dem Radweg als auch auf der Zufahrstraße „Vorfahrt gewähren“-Zeichen aufgestellt sind.
Der Kreisverkehr hat einen großen Vorteil: Je nach Verkehrsaufkommen kann der Verkehr an komplizierteren Kreuzungen ohne langes Warten an Ampelanlagen fließen. Der Nachteil: Es sind viele Verkehrsregeln und – schilder zu beachten. Und so ist es immer wieder eine kleine Herausforderung, einen Kreisel zu passieren. Als Autofahrer hat man dabei schon genug Mühe, all die ein – und ausfahrenden Fahrzeuge im Auge zu behalten. Kommen dann auch noch Fahrradfahrer hinzu, ist die Verwirrung perfekt.
Ein kleines Schild für die Radfahrer.
Im Sommer 2008 fuhr die damals 67jährige Klägerin auf einem Radweg, der sich neben der Fahrbahn In einem Kreisverkehr befand. Vor jeder Zufahrtsstraße war hier ein Kleines „Vorfahrt gewähren“-Zeichen (Zeichen 205 StVO) aufgestellt. Nach der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung haben „kleine“ Verkehrszeichen üblicherweise ca. 70 % der Größe von den „normalen“ Verkehrszeichen (Größe 1 und 2, VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43). Der Bordstein auf dem Radweg war in den Einmündungsbereichen jeweils abgesenkt.
. ein großes für die Autofahrer
Für die in den Kreisverkehr Einfahrenden Fahrzeuge stand an jeder Zufahrtsstraße das normal große „Vorfahrt gewähren“-Zeichen verbunden mit dem Zeichen „Kreisverkehr“ (Zeichen 215 StVO). Als die Radfahrerin eine der Zufahrtsstraße überquerte, stieß sie mit einem PKW, der gerade in den Kreisverkehr einfahren wollte, zusammen und erlitt schwere Verletzungen. Sie verklagte die Autofahrerin und verlangte Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 EUR.
Klägerin: Wartepflicht nur gegenüber dem ausfahrenden Verkehr
Die Klägerin war der Auffassung, dass die Beschilderung insgesamt nur so verstanden werden konnte, dass Radfahrer lediglich die Vorfahrt der aus dem Kreisverkehr herausfahrenden Fahrzeuge beachten müssten. Die in den Kreisverkehr einfahrenden Autos hätten jedoch die Vorfahrt sowohl der Fahrzeuge im Kreisverkehr als auch der Fahrräder zu beachten.
OLG deutet den Schilderwald anders
Dieser Auffassung folgten die OLG-Richter nicht und wiesen die Klage als unbegründet zurück. Ein Mitverschulden der Beklagten sei ausgeschlossen, da sie Kein Vorfahrtsrecht verletzt habe. Sie sei nur gegenüber den sich im Kreisel befindlichen Fahrzeugen wartepflichtig gewesen, nicht aber gegenüber der Radfahrerin. Stattdessen habe die Klägerin der Beklagten die Vorfahrt genommen. Denn ihre Wartepflicht beschränke sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf die Hinausfahrenden Fahrzeuge, sondern bestehe selbstverständlich auch gegenüber den in den Kreisel Einfahrenden Fahrzeugen. Nur so ergebe die Beschilderung nach Ansicht des Gerichts einen Sinn.
Abgesenkter Bordstein und fehlende Radwegmarkierungen auf der Fahrbahn
Für die Wartepflicht der Radfahrerin spreche zudem die Fehlende Radwegmarkierung auf der querenden Zufahrtsstraße. Auch die Tatsache, dass der Bordstein auf dem Radweg vor jeder Zufahrtsstraße Abgesenkt war, deute nach Auffassung der Richter auf einen Vorfahrtsverstoß seitens der Klägerin hin. Denn derjenige, der über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf eine Fahrbahn einfahren will, hat sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (§ 10 StVO).
Wer vom Feldweg in eine Landstraße einbiegen will, muss auch den Radfahrern auf dem parallel verlaufenden Radweg die Vorfahrt gewähren
Ein Autofahrer, der von einem Feldweg in eine Landstraße einbiegen will, muss die Vorfahrt des Verkehrs auf der Landstraße achten. Aber auch die Radfahrer auf einem parallel zur Landstraße verlaufenden Radweg, den der Autofahrer überqueren muss, haben Vorfahrt. Das hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal in einem aktuellen Urteil klargestellt und die Klage einer Autofahrerin gegen einen Radfahrer abgewiesen.
Hintergrund war ein Verkehrsunfall, der sich im Bereich der Landstraße L530 in Höhe des Fasanenhofs in Meckenheim zugetragen hat. Eine Frau aus dem Rhein-Pfalz-Kreis wollte mit ihrem Pkw aus einem Feldweg in die Landstraße einbiegen. Als sie dabei den parallel zur L530 verlaufenden Radweg überquerte, stieß sie mit einem von links kommenden Radfahrer zusammen. Die Frau war der Ansicht, der von links kommende Radfahrer hätte ihr die Vorfahrt genommen und sei schuld an dem Unfall. Sie verklagte ihn und wollte von ihm die Schäden an ihrem Pkw ersetzt bekommen.
Dies sah das Landgericht anders. Da der parallel zur L530 verlaufende und somit „fahrbahnbegleitende“ Radweg insoweit zur L530 gehöre, nehme dieser Radweg auch an dem Vorfahrtsrecht der Landstraße teil. Entgegen der Ansicht der Pkw-Fahrerin sei die Zugehörigkeit des Radweges zu der Landstraße durch dessen Beschaffenheit und seinem Verlauf klar erkennbar und eindeutig. Unerheblich sei es, dass er durch eine schmale bewachsene Fläche von der Straße getrennt sei. Auch wenn der Radweg in einiger Entfernung von der Landstraße weggeleitet würde, rechtfertige dies keine andere Beurteilung. Es komme nur auf die örtlichen Verhältnisse am Unfallort an.
Das Urteil ist rechtskräftig. Das Landgericht hat hier als Berufungsgericht entschieden und die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Neustadt vollumfänglich bestätigt. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Quelle: Landgericht Frankenthal
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