Manch ein Fußgänger würde sich im Sinne dieses Sprichworts mehr Liebe des Radfahrers zu seinem Vehikel wünschen. Denn vielfach kommt es zu unliebsamen Begegnungen zwischen Fußgängern und Radfahrern. Doch wäre es so einfach, hielte sich jeder an die in § 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verankerte Grundregel des Miteinanders: „Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht (Absatz 1). Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird (Absatz 2).“ In diesen beiden Sätzen wird in aller Kürze die komplexe Verkehrsbeziehung geregelt.
Das Radfahren bietet grundsätzlich eine sehr positive Alternative zum ohnehin überlasteten innerstädtischen Kraftfahrverkehr und ist daher ausdrücklich zu befürworten. Die Stadt Bad Reichenhall hat so (lediglich) Einen Teil der Fußgängerzone beginnend vom Rathausplatz über die Poststraße, den Adolf-Bühler-Weg, die Kurstraße und die Salzburger Straße (vom Café Spieldiener bis zur LVA-Klinik) auch für das Radfahren freigegeben. Diese Freigabe stellt aber keinen Freibrief für eine uneingeschränkte Benutzung durch Radler dar. Vielmehr gilt nach der StVO über die vorgenannte Grundregel hinaus:
- Radfahrer müssen grundsätzlich hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht beeinträchtigt wird. Sie dürfen nur so schnell fahren, dass sie ihr Fahrzeug, das Fahrrad, ständig beherrschen. Im freigegebenen Fußgängerbereich darf dabei nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. In der Fußgängerzone dürfen Fußgänger weder gefährdet noch behindert werden, dies gilt insbesondere für Kinder, Hilfsbedürftige und ältere Menschen. Wenn nötig, müssen Fahrzeugführer, darunter fallen auch Radfahrer, warten.
Würde jeder mehr Verständnis, Rücksicht und guten Willen für den jeweils anderen Verkehrsteilnehmer aufbringen, bedürfte es keiner derartigen gesetzlichen Regelungen. Leider besitzt nicht jedermann diese Einsicht, so werfen immer wieder einige „Ausreißer“ ein schlechtes Bild auf deren gesamte „Innung“. Laufende Kontrollen belegen dies. Die Fußgängerzone ist schließlich auch eine urbane Stätte der Begegnung für jedermann, aber keine der unliebsamen oder gar schmerzhaften Art.
Leider wird auch vermehrt auf Gehwegen – wie beispielsweise dem Nonner Steg – und sogar auf Gehsteigen verbotenerweise geradelt. Gehsteige sind ausschließlich für Fußgänger bestimmt. Kinder dürfen bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr Gehwege benutzen. Seit dem 14. Dezember 2016 dürfen auch Aufsichtspersonen ab 16 Jahren gemeinsam mit einem bis zu acht Jahre alten Kind den Gehweg nutzen.
Dies gilt natürlich auch für entsprechend beschilderte Gehwege (blaues Schild mit Frau und Kind), um gefährliche Begegnungen oder gar Zusammenstöße zu verhindern. Derartige Verstöße werden mit Bußgeld geahndet und schädigen so zumindest den Geldbeutel.
Https://www. stadt-bad-reichenhall. de/verkehr/radfahren-in-der-fussgaengerzone-und-auf-gehwegen
Straßenverkehrsordnung geändert: Neue Regeln für Radler
Berlin – Mehr Sicherheit für Kinder und ältere Menschen – darauf zielen Neuerungen in der Straßenverkehrsordnung ab, die das Bundeskabinett am Mittwoch beschlossen hat. Der Überblick.
Neue Regeln für Fahrradfahrer, mehr Tempo 30 vor Schulen und Kitas, präzisere Vorgaben für Rettungsgassen auf der Autobahn: Das Bundeskabinett hat am Mittwoch mehrere Änderungen der Straßenverkehrsordnung auf den Weg gebracht. Verkehrsminister Alexander Dobrindt (CSU) sagte, die neuen Bestimmungen für Radler seien familienfreundlich und sorgten für mehr Verkehrssicherheit. Der Bundesrat muss der Novelle noch zustimmen.
FAHRRÄDER I:
Radler mit Elektrorädern sollen künftig Radwege nutzen können – außerorts generell, innerorts, wenn dies mit einem neuen Hinweisschild freigegeben wird. Die Regelung gilt aber nur für E-Räder, die maximal 25 Kilometer pro Stunde schnell sind.
FAHRRÄDER II:
RETTUNGSGASSE:
Wo genau sie auf Autobahnen und großen Bundesstraßen eine Gasse für Polizei und Rettungskräfte bilden müssen, sollen sich Autofahrer leichter merken können. Künftig soll gelten, dass bei Straßen mit mindestens zwei Streifen die Gasse „zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen“ frei zu halten ist – also bei drei Fahrspuren zwischen der ganz linken und den beiden rechten daneben.
Radfahren auf dem Gehweg: Das müssen Eltern beachten
Darf ich (m)ein Kind beim Fahrradfahren auf dem Gehweg begleiten?
Eltern kennen es, von Fußgängern angepöbelt zu werden, weil man gemeinsam mit dem Kind auf dem Radweg Fahrrad fährt. Dabei darf man das doch, oder?
Als erwachsener Radfahrer muss man auf der Straße oder, wenn vorhanden, auf einem Radweg fahren. Tatsächlich ist der Radweg, ist er als solcher beschildert (rundes, blaues Schild mit Fahrrad in der Mitte) nicht optional, sondern er muss befahren werden. Was aber, wenn Erwachsene Kinder auf dem Rad begleiten. Müssen sie dann auf der Straße bzw. dem Radweg fahren oder dürfen sie das Kind auf dem Gehweg begleiten?
Selbstverständlich ist das in der Straßenverkehrsordnung (StVO) genauestens geregelt. Die Regelung besagt, dass Kinder unter acht Jahren Immer auf dem Gehweg fahren müssen. In diesem Alter dürfen sie von einer Aufsichtsperson ab 16 Jahren begleitet werden.
Aber: Das Kind darf immer nur von Einer Aufsichtsperson auf dem Gehweg begleitet werden. Ist man als Familie also mit zwei Erwachsenen unterwegs, fährt ein Erwachsener mit dem Kind auf dem Gehweg, der andere auf dem Radweg oder der Straße. Ist ein älteres Kind über zehn Jahre dabei, muss dieses ebenfalls Radweg oder Straße befahren.
Kinder zwischen acht und zehn Jahren dürfen noch den Gehweg nutzen, können aber auch auf einem Radweg oder der Straße fahren. Auch sie dürfen von einer Aufsichtsperson über 16 Jahre begleitet werden, wenn sie auf dem Gehweg fahren. Kinder ab 11 Jahre sind verpflichtet, einen ausgewiesenen Radweg oder die Straße mit dem Rad zu befahren.
Extrawissen: Ist der Radweg baulich von der Straße getrennt, also beispielsweise durch einen Bordstein oder eine kleine Mauer, dann dürfen auch Kinder unter acht Jahren darauf fahren. Die bloße Kennzeichnung eines Radwegs auf der Straße mithilfe einer weißen Linie oder farblichen Abtrennung reicht nicht aus.
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Radfahren auf dem Gehweg: Das müssen Eltern beachten
Kind auf Radfahren im Straßenverkehr vorbereiten
Sobald Kinder das Fahrradfahren lernen, sollten sie ihrem Alter entsprechend Verkehrsregeln erlernen. Dazu zählt beispielsweise, dass sie beim Fahren auf dem Gehweg Rücksicht auf Fußgänger nehmen und umsichtig fahren. Beim Überqueren der Straße sollte das Rad stets geschoben werden. Das gilt auch oder ganz besonders an Fußgängerüberwegen.
Zusatzwissen: Nur, wer sein Rad über den Fußgängerüberweg schiebt, hat Vorrang vor Autos und Motorrädern. Überquert man den Fußgängerüberweg fahrend, und das ist erlaubt, haben die Autos Vorfahrt und müssen nicht stehen bleiben.
Im Sinne der rechtzeitigen und ausgiebigen Verkehrserziehung haben viele Grundschulen diese mittlerweile in den Unterrichtsstoff der vierten Klasse mit aufgenommen. Nach einigen Stunden absolvieren die Kinder (meist zum Ende des Schuljahres hin) unter Aufsicht eine Fahrradprüfung, in der sie am Straßenverkehr teilnehmen. Dabei müssen sie verschiedene Situationen richtig bewältigen, Straßenschilder lesen können und Wissen über Vorfahrtsregelungen beweisen.
Https://www. gofeminin. de/familie/darf-ich-mit-kind-auf-gehweg-radeln-s4046636.html
Dürfen Radfahrer auf Gehwegen radeln
Nützliches zum Thema Fahrrad
Informationen und Regeln
Radfahren in München
Foto: LHM, Schebasta
Die Stadt München tut viel, um die Fahrrad-Infrastruktur und das Radwegenetz konsequent sicher und fahrradfreundlich auszubauen. Über die Besonderheiten der verschieden Radwege informiert zu sein und die Regeln zu kennen, ist für ein sicheres Miteinander im Straßenverkehr wichtig.
Https://muenchenunterwegs. de/information/radfahren-in-muenchen
Verkehrsregeln für Radfahrende
Radwege, die mit diesen Verkehrszeichen gekennzeichnet sind, müssen benutzt werden, außer sie sind z. B. durch Schnee oder Eis tatsächlich unbenutzbar.
Auf Gehwegen ist Radverkehr nur dann erlaubt, wenn dies durch ein Zusatzzeichen gekennzeichnet ist. Radfahrende dürfen hier nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Ansonsten dürfen lediglich Kinder unter 10 Jahren auf Gehwegen mit dem Fahrrad fahren.
Auch wenn man sich auf Gehwegen sicherer fühlt – das subjektive Gefühl trügt: Auf Gehwegen sind Radfahrende besonders gefährdet, denn an Kreuzungen, Einmündungen, Grundstückszufahrten und Eingängen wird nicht mit ihnen gerechnet.
Fahrradregeln für Kinder
Kinder bis zum 8. Geburtstag müssen auf dem Gehweg fahren.
Bis zum 10. Geburtstag darf auf dem Gehweg gefahren werden.
Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder absteigen.
Ab dem 10. Geburtstag muss jeder Radfahrende die Fahrbahn oder den Radweg benutzen.
Arten von Radwegen
Radfahren auf Straßen mit Radfahrstreifen
Radfahrstreifen sind objektiv sicherer als häufig empfunden, denn dort sind die Radfahrenden im Blickfeld der Kraftfahrer. Radfahrstreifen dürfen grundsätzlich nur in einer Fahrtrichtung befahren werden, und zwar entsprechend dem Kraftfahrzeugverkehr.
Beispiel: Wallensteinstraße, Nürnberg.
Radfahren auf getrennten Rad – und Fußwegen
Grundsätzlich ist das Fahren nur auf dem rechts der Fahrbahn angeordneten Radweg erlaubt. Getrennte Rad – und Fußwege dürfen nur dann in beiden Richtungen befahren werden, wenn sie entsprechend ausgeschildert sind. Besonders an Grundstückszufahrten, Einmündungen und Kreuzungen ist auf Kraftfahrzeuge zu achten.
Beispiel: Rothenburger Straße, Nürnberg.
Radfahren auf gemeinsamen Fuß – und Radwegen
Auch gemeinsame Fuß – und Radwege dürfen nur dann in beiden Richtungen befahren werden, wenn sie entsprechend ausgeschildert sind. Beim Fahren ist Rücksicht auf Fußgänger zu nehmen und besonders an Grundstückszufahrten, Einmündungen und Kreuzungen auf Kraftfahrzeuge zu achten. Am besten hält man einen gewissen Abstand zu Hauseingängen.
Beispiel: Erlanger Straße, Nürnberg.
Radfahren auf „Anderen Radwegen“
Wenn ein Radweg deutlich vom Gehweg abgesetzt ist, aber nicht das Verkehrszeichen für getrennte Rad – und Fußwege besitzt, muss er nicht unbedingt benutzt werden. Das kommt vor, wenn der Radweg nicht ausreichend breit ist oder Mängel in der Qualität bzw. Verkehrssicherheit aufweist. Bei flotter Fahrweise empfiehlt es sich, auf die Fahrbahn zu wechseln.
Beispiel: Schuckertstraße, Nürnberg.
Radfahren auf Fußwegen mit Zusatzzeichen „Radfahrer frei“
Nur in besonderen Ausnahmefällen ist Radverkehr auf Gehwegen erlaubt. Dies wird durch ein Zusatzzeichen extra gekennzeichnet. Sie dürfen dort allerdings nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Fußgänger genießen absoluten Vorrang.
Beispiel: Königstormauer, Nürnberg.
Radfahren in Einbahnstraßen und Sackgassen
Radfahren entgegen der Einbahnstraße
Einbahnstraßen werden meist eingerichtet, um den Kraftfahrzeugverkehr zu lenken, Schleichwege zu unterbinden oder um Parkraum zu schaffen. Für den Radverkehr bedeuten Einbahnstraßen häufig eine Unterbrechung wichtiger Routen, die zu Umwegen führt.
Um das Straßennetz für den Radverkehr besser zu erschließen, ist die Stadt Nürnberg daher bemüht, so viele Einbahnstraßen wie möglich für den Radverkehr durchlässig zu gestalten. Derzeit sind etwa 170 Einbahnstraßen für den Radverkehr freigegeben.
Der Fahrzeugverkehr wird am Beginn der Einbahnstraße durch ein Zusatzschild auf den entgegenkommenden Radverkehr hingewiesen.
Beispiel: Breitscheidstraße, Nürnberg.
Dem Radverkehr wird durch ein Zusatzzeichen unter dem Zeichen „Verbot der Einfahrt“ signalisiert, dass er entgegen der Einbahnrichtung fahren darf.
Beispiel: Äußere Großweidenmühlstraße, Nürnberg.
Für Radverkehr durchlässige Sackgassen
Dieses Schild weist darauf hin, dass es sich um eine für Fußgänger und Radverkehr durchlässige Sackgasse handelt.
Beispiel: Kirchenstraße, Nürnberg.
Fahrradstraße
Eine Fahrradstraße ist prinzipiell dem Radverkehr vorbehalten. Durch Zusatzzeichen kann auch anderer Fahrzeugverkehr erlaubt sein. Es darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden. Radfahrende dürfen nebeneinander fahren.
Beispiel: Spitalbrücke, Nürnberg.
Radfahren in verkehrsberuhigten Bereichen
Alle Fahrzeuge – auch Radfahrende – müssen in verkehrsberuhigten Bereichen Schrittgeschwindigkeit fahren. Das sind 4 bis 7 km/h. Fußgänger dürfen die Straße in ganzer Breite benutzen, Kinder dürfen überall auf der Straße spielen.
Beispiel: Lindengasse, Nürnberg
Wichtig:
Beim Ausfahren aus einem verkehrsberuhigten Bereich gilt die Vorfahrtsregel „Rechts vor Links“ nicht!
Radfahren in der Fußgängerzone
In der Nürnberger Altstadt sind viele Zonen weitgehend den Fußgängern vorbehalten. Damit man die Innenstadt dennoch ohne Umwege über verkehrsreiche und gefährliche Strecken durchqueren kann, gelten gewisse Ausnahmen. Es dürfen nur die Fußgängerzonen befahren werden, die durch Zusatzschilder für den Radverkehr freigegeben sind.
Zusätzlich gibt es meist bestimmte Zeiten, in denen Radverkehr in Fußgängerzonen erlaubt ist, in der Regel während des Lieferverkehrs von 18.30 bis 10.30 Uhr, an Samstagen bis 10 Uhr.
Für den Radverkehr wichtige Routen wie der innere Altstadtring sind ganztägig für den Radverkehr freigegeben.
Fußgängerzone Königstraße, Nürnberg Für den Radverkehr wichtige Routen wie der innere Altstadtring sind ganztägig für den Radverkehr freigegeben.
Folgende Hinweise sind beim Fahrradfahren in Fußgängerzonen zu beachten:
- Fußgänger haben absoluten Vorrang. Rücksichtsvoll und im Schritttempo fahren. Besondere Vorsicht gilt bei kleinen Kindern, Behinderten oder alten Menschen. Absteigen, wenn der Fußgängerverkehr sehr dicht ist. Fahrradabstellplätze am Rande der Fußgängerzone nutzen und zu Fuß weitergehen.
Auf Parallelrouten zur Fußgängerzone wie der Adlerstraße oder dem Innenstadtring über Dr.-Kurt-Schumacher-Straße, Kornmarkt, Hallplatz und Theatergasse kommt man meist mit dem Fahrrad schneller voran.
Radfahren in Fahrradstraßen
Eine Fahrradstraße ist eine ausdrücklich für Radfahrende vorgesehene Straße. Hier haben sie Vorrang und dürfen nebeneinander fahren, auch in Gruppen. Radelnde Kinder unter acht Jahren müssen auch in einer Fahrradstraße auf dem Gehweg fahren.
Andere Fahrzeuge dürfen die Straße benutzen, wenn sie per Zusatzschild zugelassen sind. Sie müssen sich dem Tempo des Radverkehrs anpassen. Als Höchstgeschwindigkeit gilt Tempo 30.
Https://www. nuernberg. de/internet/verkehrsplanung/verkehrsregeln. html
§ 68 StVO 1960
(1) Auf Straßen mit einer Radfahranlage ist mit einspurigen Fahrrädern ohne Anhänger die Radfahranlage zu benützen, wenn der Abstand der Naben des Vorderrades und des Hinterrades nicht mehr als 1,7 m beträgt und das Befahren der Radfahranlage in der vom Radfahrer beabsichtigten Fahrtrichtung gemäß § 8a erlaubt ist. Mit Fahrrädern mit einem Anhänger, der nicht breiter als 100 cm ist, mit mehrspurigen Fahrrädern, die nicht breiter als 100 cm sind, sowie bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern darf die Radfahranlage benützt werden; mit Fahrrädern mit einem sonstigen Anhänger oder mit sonstigen mehrspurigen Fahrrädern ist die für den übrigen Verkehr bestimmte Fahrbahn zu benützen. Auf Gehsteigen und Gehwegen ist das Radfahren in Längsrichtung verboten. Auf Geh – und Radwegen haben sich Radfahrer so zu verhalten, dass Fußgänger nicht gefährdet werden.
(1a) Wenn es der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Fahrradverkehrs dient und aus Gründen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des übrigen Verkehrs sowie der Verkehrssicherheit keine Bedenken dagegen bestehen, kann die Behörde bestimmen, dass abweichend von Abs. 1 von Radfahrern mit einspurigen Fahrrädern ohne Anhänger ein Radweg oder ein Geh – und Radweg benützt werden darf, aber nicht muss. Derartige Radwege oder Geh – und Radwege sind mit den Zeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z 27 bis 29 anzuzeigen.
(2) Radfahrer dürfen auf Radwegen, in Fahrradstraßen, in Wohnstraßen und in Begegnungszonen neben einem anderen Radfahrer fahren sowie bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern nebeneinander fahren. In Fußgängerzonen dürfen Radfahrer neben einem anderen Radfahrer fahren, wenn das Befahren der Fußgängerzone mit Fahrrädern erlaubt ist. Auf allen sonstigen Radfahranlagen und auf Fahrbahnen, auf denen eine Höchstgeschwindigkeit von höchstens 30 km/h und Fahrradverkehr erlaubt sind, ausgenommen auf Schienenstraßen, Vorrangstraßen und Einbahnstraßen gegen die Fahrtrichtung, darf mit einem einspurigen Fahrrad neben einem anderen Radfahrer gefahren werden, sofern niemand gefährdet wird, das Verkehrsaufkommen es zulässt und andere Verkehrsteilnehmer nicht am Überholen gehindert werden. Bei der Begleitung eines Kindes unter 12 Jahren durch eine Person, die mindestens 16 Jahre alt ist, ist das Fahren neben dem Kind, ausgenommen auf Schienenstraßen, zulässig. Beim Fahren neben einem anderen Radfahrer darf nur der äußerst rechte Fahrstreifen benützt werden und Fahrzeuge des Kraftfahrlinienverkehrs dürfen nicht behindert werden. Radfahrer in Gruppen ab zehn Personen ist das Queren einer Kreuzung im Verband durch den übrigen Fahrzeugverkehr zu erlauben. Dabei sind beim Einfahren in die Kreuzung die für Radfahrer geltenden Vorrangregeln zu beachten; der voran fahrende Radfahrer hat im Kreuzungsbereich den übrigen Fahrzeuglenkern das Ende der Gruppe durch Handzeichen zu signalisieren und erforderlichenfalls vom Fahrrad abzusteigen. Der erste und letzte Radfahrer der Gruppe haben dabei eine reflektierende Warnweste zu tragen.
(3) Es ist verboten,
Auf einem Fahrrad freihändig zu fahren oder die Füße während der Fahrt von den Treteinrichtungen zu entfernen,
Sich mit einem Fahrrad an ein anderes Fahrzeug anzuhängen, um sich ziehen zu lassen,
Fahrräder in einer nicht verkehrsgemäßen Art zu gebrauchen, zum Beispiel Karussellfahren, Wettfahren und dgl.,
Beim Radfahren andere Fahrzeuge oder Kleinfahrzeuge mitzuführen,
Während des Radfahrens ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung zu telefonieren; hinsichtlich der Anforderungen für Freisprecheinrichtungen gilt § 102 Abs. 3 KFG 1967.
(3a) Radfahrer dürfen sich Radfahrerüberfahrten, wo der Verkehr nicht durch Arm – oder Lichtzeichen geregelt wird, nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h nähern und diese nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend befahren, es sei denn, dass in unmittelbarer Nähe keine Kraftfahrzeuge aktuell fahren.
(4) Fahrräder sind so aufzustellen, daß sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können. Ist ein Gehsteig mehr als 2,5 m breit, so dürfen Fahrräder auch auf dem Gehsteig abgestellt werden; dies gilt nicht im Haltestellenbereich öffentlicher Verkehrsmittel, außer wenn dort Fahrradständer aufgestellt sind. Auf einem Gehsteig sind Fahrräder platzsparend so aufzustellen, daß Fußgänger nicht behindert und Sachen nicht beschädigt werden.
(5) Gegenstände, die am Anzeigen der Fahrtrichtungsänderung hindern oder die freie Sicht oder die Bewegungsfreiheit des Radfahrers beeinträchtigen oder Personen gefährden oder Sachen beschädigen können, wie zum Beispiel ungeschützte Sägen oder Sensen, geöffnete Schirme und dgl., dürfen am Fahrrad nicht mitgeführt werden.
(6) Kinder unter 12 Jahren müssen beim Rad fahren, beim Transport in einem Fahrradanhänger und wenn sie auf einem Fahrrad mitgeführt werden, einen Sturzhelm in bestimmungsgemäßer Weise gebrauchen. Dies gilt nicht, wenn der Gebrauch des Helms wegen der körperlichen Beschaffenheit des Kindes nicht möglich ist. Wer ein Kind beim Rad fahren beaufsichtigt, auf einem Fahrrad mitführt oder in einem Fahrradanhänger transportiert, muss dafür sorgen, dass das Kind den Sturzhelm in bestimmungsgemäßer Weise gebraucht. Im Falle eines Verkehrsunfalls begründet das Nichttragen des Helms kein Mitverschulden im Sinne des § 1304 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr. 946/1811, an den Folgen des Unfalls.
Https://www. jusline. at/gesetz/stvo/paragraf/68
Verkehrsregeln: Was Radler dürfen – und Autofahrer nicht
Für diesen Beitrag haben wir alle relevanten Fakten sorgfältig recherchiert. Eine Beeinflussung durch Dritte findet nicht statt.
Auto und Radfahrer: Für beide gelten teilweise unterschiedliche Regeln im Straßenverkehr. (Quelle: Jochen Tack/imago-images-bilder)
Radfahrer nehmen sich zu viel heraus – meinen manche Autofahrer. Aber: Tatsächlich ist auf dem Fahrrad einiges erlaubt, was Sie hinterm Steuer nicht tun dürfen.
Das Wichtigste im Überblick
Dass der Radweg allein den Radfahrern gehört, versteht sich von selbst. Aber es gibt noch mehr Privilegien, die Ihnen nur dann zugute kommen, wenn Sie auf zwei Rädern unterwegs sind.
Geh – und Radwege: Das bedeuten die Zeichen
Radweg benutzen oder nicht
Den Radweg dürfen natürlich nur Radler befahren – allerdings müssen sie das nicht tun. Jedenfalls nicht immer. Nur wenn das entsprechende blaue Schild dazu zwingt, wird aus dem Angebot eine Pflicht. Diese Schilder dürfen aber nur an Gefahrenstellen angebracht werden. In aller Regel steht es Radfahrern also frei, den Radweg zu benutzen – oder eben nicht.
Für wen sich das E-Bike eignet – und für wen nicht
Hinzu kommt: Wenn es nicht zumutbar ist, auf dem Radweg zu fahren, dann ist auch die Verpflichtung aufgehoben. Das gilt zum Beispiel, wenn Scherben, herumliegende Äste oder parkende Autos den Radweg versperren.
Fahren in Gegenrichtung
Wenn ein besonders breiter Radweg dafür freigegeben wurde, darf er auch in der Gegenrichtung befahren werden. Das kann für abbiegende Autofahrer heikel werden. Denn beim Einbiegen müssen sie beachten: Die Radfahrer haben Vorrang – egal, in welcher Richtung sie auf dem Radweg unterwegs sind.
Auch Einbahnstraßen dürfen Radler in der Gegenrichtung befahren, wenn es ihnen durch ein Schild erlaubt wird.
Rechts überholen
Wenn Autos und Lkw nicht mehr vorankommen, dürfen Radfahrer sie rechts überholen – aber vorsichtig und in mäßigem Tempo. Und noch eine Einschränkung: Die Erlaubnis gilt nur, wenn der Platz dafür ausreicht – mindestens ein Meter zwischen den Wartenden und dem Bordstein. Sobald die anderen wieder anrollen, ist es verboten, rechts zu überholen. Auch auf anderen Spuren ist das Durchschlängeln für Radfahrer nicht erlaubt. Es gibt aber auch Situationen, in denen Autofahrer rechts überholen dürfen. Wann das gilt, erfahren Sie hier.
Promillegrenze
Unterschiedlich geregelt ist auch die Promillegrenze. Einerseits liegt das Limit fürs absolute Fahrverbot auf dem Rad deutlich höher, nämlich bei 1,6 Promille (im Auto 0,5 Promille). Andererseits gilt aber auch: Wer auffällig – etwa in Schlangenlinien – radelt oder einen Unfall verursacht, muss schon ab 0,3 Promille mit Geldstrafen und Punkten rechnen.
Ab 1,6 Promille gelten Radler als absolut fahruntauglich. Wer dann radelt, riskiert drei Punkte in Flensburg und eine Geldstrafe, die nach dem Einkommen gestaffelt wird. Außerdem ist eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) fällig, bei der ein Führerscheinverlust droht. Dabei kann Ihnen auch verboten werden, künftig ein Fahrrad zu benutzen.
Mit Kind zusammen auf dem Gehweg radeln – ist das erlaubt?
Egal, ob auf dem Weg zur Kita oder in die Schule. Auch viele kleinere Kinder fahren solche Wege oft bereits mit dem Rad. Doch dürfen erwachsene Radfahrer sie dabei radelnd auf dem Gehweg begleiten?
Kinder müssen bis zum achten Geburtstag mit ihrem Fahrrad noch auf dem Gehweg radeln. Wer sie dort selbst auf dem Fahrrad begleiten will, darf das. Denn eine Begleitperson ist für Kinder unter acht Jahren laut Gesetz erlaubt, so die Prüfgesellschaft GTÜ mit Verweis auf die Strassenverkehrsordnung (StVO). Dafür ist demnach besonders geeignet, wer mindestens 16 Jahre alt ist.
Allerdings ist nur diese eine Begleitung erlaubt. Es dürfen zudem weder Fussgänger behindert noch gefährdet werden – und beim Überqueren der Fahrbahn muss auch die Begleitung absteigen. Wollen etwa Eltern zusammen oder mit einem weiteren älteren Kind mitfahren, müssen sie sich trennen und entsprechend auf der Strasse oder Radweg fahren.
Ab zehn Jahren dürfen Kinder nicht mehr auf dem Gehweg fahren
Bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen Kinder auf dem Gehweg fahren. Dabei müssen sie Rücksicht auf Fussgänger nehmen und absteigen und schieben, wenn sie eine Strasse überqueren wollen. Bis zum zehnten Geburtstag haben sie die Wahl: Auf dem Gehweg bleiben oder schon auf der Strasse oder einem Radweg fahren.
Ab zehn Jahren ist dann der Gehweg zum Fahren nicht mehr erlaubt – die Erwachsenenregeln gelten.
Https://www. nau. ch/news/europa/mit-kind-zusammen-auf-dem-gehweg-radeln-ist-das-erlaubt-66222482
Radwege im Vergleich: Wo darf ich radeln?
(pd‑f/tg) Wenn man mit dem Fahrrad von A nach B fährt, bewegt man sich auf einer Vielzahl unterschiedlicher Arten von Wegen, auf denen jeweils eigene Regeln gelten. Generell gilt: Radfahrer:innen gehören auf die Fahrbahn – genau wie andere fahrende Verkehrsteilnehmende. Lediglich Kinder unter acht Jahren müssen auf dem Gehweg fahren. Es gibt jedoch einige Ausnahmen und Sonderregelungen. Der pressedienst-fahrrad gibt einen Überblick und räumt mit Missverständnissen auf.
Baulich getrennter Radweg
Ein baulich getrennter Radweg ist meist durch den Bordstein oder einen Grün – bzw. Parkstreifen von der Fahrbahn und vom Gehweg abgehoben. Zur besseren Visualisierung kommt beispielsweise ein anderer Untergrundbelag zum Einsatz. Der Radweg ist einseitig in Fahrtrichtung zu befahren, außer wenn durch ein Schild das Fahren entgegen der Fahrtrichtung freigegeben ist. Aber: Ein baulich getrennter Radweg muss nicht zwangsläufig befahren werden. Erst ein Schild (Radweg Z 237, getrennter Rad – und Fußweg Z 241, gemeinsamer Rad – und Fußweg Z 240) macht den Radweg auch benutzungspflichtig. Ist kein Schild angebracht, darf der/die Radfahrende selbst entscheiden, ob er/sie auf der Fahrbahn oder dem Radweg fahren möchte. Auch wenn der benutzungspflichtige Radweg durch einen Gegenstand, z. B. ein parkendes Auto, versperrt oder im Winter nicht geräumt ist, dürfen Radfahrer:innen auf die Fahrbahn – und nicht auf den Gehweg – ausweichen.
Radfahrstreifen
Radfahrstreifen sind Radwege, die auf der Fahrbahn angelegt sind und mit einem durchgezogenen weißen Strich gekennzeichnet sind. Diese Streifen sind benutzungspflichtig für Radfahrer:innen, dürfen nur in Fahrtrichtung befahren werden und sind durch ein Radweg-Verkehrszeichen gekennzeichnet. Für Autofahrer:innen gilt: Die weiße Linie darf nicht überfahren werden und auch das Parken und Halten auf den Radfahrstreifen ist nicht zulässig. Da die Radfahrstreifen nicht als Teil der Fahrbahn gelten, müssen Autofahrer:innen beim Überholen auch keine 1,5 bzw. zwei Meter Mindestabstand halten. Deshalb gibt es zusätzlich die Sonderform des „Geschützten Radfahrstreifens“. Diese Idee stammt aus den USA. Dabei wird ein farblich markierter Radfahrstreifen durch Anpflanzungen, Poller oder Leitplanken von der Fahrbahn nochmals getrennt, was das subjektive Sicherheitsgefühl der Radfahrenden verbessert.
Pop-up-Radweg (Pop-up-Bike-Lane)
Bei einem Pop-up-Radweg handelt es sich eigentlich um eine temporäre Fahrradinfrastruktur. Für eine kurze Zeit werden in einer Stadt abgetrennte Fahrradstreifen auf der Fahrbahn angelegt, die zeigen sollen, wie sich die Infrastruktur zum Positiven verändert, wenn der Radverkehr mehr Platz bekommt. Die Idee stammt ebenfalls aus den USA, wo es weniger rechtliche Hürden bei der Errichtung von Fahrradinfrastruktur gibt. In Deutschland bekamen die Pop-up-Radwege 2020 erstmals erhöhte Aufmerksamkeit, als in Berlin erste temporäre Fahrradstreifen eingerichtet wurden.
Schutzstreifen
Schutzstreifen, auch als Angebotsstreifen oder Suggestivstreifen bezeichnet, sind ebenfalls auf der Fahrbahn aufgemalt, jedoch nicht mit durchgezogenen, sondern mit gestrichelten Linien gekennzeichnet. Autofahrende dürfen deshalb bei Bedarf, z. B., um dem Gegenverkehr auszuweichen, die Linie überfahren. Allerdings mit der Einschränkung, dass der Radverkehr nicht beeinträchtigt wird. Beim Überholen von Radfahrenden muss der Mindestabstand eingehalten werden. Auf dem Schutzstreifen darf zudem nicht mit einem Kfz oder Lkw gehalten oder geparkt werden – auch nicht zum Be – und Entladen. Eine Benutzungspflicht des Schutzstreifens für Radfahrende gibt es zwar nicht, allerdings kann eine Strafe wegen Missachtung des Rechtsfahrgebots drohen, wenn man den Streifen nicht benutzt.
Fahrradstraße
Bei einer Fahrradstraße handelt es sich um einen Bereich, in dem der Radverkehr Vorrang genießt. Im Gegensatz zum Radweg ist dabei die komplette Fahrbahn für den Radverkehr vorgesehen. Weitere Verkehrsteilnehmer:innen sind offiziell nicht zugelassen, es sei denn, ein Verkehrszeichen gibt die Straße für z. B. Kfz frei. Dem Radverkehr ist dann weiterhin Vorrang zu gewähren und sich an die gängigen Regelungen zu halten. Dazu zählen u. a. eine Regelgeschwindigkeit von maximal 30 km/h sowie, dass Radfahrer:innen nebeneinander fahren dürfen. Allerdings: Kinder unter acht Jahren müssen auch in einer Fahrradstraße auf dem Gehweg fahren.
Fahrradzone
Fahrradzonen stellen eine flächenmäßige Erweiterung der nur streckenmäßig anzuordnenden Fahrradstraßen dar. Sie können von Kommunen ähnlich wie Tempo-30-Zonen eingerichtet werden, dürfen sich jedoch nicht mit Tempo-30-Zonen überschneiden. Sie werden meist für Nebenstraßen eingerichtet und dienen dazu, die Sicherheit von Radfahrer:innen in einem größeren Bereich zu erhöhen.
Radschnellweg
Die Wege dienen dazu, Radverkehr möglichst kreuzungs – und ampelfrei über längere Distanzen auf direkten Strecken zu ermöglichen. Sie werden deshalb gerne auch als Radautobahnen betitelt, weil sie zudem möglichst breit angelegt sein sollen, damit Radfahrer:innen auch problemlos überholen können. Radschnellwege sind separiert von Kfz – und Fußverkehr angelegt und alleinig Radfahrenden vorbehalten.
Freigegebene Gehwege
Wenn es durch ein spezielles Zusatzschild „Radfahrer frei“ gekennzeichnet ist, dürfen Radfahrer:innen auch auf dem Gehweg fahren. Das ist jedoch mit Verhaltensregeln verbunden: So müssen sie möglichst Schrittgeschwindigkeit fahren und den Fußgänger:innen Vorrang gewähren. Es besteht keine Benutzungspflicht, weshalb Radfahrende selbst entscheiden können, ob sie den Gehweg oder die Fahrbahn nutzen wollen. Deshalb ist die Regelung in erster Linie dazu gedacht, an stark frequentierten Straßen eine Alternative zur Fahrbahn für Nutzer:innengruppen zu bieten, die sich zwischen den motorisierten Fahrzeugen unsicher fühlen.
Freigegebene Einbahnstraße
Immer häufiger werden Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung für Radfahrer:innen freigegeben und somit eine bessere Verkehrsführung für den Radverkehr erreicht. Gegenseitige Rücksichtnahme ist hier erforderlich. Außerdem ist eine Geschwindigkeit von max. 30 km/h zu empfehlen. Zusätzlich ist eine Freigabe für den Radverkehr auch bei sogenannten „unechten Einbahnstraßen“ möglich. Dabei handelt es sich beispielsweise um Straßen, auf denen ein Verbot von Kraftfahrzeugen herrscht oder auch eine Fahrradstraße, die nur in eine Richtung zum Befahren von Kraftfahrzeugen freigegeben ist.
Https://www. pd-f. de/2021/10/28/radwege-im-vergleich-wo-darf-ich-radeln_16463