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Zulassung von E-Bikes bis 50 km/h: So sind Sie legal unterwegs
Den gesetzlichen Vorgaben zufolge sind E-Bikes, die die Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h überschreiten, nicht zum Straßenverkehr zugelassen. Wir geben Ihnen eine Übersicht darüber, welche Vorschriften dabei wichtig sind und welche legalen Möglichkeiten es gibt.
Für wen sich das E-Bike eignet – und für wen nicht
Vorgaben für E-Bikes mit 50 km/h: Wo sind sie erlaubt?
Mit einem E-Bike am Straßenverkehr teilzunehmen, dessen Geschwindigkeit 45 km/h übersteigt, ist in Deutschland nicht erlaubt. Es ist Ihnen allerdings bisher nicht verboten, Ihr Rad so umzurüsten, dass es schneller als 45 km/h fahren kann.
Auf öffentlichem Gelände, worunter zum Beispiel auch der allgemeine Straßenverkehr und die meisten Feldwege zählen, ist ein solches Fahrzeug jedoch unzulässig – auch wenn Sie ein Versicherungskennzeichen haben: Das gilt nur für Bikes bis 45 km/h Geschwindigkeit, Tuning ist nicht erlaubt.
Je nach Fall wird ein Verstoß dagegen mit einer Geldbuße, Punkten in Flensburg oder sogar einer Freiheitsstrafe geahndet. Daher dürfen Sie mit einem solchen Fahrrad nur auf Privatgrundstücken fahren, eine Zulassung bekommen Sie nicht.
Zulassungspflicht ab 25 km/h
Grundsätzlich lassen sich E-Bikes und Pedelecs bei den Elektrorädern unterscheiden. Pedelecs haben den Motor als Unterstützung zur eigenen Tretleistung, während „richtige“ E-Bikes nur durch die Leistung des Motors und ganz ohne Muskelkraft fahren.
Diese „richtigen“ E-Bikes müssen in jedem Fall mit einem Versicherungskennzeichen zugelassen werden. Unter den Pedelecs sind nur die Modelle zulassungsfrei, die bis zu 25 Kilometer pro Stunde zurücklegen.
Notwendigkeit von Führerschein und Versicherungskennzeichen
Ein Versicherungskennzeichen ist bei einigen Fahrzeugen eine zwingende Voraussetzung zur Teilnahme am Straßenverkehr. Dieses benötigen E-Bikes in drei Fällen:
Mit dem E-Bike auf dem Radweg? Rechtliches rund ums E-Bike
Die Welt der E-Bikes teilt sich also in zwei Bereiche: Einmal Pedelecs mit einem unterstützenden Motor und auf der anderen Seite E-Bikes mit einem Motor, der auch ohne Treten 25 km/h bzw. 45 km/h fährt.
Pedelecs mit Trittunterstützung
Folgende Kriterien müssen erfüllt sein, damit ein E-Bike mit Trittunterstützung als Fahrrad eingestuft wird und somit auf dem Radweg fahren darf:
- Motor schaltet sich erst zu, wenn die Pedale getreten werden. Motorleistung max. 250 Watt Höchstgeschwindigkeit 25 km/h Anfahrhilfe max. 6 km/h
Ein Pedelec erfüllt diese Kriterien und Darf deshalb auf dem Fahrradweg fahren. Außerdem bist du von der Helmpflicht befreit und benötigst auch kein Versicherungskennzeichen oder einen Führerschein.
Wie umweltfreundlich sind Elektrobikes wirklich? Was kosten sie und wo gibt es die Akkus? 10 Dinge, die Du über E-Bikes…
E-Bikes mit 25 km/h und 45 km/h
Ist der Motor des E-Bikes mehr als 250 Watt stark, ist eine Mofa-Prüfung notwendig. Dies gilt unabhängig davon, ob das E-Bike nur 25 km/h fährt oder 45 km/h in der Spitze. Denn entscheidend ist die Leistung des Motors. In diesem Fall ist auch ein Versicherungskennzeichen und ein Helm vorgeschrieben. Auf dem Radweg darfst du mit den E-Bikes über 250 Watt nicht fahren. Nur wenn das Schild „Mofa frei“ (siehe Bild) am Radweg steht, darfst du auch mit den leistungsstarken E-Bikes dort fahren.
Mit E-Bikes und Pedelecs reisen Sie stets mit elektrischem Rückenwind – und ohne Auto. Utopia gibt Tipps für die besseren…
Https://utopia. de/ratgeber/mit-dem-e-bike-auf-dem-radweg-rechtliches-rund-ums-e-bike/
Wer darf auf welchem Radweg fahren?
Fahrradfahrer in Deutschland müssen sich rund 6.800 Kilometer Radweg teilen. Wir erklären, wer wo fahren darf und welcher Versicherungsschutz notwendig ist.
Wer darf wo fahren?
Nicht alle Zweiräder dürfen auf Radwegen oder Radschnellwegen fahren. Grundsätzlich gilt: Alle Zweiräder, die mit einem Motor betrieben werden oder mit Motorunterstützung schneller als 25 km/h fahren, dürfen nicht auf den Radweg. Dazu gehören E-Bikes (S-Pedelecs, 45 km/h), Motorroller (45 km/h), Motorräder, E-Lastenräder (45 km/h) und Mopedautos oder sogenannte Leichtautos.
Aber auch Inline-Skates, Rollschuhe, Skateboards und nicht motorisierte Tretroller dürfen nicht auf den Radwegen gefahren werden, da sie gesetzlich dem Fußverkehr gleichgestellt sind. Radwege benutzen dürfen folgende Verkehrsmittel: Fahrräder, E-Bikes (Pedelecs) bis 25 km/h, E-Scooter bis 20 km/h, Lastenräder (bis 25 km/h oder ohne Motor) und Fahrrad-Rikschas (Dreiräder).
Wer braucht ein Versicherungskennzeichen?
Bei den vielen unterschiedlichen Zweirädern ist es nicht ganz einfach zu wissen, wann ein Zweirad ein Versicherungskennzeichen benötigt. Zumal es im Zulassungsrecht keine eindeutige Beschreibung für Begriffe wie „E-Bike“ oder „Pedelec“ gibt.
Diese Pedelecs werden wie Fahrräder behandelt. Das bedeutet, sie brauchen kein Versicherungskennzeichen. Eine private Haftpflichtversicherung ist jedoch unabdingbar. Gerade im Fall von Personenschäden können schnell sehr hohe Kosten entstehen.
Schnelle Pedelecs mit elektrischer Tretunterstützung bis 45 km/h sind Kraftfahrzeuge, die ein eigenes Versicherungskennzeichen benötigen.
In der Regel handelt es sich bei diesen E-Bikes rechtlich um Mofas. Daher ist ein Versicherungskennzeichen erforderlich.
Diese Modelle entsprechen einem Kleinkraftrad und sie benötigen ebenfalls ein Versicherungskennzeichen.
Mit Straßenzulassung als „Elektrokleinstfahrzeug“ müssen versichert werden und benötigen daher ein Versicherungskennzeichen.
Welche Wege gibt es für den Radverkehr?
Neben dem bekannten Radweg sind in den letzten Jahren noch andere Wege für den Radverkehr entstanden.
Diese Wege sind als Teil einer sogenannten Radverkehrsanlage definiert. Diese Anlagen dienen ausschließlich oder vorrangig der Nutzung mit dem Fahrrad. Normalerweise sind die Radwege 1,5 bis 2 Meter breit. Diese Anlagen können neben dem Fußweg liegen oder auf der Fahrbahn. Wo sich ein blaues Radfahrer-Schild befindet, müssen sie vom Radverkehr benutzt werden, aber auch nur dort.
In Bereichen mit starkem Kfz-Verkehr aber zu wenig Platz für eigene Radverkehrsanlage ist gelegentlich das blaue Fußgänger-Schild ergänzt durch das Zusatzschild “Radfahrer frei”. Der Radverkehr ist hier zugelassen, muss sich aber umsichtig verhalten und auf den Fußverkehr Rücksicht nehmen.
Auch bekannt als Radschnellverbindungen, sollen bei Verkehr in eine Richtung mindestens drei Meter breit und im Zweirichtungsverkehr mindestens vier Meter breit sein. Die Mindestlänge liegt bei fünf Kilometern. Der Weg soll so ausgebaut sein, dass eine durchschnittliche Geschwindigkeit von 20 km/h erreichbar ist.
In der Regel sind Radschnellwege bis zu vier Meter breit, vom Fußverkehr getrennt und rund um die Uhr gut beleuchtet. Außerdem sind die Wege so koordiniert, dass die Radfahrer zumeist Vorrang gegenüber Pkw-Fahrern haben und somit auf der Strecke so wenig wie möglich anhalten müssen. Freigegeben ist der Radschnellweg für Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge wie E-Scooter.
Sind während der Corona-Pandemie entstanden, um bei hohem Fahrradaufkommen im Straßenverkehr schnell für mehr Platz und Sicherheit im Radverkehr zu sorgen. In Berlin sind die temporären Radstreifen ähnlich wie Baustellensicherungen eingerichtet. Gelbe Begrenzungsstreifen markieren den Radfahrstreifen, soweit möglich ist dieser zusätzlich mit Baustellenbaken vom Autoverkehr getrennt.