Wer hat eigentlich nach einer Einbahnstraße Vorfahrt? Das Fahrrad oder das Auto? Wie immer bei Verkehrsthemen, lässt sich die Frage Nicht ganz einfach beantworten.
Es kommt auf die Verkehrssituation an – und wie genau der Ausgang der Einbahnstraße beschaffen ist. Vorfahrtsregeln in Einbahnstraßen für Fahrradfahrer*innen müssen jedenfalls zwingend beachtet werden.
Grundsätzlich ist es so, dass nach einer Einbahnstraße natürlich die Normalen Verkehrsregeln gelten. Sei man Autofahrer, sei man Fahrradfahrer – nach einer Einbahnstraße gilt entweder Rechts vor links oder es gibt eben ein Vorfahrtsschild oder ein Halten/Stopp-Schild. Diese Regeln gelten für alle.
In manche Einbahnstraßen dürfen aber Fahrradfahrer*innen Entgegen der Fahrtrichtung fahren. Mir – dem Schreiber dieses Blogs – ist es schon oft so gegangen, dass ich dann auf Unverständnis von Autofahrern gestoßen bin. Wenn dort aber „Fahrrad frei“ steht, so darf ich dort auch fahren.
Dennoch: Als Fahrradfahrer*in ist man vielleicht doch etwas Vorsichtiger. Klar, ist es Unfair und nervig, dass Autofahrer*innen das oft nicht wissen, aber was hilft einem das, wenn man einen Unfall baut. Selbst wenn man nicht schuld ist.
Https://www. radtouren-checker. de/fahrrad-fragen/vorfahrtsregeln-radfahrer-einbahnstrassen/
Einbahnstraßen mit dem Fahrrad: Diese Punkte sollten Sie beachten
Einbahnstraßen sind Einbahnstraßen, außer für Radfahrer. Sie können die Einbahnstraße oft auch in beiden Richtungen befahren.
Fahrradfahrer benötigen zwar keinen Führerschein, dennoch haben sie die Regeln der Straßenverkehrsordnung einzuhalten. So ist es ihnen meist nicht erlaubt, entgegen der Richtung von Einbahnstraßen zu fahren. Wenn sie dabei erwischt werden, müssen sie mit einem Bußgeld von mindestens 20 Euro rechnen. Nur, wenn ein Zusatzschild angebracht ist, sind die Einbahnstraßen auch für Radfahrer in beide Richtungen freigegeben.
Einbahnstraße mit dem Fahrrad: Die Straßenverkehrsordnung gilt auch hier
Es gelten auch für Radfahrer in Einbahnstraßen die Regeln der Straßenverkehrsordnung, da sie ebenfalls als Teilnehmer des Straßenverkehrs zu betrachten sind. Wenn es keinen benutzungspflichtigen Radweg gibt, müssen Radler die Straße befahren. Die StVO sieht für die Straßennutzung mit dem Drahtesel einige Vorschriften vor, die auch in einer Einbahnstraße eingehalten werden müssen. Im Einzelnen handelt es sich dabei zum Beispiel um die folgenden Regeln.
- Auch in Einbahnstraßen ist das Rechtsfahrgebot mit dem Rad einzuhalten. Wenn es sich nicht um eine besonders für den Fahrradverkehr vorgesehene Straße handelt, dürfen Radfahrer nicht nebeneinander fahren, wenn sie dadurch den Verkehr behindern. Aus Radfahrersicht dürfte das selten der Fall sein. Für alle anderen Verkehrsteilnehmer ist eine Behinderung durch Radler jedoch durchaus häufig zu erkennen. Wer abbiegen möchte, muss das per Handzeichen anzeigen, damit sich der übrige Verkehr darauf einstellen kann.
Das sind zwar Vorschriften, die die meisten Radler kennen, wenn sie nicht nur Sonntagsfahrer sind. Aber es gibt immer wieder Unklarheiten bezüglich der Regelungen zur Fahrtrichtung.
Darf man als Radfahrer in Einbahnstraßen entgegen der vorgegebenen Richtung fahren?
Es hält sich noch immer das Gerücht, dass Radler auch entgegen der vorgegebenen Richtung in Einbahnstraßen unterwegs sein dürfen. Das ist jedoch so nicht zutreffend. Vielmehr handelt es sich beim Befahren von Einbahnstraßen in der Gegenrichtung um Ordnungswidrigkeiten. Wer erwischt wird, muss mit Bußgeldern rechnen, die eine Höhe von 20 bis 35 Euro erreichen. Kommt noch ein Sachschaden obendrauf, müssen Sie für diesen auch haften. Jedoch gibt es keine Regel ohne Ausnahmen. So ist es Fahrradfahrern in manchen Fällen erlaubt, die Einbahnstraßen in beide Richtungen zu befahren. Das ist mit einem Zusatzschild unter dem Einbahnstraßenschild gekennzeichnet. Das Schild zeigt ein Fahrradsymbol mit dem Wort „frei“ oder mit zwei Pfeilen, die nach links und rechts zeigen.
Vorsicht ist geboten, wenn man in der Gegenrichtung von Einbahnstraßen mit dem Rad fährt. Denn nach der StVO müssen Autofahrer auf entgegenfahrende Radler achten, wenn sie auf ihrer Seite ein Hindernis haben, dass gefahrloses Vorbeifahren verhindert. Nicht immer wissen Autofahrer, dass Radler die Einbahnstraße in beiden Richtungen befahren dürfen. Daher rechnen sie nicht mit den „Geisterfahrern“. Beim Ausfahren aus Einbahnstraßen in der Gegenrichtung gilt für Fahrradfahrer die übliche Regel „rechts vor links“, wenn nicht die Vorfahrt durch Schilder angezeigt wird.
FAQ – Häufig gestellte Fragen
Ja, Fahrradfahrer dürfen in einer Einbahnstraße grundsätzlich nebeneinander fahren. Dabei sollten sie jedoch darauf achten, den Verkehr nicht unnötig zu behindern und ausreichend Platz für andere Verkehrsteilnehmer zu lassen.
Ja, es gibt bestimmte Ausnahmen, die das Befahren einer Einbahnstraße entgegen der vorgeschriebenen Richtung als Fahrradfahrer erlauben. Diese Ausnahmen werden durch Zusatzschilder wie “Radverkehr frei” oder “Fahrrad frei” gekennzeichnet. Beachten Sie jedoch, dass dies nicht für alle Einbahnstraßen gilt, und halten Sie Ausschau nach den entsprechenden Verkehrszeichen.
In der Regel ist es Fahrradfahrern nicht erlaubt, eine Einbahnstraße entgegen der vorgeschriebenen Richtung zu befahren. Es gibt jedoch Ausnahmen, die durch zusätzliche Verkehrsschilder gekennzeichnet sind. Beachten Sie daher stets die entsprechenden Verkehrszeichen.
Https://www. lexika. de/wissenswertes/einbahnstrasse-fahrrad/
Radfahren Radfahren in Einbahnstraßen
Modellversuche in mehreren Städten Deutschlands haben ergeben, dass durch Radfahrer, die Einbahnstraßen in beiden Richtungen benutzen, kein erhöhtes Gefährdungspotenzial besteht.
Radfahren in Einbahnstraßen
Autofahrer und Radfahrer, die aufeinander zufahren, sehen sich rechtzeitig und können sich aufeinander einstellen.
Die StVO gestattet es den Städten und Gemeinden, Einbahnstraßen in Tempo-30-Zonen durch ein Zusatzschild für Radfahrer in beide Richtungen zu öffnen.
In Hamburg sind schon zahlreiche Einbahnstraßen in Tempo-30-Zonen für den Radverkehr in Gegenrichtung freigegeben worden. Voraussetzung für die Freigabe war eine sorgfältige Prüfung, ob
- die Fahrbahn ausreichend breit ist und Ausweichmöglichkeiten vorhanden sind, die Straße übersichtlich und die Strecken mit Begegnungsverkehr kurz sind.
Unsere Empfehlungen und noch vieles mehr können Sie als Kurzinfo auch in unserem Fahrrad-Flyer nachlesen.
Https://www. hamburg. de/einbahnstrassen/1180640/einbahnstrassen
Radfahrer, Verkehr, Einbahnstraße, Bußgeld
Fataler Irrtum: freie Fahrt für Radfahrer in Einbahnstraßen?
Ein Irrtum, dem viele Radfahrer unterliegen: Sie können Einbahnstraßen in beiden Richtungen befahren. Das ist aber nur unter einer bestimmten Voraussetzung der Fall.
Kann man als Radfahrer bedenkenlos eine Einbahnstraße in beiden Richtungen befahren? „Ein fataler Irrglaube“, warnt David Koßmann vom Pressedienst-Fahrrad (pd-f). Denn Einbahnstraßen gelten auch für Radfahrer.
Halten sie sich nicht an diese Regel, werden sie zur Kasse gebeten. 20 Euro kostet es, wenn Radfahrer die Einbahnstraße in nicht vorgeschriebener Fahrtrichtung befahren.
Bußgeld wird fällig
Werden dabei andere Verkehrsteilnehmer behindert, sind es 25 Euro, bei Gefährdung werden 30 Euro fällig. Kommt es sogar zu einem Unfall oder zu einer Sachbeschädigung, müssen Radfahrer 35 Euro bezahlen.
Doch keine Regel ohne Ausnahme! Denn wenn das Einfahrtsverbotsschild ein Zusatzschild „Radfahrer frei“ hat, können Radfahrer auch entgegen der Fahrtrichtung fahren.
Konkret hat das blau-weiße Schild „Einbahnstraße“ in diesem Fall das Zusatzzeichen „Rad“ plus zwei entgegengesetzte Pfeile. Fahrbahnmarkierungen unterstützen diese Regelung in einigen Fällen, damit Autofahrer darauf vorbereitet sind.
Radfahrer, die eine freigegebene Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung für Autos benutzen, sollten rechts fahren und die Vorfahrt beachten. Es gilt dabei die Vorfahrtregel „rechts vor links“.
Https://www. autobild. de/artikel/radfahrer-verkehr-einbahnstrasse-bussgeld-22493691.html
Öffnung von Einbahnstraßen für den Radverkehr in Gegenrichtung
Durch diese Maßnahme wird in Einbahnstraßen der Radverkehr in beiden Fahrtrichtungen zugelassen. Hierdurch können Verbindungslücken für den Radverkehr geschlossen werden, um z. B. Wohngebiete flächendeckend zu erschließen und Umwege zu vermeiden. Dabei ist eine Verkehrsführung als Mischverkehr mit Führung des Radverkehrs in Gegenrichtung auf der Fahrbahn sowohl mit als auch ohne Markierung zugelassen. Vor einer Realisierung der Maßnahme muss durch die zuständige Behörde der Gefahrenbestand ermittelt und das Gefahrenpotential einer Maßnahmenumsetzung eingeschätzt sowie die Anbringung einer Markierung abgewogen werden. Zur gezielten Erhöhung der Anzahl der in Gegenrichtung freigegebenen Einbahnstraßen, soll deren Öffnungsmöglichkeit durch die zuständigen Straßenverkehrsbehörden verstärkt geprüft werden, wie aus einer Überarbeitung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (StVO) aus dem Jahr 2020 hervorgeht.
Welche Vorteile bietet die Öffnung der Einbahnstraße für den Radverkehr in Gegenrichtung?
Die Öffnung von Einbahnstraßen für den Radverkehr in Gegenrichtung ist eine kurzfristig umsetzbare und vergleichsweise günstige Maßnahme, um zur Vervollständigung lückenloser Verbindungen im Radwegenetz beizutragen. Studien zeigen, dass mit Umsetzung dieser Maßnahme oftmals ein Rückgang von Unfällen einhergeht, da u. a. Radfahrerinnen und Radfahrer dann nicht mehr auf parallel verlaufende Hauptverkehrsstraßen ausweichen. Auch wird bei anderen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern die Aufmerksamkeit durch die entsprechende Beschilderung erhöht.
Was ist für eine erfolgreiche Umsetzung zu beachten?
Die Öffnung einer Einbahnstraße für den Radverkehr in Gegenrichtung setzt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von max. 30 km/h auf der Einbahnstraße voraus. In dieser muss an allen Einmündungen und Kreuzungen durch die Anbringung des Zusatzzeichens 1000-33 (Radverkehr im Gegenverkehr) zum Zeichen 220 (Einbahnstraße) gut einsehbar auf die Öffnung für Radfahrerinnen und Radfahrer auch in Gegenrichtung hingewiesen werden. Zudem wird eine Straßenbreite von mind. 3 m vorausgesetzt – empfohlen werden 3,5 m. Des Weiteren sollte die Verkehrsführung im Streckenverlauf und an Kreuzungen überschaubar und die Begegnungsstrecke nur von geringer Länge sein. Die Einrichtung einer Fahrbahnmarkierung wird ab einer Verkehrsstärke von 400 Kraftfahrzeugen pro Stunde empfohlen.
Https://www. mobilikon. de/massnahme/oeffnung-von-einbahnstrassen-fuer-den-radverkehr-gegenrichtung
Einbahnstraße: Diese Regeln gelten
In Einbahnstraßen läuft der Verkehr nur in eine Richtung. Aber gilt das wirklich immer? Welche Regeln es hier gibt, und welche Bußgelder bei Verstößen drohen.
Was ist eine Einbahnstraße?
Welche Bußgelder drohen bei Verstößen?
Dürfen Radfahrer in beide Richtungen fahren?
Einbahnstraße: Welche Parkregeln gelten?
Überholen: In Einbahnstraßen erlaubt?
Was ist eine „unechte“ Einbahnstraße?
Was ist eine Einbahnstraße?
Einbahnstraßen dürfen Nur in eine Richtung befahren werden. Ihren Beginn markiert das Verkehrszeichen 220, ein weiß-blaues Schild mit einem weißen Pfeil, auf dem „Einbahnstraße“ steht. Am Ende der Einbahnstraße ist das Verkehrszeichen 267 positioniert. Das runde rote Schild mit einem weißen Querbalken in der Mitte verbietet es Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern, von dieser Seite aus in die Straße einzufahren. In einer Einbahnstraße dürfen Sie Nicht rückwärts fahren (außer unmittelbar beim Einparken), das gilt als Fahren entgegen der Fahrtrichtung.
Es gibt hier Keine speziellen Vorfahrtsregeln. Das bedeutet, falls keine Ampeln oder Verkehrszeichen vorhanden sind, gilt in Einbahnstraßen „rechts vor links“.
Welche Bußgelder drohen bei Verstößen?
Wer von der falschen Seite aus in eine Einbahnstraße fährt, zahlt ein Bußgeld von 50 Euro. In der Tabelle sehen Sie, welche Bußgelder bei weiteren Verstößen fällig sind.
Dürfen Radfahrer in beide Richtungen fahren?
Grundsätzlich dürfen Radfahrer und Radfahrerinnen in einer Einbahnstraße ebenfalls nur in der freigegebenen Richtung fahren. In Ausnahmen ist es allerdings erlaubt, die Einbahnstraße auch in die Entgegengesetzte Richtung zu befahren. Unter dem Einbahnstraßenschild ist dann ein Zusatzzeichen angebracht, auf dem ein Fahrrad und zwei Pfeile in entgegengesetzter Richtung abgebildet sind.
Einbahnstraße: Welche Parkregeln gelten?
In Einbahnstraßen dürfen Fahrzeuge Auf beiden Seiten der Straße abgestellt werden. Natürlich nur dann, wenn es dort kein Parkverbot gibt. Das Parken ist grundsätzlich Nur in Fahrtrichtung erlaubt. Welche Bußgelder bei Parkverstößen drohen, sehen Sie in der Tabelle.
Überholen: In Einbahnstraßen erlaubt?
Ein generelles Überholverbot gibt es in Einbahnstraßen Nicht. Wenn also genügend Platz ist, und durch das Überholen Kein anderer gefährdet wird, ist es zulässig. Diese Frage wird sich jedoch vermutlich nicht oft stellen, da es sich bei Einbahnstraßen in der Regel um schmale Straßen handelt.
Was ist eine „unechte“ Einbahnstraße?
In einer sogenannten „unechten“ Einbahnstraße ist die Einfahrt – wie bei einer normalen Einbahnstraße – nur Aus einer Richtung erlaubt. Am einen Ende der Straße steht deshalb das runde rote Verkehrszeichen mit weißem Balken 267, „Verbot der Einfahrt“. Es fehlt jedoch das Verkehrszeichen 220 „Einbahnstraße“ am Beginn. In der Regel handelt es sich hier um Straßen, bei denen die jeweiligen Fahrbahnen durch Straßenbahngleise oder andere straßenbauliche Elemente getrennt sind.
Https://www. adac. de/verkehr/recht/verkehrsvorschriften-deutschland/einbahnstrasse-regeln/
Verkehrsregeln für Radfahrer – fünf Irrtümer und wie es richtig geht!
Muss ich am Zebrastreifen runter vom Sattel? Ist es eigentlich erlaubt, mit dem Rad durch die Fußgängerzone zu fahren? Was mache ich, wenn es dann doch mal gekracht hat? Wir klären fünf prominente Irrtümer aus dem Alltag auf.
Wenn sich Radfahrer am Straßenverkehr beteiligen, kommt es schnell zu Regel-Irrtümern. Nicht immer liegt dabei ein Fehlverhalten seitens der Radfahrer vor – allerdings herrschen hier erfahrungsgemäß oft grobe Fehleinschätzungen bezüglich der Verkehrsregelungen aus der StVO vor.
Wir zeigen, welche das sind und wie Sie als Radfahrer die fünf häufigsten Irrtümer beim Radfahren Vermeiden können.
Irrtum 1: Fahrradfahrer müssen am Zebrastreifen nicht absteigen
Falsch, denn: Wenn Radfahrer einen Zebrastreifen überqueren wollen, dann sind sie verpflichtet, vorher vom Fahrrad abzusteigen. Dies ergibt sich zwar Nicht explizit aus der Straßenverkehrsordnung, wohl aber aus der ständigen Rechtsprechung der Gerichte. Diese nehmen mindestens eine Mitschuld des Fahrradfahrers an, wenn es beim fahrenden Überqueren des Zebrastreifens zu einem Unfall kommt.
Zur Begründung berufen sich die Gerichte hierbei auf § 10 Satz (1) der StVO: Demnach müssen sich alle Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass eine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer Ausgeschlossen wird – das gilt natürlich auch für Fahrradfahrer, für die beim Einfahren auf einen Zebrastreifen demnach erhöhte Sorgfaltspflichten gelten. Natürlich ist die Sorgfalt auch Vom restlichen Verkehr abhängig – befindet sich weit und breit kein weiterer Verkehrsteilnehmer, sind hier deutlich weniger Anforderungen einzuhalten als bei dichtem Stadtverkehr.
Irrtum 2: Fahrradfahrer dürfen in einer Einbahnstraße auch in die entgegengesetzte Richtung fahren
Hier ist Fahrradfahrern die Durchfahrt erlaubt.
Falsch, denn: Radfahrer gelten ebenso als Verkehrsteilnehmer wie Autofahrer. Beim Befahren einer Einbahnstraße sind sie demnach ebenso wie diese dazu verpflichtet, sich an die angezeigte Richtung zu halten.
Steigt der Radfahrer von seinem Fahrrad ab und Schiebt das Fahrrad auf dem Gehweg in die entgegengesetzte Richtung, dann ist dies jedoch rechtlich zulässig und auch im Sinne der StVO nicht zu beanstanden.
Wichtig zu wissen: Häufig werden in Einbahnstraßen Zusatzschilder angebracht, auf denen Fahrradfahrern das Befahren der Einbahnstraße in beiden Richtungen gestattet wird.
Irrtum 3: Auf dem Gepäckträger dürfen Fahrradfahrer immer jemanden mitnehmen
Die Freundin auf dem Rad mitnehmen? Leider nicht erlaubt.
Falsch, denn laut § 21 Absatz 3 dürfen nur Kinder bis zum Siebten Lebensjahr von einer Person, die mindestens 16 Jahre alt ist, in einem passenden Sitz auf dem Gepäckträger mitgenommen werden – Voraussetzung ist aber, dass dafür gesorgt ist, dass die Füße nicht in die Speichen des Fahrrads geraten können.
Erwachsene Personen dürfen nur dann auf Fahrrädern mitgenommen werden, wenn diese zu diesem Zweck gebaut und eingerichtet sind.
Irrtum 4: In Fußgängerzonen müssen Fahrradfahrer grundsätzlich schieben
Auf dem Sattel sitzend durch die Fußgängerzone? Nicht erlaubt!
Falsch, obwohl das Verkehrsschild 242.1, das eine Fußgängerzone markiert, ein Radfahrverbot beinhaltet, dürfen Fahrradfahrer ihren Drahtesel als Tretroller benutzen.
Wenn der Fahrer mit einem Fuß auf dem Pedal steht, den anderen Fuß zum Antrieb nutzt und beide Hände am Lenker sind, ist diese Fortbewegung zulässig.
Irrtum 5: Fahrradfahrer müssen grundsätzlich hintereinander fahren
Falsch, denn die StVO hält explizit fest, dass Fahrradfahrer nebeneinander fahren dürfen, sofern der andere Verkehr dadurch nicht behindert wird. Die neue Fassung von § 2 Absatz (4) der Straßenverkehrsordnung normiert den Grundsatz, dass Fahrräder Generell nebeneinander fahren dürfen.
Wenn mehrere Fahrradfahrer in einer Gruppe unterwegs sind, dann bilden sie Ab 16 oder mehr Radfahrern einen Verband: Die Straßenverkehrsordnung sieht in § 27 Absatz 1 vor, dass Fahrradfahrer im Verband ebenfalls Zu zweit nebeneinander fahren dürfen.
Juristische Beratung für ACV Mitglieder
Wenn es im Straßenverkehr als Fahrrad – oder Autofahrer zu Konflikten oder sogar zu einem Unfall kommt, empfiehlt sich eine Kostenlose Erstberatung durch einen KLUGO-Anwalt. Diese hilft bei der Planung weiterer juristischer Schritte.
ACV Mitglieder erhalten über unseren Partner KLUGO eine kostenlose rechtliche Erstberatung durch einen kompetenten Rechtsanwalt. Hier geht’s zur Rechtsberatung für ACV Mitglieder.
Https://www. acv. de/ratgeber/recht/fahrrad-irrtuemer
Einbahnstraßen sind freizugeben
Straßen mit Tempo-30-Regelung müssen grundsätzlich für den Radverkehr in beiden Richtungen befahrbar sein. Einbahnstraßen mit Tempo-30-Regelung muss das Polizeikommissariat daher für Radfahrer*innen in Gegenrichtung öffnen.
Lehnt das Polizeikommissariat die Freigabe in Gegenrichtung ab, fallen oft Argumente wie
Das alles sind keine hinreichenden Gründe gegen die Einbahnstraßenfreigabe. Verweigert die Straßenverkehrsbehörde (StVB) sie aus diesen Gründen, handelt sie rechtswidrig. Denn das Verkehrszeichen Z 220 (»Einbahnstraße«) untersagt auch den Radfahrenden die Einfahrt am anderen Ende der Straße. Damit liegt eine sog. Verkehrsbeschränkung vor, die nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist:
»(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Abgesehen von der Anordnung von Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen nach Absatz 1d dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. (. ).« (§ 45 (9) StVO)
Wie eng die Auslegungsspielräume der StVB bezüglich dieses Paragrafen sind, hat das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Entscheidung vom 18. November 2010 verdeutlicht.
Rechtssystematik verstehen
Beamte der Straßenverkehrsbehördlichen Abteilungen legen das Recht falsch aus, wenn sie die mit der Einbahnregelung verbundenen Verkehrsbeschränkungen ignorieren. Sie lehnen die Einbahnstraßenfreigabe mit der Breite der Straße, der Verkehrsmenge, der Art der Bebauung usw. ab. Sie verengen also ihren Blick auf die Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO) zu Zeichen 220 (Einbahnstraße). Dort werden aber nur die Bedingungen der Freigabe einer Einbahnstraße mittels »Radfahrer frei« beschrieben:
»IV. 1. Beträgt in Einbahnstraßen die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h, kann Radverkehr in Gegenrichtung zugelassen werden, wenn
A) eine ausreichende Begegnungsbreite vorhanden ist, ausgenommen an kurzen Engstellen; bei Linienbusverkehr oder bei stärkerem Verkehr mit Lastkraftwagen muss diese mindestens 3,5 m betragen,
B) die Verkehrsführung im Streckenverlauf sowie an Kreuzungen und Einmündungen übersichtlich ist,
C) für den Radverkehr dort, wo es orts – und verkehrsbezogen erforderlich ist, ein Schutzraum angelegt wird.
2. Das Zusatzzeichen 1000-32 ist an allen Zeichen 220 anzuordnen. Wird durch Zusatzzeichen der Fahrradverkehr in der Gegenrichtung zugelassen, ist bei Zeichen 267 das Zusatzzeichen 1022-10 (Sinnbild eines Fahrrades und „frei“) anzubringen. Vgl. zu Zeichen 267.«
Der Fehler dieser Beamten liegt darin, dass sie sich eben nur diese Variante (Einbahnstraße/Radfahrer frei) für gegenläufigen Radverkehr ansehen. Dabei kommen sie zu dem Schluss »geht nicht« und meinen, damit sei auch für den Radverkehr das Verbot der Fahrt in anderer Richtung rechtens. Es gibt aber mindestens sieben Möglichkeiten, Radverkehr in beiden Richtungen zu ermöglichen und damit die Verkehrsbeschränkung zu verhindern:
Nur wenn der Beamte die siebte Variante ausführen will, muss er die Kriterien aus der VwV zu Z 220 IV. berücksichtigen.
Gegenläufiger Radverkehr ist ein MUSS
Das ändert aber nichts an der Geltung von 45 IX StVO, wonach freizugeben IST, wenn die dort genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Freigabe ist danach kein Gnadenakt o. ä., sondern Ausfluss der Verkehrsfreiheit, die Art. 2 Grundgesetz garantiert und die in 45 IX StVO konkretisiert wird. Obwohl also in der VwV für diese eine, siebte Variante etwas von »kann« steht, ist die Freigabe selbst eine »Muss«-Vorschrift, wenn man für das Verbieten des Fahrens in Gegenrichtung (durch Radfahrer; per Z 220 (Einbahnstraße)) keinen Grund im Sinne von 45 IX StVO benennen kann.
Entfernen von »Radfahrer frei« ebenfalls rechtswidrig
Mit Schreyerring (Steilshoop) und Brahmsallee, Parkallee sowie Oberstraße (Harvestehude) hoben zwei Straßenverkehrsbehörden Anfang der 10-er Jahre die Durchfahrtmöglichkeit in Gegenrichtung für Radfahrende auf, obwohl sie in beiden Fällen über Jahre funktionierte. Auch das war eine rechtswidrige Verkehrsbeschränkung, da es sich nicht um die Rücknahme einer freiwilligen Geste für Radfahrer handelte, sondern um das Wiederaufleben des Verbots, das in Z 220 (Einbahnstraße) verkörpert ist.
Radfahren in Gegenrichtung ist sicherer
Aus Studien der letzten Jahrzehnte zu den zahlreichen Einbahnstraßen-Freigaben ist bekannt, dass die Freigabe die Verkehrssicherheit erhöht, die Einbahnstraßenregelung die Verkehrssicherheit hingegen vermindert. Es wird den Straßenverkehrsbehörden daher schwer fallen, im Einzelfall eine erhöhte Gefährdung gerade durch die Freigabe in Gegenrichtung zu belegen. Sie wäre aber Voraussetzung für die Verkehrsbeschränkung.
Einheitlichkeit nicht gegeben
Es gibt viele Einbahnstraßen in Hamburg, die dem geltenden Recht entsprechend für Radverkehr in Gegenrichtung freigegeben sind. Andere Einbahnstraßen mit vergleichbarer Charakteristik sind nicht freigegeben. Es wäre Aufgabe der oberen Straßenverkehrsbehörde, hier für einheitliches Verwaltungshandeln zu sorgen und die Freigabe flächendeckend durchzusetzen.
Ulf Dietze in Zusammenarbeit mit RA Dr. Dietmar Kettler
So lassen sich Einbahnstraßen freigeben
Eine Einbahnstraßenregelung lässt sich komplett aufheben, so dass alle Fahrzeuge in beiden Richtungen durchfahren können. Bsp. Farmsener Landstraße (Sommer 2014) © adfc hh/Ulf Dietze
Nach der 1997 in die Straßenverkehrs-Ordnung aufgenommenen Regelung können Einbahnstraßen für Radfahrer*innen sehr einfach freigegeben werden. © adfc hh/Ulf Dietze
. am anderen Ende der Straße steht dann diese Verkehrszeichenkombination: Einbahnstraße/Radverkehr in beiden Richtungen © adfc hh/Ulf Dietze
Ein baulicher Radweg kann dem Radverkehr die Fahrt in Gegenrichtung der Einbahnstraße ermöglichen. © adfc hh/Andrea Kupke
In einer Einbahnstraße kann ein Radfahrstreifen in Gegenrichtung markiert werden. Bsp. Hufnerstraße, Hamburg Barmbek. Radfahrstreifen in Gegenrichtung seit Ende 2014. © adfc hh/ulf Dietze
Bei der unechten Einbahnstraße ist an einem Ende die Einfahrt verboten, wovon Radfahrende jedoch ausgenommen sind. Am anderen Ende der Straße steht kein Schild. In dieser Straße dürfen Fahrzeugführer*innen – anders als in echten Einbahnstraßen – wenden und in beiden Richtungen fahren. © adfc hh/Ulf Dietze
In Fahrradstraßen ist kein Autoverkehr zugelassen. Es können aber durch Zusatzschild z. B. Anlieger davon ausgenommen werden. Auch eine Kombination mit einer Einbahnstraßenregelung, die hier nur für den motorisierten Verkehr gilt, ist möglich. © adfc hh/Ulf Dietze
Eine Straße kann für bestimmte Verkehrsarten verboten sein. Dabei darf der Radverkehr nicht vergessen werden. Das geht mit dem Zusatzzeichen »Radverkehr frei« oder durch Wahl des geeigneten Verbotsschilds. © adfc hh/Ulf Dietze
Höltentwiete. War zunächst Verbot der Durchfahrt/Anlieger frei und wurde im Oktober 2016 korrekt nachgebessert mit Verbot für Kraftfahrzeuge aller Art/Anlieger frei. Damit ist die Straße für den Radverkehr geöffnet. © adfc hh/Rolf Jungbluth
Https://hamburg. adfc. de/artikel/einbahnstrassen-sind-freizugeben
Radverkehrsführung in Einbahnstraßen mit entgegengerichtetem Radverkehr
Die Hauptfunktion von innerörtlichen Einbahnstraßen besteht in der Lenkung und Regelung des Motorisierten Individualverkehrs (MIV). Für den Radverkehr können sie jedoch eine direkte Radverkehrsverbindung unterbrechen und die Benutzung verkehrsarmer Erschließungsstraßen erschweren. Die Folge ist oft ein unerlaubtes Befahren der Einbahnstraßen seitens der Radfahrer in der Gegenrichtung oder ein Ausweichen auf parallel verlaufende Hauptverkehrsstraßen.
Mitte der 90er-Jahre eröffneten einige Städte in ausgewählten Gebieten Einbahnstraßen für den entgegengerichteten Radverkehr auf der Basis zumeist verkehrsrechtlicher Ausnahmeregelungen. Erst mit der Novellierung der Straßenverkehrsordnung (StVO) [StVO] im Jahr 1997 wurde eine eindeutige Rechtsgrundlage für das Befahren von Einbahnstraßen in der Gegenrichtung unter bestimmten Randbedingungen geschaffen. Begleitet wurde dies durch ein Forschungsvorhaben [Bast01a], das sich mit der Analyse der Verkehrssicherheit beschäftigte [Alrut02].
Wenn Einbahnstraßen für den Radverkehr in der Gegenrichtung freigegeben werden, so machen rund 40 bis 45 Prozent der Radfahrer von diesem Angebot Gebrauch. Jedoch wird in einem solchen Fall sehr häufig (60 Prozent gegenüber 20 Prozent) auch der Gehweg befahren. Daraus folgen für Fußgänger erheblich höhere Beeinträchtigungen. Bei Fahrgassenbreiten von unter 3,50 Metern erfolgt durch Kraftfahrer bei entgegenkommenden Radfahrern eine Geschwindigkeitsreduktion [Alrut02; Bast01a].
Die meisten Einbahnstraßen können bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 Kilometern pro Stunde in Gegenrichtung für den Radverkehr geöffnet werden. Wenn die Fahrbahn mindestens drei Meter breit ist, steht genügend Platz für Überholvorgänge zur Verfügung. Bei einem hohen Schwerverkehrsanteil ist die erforderliche Breite zu vergrößern. Es ist möglich, auf der linken Seite der Einbahnstraße Parkplätze anzuordnen (Abbildung 1), da durch Grundstücke und freie Parkplätze Ausweichmöglichkeiten vorhanden sind und durch die direkte Sicht auf den Fahrradfahrer kaum Sicherheitsbedenken bestehen. Es kann zweckmäßig sein, weitere Maßnahmen zu realisieren.
Steigt die Verkehrsstärke auf über 400 Kraftfahrzeuge pro Stunde, kann zum Beispiel ein Schutzstreifen bei einer Geschwindigkeit von 30 Kilometern pro Stunde angebracht werden. Die Fahrbahn sollte in so einem Fall mindestens 3,75 Meter breit sein. Radfahrstreifen und Radwege sind in Ausnahmefällen möglich. In Tempo-30-Zonen sind benutzungspflichtige Radverkehrsanlagen nicht zulässig. Auf Hauptverkehrsstraßen ist die Freigabe in Gegenrichtung nur mit abgetrennten Sonderwegen erlaubt, die den Anforderungen an Zweirichtungsradwege genügen müssen (Abbildung 1) [ERA10].
Abbildung 1: Lösungsmöglichkeiten zur Radverkehrsführung bei in Gegenrichtung befahrbaren Einbahnstraßen [ERA10]
Fußgänger sind im Falle einer Öffnung der Einbahnstraße in Gegenrichtung häufiger in kritische Situationen verwickelt. Dies kann darauf zurückgeführt werden, dass Fußgänger entgegen der Fahrtrichtung fahrende Radfahrer während der Querung übersehen. Generell ist die Unfallhäufigkeit in Einbahnstraßen (Tempo-30-Zone) eher gering. Untersuchungen [Bast01a] zeigen, dass sich nach der Öffnung von Einbahnstraßen für den entgegengerichteten Radverkehr sowohl die Unfallfolgen als auch die Unfalldichte verringern [Alrut02; Bast01a].
Für die Öffnung von Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung können weitere Empfehlungen abgegeben werden [Alrut02; Bast01a; ERA10]:
- Um ein Schneiden von Radfahrern durch den MIV in Kurven von Einbahnstraßen zu unterbinden, sollte in diesen Bereichen das Parken nicht zugelassen werden. An Knotenpunkten sind Ausreichende Sichtverhältnisse sowie eine Gewährleistung der Erkennbarkeit des entgegenkommenden Radverkehrs zu gewährleisten. In Tempo-30-Zonen ist es nicht notwendig im Knotenpunktbereich Markierungen vorzunehmen, abgesehen von Fahrradpiktogrammen in der Einführungsphase. An unübersichtlichen Knotenpunkten in Tempo-30-Zonen oder beim Übergang auf bevorrechtigte Straßen sollte die Markierung von Fahrradpforten vorgenommen werden. Durch eine ergänzende Beschilderung kann die Verkehrsführung zusätzlich deutlich gemacht werden [ERA10].
Durch die Öffnung von Einbahnstraßen sind positive Effekte für den Radverkehr zu erwarten, die nicht zwangsläufig negative Folgen für die Verkehrssicherheit haben müssen. Daher stehen diesen Maßnahmen zunehmend weniger Bedenken seitens der Kommunen gegenüber. Für Nutzer und Kommunen können folgende Vorteile erkannt werden [Alrut02; Bast01a]:
- Wohngebiete lassen sich flächendeckend und frei von Umwegen für den Radverkehr erschließen. Ein Zurücklegen der Wege abseits der Hauptverkehrsstraßen ist möglich. Damit wird eine Steigerung der Verkehrssicherheit gewährleistet. Lückenlose Verbindungen im Radwegenetz sind leichter zu realisieren. Allerdings ist die im Regelfall notwendige Querung von Hauptverkehrsstraßen zu berücksichtigen. Derartige Lösungen sind Zeitnah und vergleichsweise Kostengünstig zu realisieren.
Anhand einer Überarbeitung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO im Jahr 2020 sollen die zuständigen Straßenverkehrsbehörden verstärkt zur Prüfung der Öffnungsmöglichkeit von Einbahnstraßen in Gegenrichtung für Radfahrende aufgerufen werden. Es soll gezielt hierdurch die Zahl der in Gegenrichtung freigegebenen Einbahnstraßen vergrößert werden [Bmvi20f].
Https://www. forschungsinformationssystem. de/servlet/is/58045/