Um das Fahrrad als Fortbewegungsmittel attraktiver zu machen, räumt der Gesetzgeber dem Radverkehr vor allem in Städten zunehmend Privilegien ein, etwa in Form von designierten Verkehrszonen.
So war es auch ein erklärtes Ziel der im vergangenen Jahr in Kraft getretenen Novelle der Straßenverkehrsordnung, den Straßenverkehr insgesamt fahrradfreundlicher zu gestalten. Die zu diesem Zweck verabschiedeten Maßnahmen beinhalten sowohl die Präzisierung und Ausweitung bestehender Regelungen als auch die Einführung neuer Verkehrszeichen.
Doch immer wieder kommt es zwischen Auto – und Fahrradfahrern zu Konflikten. Denn während die Zahl der Radfahrer seit Jahren konstant zunimmt, entwickelt sich die Infrastruktur nicht im gleichen Tempo. Vielerorts bleibt Radfahrern deshalb gar nichts anderes übrig, als die gleichen Verkehrswege zu nutzen wie Kraftfahrzeuge.
Als Autofahrer obliegt es dir, zum Schutz potenziell höher gefährdeter Verkehrsteilnehmer beizutragen. Selbstverständlich sind zuallererst Radfahrer selbst für ihre eigene Sicherheit verantwortlich – nur leider halten sich nicht alle Radler an die geltenden Vorgaben.
Damit du auch gegenüber Radfahrern nicht nur die Übersicht, sondern auch stets Gelassenheit bewahrst, haben wir im Folgenden die wesentlichen Bestimmungen für dich zusammengefasst!
Vorsicht Radverkehr! |
Wo nicht anders angeordnet, fahren Radfahrer auf der Fahrbahn. Dabei müssen sie sich – wie alle anderen Verkehrsteilnehmer auch – der Straßenverkehrsordnung als verbindlichem Regelwerk unterordnen. Vorfahrtsregeln und Rechtsfahrgebot etwa gelten auf allen öffentlichen Straßen uneingeschränkt auch für Fahrradfahrer.
In Anbetracht einer fehlenden Blinkanlage sind Radfahrer bekanntermaßen angehalten, dem nachfolgenden Verkehr mit ausgestrecktem Arm ein Abbiegen oder Spurwechsel zu signalisieren. Doch darauf kannst du dich nicht verlassen, sondern musst jederzeit mit nichtangezeigten Verkehrsmanövern rechnen. Um Überraschungen zu vermeiden, ist es hilfreich, nach Möglichkeit den Blickkontakt zu Radfahrern zu suchen.
Plötzlich aufschwingende Autotüren sind für Radfahrer eine gefährliche Unfallquelle. Beim Aussteigen öffnest du die Fahrertür am besten mit der rechten Hand, dadurch drehst du deinen Oberkörper nach links und hast automatisch auch den toten Winkel im Blick. In den notorisch fahrradfreundlichen Niederlanden lernt jeder Fahranfänger diesen Kniff, weshalb die Methode hierzulande auch als „Holländischer Griff“ bekannt ist.
Übrigens: Pedelecs bis zu 25 km/h gelten rechtlich als Fahrräder. Allen anderen motorisierten Zweirädern müssen unabhängig ihrer Höchstgeschwindigkeit auf sämtliche Radlerprivilegien, wie z. B. die Nutzung von Radwegen, verzichten.
Grünpfeil |
Laut § 5 der Straßenverkehrsordnung ist es Radfahrern erlaubt, wartende Autos rechts zu überholen. An Ampeln ist deshalb besondere Vorsicht geboten. Der 2020 eingeführte gesonderte Grünpfeil für Fahrräder wird zukünftig zu einem vermehrten Auftreten derartiger Situationen führen.
Überholen |
Als Autofahrer bist du versucht, weniger PS-starke Verkehrsteilnehmer schnellstmöglich zu überholen. Weil dies im Fall von Radfahrern eine besondere Gefahrensituation konstituiert, gelten hierzu klare Vorschriften.
Innerhalb geschlossener Ortschaften ist das Überholen von Fahrrädern demnach nur mit einem seitlichen Mindestabstand von 1,50 Metern erlaubt, bei erhöhter Geschwindigkeit und bei Kindern sind es sogar zwei Meter. Außerorts beträgt der Mindestabstand beim Überholen grundsätzlich zwei Meter.
Apropos Abstand: Auch Radfahrer müssen zum Straßenrand und dort geparkten Autos einen Sicherheitsabstand einhalten. Behalte dies im Gedächtnis, bevor du dich darüber aufregst, dass ein Rad gefühlt mitten auf der Straße unterwegs ist und einen Überholvorgang unmöglich macht.
Um riskante Überholmanöver an Engpässen zu unterbinden, ist die StVO neuerdings um ein zusätzliches Verbotszeichen reicher: Das obenstehende Schild untersagt das Überholen von einspurigen und mehrspurigen Fahrzeugen durch Kfzs.
Radwege |
Radwege sind durch eine Markierung, einen Grünstreifen, Parkfläche oder vergleichbare Abgrenzungen von der restlichen Fahrbahn getrennt. Eine Benutzungspflicht besteht nur dann, wenn Radwege durch eines der obenstehenden Zeichen eindeutig als solche markiert sind. Auf Straßen mit Radwegen ohne Benutzungspflicht können Radfahrer also auch die normale Fahrbahn benutzen. Damit du nicht von auf den Randstreifen verbannt geglaubten Radfahrern überrascht wirst, solltest du deshalb stets ein wachsames Auge auch auf die dich nicht unmittelbar betreffende Verkehrsführung haben.
Für dich als Autofahrer sind Radwege unabhängig ihrer Benutzungspflicht absolutes Tabu: Du darfst diese weder für Überholmanöver befahren noch als Parkfläche missbrauchen. Der kurze Sprung in die Apotheke oder ein schnelles Beladen sind keine Entschuldigung, den Radweg zu blockieren; entsprechende Verstöße werden ausnahmslos mit empfindlichen Bußgeldern und Punkten in Flensburg geahndet.
Fahrradstraßen |
Im Unterschied zu Radwegen bezeichnet die Fahrradstraße die gesamte Fahrbahn eines derartig markierten Streckenabschnitts. Abgesehen von dem obenstehenden Piktogramm gibt es noch keine einheitlichen Standards zur Kennzeichnung von Fahrradstraßen.
Sofern nicht durch das Zusatzschild „Kfz-Verkehr frei“ angezeigt, genießen Radfahrer hier das alleinige Nutzungsrecht, dürfen nebeneinander fahren und Pulks bilden. Abseits von Fahrradstraßen ist ihnen dies nur gestattet, wenn dadurch eine Behinderung des sonstigen Verkehrs ausgeschlossen ist. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden, für alle Fahrzeuge gilt eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 30 km/h. Die Radfahrer geben das Geschwindigkeitsniveau vor, d. h. als Autofahrer musst du deine Geschwindigkeit anpassen.
In der Praxis sind Fahrradstraßen für den Kfz-Verkehr häufig nur für Anlieger oder als Einbahnstraßen nutzbar. In letzterem Fall musst du besondere Rücksicht auf entgegenkommende Radfahrer nehmen.
Fahrradzonen |
Seit vergangenem Jahr können die Straßenverkehrsbehörden analog zu Tempo 30-Zonen nun auch eigene Fahrradzonen anordnen. Es gelten dann dieselben Bestimmungen wie auf Fahrradstraßen: Anderer Verkehr ist nur bei gesonderter Freigabe gestattet, die Höchstgeschwindigkeit beträgt 30 km/h, der Radverkehr darf unter keinen Umständen gefährdet oder behindert werden.
Radschnellwege |
Im Unterschied zu unseren Nachbarn in den Niederlanden und der Schweiz gibt es in Deutschland bislang keine offiziellen Radschnellwege. In einzelnen Bundesländern laufen zwar bereits Modellprojekte, auch hat die Regierung im Zuge der StVO-Novelle ein eigenes Verkehrszeichen geschaffen; eine gesetzliche Grundlage oder konkrete Pläne zur Schaffung einer vergleichbaren Infrastruktur gibt es hingegen noch nicht. Da Radschnellwege den Fahrradverkehr auch über längere Distanzen und bei erhöhter Geschwindigkeit ermöglichen sollen, werden derartige Verbindungen aber ohnehin kaum für motorisierte Fahrzeuge nutzbar sein.
Vor allem im ohnehin meist überlasteten Stadtverkehr sind Radfahrer vielen Autofahrern ein Dorn im Auge. Zugegeben ist es gelegentlich eine Herausforderung, angesichts rücksichtsloser oder tiefenentspannter Radler die Ruhe zu bewahren. Doch Geduld ist eine Tugend, auch und gerade am Steuer. Mit Schimpftiraden oder Hupkonzerten bewirkst du wenig, wesentlich besser beraten bist du mit ein paar tiefen Atemzügen und einer ordentlichen Portion Gelassenheit.
Bestehe auf keinen Fall um jeden Preis auf dein Recht, ansonsten riskierst du einzig aus Prinzip leichtfertig die Gefährdung weniger geschützter Verkehrsteilnehmer. Das Zauberwort lautet stattdessen: gegenseitige Rücksichtnahme!
Wir machen dich zum kompletten Autofahrer. Deshalb gehört zum Repertoire unserer Fahrprofis auch die ein oder andere Lehrstunde in Sachen Gelassenheit. Das Ergebnis? In Rekordzeit ganz entspannt zum Führerschein! Überzeug dich selbst, vereinbare noch heute einen Termin für ein unverbindliches Erstgespräch.
Dürfen Radfahrer mitten auf der Straße fahren
Die Gemeinde Karlsfeld hebt Nutzungspflicht für Radwege auf
Die Gemeinde Karlsfeld hebt das Radwegebenutzungspflicht auf. Gemäß den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfe eine Radwegebenutzungspflicht mit den Verkehrszeichen „Sonderweg Radfahrer“, „Gemeinsamer Fuß – und Radweg“ oder „Getrennter Rad – und Fußweg“ nur angeordnet werden, wenn das aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten sei, heißt es in einer Pressemitteilung. Grundsätzlich müssen, beziehungsweise dürfen Radfahrer die Fahrbahn benutzen.
Bereits im Juli hat sich der neu gebildete Umwelt – und Verkehrsausschuss des Gemeinderates Karlsfeld mit der Einführung eines Schildes „Radfahren auf der Fahrbahn erlaubt“ beschäftigt. Ein Hauptgrund, der gegen die Aufstellung solcher Schilder spricht ist, dass die Verkehrsteilnehmer vermuten könnten, wenn ein solches Schild nicht vorhanden ist, im Umkehrschluss die Radfahrer nicht auf der Straße fahren dürfen. In den überwiegenden Ortschaften sind solche Schilder aber nicht vorhanden. Der Ausschuss hat deshalb beschlossen, solche Schilder, welche bestehende Vorschriften erläutern, nicht aufstellen zu lassen.
In der Rothschwaige etwa darf von Radfahrern die Fahrbahn der Münchner Straße benutzt werden. Das gleiche gilt auch in der Hoch-, Bayernwerk – und Allacher Straße. Weil es unter den Radfahrern auch besonders schutzwürdige Verkehrsteilnehmer wie Kinder und auf dem Fahrrad unsichere ältere Menschen gibt, will man diesen nicht die Möglichkeit verwehren, weiterhin auf dem Weg zu fahren. Auf solchen für Radfahrer freigegebenen Gehwegen müssen Radfahrer auf Fußgänger Rücksicht nehmen. Die Fußgänger dürfen weder gefährdet, noch behindert werden. Wenn nötig, müssen die Radfahrer warten. Fahrradfahrer dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.
Wo ausreichend Platz ist und ein Schutzbedürfnis für den Radverkehr besteht, gibt es auch die Möglichkeit der Anordnung von Schutzstreifen. Dies wurde teilweise in der Garten-, Krenmoos – und Münchner Straße realisiert. Diese Schutzstreifen dürfen vom Kraftfahrzeugverkehr nur im Ausnahmefall überfahren werden. Zum Beispiel, wenn sich zwei Lastwagen begegnen. Das Halten und Parken auf Schutzstreifen ist verboten.
Https://www. sueddeutsche. de/muenchen/dachau/verkehr-radfahrer-duerfen-fahrbahn-nutzen-1.5011045
Neues Recht
Regeln für Elektrovelos ab dem 1. April 2022: Tagfahrlicht und Tempolimiten
Höchstgeschwindigkeit auch für Elektrovelos!
Das Tagfahrlicht gilt für alle Elektrovelos, auch für Mountainbikes. Das Licht muss am Velo montiert sein, kann aber abnehmbar sein. Dies, um die Leuchte vor Diebstahl zu schützen oder um sie aufzuladen. Die Lichtpflicht gilt auf allen Strassen, Wegen und Trails, sofern sie öffentlich zugänglich sind. Fehlt das Licht, droht eine Busse von 20 Franken. Der Bundesrat erhofft sich von dieser Massnahme eine Erhöhung der Sicherheit von Elektrovelos, indem sie früher gesehen werden.
Signalisierte Höchstgeschwindigkeiten galten bislang weder für Velos noch für Elektrovelos explizit. Neu können aber Fahrerinnen und Fahrer von Elektrovelos – auch „langsamen“ – mit 30 Franken gebüsst werden, wenn sie beispielsweise in einer Begegnungs – oder einer Tempo-30-Zone schneller als angezeigt unterwegs sind und erwischt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob am E-Bike ein Tacho montiert ist oder nicht. Kantone und Gemeinden können somit ab jetzt Radwege oder gemeinsame Fuss – und Radwege mit Tempotafeln versehen, um Elektrovelos abzubremsen.
Die „schnellen“ Elektrovelos mit Tretunterstützung bis 45 km/h müssen zudem ab dem 1.4.2024 mit einem Geschwindigkeitsmesser ausgestattet sein, jedenfalls die neuen. Wer schon ein schnelles E-Bike besitzt, hat bis zum 1. April 2027 Zeit, dieses mit einem Tacho nachzurüsten.
Weitergehende Informationen auf der Site von www. velosuisse. ch
Neues Recht ab dem 1. Januar 2021
Zusatztafel „Rechtsabbiegen bei Rot erlaubt“
Der Bundesrat hat im Mai 2020 mehrere neue Bestimmungen erlassen, die anfangs 2021 in Kraft treten. Die aus Sicht des Veloverkehrs wichtigsten sind:
Rechtsabbiegen bei Rot bei Zusatztafel erlaubt
Aufgrund der guten Erfahrungen eines dreijährigen Versuches in Basel hat der Bundesrat im Mai 2020 beschlossen, das Rechtsabbiegen bei Rot einzuführen. Hierzu wurde eine neue Verkehrstafel in die Signalisationsverordnung eingeführt, die es Velofahrenden erlaubt, bei Rotlicht nach rechts abzubiegen. Das Rotlicht erhält in diesem Fall die Bedeutung von „Kein Vortritt“. Die Regel gilt nur dort, wo die Tafel angebracht ist.
Kinder bis 12 Jahre dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auf Trottoirs fahren
Wo Radstreifen und Radwege fehlen, dürfen Kinder bis 12 Jahre (genau: bis zum vollendeten 12. Altersjahr) auf dem Trottoir fahren. Sie müssen jedoch rücksichtsvoll fahren und den Fussgänger*innen den Vortritt lassen. Dies gilt auch auf verkehrsberuhigten Strassen (Tempo 30 oder Begegnungszonen). Pro Velo Schweiz empfiehlt, dass Kinder auf verkehrsberuhigten Strassen fahren, wenn sie sich sicher genug fühlen, auch wenn Radwege und Radstreifen fehlen.
Velostrasse wird als Minimalversion eingeführt
Es wird erlaubt sein, in Tempo-30-Zonen den Rechtsvortritt aufzuheben. Dies auf Achsen, die als Velorouten dienen. So kommen Velofahrende zügig voran, ohne bei jeder Kreuzung den Rechtsvortritt beachten zu müssen. Diese Strassen können mit gelben Velopiktogramm markiert werden; ein Signal „Velostrasse“ gibt es jedoch nicht.
Velos abstellen: fallweise kostenpflichtig für schnelle Elektrovelos und vereinfachte Markierung
Der Geltungsbereich des Signals «Parkieren gegen Gebühr» wird auf alle Fahrzeuge ausgedehnt. Somit können gebührenpflichtige Parkfelder auch für Motorräder, Mofas und schnelle E-Bikes eingeführt werden.
Neu können Veloabstellflächen mit dem Velopiktogramm für Velos reserviert werden; eine zusätzliche Signaltafel braucht es nicht mehr. Dies erleichtert die Zuweisung von Veloabstellflächen.
Lichtsignale hinter der Kreuzung
Veloampeln dürfen künftig auch nur hinter der Verzweigung aufgestellt werden. Dies ist beispielsweise für das indirekte Linksabbiegen nützlich, wo sich Velos vor der Ampel der Querstrasse aufstellen.
Baustellen
Zudem wird eine Umleitungswegweisung für den Fuss – und Veloverkehr eingeführt. Orange Signale mit den entsprechenden Piktogrammen weisen diesem künftig den Weg um Baustellen herum.
Aufstellbereich für Velofahrende auch ohne zuführenden Radstreifen
„Aufstellbereich“ bei Lichtsignalen
Bis Ende Jahr gibt es bei Lichtsignalen noch den „ausgeweiteten Radstreifen“, auch „Velosack“ genannt. Ab dem 1.1.2021 heisst die Einrichtung „Aufstellbereich“. Damit können gelbe Haltebalken vor dem weissen Haltebalken auch ohne Radstreifen markiert werden. Velos halten am gelben Balken, alle anderen Fahrzeuge am dahinterliegenden weissen Balken.
Neu seit Februar 2019: E-Tandems sind erlaubt
Bisher durften „Motorfahrräder“ nur einplätzig sein (Ausnahme: für das Mitführen einer behinderten Person, also Rollstuhl-Velo o. ä.). Tandems mit Elektro-Unterstützung waren nicht zugelassen.
Seit dem 1.2.2019 gilt für das Motorfahrrad – und dazu gehören explizit die (langsamen) E-Bikes bis 25 km/h Unterstützung – auch die Variante mit 2 Plätzen. Wer bisher schon ein E-Tandem gefahren ist, tut das nun legal (Quelle: VTS, Art. 18 Lit. b Ziff. 1).
Https://www. pro-velo. ch/de/themen/sicherheit-und-recht/neues-recht