Viele Eltern fragen sich: Darf mein Kind überhaupt mit dem Fahrrad in die Schule fahren? Die Frage lautet ganz klar: Ja! Der pressedienst-fahrrad hat ein paar weitere wichtige Antworten rund um das Thema gesammelt.
– Ab welchem Alter darf mein Kind mit dem Fahrrad in die Schule fahren?
Diese Frage birgt viel Konfliktpotenzial zwischen Eltern und Schulleitung, da viele Grundschulen den täglichen Schulweg mit dem Rad grundsätzlich untersagen. Rechtlich gibt es dafür jedoch keine Grundlage. Die Entscheidung, das Kind mit dem Fahrrad zur Schule zu schicken, fällen ausschließlich die Eltern. Allerdings sollten sich Kinder bereits selbstständig sicher im Straßenverkehr bewegen und andere Verkehrsteilnehmer:innen sowie Gefahrensituationen richtig einschätzen können. Eltern sollten ihre Kinder nicht überschätzen und eine Erlaubnis auch von der Art des Schulwegs abhängig machen. Eine vielbefahrene Hauptstraße oder ein steiler Berg bieten großes Gefahrenpotenzial und überfordern viele Kinder anfänglich. Deshalb macht es Sinn, rechtzeitig mit dem Nachwuchs den Schulweg per Rad zu trainieren oder das Kind zu begleiten, bis es den Weg sicher alleine meistern kann. Dabei sollte nicht die kürzeste, sondern die sicherste Route gewählt werden. Den Schulweg mit dem Fahrrad zu fahren, hat nämlich viele Vorteile: Es stärkt das Selbstbewusstsein und die Selbständigkeit von Kindern. Sie übernehmen Verantwortung und bewegen sich, wodurch sie aufnahmebereiter werden.
– Wo dürfen Kinder überhaupt fahren?
Kinder bis acht Jahre müssen, bis zum zehnten Lebensjahr dürfen sie auf dem Gehweg fahren. Diese Regelung gilt übrigens auch für die vermehrt neu eingeführten Fahrradstraßen. Eine Ausnahme gibt es jedoch: Besteht ein baulich von der Fahrbahn abgegrenzter Radweg können Kinder diesen Nutzen. Seit Dezember 2016 darf pro Kind auch ein Elternteil bzw. eine Aufsichtsperson über 16 Jahre begleitend am Gehweg mitradeln. Beim Überqueren von Fahrbahnen müssen die Kinder und ihre Begleiter:innen absteigen und das Rad schieben. Dennoch ist die Infrastruktur vielerorts ein Problem. Großflächige Tempo-30-Zonen rund um Schulen wären ein Schritt, um die Sicherheit zu erhöhen. Auch Markierungen auf der Fahrbahn können für einen sichereren Schulweg helfen. Ab dem zehnten Lebensjahr gelten für Kinder die gleichen Regeln wie für Erwachsene.
– Ist eine Radfahrprüfung Voraussetzung für die Fahrt zur Schule?
Nein. Eine Radfahrprüfung hat keine bindende Wirkung wie ein Führerschein zum Autofahren. Auch ohne Radfahrprüfung dürfen Kinder Fahrrad fahren. Die Verkehrswacht, welche die Radfahrprüfungen an den Schulen veranstaltet, rät zwar davon ab, vor einer bestandenen Prüfung mit dem Fahrrad im Straßenverkehr unterwegs zu sein. Doch auch an der Radfahrprüfung gibt es mitunter Kritik und gerade ihre Alltagstauglichkeit steht zur Diskussion – außerdem gibt es bereits Grundschulen, in denen die Prüfung aufgrund von Personalmangel nicht mehr angeboten wird. Für Kinder ist das Üben des eigenen Schulwegs sinnvoller und praxistauglicher. Es trägt mehr zur Verkehrssicherheit bei als das Ausfüllen eines Fragebogens und das Fahren in einem verkehrsberuhigten Raum (meist dem Schulhof). Für Schulanfänger:innen ist ein Schulwegtraining aber unerlässlich, weil der Straßenverkehr sie physisch und psychisch sehr fordert. Eltern und Schulleitung sollten dabei nicht gegeneinander arbeiten, sondern miteinander Lösungen erarbeiten.
– Wer ist für die Verkehrssicherheit der Räder verantwortlich?
Verantwortlich sind Fahrzeughalter:innen und diejenigen, die mit dem Fahrrad fahren. Ist das Fahrrad nicht in vorschriftsmäßigem Zustand, dürfen die Halter:innen das Fahren untersagen. „Im Rahmen des Erziehungsauftrages sind dementsprechend die Eltern für die Räder ihrer Kinder verantwortlich“, fasst Guido Meitler vom Kinderradhersteller Puky zusammen.
– Sind Kinder auf dem Schulweg mit dem Rad versichert?
Alle Schüler:innen sind auf dem Weg von und zur Schule und zu Schulveranstaltungen kraft Gesetz in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Das zählt für den Schulweg mit Fahrrad, Roller, Skateboard, Skier oder auch per Boot (z. B. bei Hochwasser).
– Braucht ein Kinderfahrrad grundsätzlich eine feste Beleuchtung?
Nein. Seit August 2013 müssen Fahrräder nicht mehr mit einem Dynamo ausgestattet sein, eine StVZO-konforme Batterie – oder Akku-Beleuchtung ist ausreichend. „An Rädern für Grundschulkinder ist eine fest installierte Beleuchtung weiterhin sinnvoll, weil Stecklampen gerne vergessen werden “, weiß Guido Meitler. Sebastian Feßen-Fallsehr vom Beleuchtungsspezialisten Busch & Müller weist zusätzlich darauf hin, dass Eltern die Funktionstüchtigkeit der Beleuchtung regelmäßig überprüfen sollten. „Kinderräder haben zwar meist fest verbaute Lichtanlagen, diese funktionieren manchmal aber gar nicht oder nicht richtig“, hat er in der Praxis feststellen müssen. Für mehr Sichtbarkeit von Kinderrädern im Straßenverkehr setzt sich das neugegründete Unternehmen Li:on ein, dessen Räder ab 2024 im Handel erhältlich sind. Die Räder verfügen über ein großes, in den Rahmen integriertes Rücklicht sowie einen reflektierenden Lack am Rahmen.
– Besteht für Kinder eine Helmpflicht?
Nein, jedoch sollten Kinder von der ersten Fahrt an einen Helm tragen. „Das dient einerseits der eigenen Sicherheit und andererseits wird das Helmtragen von Beginn an zur Selbstverständlichkeit“, meint Torsten Mendel vom Sicherheitsexperten Abus.
– Darf mein Kind mit dem E‑Bike fahren?
Eine gesetzliche Regelung für ein Einstiegsalter zum E‑Bike-Fahren gibt es nicht, es gibt lediglich eine Empfehlung des Deutschen Verkehrsgerichtstages mit dem Mindestalter von zwölf Jahren. Das Thema wird deshalb kontrovers und heiß diskutiert. Argumente dafür sind die Kraftersparnis sowie die längeren Strecken, die von Kinder mit dem E‑Bike zurückgelegt werden können. Speziell wenn die Eltern E‑Bikes besitzen, ist für die gemeinsame Tour ein Rad mit E‑Unterstützung auch für die Kinder sinnvoll. Auf der anderen Seite steht der höhere Preis, der manche interessierte Eltern von der Anschaffung abhält, sowie die Überforderung im Straßenverkehr durch die Motorfunktionen. Am Ende ist es eine individuelle Entscheidung.
– Darf die Schule das Abstellen von Fahrrädern verbieten?
Theoretisch ja, aber das ist äußerst selten der Fall. Dann müssen die Fahrzeuge außerhalb des Schulgeländes geparkt werden. „Es gibt jedoch mittlerweile kaum noch einen ersichtlichen Grund, keine Fahrradabstellanlagen auf dem Schulgelände zu haben. Platzsparende, optisch ansprechende und meist überdachte Lösungen sind vielerorts möglich“, so Andreas Hombach vom Parkspezialisten WSM. Hombach verweist zudem auf die Landesbauverordnung der Bundesländer. In den meisten Fällen sei darin vermerkt, dass eine Schule zum Errichten von Fahrradabstellanlagen verpflichtet ist.
Https://www. pd-f. de/2017/07/21/mit-dem-rad-zur-schule_11693
Kinder auf dem Fahrrad: Geduld und Übung führen zu der notwendigen Sicherheit
Stuttgart. Die Appelle sind von vielen Schulen zu hören: Ein klares Ja zum Fahrrad für den Schulweg, ein eindeutiges Nein zum Eltern-Taxi. Das ist im Sinne der Verkehrssicherheit im Umfeld von Schulen und der Umwelt durchaus nachvollziehbar. Doch gilt das für jedes Alter eines Schulkindes? Was ist überhaupt erlaubt? Und wie werden Kindergartenkinder sicher transportiert? Die GTÜ Gesellschaft für Technische Überwachung mbH fasst Empfehlungen und Regelungen zusammen. Grundsätzlich gilt: Eltern müssen ein Gespür für die Fähigkeiten ihrer Kinder beim Umgang mit dem Fahrrad entwickeln. Und die gesetzlichen Vorschriften sollten den Begleitern geläufig sein.
Viele Kinder sind schon im Alter von drei bis fünf Jahren wahre Artisten im Umgang mit dem Fahrrad. Das heißt aber nicht, dass sie auf ihr Umfeld im Straßenverkehr schon richtig reagieren können. Laut Erfahrungen des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (ADFC) können sich Kinder mit dem Rad in Begleitung von Erwachsenen ab etwa sechs Jahren sicher im Straßenverkehr fortbewegen. Voraussetzung ist, dass Eltern oder andere vertraute Personen ihnen in einem weitgehend verkehrsarmen Raum die richtigen Reaktionen für den Umgang mit Fußgängern, Radlern und Autos nahegebracht haben. Klar ist, dass sich Kinder mit zunehmender Erfahrung und zunehmendem Alter immer besser im Straßenverkehr zurechtfinden.
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt vieles zum Thema Fahrrad und Kind. Bis zum ihrem achten Geburtstag müssen die Mädchen und Jungen auf dem Gehweg fahren. Auch eine Begleitperson darf in der Nähe von Kindern mit dem Rad auf dem Gehweg unterwegs sein. Der Gesetzgeber empfiehlt, dass diese Begleiter 16 Jahre oder älter sein sollen. Zwei Begleitpersonen auf dem Gehweg sind allerdings nicht gestattet. Ist das Kind zwischen acht und zehn Jahren alt, darf es wählen zwischen Gehweg oder eben Radwegen und Fahrbahn. Ab zehn Jahren ist Kindern die Fahrt auf dem Gehweg nicht mehr gestattet.
Kinder dürfen ab sechs Jahren am Straßenverkehr teilnehmen – aber nur, wenn ihr Kinderfahrrad verkehrssicher ist. Dazu gehören zwei Bremsen, Reflektoren, eine Lichtanlage und Klingel. Den GTÜ-Experten liegt am Herzen, dass sich Erwachsene in Sichtweite von Kindern besonders genau an alle Verkehrsregeln halten. Noch eine Regel: Kinder und ihre Begleiter müssen absteigen, wenn sie zwischen den Gehwegen eine Straße überqueren. Ist ein Zebrastreifen vorhanden, gelten für sie dieselben Regeln wie für Fußgänger.
Altersgrenzen spielen beim Thema Kinder und Fahrrad immer wieder eine Rolle. Wer die Kleinen auf dem Fahrrad mitnimmt, muss ebenfalls mindestens 16 sein. Die obere Altersgrenze für Kinder im Fahrradkindersitz liegt bei sieben Jahren. Ausnahme: Die Mitnahme von Kindern mit Handicap.
Ein Blick vor Kindergärten zur Abholstunde zeigt, dass sich für kleinere Kinder Fahrradanhänger immer mehr durchsetzen. Die Vorteile liegen auf der Hand. In vielen von ihnen lassen sich gleich zwei Kinder im Alter von bis zu sieben Jahren transportieren, und das angegurtet und möglichst ebenfalls mit Helm. Der Siegeszug der Pedelecs erleichtert das Ziehen der Anhänger enorm. Übrigens: Die schnellen E-Bikes – zu erkennen an dem Versicherungskennzeichen – dürfen keine Anhänger ziehen. Die Hersteller der Kinderanhänger führen aus, dass die Konstruktion des Anhängers mit einem stabilen Käfig einen guten Schutz für die Kinder bietet. Noch ein Vorteil ist der Wetterschutz, den ein Kindersitz auf einem Fahrrad nicht bieten kann. Zahlreiche Vergleichstests führen Vor – und Nachteile der einzelnen Fabrikate detailliert auf. Das gilt auch für die weniger verbreiteten Lastenräder. In manchen von ihnen finden sogar bis zu vier Kinder Platz.
Welche Transportweise sinnvoll ist, hängt vom Einsatzgebiet ab. Für Kurzstrecken eignet sich der Fahrradkindersitz gut. Das Kind ist nahe beim Radfahrer, Gurtsysteme und Fußhalterungen lassen sich der Größe und dem Gewicht des Kindes anpassen. Ein temperamentvolles Kind hinten im Sitz kann das Bike allerdings ins Schlingern bringen. Anhänger und Lastenfahrrad sind sperriger beim Rangieren oder auf engen Wegen und benötigen Platz beim Abstellen. Dafür sitzen die Kinder bequem und sie bieten zusätzlich Platz für Snacks, Trinkflasche und Spielzeug.
Eines eint alle Varianten: Das Eltern-Taxi bleibt zuhause. Und es gibt weniger risikoreiche Staus zu Bring – und Holzeiten rund um Kitas und Schulen.
Kinder auf dem Velo: Was gilt aus rechtlicher Sicht auf öffentlichen Strassen?
Kinder dürfen in der Schweiz zwar laut Gesetz ab sechs Jahren auch auf Hauptstrassen allein Velo fahren. Vorher ist das nur mit einer mindestens 16-jährigen Begleitperson erlaubt. Entwicklungsbedingt sind Sechsjährige im Strassenverkehr aber noch überfordert. Aus rechtlicher Sicht gilt es Folgendes zu beachten.
Mindestalter
Kinder dürfen vor dem vollendeten sechsten Altersjahr auf Hauptstrassen nur unter Aufsicht einer mindestens 16 Jahre alten Person Velo fahren (Art. 19 Abs. 1 SVG). Für die übrigen Strassenkategorien ist kein gesetzliches Mindestalter vorgeschrieben.
Unabhängig von ihrem Alter dürfen Kinder auf sämtlichen Strassen erst dann fahren, wenn sie die Pedale treten können (Art. 42 Abs. 1 VRV) und die allgemeinen Normen zur Beherrschung des Fahrzeugs und der gebotenen Vorsicht erfüllen können.
Normen zur Beherrschung des Fahrzeugs und der gebotenen Vorsicht
Alle Verkehrsteilnehmenden müssen sich im Verkehr so verhalten, dass sie andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindern noch gefährden (Art. 26 SVG). Dabei muss man das Fahrzeug so gut beherrschen, dass man den Vorsichtspflichten nachkommen kann. Und man muss über die dafür erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügen (Art. 31 SVG).
Um diese Anforderungen erfüllen zu können, spielen unter anderem die folgenden Faktoren eine Rolle:
- Alter Individuelle Entwicklung Individuelle Fähigkeiten Strassen – und Verkehrsverhältnisse
Die Eltern sind hier nach Art. 302 ZGB verantwortlich, einerseits dem Kind notwendige Erfahrungen und eine Verkehrserziehung zu ermöglichen. Andererseits müssen sie das Kind unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten sowie der Strassen – und Verkehrsverhältnisse vor einer gefährlichen Überforderung schützen. Velofahren lässt sich so z. B. auf einer verkehrsarmen Quartierstrasse üben.
Verkehrsregeln
Kinder müssen im Strassenverkehr die Verkehrsregeln beachten. So ist es z. B. nur in Ausnahmefällen gestattet, zu zweit nebeneinander Velo zu fahren (Art. 43 Abs. 1 VRV).
Wer mit dem Velo unterwegs ist, darf einen Fussgängerstreifen fahrend überqueren, hat aber keinen Vortritt gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmenden auf der Fahrbahn. Die BFU empfiehlt Kindern aber dringend, das Velo beim Queren zu schieben.
Stehen Velofahrerinnen und – fahrer neben ihrem Velo an einem Fussgängerstreifen, sind sie als Fussgängerinnen und Fussgänger zu betrachten und haben damit dasselbe Vortrittsrecht wie Fussgängerinnen und Fussgänger.
In Kraft seit Januar 2021
- Seit Januar 2021 dürfen Kinder bis 12 Jahre auf Fusswegen und Trottoirs Velo fahren, wenn weder Velowege noch Velostreifen vorhanden sind. Sie müssen dort ihre Geschwindigkeit und Fahrweise den Umständen anpassen. Insbesondere müssen sie auf Fussgängerinnen und Fussgänger Rücksicht nehmen und diesen den Vortritt gewähren (Art. 41 Abs. 4 VRV). Die Benützung der Fahrbahn durch velofahrende Kinder bis 12 Jahre ist weiterhin zulässig. Seit 2021 dürfen Velofahrerinnen und Velofahrer an Lichtsignalanlagen mit der nötigen Vorsicht bei Rot rechts abbiegen, sofern am Lichtsignal die Zusatztafel «Rechtsabbiegen für Velofahrer gestattet» vorhanden ist. Die bei Rot rechts abbiegenden Fahrerinnen und Fahrer haben den anderen Verkehrsteilnehmenden wie zum Beispiel querenden Fussgängerinnen oder von links kommendem Verkehr den Vortritt zu gewähren. Rechtsabbiegen bei Rot ist für Kinder schwer zu bewältigen, da es eine sehr komplexe Verkehrssituation ist.
Beispiele aus der Rechtsprechung
Kind im Alter von 4 Jahren und 11 Monaten, in Begleitung seiner 9-jährigen Schwester, von einem Motorroller erfasst, als es unerwartet auf die Strasse trat (BGer 4A_179/2016, 30. August 2016)
X war mit seinem Motorroller auf einer Gemeindestrasse unterwegs, während auf dem rechten Trottoir ein vier Jahre und elf Monate alter Knabe in Begleitung seiner 9-jährigen Schwester in die gleiche Richtung lief. Der Knabe betrat dann unerwartet die Strasse.
Aus strafrechtlicher Sicht wurde der Rollerfahrer der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig gesprochen. Zivilrechtlich wurde festgestellt, dass der Junge hyperaktiv war, seine Familie kürzlich in die Schweiz eingewandert war und er keine Verkehrserziehung erhalten hatte.
Die Kinder waren hier mit der Situation überfordert. Die Mutter, die ihren Sohn üblicherweise begleitete, war verhindert, weshalb sie ihn der älteren Schwester anvertraut hatte. Das Bundesgericht hat die Mutter des kleinen Knaben als zivilrechtlich mitverantwortlich angesehen, auch wenn sie nicht vor Ort war. Sie hätte ihn einer erwachsenen Person anvertrauen sollen.
Interessant ist, dass das Gericht die Verkehrserziehung explizit erwähnt hat, auch wenn es in diesem Fall so oder so von einer klaren Überforderung ausging.
Kollision zwischen einem Lieferwagen und einem knapp 13 Jahre alten Mädchen auf einem Kinderfahrrad (Urteile 6B_302/2011 und 6B_313/2011 vom 29. August 2011)
Ein knapp 13 Jahre altes Mädchen war auf seinem Velo auf einer Nebenstrasse unterwegs. Sie hielt einen Moment an, um die Hauptstrasse zu überqueren. Dann fuhr sie los und wurde von einem Lieferwagen erfasst.
Obwohl der Fahrer des Lieferwagens vortrittsberechtigt war, hätte er laut Bundesgericht das Mädchen als Kind wahrnehmen und früher reagieren sollen. Mit einem Gewicht von 30 kg und einer Grösse von 145 cm hatte es die Statur eines 11-jährigen Kindes.
Das Bundesgericht zieht auch in Betracht, dass die Sicht – und Witterungsverhältnisse gut waren und es keine Anzeichen dafür gab, dass der Fahrer keine freie Sicht auf die Verzweigung gehabt hätte. Zudem war das Kind mit einem Kindervelo unterwegs, so dass der Fahrer besondere Vorsicht hätte walten lassen müssen.
Er hätte die Geschwindigkeit mässigen und/oder ein akustisches Warnsignal abgeben sollen. Aus strafrechtlicher Sicht wurde der Lenker der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig gesprochen.
Kollision zwischen einer 12-jährigen Velofahrerin und einem Personenwagen (Urteile 6P.17/2004 und 6S.49/2004 vom 4. August 2004)
Eine 12-jährige Velofahrerin fuhr mit einer Gruppe von Schulkindern auf einem Veloweg parallel zur Hauptstrasse zur Schule. Dieser Veloweg mündet ohne Vortrittsrecht in die Hauptstrasse (ausserorts).
Als die junge Velofahrerin vom Veloweg auf die Hauptstrasse fuhr, stiess sie mit einem Personenwagen zusammen, der mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit (80 km/h) in die gleiche Richtung wie sie fuhr.
Laut Bundesgericht sah und erkannte der ortskundige Lenker des Personenwagens eine Gruppe von auf dem Veloweg fahrenden Kindern, als er sich dem Punkt näherte, an dem der Veloweg in die Hauptstrasse mündet. Er verringerte seine Geschwindigkeit nicht, obwohl die Absicht der Kinder, die Hauptstrasse zu überqueren oder zumindest in sie einzubiegen, offensichtlich war, und er insbesondere die Örtlichkeiten kannte.
In Gegenwart dieser Kinder hätte er eine erhöhte Vorsicht an den Tag legen müssen, indem er seine Geschwindigkeit hätte verringern und seine besondere Aufmerksamkeit auf deren Verhalten hätte richten müssen. Der Lenker wurde der der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig gesprochen.
Die BFU empfiehlt
- Kind auf einem Laufvelo in einem gesicherten Raum (verkehrsfreies Areal, z. B. Pausenplatz) ans Velofahren heranführen Mit dem Kind auf einem Platz Bremsen, Steuern oder Schalten sowie Gleichgewicht und Orientierungsfähigkeit üben Kind dazu anleiten, auch auf dem Trottoir mit angepasster Geschwindigkeit vorausschauend und bremsbereit zu fahren (Achtung Fussgänger und Ausfahrten) Verkehrsregeln, insbesondere korrektes Linksabbiegen, Kreuzungen und Kreisel befahren, erklären und üben Kind so lange wie nötig begleiten und erst dann selbstständig am Verkehr teilnehmen lassen, wenn dies seine Fähigkeiten sowie die Strassen – und Verkehrsverhältnisse zulassen Kind helle oder lichtreflektierende Kleidung tragen lassen und das Velo nach gesetzlichen Vorschriften ausrüsten Kind nur mit Velohelm (mit Bezeichnung EN 1078) fahren lassen
Weitere Informationen
Mehr zum Thema Kinder auf dem Velo finden Sie in unserem Ratgeber «Kinder auf dem Velo».
Https://www. bfu. ch/de/services/rechtsfragen/kinder-velo-rechtliche-sicht
Kann man mit einem Jungen (15) Fahrrad fahren gehen?
In der heutigen Zeit weniger, Grad in den alter aber wissen weiß es keiner außer er also frag ihn doch eifach. . wen du dich nicht draußt Dan formulier es anders wie z. b.
Du: fährst du gern Fahrrad
Er: ja oder nein
Wen ja Dan frag: wollen wir zum coolen Platz gehen fahren
Wen Nein Dan Nein
Oder frag ihn eine vorfrage (fährst du Skateboard, longboard oder änlichen
Auf was du achten musst ist das du spontan Rüber kommst oder wen du stottertst vor nawösichkeit das du selber drüber lachst Dan kommt es nicht so gezwungen Rüber
Ich hoffe ich konnte dir damit helfen und viel Erfolg und fals es klappt viel Spaß ?
Https://www. gutefrage. net/frage/kann-man-mit-einem-jungen-15-fahrrad–fahren-gehen
Das Mädchen Wadjda
Die 10-jährige Wadjda lebt in Riad, der Hauptstadt Saudi-Arabiens. Wenn sie morgens im Schaufenster das glänzend grüne Fahrrad stehen sieht, bekommt sie jedes Mal Herzklopfen. „Bei uns fahren Mädchen nicht Fahrrad“, weiß sie von ihrer Mutter. Aber den Nachbarjungen Abdullah will Wadjda doch in einer Wettfahrt besiegen.
Wadjda reserviert kurzerhand das Rad beim Kaufmann. Nun muss sie nur noch genügend Geld auftreiben, damit ihr Wunsch in Erfüllung geht, denn insgesamt 800 Rial kostet das Fahrrad. Gespart hat Wadjad gerade mal 100 Rial. Hilfe von ihren Eltern kann sie nicht erwarten, und so versucht das Mädchen, das nötige Geld zu verdienen. Sie verkauft selbst gebastelte Armbänder, Mix-Tapes mit westlicher Musik oder erledigt Botengänge. Als sie von der Schuldirektorin Frau Hussa erwischt wird, bleibt Wadjda nur noch eine Hoffnung: der Geldpreis bei einem Wettbewerb. Doch dazu muss sie den Koran sehr gut kennen. Wadjda lässt sich etwas einfallen, wie sie diese schwierige Aufgabe meistern und ihre Mitbewerber übertrumpfen kann. Das grüne Fahrrad ist es wert.
Wusstest du, dass bis zum April 2013 Frauen in Saudi-Arabien tatsächlich nicht Fahrrad fahren durften? Da ist es ganz schön mutig von der Regisseurin, trotzdem eine Geschichte über ein Mädchen und ihren Fahrradtraum zu verfilmen. Über den Alltag von Kindern wie Wadjda und Abdullah gibt es kaum Filme. Schön ist deshalb, dass die Bilder, die die Kamera von Wadjdas Heimat eingefangen hat, nicht schnell an dir vorbeihuschen. Sie lassen dir Zeit, dir alles genau anzuschauen. So kannst du gut vergleichen, wie sich deine Familie oder dein Schultag von Wadjdas unterscheidet. Vor allem aber bekommst du die spannenden Stellen im Film hautnah mit, denn bis zur letzten Filmminute bleibt offen: Wird Wadjda es schaffen? Wird sie das grüne Fahrrad fahren?
Könnt ihr euch ein Land vorstellen, in dem Kinos verboten sind? Es ist kaum zu glauben, aber ein solches Land ist Saudi-Arabien. Hier werden die Gebote der Religion des Islam besonders streng ausgelegt. Frauen haben deswegen auch sehr wenige Rechte und dürfen selten in die Öffentlichkeit. Für uns ganz alltägliche Dinge wie Fahrradfahren sind für Frauen erst seit diesem Jahr erlaubt – aber auch nur mit der Erlaubnis des Vaters oder Ehemannes und in Begleitung eines Mannes.
Gerade deswegen ist es so toll, dass der Film über Wadjdas Fahrradwunsch gedreht wurde – und sogar eine Frau Regie geführt hat. Fast fünf Jahre lang musste Haifaa Al-Mansour dafür kämpfen, dass dieser Film nun bei uns zu sehen ist. Mit viel Glück hat sie es geschafft, eine Drehgenehmigung von einem der saudischen Prinzen zu bekommen. Trotzdem konnte sie als Frau nicht ohne Probleme auf der Straße drehen. Stattdessen saß sie in einem abgedunkelten Wagen und musste ihre Schauspieler über Walkie-Talkie auf die richtigen Positionen bringen.
Auch das Finden der Schauspieler ging nicht ohne Hindernisse vonstatten, denn so etwas wie Casting-Agenturen für Kinder gibt es in Saudi-Arabien nicht und die Regisseurin musste ihr Darsteller über eigene Kontakte suchen. Waad Mohammed, die Darstellerin der Wadjda, stieß erst wenige Tage vor Drehbeginn zum Team. Es ist also ein besonderes Glück für uns Zuschauer, Wadjdas Geschichte im Kino erleben zu können und etwas über den Alltag von Kindern in Saudi-Arabien zu erfahren.
Erst seit April 2013 wurde es Frauen in Saudi-Arabien erlaubt, in Begleitung eines männlichen Verwandten zur Erholung Rad zu fahren; die Bekleidungsvorschriften sind dabei natürlich einzuhalten. So greift dieser Spielfilm nicht nur ein höchst aktuelles, sondern auch brisantes Thema auf. Am Beispiel eines 10jährigen, willensstarken Mädchens zeigt die Handlung, wie sich Frauen in Saudi Arabien emanzipieren. Obwohl Wadjda im Kindesalter ist, lenkt sie als Figur doch den Blick auf allgemein vorherrschende Rollenbilder in arabischen Gesellschaftssystemen und schneidet mutige wie kritische Fragen an, die für Jugendliche und Erwachsene ebenso relevant sind. Die Protagonistin Wadjda will ihre Lebenswelt verstehen. Aus ihrer Perspektive erfährt der Zuschauer in prägnanten Bildern sehr Vieles über einen ihm fremden Kulturraum. Der Film macht neugierig, schildert spannende Situationen rund um Familie, um Erlaubtes und Verbotenes ebenso wie um Autoritäten und Widerstand im Kleinen.
Auch wenn mit Wadjda ein zehnjähriges Mädchen im Mittelpunkt steht, lädt der Film nicht nur Kinder im entsprechenden Alter zur Identifikation ein. „Das Mädchen Wadjda“ ist einer dieser filmkünstlerischen Glücksfälle in denen es gelingt, Zuschauer verschiedener Altersgruppen in den Bann zu ziehen.
Weitere Informationen zu diesem Film finden Eltern und Pädagogen auf kinofenster. de. Das Online-Portal für Filmbildung bietet Filmbesprechungen, Hintergrundinformationen, filmpädagogische Begleitmaterialien, News, Termine, Veranstaltungen, Adressen und Links für die schulische und außerschulische Filmarbeit.
Dieser Film hat von der Deutschen Film – und Medienbewertung (FBW) das Prädikat „besonders wertvoll“ erhalten. Die Begründung finden Sie hier.
Die FBW wurde 1951 als gutachterliche Einrichtung aller Bundesländer gegründet. Unabhängige Jurys mit jeweils fünf Medienexperten bewerten die Filme innerhalb ihres Genres und zeichnen herausragende Werke mit den Prädikaten „wertvoll“ und „besonders wertvoll“ aus.
Https://www. kinderfilmwelt. de/filmpool/film/das-maedchen-wadjda